Ramminger & Rudolph
Rechtsanwalt und Steuerberater
Fachanwälte für Erb- und Steuerrecht
Rechtstipp
Herr
Reginald
Rudolph
Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Notar a.D.
Zertifizierter Testamentsvollstrecker
Kanzlei
Anschrift
10 Fragen und Antworten zur Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung / Patientenverfügung
Rubrik: Erben & Vererben
Erstellungsdatum: 20.08.2007
Kurzbeschreibung:
Der Artikelt versucht, die wichtigsten Fragen zur Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung / Patientenverfügung zu beantworten.
Beitrag:
1. Frage: Wofür soll ich überhaupt Vorsorge treffen?
"Schließlich bin ich doch verheiratet und habe Kinder" - so lautet in den meisten Fällen die Antwort. Zu Unrecht - denn wenn rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen verlangt werden, können Sie sich weder von Ihrem Ehegatten noch von Ihren volljährigen Kindern gesetzlich vertreten lassen. Was aber, wenn Sie wegen Unfalls, Krankheit oder Alters nicht selbstverantwortlich entscheiden und handeln können? Sie sollten sich für diesen Fall folgende Fragen vorlegen:
o Wer verwaltet dann mein Vermögen und erledigt meine Bankgeschäfte?
o Wer organisiert für mich nötige stationäre oder ambulante Hilfe und sucht für mich einen Platz in einem Alten- oder Pflegeheim?
o Wer spricht für mich mit den Ärzten und entscheidet für mich bei Operationen und unaufschiebbaren medizinischen Maßnahmen?
o Wer vertritt mich gegenüber Dritten, insbesondere Behörden (Sozialversicherung, Pflegeversicherung usw.)?
Sie sehen: Das sind nur einige von vielen Handlungen und Rechtsgeschäften, die unaufschiebbar sind, aber von Ihnen nicht mehr entschieden und geregelt werden können, weil Sie dazu nicht mehr in der Lage sind.
2. Frage: Was geschieht, wenn ich keine Vollmacht und keine Betreuungsverfügung erteilt habe?
Stellen Sie sich vor, Sie sind wegen nachlassender körperlicher und/oder geistiger Kräfte nicht mehr in der Lage, Ihre persönlichen Angelegenheiten selbstverantwortlich zu entscheiden und zu regeln und Sie haben keiner Vertrauensperson eine Vollmacht und keine Betreuungsverfügung erteilt - was dann?
In einem solchen Falle ist die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters (Betreuers) nahezu unvermeidbar. Zuständig hierfür ist das Vormundschaftsgericht (Amtsgericht). Erfährt dieses z.B. von Angehörigen, Nachbarn, Ärzten oder Behörden davon, daß Sie möglicherweise nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbstverantwortlich zu regeln, wird das Amtsgericht von Amts wegen (d.h. notfalls auch gegen Ihren Willen!) prüfen, ob ein Betreuer für Sie zu bestellen ist und welchen Aufgabenkreis dieser Betreuer dann haben soll. Der Vormundschaftsrichter wird Sie auf jeden Fall vorher persönlich anhören. Außerdem ist regelmäßig ein ärztliches Sachverständigengutachen einzuholen. Häufig wird auch die Betreuungsstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises um eine Äußerung gebeten. Geht es Ihnen schon so schlecht, daß Sie Ihre gesetzlichen Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können, wird das Gericht Ihnen einen sogenannten Verfahrenspfleger (z.B. einen Rechtsanwalt) bestellen. Das alles löst Kosten aus, die grundsätzlich zu Ihren Lasten gehen.
Bestellt das Gericht schließlich einen Betreuer, wird dieser Ihr gesetzlicher Vertreter mit einem ganz genau festgelegten Aufgabenkreis. Ihr Betreuer erhält vom Vormundschaftsgericht eine sogenannte Bestallungsurkunde, damit er sich überall als Ihr Betreuer legitimieren kann. Der
Aufgabenkreis des Betreuers ergibt sich auch aus dieser Bestallungsurkunde.
