Ramminger & Rudolph
Rechtsanwalt und Steuerberater
Fachanwälte für Erb- und Steuerrecht
Rechtstipp
Herr
Reginald
Rudolph
Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Notar a.D.
Zertifizierter Testamentsvollstrecker
Kanzlei
Anschrift
10 gutgemeinte anwaltliche Ratschläge zum Erbrecht und zur Erbschaftssteuer
Rubrik: Erben & Vererben
Erstellungsdatum: 20.08.2007
Kurzbeschreibung:
Der Autor erklärt fundamentale Irrtümer im Zusammenhang mit Testament und Erbrecht
Beitrag:
1. Ratschlag: Klären Sie Ihren Familienstand und Ihre persönlichen Verhältnisse!
Nirgendwo hat dieser Ratschlag mehr Berechtigung als im Erbrecht! Es gibt persönliche Verhältnisse, bei denen nur durch ein treffend gestaltetes Testament vermieden werden kann, daß Ihr Nachlaß an die "falschen" Erben fällt. Umgekehrt kann oft nur durch ein Testament sichergestellt werden, daß Personen, die nach Ihrem Willen unbedingt erben sollen, auch wirklich Erben werden.
1. Sie sind verheiratet?
Was Ihr Ehegatte erbt, hängt vom Güterstand ab. Die Erbfolge in der deutschen "Normalfamilie" (Vater und Mutter leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und aus der Ehe ist wenigstens ein Kind hervorgegangen) bedeutet, daß der überlebende Ehegatte die Hälfte erbt, während sich die Kinder die andere Hälfte teilen.
2. Sie waren schon einmal verheiratet?
Ist die frühere Ehe geschieden, stehen dem geschiedenen Ehegatten weder Erb- noch Pflichtteil zu. Testamente zu seinen Gunsten werden hinfällig. Trotzdem kann ein sogenanntes Geschiedenentestament notwendig sein, um zu verhindern, daß ausgerechnet der frühere Ehegatte etwas erbt.
3. Sie haben einen Lebensgefährten?
Sind Sie nicht verheiratet, haben aber einen Lebensgefährten, geht dieser völlig leer aus, wenn Sie ihm nichts schenken oder ihn wenigstens im Testament bedenken.
4. Sie haben Kinder?
Denken Sie daran, daß alle Ihre Kinder - auch Adoptivkinder, natürlich auch ußereheliche inder - ein gesetzliches Erb- und flichtteilsrecht haben. Kein Kind geht leer aus. Ist ein Kind verstorben, treten dessen Abkömmlinge - Ihre Enkel - an seine Stelle.
5. Sie sind kinderlos?
Viele kinderlose Eheleute haben die Vorstellung, ein Testament sei entbehrlich, weil sie einander sowieso zu 100 % beerben. Diese Vorstellung ist falsch!
Ohne Testament zugunsten des überlebenden Ehegatten würde beim Güterstand
der Zugewinngemeinschaft 1/4 Ihres Nachlasses an Ihre Eltern, ggf. an Ihre Geschwister, fallen. Das bedeutet: Ihr überlebender Ehegatte muß sich mit seinen Schwiegereltern oder seinen Schwägerinnen bzw. Schwänger auseinandersetzen was häufig als äußerst unangenehm empfunden wird.
6. Sie haben bereits Teile Ihres Vermögens an Ihre späteren Erben verschenkt?
Zuwendungen des Erblassers an spätere Erben oder Dritte können im Erbfall erhebliche
Konsequenzen haben, beispielsweise den Pflichtteilsergänzungsanspruch eines nicht beschenkten Kindes auslösen! Alle größeren lebzeitigen Schenkungen des Erblassers müssen deshalb ermittelt und ggf. bei der Testamentserrichtung berücksichtigt werden!
2. Ratschlag: Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihr Vermögen ! Bestandsaufnahme!
1. Woraus besteht mein Privatvermögen?
Die Immobilie, das Familienheim, ist häufig das wertvollste Gut einer Familie und damit wichtigster Teil des Erbes. Denken Sie daran, daß man nur den Teil einer Immobilie verschenken oder vererben kann, der einem laut Grundbucheintragung wirklich gehört!
2. Sie haben Betriebsvermögen?
Wer Gesellschafter einer Personengesellschaft wie Gesellschaft bürgerlichen Rechts(GbR), offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder Kommanditgesellschaft KG) ist, wird häufig feststellen, daß er seine Beteiligung nicht nach Belieben verschenken oder vererben kann. Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) schreibt vor, wer an seiner Stelle in das Unternehmen als Nachfolger eintreten darf. Deshalb: Bei Gewerbetreibenden (Unternehmern) müssen Gesellschaftsvertrag, Testament und - im Falle vorweggenommener Erbfolge - Schenkungsurkunde aufeinander abgestimmt sein.
