Clemensstraße 5-7
50676 Köln
Deutschland
Rechtstipp
Herr
Yves W.
Junker, LL.M. oec.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Rechtsanwalt
Anschrift
§ 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Rubrik: Strafrecht & Ordnungswidrigkeiten
Erstellungsdatum: 13.03.2008
Kurzbeschreibung:
Die 24-Stunden-Frist
Beitrag:
Die folgenden Überlegungen sind nur dann anzustellen, wenn der Unfallbeteiligte in zeitlicher Nähe zum Unfall den Rat des Rechtsanwalts einholt. In der Praxis sind diese Fälle allerdings selten, da der Rechtsanwalt meist erst viel später aufgesucht wird.
Mit dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26.01.1998 wurde der Abs. 4 des § 142 StGB eingeführt. Es handelt sich um eine Vorschrift der Tätigen Reue. Hat sich der Unfallverursacher unerlaubt vom Unfallort entfernt, gibt ihm die Vorschrift die Möglichkeit, bis spätestens 24 Stunden
nach dem Unfall die erforderlichen Feststellungen freiwillig nachträglich zu ermöglichen, z.B. dadurch, dass er mit dem Berechtigten (Geschädigten) oder der Polizei Kontakt aufnimmt.
Ungeachtet dessen sollte je nach Sachlage zunächst geprüft werden, ob sich der Unfallbeteiligte straflos, bzw. berechtigt oder entschuldigt im Sinne von § 142 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 StGB vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen zulässigerweise noch im Rahmen des § 142 Abs. 3 StGB nachgeholt werden können. Andernfalls ist der § 142 Abs. 4 StGB heranzuziehen.
Die Vorschrift hat allerdings einen engen Anwendungsbereich und ist im Ergebnis achteiliger, als es auf den ersten Blick erscheint. Sie erfasst lediglich Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs. Der Gesetzgeber hatte vor allem die kleineren Parkrempler oder Rangierunfälle im Auge, bei denen abgestellte Fahrzeuge oder andere ruhende Gegenstände beschädigt werden.
Der Unfall darf außerdem nur unbedeutenden Sachschaden zur Folge haben. Der Gesetzgeber hat keine konkrete Schadenshöhe genannt, so dass es den Gerichten obliegt, festzulegen, wann ausschließlich nicht bedeutender Sachschaden vorliegt. Für den Unfallverursacher selbst ist zudem häufig nicht abschätzbar, ob es sich um bedeutenden oder unbedeutenden Sachschaden handelt. Fälle mit Personenschäden werden von der Vorschrift nicht erfasst.
Mandanten verstehen die Vorschrift des § 142 Abs. 4 StGB oft so, dass sie sich nur innerhalb von 24 Stunden bei einer zuständigen Stelle melden müssen und die Sache dann damit erledigt sei. Vor dieser Sichtweise der Dinge kann nur eindringlich gewarnt werden. In Anbetracht des
Legalitätsprinzips ist die Strafverfolgungs- behörde in Fällen der nachträglichen Vorstellung des Unfallverursachers gezwungen, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Innerhalb des Strafverfahrens kommt die Vorschrift des § 142 Abs. 4 StGB erst im Zuge einer Verurteilung im Rahmen des Schuldspruchs zum Tragen. Liegen alle o.g. Voraussetzungen vor, kann der Richter nach seinem Ermessen von Strafe absehen, andernfalls muss er die Strafe zumindest mildern. Eine weitere Negativkonsequenz im Falle der Verurteilung ist darin zu sehen, dass der Verurteilte zwar in den Genuss einer Strafaufhebung kommen kann, ihn dies aber nicht vor einer Register- eintragung bewahrt, mit der Folge, dass er trotz seiner „tätigen Reue“ mit 5 Punkten im
Verkehrszentralregister bewertet wird (Anlage 13 Nr. 3.1 zu § 40 FeV).