3. Frage: Was ist überhaupt eine Vorsorgevollmacht und welchen Inhalt sollte sie haben?
Die Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die zielgerichtet einer bestimmten Vertrauensperson
erteilt wird. Diese Vertrauensperson soll Sie vertreten und für Sie Entscheidungen treffen, wenn Sie wegen Unfalls, Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht mehr selbstverantwortlich entscheiden
und handeln können.
Soweit es um Ihre Vertretung in Ihren Vermögensangelegeheiten geht, genügt eigentlich ein
ganz kurzer Text z.B.:
"Wir, die Eheleute Hans und Hanna H., erteilen uns hiermit wechselseitig Generalvollmacht, uns in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung zulässig ist, umfassend zu vertreten.
gez. Unterschriften."
Eine Vorsorgevollmacht sollte sich aber niemals auf den Vermögensbereich beschränken. Kennzeichen der Vorsorgevollmacht ist die Vertretung des Hilfsbedürftigen gerade in dessen höchstpersönlichen Angelegenheit wie z.B.
o ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen, Medikation, Operationen usw.
o Unterbringung in ein Alten- oder Pflegeheim oder sogar in einer Anstalt, d.h. die Bestimmung des Aufenthaltsortes.
Nur dann, wenn in der Vollmachtsurkunde derartige Maßnahmen ausdrücklich aufgeführt werden, darf der Bevollmächtigte für Sie handeln (§§ 1904 Abs. 2, 1906 Abs. 5).
Bei der Unterbringung eines hilfsbedürftigen Vollmachtgebers in eine Anstalt bedarf es zusätzlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts!
4. Frage: Was ist eine Betreuungsverfügung?
Prüft das Amtsgericht, ob es in Ihrem Falle eine Betreuung einrichten muß, gehört es zur Amtspflicht des Vormundschaftsrichters, Sie zu fragen, wen Sie sich als Betreuer wünschen.
Wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen, wird der Amtsrichter diesen Wunsch berücksichtigen. Was aber, wenn Sie wegen nachlassender geistiger Kräfte oder aus anderen Gründen (Bewußtlosigkeit!) dem Amtsrichter nicht mehr sagen können, welche Vertrauensperson Sie mit Ihrem Betreuer wünschen?
In diesem Falle kommt es entscheidend darauf an, ob Sie eine schriftliche vorsorgende Verfügung für diesen Betreuungsfall, also eine sogenannte "Betreuungsverfügung" getroffen haben. In dieser Betreuungsverfügung können Sie rechtzeitig vor Einleitung eines Betreuungsvefahrens selbst bestimmen, wer einmal Ihr Betreuer werden soll. Ebenso können Sie festlegen, wer unter keinen Umständen als Betreuer in Betracht gezogen werden soll. Ihre Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung können in einer einzigen Urkunde geregelt werden - notwendig ist dies allerdings nicht.
5. Frage: Was kann ich in einer solchen Betreuungsverfügung alles regeln? Muß der Betreuer meinen Willen beachten?
Der Inhalt Ihrer Betreuungsverfügung hängt ganz wesentlich von Ihrer individuellen Lebenssituation und Ihren persönlichen Bedürfnissen und Wünschen ab. Der nachfolgende Fragenkatalog soll Ihnen lediglich einige Anregungen (Beispiele) bieten:
Vermögensangelegenheiten
o Möchte ich meinen bisherigen Lebensstandard beibehalten ? Oder kann notfalls mein Vermögen nach und nach aufgebraucht werden?
o Will ich weiterhin bestimmten Personen zu Geburtstagen, Weihnachten, Hochzeiten usw. Geschenke zukommen lassen?
o Wie soll mich mein Bevollmächtigter gegenüber dem Finanzamt, dem Sozialamt, gegenüber der Pflegeversicherung vertreten?