3. Sie haben Vermögen im Ausland?
Hier gilt häufig ausländisches Erbrecht.
Denken Sie auch daran, daß viele Länder (z.B. Italien) die in Deutschland üblichen Ehegatten-Testamente und Erbverträge nicht anerkennen.
3. Ratschlag: Nutzen Sie die Gestaltungsfreiheit bei der Testamentserrichtung!
Bei der Testamentserrichtung sollte der Erblasser die ihm zur Verfügung stehende Gestaltungsfreiheit - auch Testierfreiheit genannt - nutzen. Andererseits muß er gesetzliche Einschränkungen dieser Gestaltungsfreiheit durch Pflichtteilsrechte, erbvertragliche Bindungen oder durch ein unwiderruflich gewordenes Ehegatten-Testament beachten.
1. Bestimmen Sie Ihre Erben mit größtmöglicher Sorgfalt!
Jedes gelungene Testament enthält eine genaue Erbeinsetzung. Ernennen Sie eine einzige Person zu Ihrem Alleinerben, tritt diese vollständig in Ihre Fußstapfen. Mehrere Erben, deren Erbanteile im Testament zu bestimmen sind, bilden eine Erbengemeinschaft. Jeder von ihnen darf bei der Verwaltung des Vermögens mitreden. Das schafft Probleme, die man bedenken muß.
2. Denken Sie an die Pflichtteilsrechte!
Werden Abkömmlinge und/oder der Ehegatte enterbt, können (nicht: müssen) diese einen Pflichtteil in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils in bar geltend machen.
3. Wann kommt ein Vermächtnis in Frage?
Will man jemanden etwas zuwenden, der nicht Erbe werden soll, wählt man den Weg der letztwilligen Einzelzuwendung (Vermächtnis). Der durch Vermächtnis Begünstigte kann dann frei über diesen Vermögensgegenstand bestimmen, braucht sich nicht mit den anderen frei über diesen Vermögensgegenstand bestimmen, braucht sich nicht mit den Erben auseinandersetzen.
4. Oft ist die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sinnvoll!
Soll z.B. der überlebende Ehegatte nur bis zu einer Wiederheirat Erbe bleiben, kann man für diesen Fall die Kinder als Nacherben einsetzen. Dann darf der überlebende Ehegatte als Vorerbe den Nachlaß nur eingeschränkt verwalten. In aller Regel kann er ihn dann weder versilbern noch verschenken.
5. Machen Sie von der Möglichkeit Gebrauch, die Erbauseinandersetzung durch Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis zu beeinflussen!
Wenn Sie wünschen, daß beispielsweise die Tochter das Familienheim, der Sohn das
unbebaute Grundstück unter Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil erhalten sollen, sollten Sie diese Teilungsanordnungen auch so im Testament verfügen, anderenfalls es zur Versteigerung dieser Sachen kommen kann!
Wünschen Sie, daß Sohn oder Tochter diese Vermögensgegenstände ohne Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil, also zusätzlich, erhalten sollen, sollten Sie diese sogenannten Vorausvermächtnisse auch als solch kennzeichnen!
4. Ratschlag: Ehegatten sollten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten und diesen durch Ehevertrag ihren besonderen Bedürfnissen anpassen!
Sollten Sie im Güterstand der Gütertrennung leben, ist es fast regelmäßig vorteilhafter,
durch notariell beurkundeten Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft rückwirkend wieder einzuführen, auch wenn seit 1993 der Wechsel zur Zugewinngemeinschaft erbschaftssteuerlich nur noch mit Wirkung für die Zukunft möglich ist. Eheleute, die gut beraten sind, leben in aller Regel im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben diesen aber durch notariell beurkundeten Ehevertrag ihren besonderen Bedürfnissen, insbesondere im Falle einer eventuellen Ehescheidung, angepaßt. Gleichzeitig mit dem Ehevertrag kann man ein Ehegatten-Testament in der Form des Erbvertrages beurkunden lassen (Kostenvorteile!).
5. Ratschlag: Das so beliebte Berliner Testament (Eltern setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, gemeinsame Kinder beerben nur den Längstlebenden) erweist sich oft als sehr nachteilig!
1. Nachteil:
Das Berliner Testament bindet den überlebenden Ehegatten zeitlebens an seine mit dem vorverstorbenen Ehegatten getroffenen letztwilligen Verfügungen!