Verteidigungstaktisch scheint die Vorschrift des § 142 Abs. 4 StGB damit nur bedingt brauchbar zu sein. Allerdings spielt sie auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine bedeutende Rolle. Liegen nämlich die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte (wie bei § 142
Abs. 4 StGB), so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die
Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen (§ 153b Abs. 1 StPO). Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Haupt- verhandlung mit Zustimmung der Staatsanwalt- schaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen (§ 153b Abs. 2 StPO).
Mit dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26.01.1998 wurde der Abs. 4 des § 142 StGB eingeführt. Es handelt sich um eine Vorschrift der Tätigen Reue. Hat sich der Unfallverursacher unerlaubt vom Unfallort entfernt, gibt ihm die Vorschrift die Möglichkeit, bis spätestens 24 Stunden
nach dem Unfall die erforderlichen Feststellungen freiwillig nachträglich zu ermöglichen, z.B. dadurch, dass er mit dem Berechtigten (Geschädigten) oder der Polizei Kontakt aufnimmt.
Ungeachtet dessen sollte je nach Sachlage zunächst geprüft werden, ob sich der Unfallbeteiligte straflos, bzw. berechtigt oder entschuldigt im Sinne von § 142 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 StGB vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen zulässigerweise noch im Rahmen des § 142 Abs. 3 StGB nachgeholt werden können. Andernfalls ist der § 142 Abs. 4 StGB heranzuziehen.
Die Vorschrift hat allerdings einen engen Anwendungsbereich und ist im Ergebnis achteiliger, als es auf den ersten Blick erscheint. Sie erfasst lediglich Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs. Der Gesetzgeber hatte vor allem die kleineren Parkrempler oder Rangierunfälle im Auge, bei denen abgestellte Fahrzeuge oder andere ruhende Gegenstände beschädigt werden.
Der Unfall darf außerdem nur unbedeutenden Sachschaden zur Folge haben. Der Gesetzgeber hat keine konkrete Schadenshöhe genannt, so dass es den Gerichten obliegt, festzulegen, wann ausschließlich nicht bedeutender Sachschaden vorliegt. Für den Unfallverursacher selbst ist zudem häufig nicht abschätzbar, ob es sich um bedeutenden oder unbedeutenden Sachschaden handelt. Fälle mit Personenschäden werden von der Vorschrift nicht erfasst.
Mandanten verstehen die Vorschrift des § 142 Abs. 4 StGB oft so, dass sie sich nur innerhalb von 24 Stunden bei einer zuständigen Stelle melden müssen und die Sache dann damit erledigt sei. Vor dieser Sichtweise der Dinge kann nur eindringlich gewarnt werden. In Anbetracht des
Legalitätsprinzips ist die Strafverfolgungs- behörde in Fällen der nachträglichen Vorstellung des Unfallverursachers gezwungen, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Innerhalb des Strafverfahrens kommt die Vorschrift des § 142 Abs. 4 StGB erst im Zuge einer Verurteilung im Rahmen des Schuldspruchs zum Tragen. Liegen alle o.g. Voraussetzungen vor, kann der Richter nach seinem Ermessen von Strafe absehen, andernfalls muss er die Strafe zumindest mildern. Eine weitere Negativkonsequenz im Falle der Verurteilung ist darin zu sehen, dass der Verurteilte zwar in den Genuss einer Strafaufhebung kommen kann, ihn dies aber nicht vor einer Register- eintragung bewahrt, mit der Folge, dass er trotz seiner „tätigen Reue“ mit 5 Punkten im
Verkehrszentralregister bewertet wird (Anlage 13 Nr. 3.1 zu § 40 FeV).
Verteidigungstaktisch scheint die Vorschrift des § 142 Abs. 4 StGB damit nur bedingt brauchbar zu sein. Allerdings spielt sie auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine bedeutende Rolle. Liegen nämlich die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte (wie bei § 142
Abs. 4 StGB), so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die
Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen (§ 153b Abs. 1 StPO). Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Haupt- verhandlung mit Zustimmung der Staatsanwalt- schaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen (§ 153b Abs. 2 StPO).
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