Persönliche Angelegenheiten
o Von wem wünsche ich im Falle meiner Pflegebedürftigkeit versorgt zu werden?
o In welchem Heim will ich wohnen, wenn meine Heimaufnahme unvermeidlich geworden ist?
o Welche Möbel und persönlichen Gegenstände nehme ich im Falle meiner Heimaufnahme mit? Was soll mit den anderen Sachen geschehen?
6. Frage: Was versteht man unter einer Patientenverfügung?
Unter einer Patientenverfügung versteht man eine schriftliche Anweisung des Patienten an seine Ärzte, durch die den Ärzten untersagt werden soll, bei feststehender Aussichtslosigkeit künstliche lebensverlängernde Maßnahmen anzuwenden. Haben Sie eine solche Patientenverfügung errichtet und verlieren Sie (z.B. wegen eines schweren Unfalls) Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann mit Hilfe Ihrer Patientenverfügung auf Ihren Willen hinsichtlich aller in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahmen geschlossen werden. Auf diese Weise können Sie trotz unfallbedingter aktueller Entscheidungsunfähigkeit Einfluß auf die ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.
Die Bundesregierung plant eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung.
7. Frage: Ist denn eine solche Patientenverfügung für den Arzt überhaupt rechtlich verbindlich?
Eine Patientenverfügung ist rechtlich dann verbindlich, wenn der Wille des Patienten für oder gegen eine geplante ärztliche Maßnahme eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Der Arzt hat eine derart verbindliche Patientenverfügung zu beachten. Die Mißachtung Ihres Patientenwillens kann unter Umständen als Körperverletzung strafrechtliche Konsequenzen für den Arzt haben. Deshalb kommt der Formulierung der Patientenverfügung ganz besondere Bedeutung bei.
8. Frage: Welche Form haben Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung?
Nach dem Gesetz genügt in allen 3 Fällen Schriftform. Notarielle Unterschriftsbeglaubigungen oder gar Beurkundung ist nicht vorgeschrieben. Gleichwohl empfehlen wir zumindest notarielle Unterschriftsbeglaubigung.
Wer will, kann seine Vorsorgevollmacht, seine Betreuungsverfügung und seine Patientenverfügung zum Gegenstand einer einzigen Urkunde machen.
9. Frage: Wodurch erfahren die Beteiligten überhaupt davon, daß ich eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und/oder eine Patientenverfügung errichtet habe?
Der Bevollmächtigte, also die von Ihnen bevollmächtigte Vertrauensperson, erhält das Orginal der Vollmacht, im Falle der notariellen Beurkundung eine Ausfertigung, welche dem Original gleichsteht. Mit einer dieser Urkunden und seinem gültigen Bundespersonalausweis kann Ihr Bevollmächtigter für Sie handeln.
Die Daten Ihrer Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung sollten unbedingt dem Zentralregister der Bundesnotarkammer in Berlin auf dem Postweg oder elektronisch zum Zweck der Einspeicherung mitgeteilt werden. Die Kosten der Einspeicherung Ihrer Vorsogevollmacht mit Betreuungsverfügung sind gering. Wir teilen Ihnen diese auf Anfrage mit.
Patientenverfügungen werden nicht dem Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer mitgeteilt, es sei denn, die Patientenverfügung ist Teil der Vorsorgevollmacht. Jedoch wird empfohlen, zumindest die Patientenverfügung so aufzubewahren, daß sie von Ihrer Vertrauensperson sogleich gefunden wird.
10. Frage: Und was kostet das alles?
Eine auf Ihre persönlichen Verhältnisse abgestimmte Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung (auf Wunsch auch mit Patientenverfügung!) kostet je nach Bearbeitungsdauer durchschnittlich etwa 180 € zuzüglich Auslagen und 19% Umsatzsteuer.