Häufig wird die Bindung des überlebenden Ehegatten gewünscht, ebenso häufig erweist sie sich als unüberbrückbares Hindernis, welches es dem überlebenden Ehegatten unmöglich macht, seinen letzten Willen neuen Entwicklungen und neuen Erkenntnissen anzupassen. Wer als überlebender Ehegatte beispielsweise erleben muß, daß eines der letztwillig zu Schlußerben eingesetzten Kinder völlig aus der Art schlägt,während ein anderes Kind sich besonders verdient gemacht hat (z.B. durch aufopfernde Pflege), wird häufig den Wunsch haben, die Schlußerbeneinsetzung, die er gemeinsam mit dem vorverstorbenen Ehegatten getroffen hat, entsprechend zu ändern - kann es aber aus Rechtsgründen nicht mehr.
Daraus folgt: Wenn schon ein Berliner Testament, dann mit bestimmten, sorgfältig
formulierten Öffnungsklauseln, die es dem überlebenden Ehegatten ermöglichen, seinen letzten Willen den neuen Entwicklungen und Erkenntnissen anzupassen.
2. Nachteil:
Beim Berliner Testament gehen die gemeinsamen Kinder beim ersten Erbfall (Tod des ersten Elternteils) völlig leer aus. Das kann nicht nur zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüche durch die Kinder führen, sondern hat auch handfeste Nachteile in der Erbschaftssteuer:
Der jedem Kind zustehende Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 205.000,00 € geht beim ersten Erbfall (Tod des ersten Elternteils) unwiederbringlich verloren. Es kommt aber noch schlimmer: Da der Nachlaß des zuerst verstorbenen Elternteils erst nach dem Tode des zuletzt verstorbenen Elternteils auf die Kinder übergeht, bedeutet dies, daß der Nachlaß des zuerst verstorbenen Elternteils zwei mal hintereinander der Erbschaftssteuer unterworfen wird, einmal beim überlebenden Elternteil, zum zweiten Mal bei den Kindern.
6. Ratschlag: Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz kennt 3 Steuerklassen und verschiedene Freibeträge - nutzen Sie die sich dadurch bietenden Gestaltungsmöglichkeiten! Deshalb ein kurzer Blick auf das Erbschafts-und Schenkungssteuergesetz:
Vorab:
Durch Beschluß vom 7. 11. 2006 hat das Bundesverfassungsgericht die bislang im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht geltenden Bewertungsunterschiede wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig erklärt. Dem Bundesgesetzgeber ist aufgegeben worden, bis längstens 31. 12. 2008 das Gesetz so zu ändern, daß alle durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwächse nach dem sog. „gemeinen Wert“ besteuert werden. Spätestens ab 1. 1. 2009 ist es mit der steuerrechtlichen Privilegierung des Grundvermögens, des Betriebsvermögens, der Anteile an Kapitalgesellschaften vorbei ! Wer solche Wirtschaftsgüter zu verschenken oder zu vererben hat, sollte schnell handeln, wenn er die höhere Besteuerung vermeiden will. Wie das neue Erbschafts- und Schenkungssteuerecht einmal aussehen wird, weiß man noch nicht. Sicher ist nur, daß es teurer werden wird. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz in seiner jetzigen, bis längstens 31. 12. 2008 fortgeltenden Fassung.
Wer etwas erbt muß Erbschaftssteuer bezahlen, soweit der Wert seiner Erbschaft über seinem Freibetrag liegt. Wer etwas geschenkt bekommt, muß Schenkungssteuer bezahlen, soweit der Wert der Schenkung über seinem Freibetrag liegt. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz kennt 3 Steuerklassen. Je näher man mit dem Erblasser bzw. Schenker verwandt ist, desto günstiger ist die Steuerklasse. Im einzelnen:
Steuerlasse I:
Ehegatte = 307.000€
Kinder und Stiefkinder = 205.000€
oder (Ur-)Enkel
verstorben sind
Enkel/Eltern/ = 51.200€
Großeltern bei Erwerb
von Todes wegen
Steuerklasse II:
übrige Verwabdte = 10.300€
(soweit nicht zur
Steuerklasse I gehörend)
Steuerklasse III:
alle Übrigen = 5.200€
Es gelten folgende, nach Steurklassen gestaffelte Steuersätze:
Wert des steuerpflichtigen
Erwerb:
52.000€ -> St.Kl.I = 7%
St.Kl.II = 12%
St. Kl.III = 17%
256.000€ -> St.Kl.I = 11%
St.Kl.II = 17%
St.Kl.III = 23%
512.000€ -> St.Kl.I = 15%
St.Kl.II = 22%
St.Kl.III = 29%
5.113.000€ ->St.Kl.I = 19%
St.Kl.II = 27%
St.Kl.III = 35%
12.783.000€->St.Kl.I = 23%
St.Kl.II = 32%
St.Kl.III = 41%
25.565.000€->St.Kl.I = 27%
St.Kl.II = 37%
St.Kl.III = 47%
darüber -> St.Kl.I = 30%
St.Kl.II = 40%
St.Kl.III = 50%
Alle 10 Jahre kann der in Aussicht genommene Nachfolger Schenkungen oder eine
Erbschaft in Höhe seines persönlichen Freibetrages erhalten, gleichgültig ob er die
Zuwendungen nach und nach oder auf einmal erhält. Auf den ersten Blick erkennt man,
daß sich hier große Möglichkeiten der Steuerersparnis auftun, die man nutzen soll.