Dringend wird empfohlen, zumindest die Unterschrift des Vollmachtgebers unter der Urkunde notariell beglaubigen zu lassen. Noch besser ist die vollständige Beurkundung der Urkunde. dann fallen natürlich noch Notarkosten an. Diese richten sich nach den Kostenordnung. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Vollmacht, der Betreuungsverfügung und der Patientenverfügung. Dieser Wert ist in aller Regel von Ihnen als Vollmachtgeber zu beziffern. Gibt der Vollmachtgeber einen Wert von 500.000 € an (was eine Standard-Angabe ist), kostet die Beurkundung durch den Notar 66 € zuzüglich Auslagen und 19 % Mehrwertsteuer (vgl. § 38 Abs. 2 Ziffer. 4 der Kostenordnung).
Der Notar sorgt dann auch für die Einspeicherung Ihrer Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
"Schließlich bin ich doch verheiratet und habe Kinder" - so lautet in den meisten Fällen die Antwort. Zu Unrecht - denn wenn rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen verlangt werden, können Sie sich weder von Ihrem Ehegatten noch von Ihren volljährigen Kindern gesetzlich vertreten lassen. Was aber, wenn Sie wegen Unfalls, Krankheit oder Alters nicht selbstverantwortlich entscheiden und handeln können? Sie sollten sich für diesen Fall folgende Fragen vorlegen:
o Wer verwaltet dann mein Vermögen und erledigt meine Bankgeschäfte?
o Wer organisiert für mich nötige stationäre oder ambulante Hilfe und sucht für mich einen Platz in einem Alten- oder Pflegeheim?
o Wer spricht für mich mit den Ärzten und entscheidet für mich bei Operationen und unaufschiebbaren medizinischen Maßnahmen?
o Wer vertritt mich gegenüber Dritten, insbesondere Behörden (Sozialversicherung, Pflegeversicherung usw.)?
Sie sehen: Das sind nur einige von vielen Handlungen und Rechtsgeschäften, die unaufschiebbar sind, aber von Ihnen nicht mehr entschieden und geregelt werden können, weil Sie dazu nicht mehr in der Lage sind.
2. Frage: Was geschieht, wenn ich keine Vollmacht und keine Betreuungsverfügung erteilt habe?
Stellen Sie sich vor, Sie sind wegen nachlassender körperlicher und/oder geistiger Kräfte nicht mehr in der Lage, Ihre persönlichen Angelegenheiten selbstverantwortlich zu entscheiden und zu regeln und Sie haben keiner Vertrauensperson eine Vollmacht und keine Betreuungsverfügung erteilt - was dann?
In einem solchen Falle ist die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters (Betreuers) nahezu unvermeidbar. Zuständig hierfür ist das Vormundschaftsgericht (Amtsgericht). Erfährt dieses z.B. von Angehörigen, Nachbarn, Ärzten oder Behörden davon, daß Sie möglicherweise nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbstverantwortlich zu regeln, wird das Amtsgericht von Amts wegen (d.h. notfalls auch gegen Ihren Willen!) prüfen, ob ein Betreuer für Sie zu bestellen ist und welchen Aufgabenkreis dieser Betreuer dann haben soll. Der Vormundschaftsrichter wird Sie auf jeden Fall vorher persönlich anhören. Außerdem ist regelmäßig ein ärztliches Sachverständigengutachen einzuholen. Häufig wird auch die Betreuungsstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises um eine Äußerung gebeten. Geht es Ihnen schon so schlecht, daß Sie Ihre gesetzlichen Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können, wird das Gericht Ihnen einen sogenannten Verfahrenspfleger (z.B. einen Rechtsanwalt) bestellen. Das alles löst Kosten aus, die grundsätzlich zu Ihren Lasten gehen.
Bestellt das Gericht schließlich einen Betreuer, wird dieser Ihr gesetzlicher Vertreter mit einem ganz genau festgelegten Aufgabenkreis. Ihr Betreuer erhält vom Vormundschaftsgericht eine sogenannte Bestallungsurkunde, damit er sich überall als Ihr Betreuer legitimieren kann. Der
Aufgabenkreis des Betreuers ergibt sich auch aus dieser Bestallungsurkunde.
3. Frage: Was ist überhaupt eine Vorsorgevollmacht und welchen Inhalt sollte sie haben?
Die Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die zielgerichtet einer bestimmten Vertrauensperson
erteilt wird. Diese Vertrauensperson soll Sie vertreten und für Sie Entscheidungen treffen, wenn Sie wegen Unfalls, Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht mehr selbstverantwortlich entscheiden
und handeln können.
Soweit es um Ihre Vertretung in Ihren Vermögensangelegeheiten geht, genügt eigentlich ein
ganz kurzer Text z.B.:
"Wir, die Eheleute Hans und Hanna H., erteilen uns hiermit wechselseitig Generalvollmacht, uns in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung zulässig ist, umfassend zu vertreten.
gez. Unterschriften."
Eine Vorsorgevollmacht sollte sich aber niemals auf den Vermögensbereich beschränken. Kennzeichen der Vorsorgevollmacht ist die Vertretung des Hilfsbedürftigen gerade in dessen höchstpersönlichen Angelegenheit wie z.B.
o ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen, Medikation, Operationen usw.
o Unterbringung in ein Alten- oder Pflegeheim oder sogar in einer Anstalt, d.h. die Bestimmung des Aufenthaltsortes.
Nur dann, wenn in der Vollmachtsurkunde derartige Maßnahmen ausdrücklich aufgeführt werden, darf der Bevollmächtigte für Sie handeln (§§ 1904 Abs. 2, 1906 Abs. 5).
Bei der Unterbringung eines hilfsbedürftigen Vollmachtgebers in eine Anstalt bedarf es zusätzlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts!
4. Frage: Was ist eine Betreuungsverfügung?
Prüft das Amtsgericht, ob es in Ihrem Falle eine Betreuung einrichten muß, gehört es zur Amtspflicht des Vormundschaftsrichters, Sie zu fragen, wen Sie sich als Betreuer wünschen.
Wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen, wird der Amtsrichter diesen Wunsch berücksichtigen. Was aber, wenn Sie wegen nachlassender geistiger Kräfte oder aus anderen Gründen (Bewußtlosigkeit!) dem Amtsrichter nicht mehr sagen können, welche Vertrauensperson Sie mit Ihrem Betreuer wünschen?
In diesem Falle kommt es entscheidend darauf an, ob Sie eine schriftliche vorsorgende Verfügung für diesen Betreuungsfall, also eine sogenannte "Betreuungsverfügung" getroffen haben. In dieser Betreuungsverfügung können Sie rechtzeitig vor Einleitung eines Betreuungsvefahrens selbst bestimmen, wer einmal Ihr Betreuer werden soll. Ebenso können Sie festlegen, wer unter keinen Umständen als Betreuer in Betracht gezogen werden soll. Ihre Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung können in einer einzigen Urkunde geregelt werden - notwendig ist dies allerdings nicht.
5. Frage: Was kann ich in einer solchen Betreuungsverfügung alles regeln? Muß der Betreuer meinen Willen beachten?
Der Inhalt Ihrer Betreuungsverfügung hängt ganz wesentlich von Ihrer individuellen Lebenssituation und Ihren persönlichen Bedürfnissen und Wünschen ab. Der nachfolgende Fragenkatalog soll Ihnen lediglich einige Anregungen (Beispiele) bieten:
Vermögensangelegenheiten
o Möchte ich meinen bisherigen Lebensstandard beibehalten ? Oder kann notfalls mein Vermögen nach und nach aufgebraucht werden?
o Will ich weiterhin bestimmten Personen zu Geburtstagen, Weihnachten, Hochzeiten usw. Geschenke zukommen lassen?
o Wie soll mich mein Bevollmächtigter gegenüber dem Finanzamt, dem Sozialamt, gegenüber der Pflegeversicherung vertreten?