7. Ratschlag:Die vorweggenomme Erbfolge durch Schenkung zu Lebzeiten ist fast immer steuerlich vorteilhafter! Besorgnisse des Erblassers bzw. Schenkers lassen sich durch Vorbehalt eines Wohnrechts oder Nießbrauchsrechts und durch Vereinbarung von Rückforderungsrechten für den Fall des Eintritts schwerwiegender Ereignisse wirkungsvoll entkräften!
Ein unter Beachtung des Nießbrauchserlasses des Bundesfinanzministers formulierter Nießbrauchsvorbehalt sichert dem Schenker nicht nur die lebenslängliche unentgeltliche
Nutzung, sondern zusätzlich - trotz Verlustes des Eigentums - den Werbungskostenabzug und die Abschreibung für Abnutzung (AfA), wenn und soweit die steuerlichen Voraussetzungen dafür bislang vorlagen.
8. Ratschlag: Gewerbetreibende (Unternehmer) sollten wissen: die vorweggenommene Erbfolge läßt sich beim Betriebsvermögen besonders vorteilhaft gestalten!
Wegen der in Ziffer 1 erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muß man allerdings die Einschränkung machen, daß es spätestens ab 1. 1. 2009 einen Teil dieser Steuervorteile, insbesondere den Bewertungsvorteil, nicht mehr geben wird. Betriebliches Vermögen wird künftig höher bewertet . Daran wird auch das vom Bundeskabinett am 25. 10. 2006 beschlossene Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge nicht viel ändern. Sie sehen selbst- der Informationsbedarf und damit auch der Handlungsbedarf ist hier enorm ! Näheres dazu erfahren Sie in unserer Homepage unter dem Titel „Unternehmensnachfolge“ oder viel besser noch in einem individuellen Beratungsgespräch!
9. Ratschlag: Gestalten Sie Ihre Nachfolge so gründlich und so eindeutig, daß Streit unter Ihren Erben vermieden wird! Ernennen Sie ggf. eine Person Ihres Vertrauens zum Testamentsvollstrecker!
1. Wenn viele Personen erben oder Vermächtnisse erhalten, sollten Sie die Verteilung des Nachlasses auf die Erben und Vermächtnisnehmer einem Testamentsvollstrecker überlassen.
2. Als Testamentsvollstrecker kommen alle Personen mit entsprechender persönlicher
und fachlicher Eignung in Betracht. Auch Erben (Ehegatten, Kinder usw.) können
vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Bei komplizierten
Vollstreckungen, insbesondere wenn zu befürchten ist, daß die Erben unterschiedliche
Vorstellungen über Art und Weise der Erbauseinandersetzung haben, sollte man einen
Fachmann außerhalb des Kreises der Erben und der Familie zum Testamentsvollstrecker ernennen. Die Deutsche Gesellschaft für Erbrecht und Vermögensnachfolge
führt ein Verzeichnis geprüfter Testamentsvollstrecker.
10. Ratschlag: Betreiben Sie eine verantwortungsbewußte Nachfolgeplanung und errichten Sie Ihr persönliches Testament, jedoch nicht ohne vorherige Beratung durch einen Erbrechtsanwalt !
Nach dem BGB genügt bereits ein eigenhändiges, d.h. vom Erblasser selbst geschriebenes
handschriftliches Testament. Es muß nur Ihre Unterschrift tragen und sollte mit Datum und Ortsangabe versehen sein. Die Erfahrung zeigt jedoch: Mit solchen Testamenten macht man seinen Erben selten eine Freude. Ganz abgesehen davon, daß ein einziger Formfehler das ganze eigenhändige Testament ungültig machen kann, sind die sogenannten Laien-Testamente oft unklar oder sogar widersprüchlich. Dann sind Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung des letzten Willens und Streit unter den Erben vorprogrammiert. Der Hauptfehler in solchen Laien-Testamenten besteht darin, daß der Erblasser seinen Nachlaß unter ihm nahestehenden Personen (meistens die engste Familie) verteilt, ohne auch nur mit einem Wort zu sagen, wer von diesen Personen sein Erbe und mit welchem Erbanteil (Erbquote) werden soll. Da die vom Erblasser im Testament verteilten Nachlaßgegenstände ganz unterschiedliche Werte haben, weiß man nicht, wer den Erblasser mit welchem Erbteil beerbt hat. Gehört ein Betrieb oder ein Grundstück zum Nachlaß, muß meistens ein kostspieliges Bewertungsgutachten von einem Sachverständigen eingeholt werden.
Mehr als 3/4 aller bei Gericht anhängigen Erbstreitigkeiten beruhen auf solchen
eigenhändigen Laien-Testamenten!
Nirgendwo hat dieser Ratschlag mehr Berechtigung als im Erbrecht! Es gibt persönliche Verhältnisse, bei denen nur durch ein treffend gestaltetes Testament vermieden werden kann, daß Ihr Nachlaß an die "falschen" Erben fällt. Umgekehrt kann oft nur durch ein Testament sichergestellt werden, daß Personen, die nach Ihrem Willen unbedingt erben sollen, auch wirklich Erben werden.
1. Sie sind verheiratet?
Was Ihr Ehegatte erbt, hängt vom Güterstand ab. Die Erbfolge in der deutschen "Normalfamilie" (Vater und Mutter leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und aus der Ehe ist wenigstens ein Kind hervorgegangen) bedeutet, daß der überlebende Ehegatte die Hälfte erbt, während sich die Kinder die andere Hälfte teilen.
2. Sie waren schon einmal verheiratet?
Ist die frühere Ehe geschieden, stehen dem geschiedenen Ehegatten weder Erb- noch Pflichtteil zu. Testamente zu seinen Gunsten werden hinfällig. Trotzdem kann ein sogenanntes Geschiedenentestament notwendig sein, um zu verhindern, daß ausgerechnet der frühere Ehegatte etwas erbt.
3. Sie haben einen Lebensgefährten?
Sind Sie nicht verheiratet, haben aber einen Lebensgefährten, geht dieser völlig leer aus, wenn Sie ihm nichts schenken oder ihn wenigstens im Testament bedenken.
4. Sie haben Kinder?
Denken Sie daran, daß alle Ihre Kinder - auch Adoptivkinder, natürlich auch ußereheliche inder - ein gesetzliches Erb- und flichtteilsrecht haben. Kein Kind geht leer aus. Ist ein Kind verstorben, treten dessen Abkömmlinge - Ihre Enkel - an seine Stelle.
5. Sie sind kinderlos?
Viele kinderlose Eheleute haben die Vorstellung, ein Testament sei entbehrlich, weil sie einander sowieso zu 100 % beerben. Diese Vorstellung ist falsch!
Ohne Testament zugunsten des überlebenden Ehegatten würde beim Güterstand
der Zugewinngemeinschaft 1/4 Ihres Nachlasses an Ihre Eltern, ggf. an Ihre Geschwister, fallen. Das bedeutet: Ihr überlebender Ehegatte muß sich mit seinen Schwiegereltern oder seinen Schwägerinnen bzw. Schwänger auseinandersetzen was häufig als äußerst unangenehm empfunden wird.
6. Sie haben bereits Teile Ihres Vermögens an Ihre späteren Erben verschenkt?
Zuwendungen des Erblassers an spätere Erben oder Dritte können im Erbfall erhebliche
Konsequenzen haben, beispielsweise den Pflichtteilsergänzungsanspruch eines nicht beschenkten Kindes auslösen! Alle größeren lebzeitigen Schenkungen des Erblassers müssen deshalb ermittelt und ggf. bei der Testamentserrichtung berücksichtigt werden!
2. Ratschlag: Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihr Vermögen ! Bestandsaufnahme!
1. Woraus besteht mein Privatvermögen?
Die Immobilie, das Familienheim, ist häufig das wertvollste Gut einer Familie und damit wichtigster Teil des Erbes. Denken Sie daran, daß man nur den Teil einer Immobilie verschenken oder vererben kann, der einem laut Grundbucheintragung wirklich gehört!
2. Sie haben Betriebsvermögen?
Wer Gesellschafter einer Personengesellschaft wie Gesellschaft bürgerlichen Rechts(GbR), offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder Kommanditgesellschaft KG) ist, wird häufig feststellen, daß er seine Beteiligung nicht nach Belieben verschenken oder vererben kann. Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) schreibt vor, wer an seiner Stelle in das Unternehmen als Nachfolger eintreten darf. Deshalb: Bei Gewerbetreibenden (Unternehmern) müssen Gesellschaftsvertrag, Testament und - im Falle vorweggenommener Erbfolge - Schenkungsurkunde aufeinander abgestimmt sein.
3. Sie haben Vermögen im Ausland?
Hier gilt häufig ausländisches Erbrecht.
Denken Sie auch daran, daß viele Länder (z.B. Italien) die in Deutschland üblichen Ehegatten-Testamente und Erbverträge nicht anerkennen.