Persönliche Angelegenheiten
o Von wem wünsche ich im Falle meiner Pflegebedürftigkeit versorgt zu werden?
o In welchem Heim will ich wohnen, wenn meine Heimaufnahme unvermeidlich geworden ist?
o Welche Möbel und persönlichen Gegenstände nehme ich im Falle meiner Heimaufnahme mit? Was soll mit den anderen Sachen geschehen?
6. Frage: Was versteht man unter einer Patientenverfügung?
Unter einer Patientenverfügung versteht man eine schriftliche Anweisung des Patienten an seine Ärzte, durch die den Ärzten untersagt werden soll, bei feststehender Aussichtslosigkeit künstliche lebensverlängernde Maßnahmen anzuwenden. Haben Sie eine solche Patientenverfügung errichtet und verlieren Sie (z.B. wegen eines schweren Unfalls) Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann mit Hilfe Ihrer Patientenverfügung auf Ihren Willen hinsichtlich aller in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahmen geschlossen werden. Auf diese Weise können Sie trotz unfallbedingter aktueller Entscheidungsunfähigkeit Einfluß auf die ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.
Die Bundesregierung plant eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung.
7. Frage: Ist denn eine solche Patientenverfügung für den Arzt überhaupt rechtlich verbindlich?
Eine Patientenverfügung ist rechtlich dann verbindlich, wenn der Wille des Patienten für oder gegen eine geplante ärztliche Maßnahme eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Der Arzt hat eine derart verbindliche Patientenverfügung zu beachten. Die Mißachtung Ihres Patientenwillens kann unter Umständen als Körperverletzung strafrechtliche Konsequenzen für den Arzt haben. Deshalb kommt der Formulierung der Patientenverfügung ganz besondere Bedeutung bei.
8. Frage: Welche Form haben Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung?
Nach dem Gesetz genügt in allen 3 Fällen Schriftform. Notarielle Unterschriftsbeglaubigungen oder gar Beurkundung ist nicht vorgeschrieben. Gleichwohl empfehlen wir zumindest notarielle Unterschriftsbeglaubigung.
Wer will, kann seine Vorsorgevollmacht, seine Betreuungsverfügung und seine Patientenverfügung zum Gegenstand einer einzigen Urkunde machen.
9. Frage: Wodurch erfahren die Beteiligten überhaupt davon, daß ich eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und/oder eine Patientenverfügung errichtet habe?
Der Bevollmächtigte, also die von Ihnen bevollmächtigte Vertrauensperson, erhält das Orginal der Vollmacht, im Falle der notariellen Beurkundung eine Ausfertigung, welche dem Original gleichsteht. Mit einer dieser Urkunden und seinem gültigen Bundespersonalausweis kann Ihr Bevollmächtigter für Sie handeln.
Die Daten Ihrer Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung sollten unbedingt dem Zentralregister der Bundesnotarkammer in Berlin auf dem Postweg oder elektronisch zum Zweck der Einspeicherung mitgeteilt werden. Die Kosten der Einspeicherung Ihrer Vorsogevollmacht mit Betreuungsverfügung sind gering. Wir teilen Ihnen diese auf Anfrage mit.
Patientenverfügungen werden nicht dem Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer mitgeteilt, es sei denn, die Patientenverfügung ist Teil der Vorsorgevollmacht. Jedoch wird empfohlen, zumindest die Patientenverfügung so aufzubewahren, daß sie von Ihrer Vertrauensperson sogleich gefunden wird.
10. Frage: Und was kostet das alles?
Eine auf Ihre persönlichen Verhältnisse abgestimmte Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung (auf Wunsch auch mit Patientenverfügung!) kostet je nach Bearbeitungsdauer durchschnittlich etwa 180 € zuzüglich Auslagen und 19% Umsatzsteuer.