3. Ratschlag: Nutzen Sie die Gestaltungsfreiheit bei der Testamentserrichtung!
Bei der Testamentserrichtung sollte der Erblasser die ihm zur Verfügung stehende Gestaltungsfreiheit - auch Testierfreiheit genannt - nutzen. Andererseits muß er gesetzliche Einschränkungen dieser Gestaltungsfreiheit durch Pflichtteilsrechte, erbvertragliche Bindungen oder durch ein unwiderruflich gewordenes Ehegatten-Testament beachten.
1. Bestimmen Sie Ihre Erben mit größtmöglicher Sorgfalt!
Jedes gelungene Testament enthält eine genaue Erbeinsetzung. Ernennen Sie eine einzige Person zu Ihrem Alleinerben, tritt diese vollständig in Ihre Fußstapfen. Mehrere Erben, deren Erbanteile im Testament zu bestimmen sind, bilden eine Erbengemeinschaft. Jeder von ihnen darf bei der Verwaltung des Vermögens mitreden. Das schafft Probleme, die man bedenken muß.
2. Denken Sie an die Pflichtteilsrechte!
Werden Abkömmlinge und/oder der Ehegatte enterbt, können (nicht: müssen) diese einen Pflichtteil in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils in bar geltend machen.
3. Wann kommt ein Vermächtnis in Frage?
Will man jemanden etwas zuwenden, der nicht Erbe werden soll, wählt man den Weg der letztwilligen Einzelzuwendung (Vermächtnis). Der durch Vermächtnis Begünstigte kann dann frei über diesen Vermögensgegenstand bestimmen, braucht sich nicht mit den anderen frei über diesen Vermögensgegenstand bestimmen, braucht sich nicht mit den Erben auseinandersetzen.
4. Oft ist die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sinnvoll!
Soll z.B. der überlebende Ehegatte nur bis zu einer Wiederheirat Erbe bleiben, kann man für diesen Fall die Kinder als Nacherben einsetzen. Dann darf der überlebende Ehegatte als Vorerbe den Nachlaß nur eingeschränkt verwalten. In aller Regel kann er ihn dann weder versilbern noch verschenken.
5. Machen Sie von der Möglichkeit Gebrauch, die Erbauseinandersetzung durch Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis zu beeinflussen!
Wenn Sie wünschen, daß beispielsweise die Tochter das Familienheim, der Sohn das
unbebaute Grundstück unter Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil erhalten sollen, sollten Sie diese Teilungsanordnungen auch so im Testament verfügen, anderenfalls es zur Versteigerung dieser Sachen kommen kann!
Wünschen Sie, daß Sohn oder Tochter diese Vermögensgegenstände ohne Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil, also zusätzlich, erhalten sollen, sollten Sie diese sogenannten Vorausvermächtnisse auch als solch kennzeichnen!
4. Ratschlag: Ehegatten sollten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten und diesen durch Ehevertrag ihren besonderen Bedürfnissen anpassen!
Sollten Sie im Güterstand der Gütertrennung leben, ist es fast regelmäßig vorteilhafter,
durch notariell beurkundeten Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft rückwirkend wieder einzuführen, auch wenn seit 1993 der Wechsel zur Zugewinngemeinschaft erbschaftssteuerlich nur noch mit Wirkung für die Zukunft möglich ist. Eheleute, die gut beraten sind, leben in aller Regel im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben diesen aber durch notariell beurkundeten Ehevertrag ihren besonderen Bedürfnissen, insbesondere im Falle einer eventuellen Ehescheidung, angepaßt. Gleichzeitig mit dem Ehevertrag kann man ein Ehegatten-Testament in der Form des Erbvertrages beurkunden lassen (Kostenvorteile!).
5. Ratschlag: Das so beliebte Berliner Testament (Eltern setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, gemeinsame Kinder beerben nur den Längstlebenden) erweist sich oft als sehr nachteilig!
1. Nachteil:
Das Berliner Testament bindet den überlebenden Ehegatten zeitlebens an seine mit dem vorverstorbenen Ehegatten getroffenen letztwilligen Verfügungen!
Häufig wird die Bindung des überlebenden Ehegatten gewünscht, ebenso häufig erweist sie sich als unüberbrückbares Hindernis, welches es dem überlebenden Ehegatten unmöglich macht, seinen letzten Willen neuen Entwicklungen und neuen Erkenntnissen anzupassen. Wer als überlebender Ehegatte beispielsweise erleben muß, daß eines der letztwillig zu Schlußerben eingesetzten Kinder völlig aus der Art schlägt,während ein anderes Kind sich besonders verdient gemacht hat (z.B. durch aufopfernde Pflege), wird häufig den Wunsch haben, die Schlußerbeneinsetzung, die er gemeinsam mit dem vorverstorbenen Ehegatten getroffen hat, entsprechend zu ändern - kann es aber aus Rechtsgründen nicht mehr.