Dringend wird empfohlen, zumindest die Unterschrift des Vollmachtgebers unter der Urkunde notariell beglaubigen zu lassen. Noch besser ist die vollständige Beurkundung der Urkunde. dann fallen natürlich noch Notarkosten an. Diese richten sich nach den Kostenordnung. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Vollmacht, der Betreuungsverfügung und der Patientenverfügung. Dieser Wert ist in aller Regel von Ihnen als Vollmachtgeber zu beziffern. Gibt der Vollmachtgeber einen Wert von 500.000 € an (was eine Standard-Angabe ist), kostet die Beurkundung durch den Notar 66 € zuzüglich Auslagen und 19 % Mehrwertsteuer (vgl. § 38 Abs. 2 Ziffer. 4 der Kostenordnung).
Der Notar sorgt dann auch für die Einspeicherung Ihrer Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
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(verfasst am: 10.04.2007 Autor: Peter Barandt)
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Haftungsfalle bei Testamentsbesitz
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(verfasst am: 31.08.2009 Autor: Andreas Jäger)
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Erleichterung der vorweggenommenen Erbfolge geplant
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(verfasst am: 26.03.2007 Autor: Boris Jan Schiemzik)
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Kann ich mit meinem Kind den Pflichtteil schon regeln, solange ich noch lebe?
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(verfasst am: 02.10.2009 Autor: Günter Zecher)
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Braucht ein kinderloses Ehepaar ein Testament?
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(verfasst am: 01.07.2011 Autor: Günter Zecher)
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Die Ferienimmobilie im Erbrecht
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(verfasst am: 13.05.2011 Autor: Matthias Zachmann)
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Vorsicht bei der Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft
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(verfasst am: 20.02.2009 Autor: Christoph Blaumer)
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ERBRECHT VON A-Z
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(verfasst am: 04.06.2009 Autor: Günter Zecher)
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Briefwerbung für Grabmale erst zwei Wochen nach Todesfall zulässig
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(verfasst am: 20.05.2010 Autor: Michael Henn)
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Helfen spanische Testamente?
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(verfasst am: 18.01.2008 Autor: Andreas Alfred Brandt)
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Endlich mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen
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(verfasst am: 25.06.2009 Autor: Günter Zecher)
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Bundestag stimmt Erbschaftssteuerreform zu
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(verfasst am: 28.11.2008 Autor: Sebastian Böhm)
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Eltern haften als Erben mit dem Nachlass für rechtmäßig an ihr contergangeschädigtes Kind erbrachte Sozialhilfeleistunge
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(verfasst am: 20.05.2010 Autor: Michael Henn)
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Schenken, Vererben bei Geschwistern, Neffen, Nichten, Onkel und Tanten
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(verfasst am: 29.07.2011 Autor: Günter Zecher)
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Rettung des Familienheims vor dem Sozialamt möglich!
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(verfasst am: 14.12.2011 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Alarmstufe Rot: Schwarzgeld im Nachlass!
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(verfasst am: 19.12.2011 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Stiefmutter gewinnt im Erbschaftsstreit!
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(verfasst am: 10.12.2011 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Zentrales Testamentsregister ab 2012 - welche Daten werden übermittelt?
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(verfasst am: 18.12.2011 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Erbrecht
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(verfasst am: 09.08.2011 Autor: Jochen Philipps)
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Erbengemeinschaft: Mehrheitsbeschluss genügt für wirksame Kündigung
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(verfasst am: 10.01.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Kettenschenkungen zwischen Verwandten
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(verfasst am: 09.12.2011 Autor: Günter Zecher)
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Meine Kinder - Deine Kinder - Unsere Kinder - Die Patchwork-Familie im Erbfall
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(verfasst am: 27.10.2011 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Die neue Erbschaftssteuer für eingetragene Lebenspartnerschaften
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(verfasst am: 10.11.2011 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Schmerzhaft: Erben müssen Sozialhilfe zurückzahlen!