Daraus folgt: Wenn schon ein Berliner Testament, dann mit bestimmten, sorgfältig
formulierten Öffnungsklauseln, die es dem überlebenden Ehegatten ermöglichen, seinen letzten Willen den neuen Entwicklungen und Erkenntnissen anzupassen.
2. Nachteil:
Beim Berliner Testament gehen die gemeinsamen Kinder beim ersten Erbfall (Tod des ersten Elternteils) völlig leer aus. Das kann nicht nur zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüche durch die Kinder führen, sondern hat auch handfeste Nachteile in der Erbschaftssteuer:
Der jedem Kind zustehende Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 205.000,00 € geht beim ersten Erbfall (Tod des ersten Elternteils) unwiederbringlich verloren. Es kommt aber noch schlimmer: Da der Nachlaß des zuerst verstorbenen Elternteils erst nach dem Tode des zuletzt verstorbenen Elternteils auf die Kinder übergeht, bedeutet dies, daß der Nachlaß des zuerst verstorbenen Elternteils zwei mal hintereinander der Erbschaftssteuer unterworfen wird, einmal beim überlebenden Elternteil, zum zweiten Mal bei den Kindern.
6. Ratschlag: Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz kennt 3 Steuerklassen und verschiedene Freibeträge - nutzen Sie die sich dadurch bietenden Gestaltungsmöglichkeiten! Deshalb ein kurzer Blick auf das Erbschafts-und Schenkungssteuergesetz:
Vorab:
Durch Beschluß vom 7. 11. 2006 hat das Bundesverfassungsgericht die bislang im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht geltenden Bewertungsunterschiede wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig erklärt. Dem Bundesgesetzgeber ist aufgegeben worden, bis längstens 31. 12. 2008 das Gesetz so zu ändern, daß alle durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwächse nach dem sog. „gemeinen Wert“ besteuert werden. Spätestens ab 1. 1. 2009 ist es mit der steuerrechtlichen Privilegierung des Grundvermögens, des Betriebsvermögens, der Anteile an Kapitalgesellschaften vorbei ! Wer solche Wirtschaftsgüter zu verschenken oder zu vererben hat, sollte schnell handeln, wenn er die höhere Besteuerung vermeiden will. Wie das neue Erbschafts- und Schenkungssteuerecht einmal aussehen wird, weiß man noch nicht. Sicher ist nur, daß es teurer werden wird. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz in seiner jetzigen, bis längstens 31. 12. 2008 fortgeltenden Fassung.
Wer etwas erbt muß Erbschaftssteuer bezahlen, soweit der Wert seiner Erbschaft über seinem Freibetrag liegt. Wer etwas geschenkt bekommt, muß Schenkungssteuer bezahlen, soweit der Wert der Schenkung über seinem Freibetrag liegt. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz kennt 3 Steuerklassen. Je näher man mit dem Erblasser bzw. Schenker verwandt ist, desto günstiger ist die Steuerklasse. Im einzelnen:
Steuerlasse I:
Ehegatte = 307.000€
Kinder und Stiefkinder = 205.000€
oder (Ur-)Enkel
verstorben sind
Enkel/Eltern/ = 51.200€
Großeltern bei Erwerb
von Todes wegen
Steuerklasse II:
übrige Verwabdte = 10.300€
(soweit nicht zur
Steuerklasse I gehörend)
Steuerklasse III:
alle Übrigen = 5.200€
Es gelten folgende, nach Steurklassen gestaffelte Steuersätze:
Wert des steuerpflichtigen
Erwerb:
52.000€ -> St.Kl.I = 7%
St.Kl.II = 12%
St. Kl.III = 17%
256.000€ -> St.Kl.I = 11%
St.Kl.II = 17%
St.Kl.III = 23%
512.000€ -> St.Kl.I = 15%
St.Kl.II = 22%
St.Kl.III = 29%
5.113.000€ ->St.Kl.I = 19%
St.Kl.II = 27%
St.Kl.III = 35%
12.783.000€->St.Kl.I = 23%
St.Kl.II = 32%
St.Kl.III = 41%
25.565.000€->St.Kl.I = 27%
St.Kl.II = 37%
St.Kl.III = 47%
darüber -> St.Kl.I = 30%
St.Kl.II = 40%
St.Kl.III = 50%
Alle 10 Jahre kann der in Aussicht genommene Nachfolger Schenkungen oder eine
Erbschaft in Höhe seines persönlichen Freibetrages erhalten, gleichgültig ob er die
Zuwendungen nach und nach oder auf einmal erhält. Auf den ersten Blick erkennt man,
daß sich hier große Möglichkeiten der Steuerersparnis auftun, die man nutzen soll.
7. Ratschlag:Die vorweggenomme Erbfolge durch Schenkung zu Lebzeiten ist fast immer steuerlich vorteilhafter! Besorgnisse des Erblassers bzw. Schenkers lassen sich durch Vorbehalt eines Wohnrechts oder Nießbrauchsrechts und durch Vereinbarung von Rückforderungsrechten für den Fall des Eintritts schwerwiegender Ereignisse wirkungsvoll entkräften!
Ein unter Beachtung des Nießbrauchserlasses des Bundesfinanzministers formulierter Nießbrauchsvorbehalt sichert dem Schenker nicht nur die lebenslängliche unentgeltliche
Nutzung, sondern zusätzlich - trotz Verlustes des Eigentums - den Werbungskostenabzug und die Abschreibung für Abnutzung (AfA), wenn und soweit die steuerlichen Voraussetzungen dafür bislang vorlagen.
8. Ratschlag: Gewerbetreibende (Unternehmer) sollten wissen: die vorweggenommene Erbfolge läßt sich beim Betriebsvermögen besonders vorteilhaft gestalten!
Wegen der in Ziffer 1 erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muß man allerdings die Einschränkung machen, daß es spätestens ab 1. 1. 2009 einen Teil dieser Steuervorteile, insbesondere den Bewertungsvorteil, nicht mehr geben wird. Betriebliches Vermögen wird künftig höher bewertet . Daran wird auch das vom Bundeskabinett am 25. 10. 2006 beschlossene Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge nicht viel ändern. Sie sehen selbst- der Informationsbedarf und damit auch der Handlungsbedarf ist hier enorm ! Näheres dazu erfahren Sie in unserer Homepage unter dem Titel „Unternehmensnachfolge“ oder viel besser noch in einem individuellen Beratungsgespräch!
9. Ratschlag: Gestalten Sie Ihre Nachfolge so gründlich und so eindeutig, daß Streit unter Ihren Erben vermieden wird! Ernennen Sie ggf. eine Person Ihres Vertrauens zum Testamentsvollstrecker!
1. Wenn viele Personen erben oder Vermächtnisse erhalten, sollten Sie die Verteilung des Nachlasses auf die Erben und Vermächtnisnehmer einem Testamentsvollstrecker überlassen.
2. Als Testamentsvollstrecker kommen alle Personen mit entsprechender persönlicher
und fachlicher Eignung in Betracht. Auch Erben (Ehegatten, Kinder usw.) können
vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Bei komplizierten
Vollstreckungen, insbesondere wenn zu befürchten ist, daß die Erben unterschiedliche
Vorstellungen über Art und Weise der Erbauseinandersetzung haben, sollte man einen
Fachmann außerhalb des Kreises der Erben und der Familie zum Testamentsvollstrecker ernennen. Die Deutsche Gesellschaft für Erbrecht und Vermögensnachfolge
führt ein Verzeichnis geprüfter Testamentsvollstrecker.
10. Ratschlag: Betreiben Sie eine verantwortungsbewußte Nachfolgeplanung und errichten Sie Ihr persönliches Testament, jedoch nicht ohne vorherige Beratung durch einen Erbrechtsanwalt !
Nach dem BGB genügt bereits ein eigenhändiges, d.h. vom Erblasser selbst geschriebenes
handschriftliches Testament. Es muß nur Ihre Unterschrift tragen und sollte mit Datum und Ortsangabe versehen sein. Die Erfahrung zeigt jedoch: Mit solchen Testamenten macht man seinen Erben selten eine Freude. Ganz abgesehen davon, daß ein einziger Formfehler das ganze eigenhändige Testament ungültig machen kann, sind die sogenannten Laien-Testamente oft unklar oder sogar widersprüchlich. Dann sind Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung des letzten Willens und Streit unter den Erben vorprogrammiert. Der Hauptfehler in solchen Laien-Testamenten besteht darin, daß der Erblasser seinen Nachlaß unter ihm nahestehenden Personen (meistens die engste Familie) verteilt, ohne auch nur mit einem Wort zu sagen, wer von diesen Personen sein Erbe und mit welchem Erbanteil (Erbquote) werden soll. Da die vom Erblasser im Testament verteilten Nachlaßgegenstände ganz unterschiedliche Werte haben, weiß man nicht, wer den Erblasser mit welchem Erbteil beerbt hat. Gehört ein Betrieb oder ein Grundstück zum Nachlaß, muß meistens ein kostspieliges Bewertungsgutachten von einem Sachverständigen eingeholt werden.
Mehr als 3/4 aller bei Gericht anhängigen Erbstreitigkeiten beruhen auf solchen
eigenhändigen Laien-Testamenten!
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