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(verfasst am: 27.01.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Zeitweise oder für immer blockiert?
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(verfasst am: 12.07.2011 Autor: Günter Zecher)
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Dem behinderten Kind Vermögen vererben
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(verfasst am: 19.10.2011 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Landwirtschaft/ Winzer: Erbrecht/ Testament und Hofübergabe
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(verfasst am: 04.01.2012 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Ehegattenunterhalt über den Tod hinaus
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(verfasst am: 05.08.2011 Autor: Günter Zecher)
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Steuerfreie Geschenke unter Ehepaaren
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(verfasst am: 16.09.2011 Autor: Günter Zecher)
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Ausschlagung der Erbschaft - Formen und Fristen
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(verfasst am: 18.01.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Abfindung an weichenden Erbprätendenten unterliegt nicht der Erbschaftsteuer
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(verfasst am: 09.12.2011 Autor: Günter Zecher)
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Wohnungsberechtigter muss Heiz- und Warmwasserkosten tragen.
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(verfasst am: 14.01.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Steuerfreie Geschenke unter Ehepaaren
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(verfasst am: 18.11.2011 Autor: Günter Zecher)
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Steuerfreie Millionenschenkungen bald Vergangenheit?
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(verfasst am: 02.01.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Wirksamkeit eines zeitlich verzögerten Ehegattentestaments!
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(verfasst am: 10.01.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Nachträge auf Testamenten sind ohne eine ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam.
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(verfasst am: 28.10.2011 Autor: Günter Zecher)
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Reduzieren oder vermeiden Sie Pflichtteilsansprüche - ganz einfach!
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(verfasst am: 04.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Seetestamente - eine exotische Regelung wird bedeutsam
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(verfasst am: 21.01.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Die Auseinandersetzung des Nachlasses unter Miterben!
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(verfasst am: 25.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Erb- und Pflichtteilsverzicht sind nützliche Gestaltungsmittel!
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(verfasst am: 17.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Ich bin Vermächtnisnehmer - was jetzt tun?
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(verfasst am: 18.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Die Vererbung von Unternehmen und Unternehmensanteilen
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(verfasst am: 18.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Achtung Familien-GmbH`s: Änderungen bei der Schenkungssteuer beachten
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(verfasst am: 10.02.2012 Autor: Günter Zecher)
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Die Verwaltung des Nachlasses durch Miterben!
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(verfasst am: 25.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Überschuldeter Pflichtteilsberechtigter: Wege aus der Schuldenfalle!
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(verfasst am: 18.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Feinjustierung der Nachlassplanung: Das Vermächtnis eignet sich!
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(verfasst am: 18.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Vorsicht vor Ausschlagung aus allen Berufungsgründen.
(213 mal gelesen)
(verfasst am: 17.02.2012 Autor: Günter Zecher)
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Unerwartete Wirkung der Pflichtteilsstrafklausel!
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(verfasst am: 27.03.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Erben über EU-Grenzen hinweg wird unbürokratischer werden!
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(verfasst am: 24.03.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Brauchen Sie ein Testament?
(143 mal gelesen)
(verfasst am: 18.03.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Estate planning: Kein Testament ohne transmortale Vollmacht!
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(verfasst am: 28.04.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Erbausschlagung für Kinder: Der Staat mischt auch dort mit, wo er nicht soll!
(112 mal gelesen)
(verfasst am: 20.04.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Erbrecht Spanien
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(verfasst am: 09.04.2012 Autor: Frank Müller)
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Regenbogenfamilien und Erbrecht
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(verfasst am: 26.04.2012 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Neu: Elastische Erbengemeinschaften
(60 mal gelesen)
(verfasst am: 11.05.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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