Clemensstraße 5-7
50676 Köln
Deutschland
Rechtstipp
Herr
Yves W.
Junker, LL.M. oec.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Rechtsanwalt
Anschrift
3. Führerscheinrichtlinie
Rubrik: Internationales & EU-Recht
Erstellungsdatum: 28.02.2008
Kurzbeschreibung:
Beitrag:
Ende 2006 hat der EU Ministerrat die 3. Führer scheinrichtlinie (2006/126/EG) verabschiedet. Die neue Richtlinie wird die bislang gültige 2. Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) ersetzen. Diese wird mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben. Artikel 2 Absatz 4 der 2. Führerscheinrichtlinie wird bereits mit Wirkung vom 19. Januar 2007 aufgehoben.
Art. 18 Nr. 1 sieht vor, dass die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. Da die Richtlinie am 30.12.2006 ver- öffentlicht wurde, ist sie demnach am 19.01.2007 in Kraft getreten.
Art 18 Abs. 2 sieht für die Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III eine Sonderregelung vor. Sie sind seit dem 19. Januar 2009 wirksam.
Die Richtlinie beinhaltet im Wesentlichen folgende Neuerungen:
Es wird ein einheitliches europäisches Führer- scheinmuster eingeführt. Um zu vermeiden, dass das einheitliche europäische Führerscheinmuster noch zu den bereits in Umlauf befindlichen 110 Mustern hinzukommt, sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit alle Führerscheininhaber dieses einheitliche Muster erhalten (vgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie). Für die Umsetzung dieser Maßnahmen
wurden allerdings großzügige Übergangsfristen eingeräumt. Nach Art. 3 Nr. 3 müssen die
Mitgliedstaaten erst bis zum 19. Januar 2033 sicherstellen, dass alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
Gemäß Art. 7 Nr. 5 a) gilt fortan der Grundsatz: Eine Person – Ein Führerschein. Zur effektiven Kontrolle wird ein EU-Führerschein- netz eingeführt, dass dem Informationsaustausch über die von den Mitgliedstaaten ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine dient.
Eine für Deutschland bedeutsame Neuregelung ergibt sich aus der in Art. 7 Nr. 2 nieder- gelegten Befristung. Ab dem 19. Januar 2013 werden die Führerscheine je nach Klasse für nur noch 5 bis maximal 10 Jahre ausgestellt. Für die Klassen AM, A1, A2,A, B, B1 und BE gestattet die Richtlinie auch eine Befristung auf 15 Jahre. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist der Führerschein zu erneuern. Unverändert übernommen wurde das Wohnsitzprinzip. Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führer- schein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. Gemäß Art. 12 gilt als ordentlicher Wohnort der Ort, an dem der Führerscheininhaber mindestens 185 Tage im Jahr wohnt. Art. 2 Nr. 1 schreibt explizit das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung fest, das nicht zuletzt durch
die beiden EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen „Kapper“ (Rechtssache C-476/01)
und „Halbritter“ (Rechtssache C-227/05) für Schlagzeilen gesorgt hat. Der im Nachgang zu den genannten Entscheidungen einsetzende
Führerscheintourismus (Personen, denen die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen wurde, erlangen zwecks Umgehung einer in
Deutsch- land erforderlichen MPU, im Ausland eine neue Fahrerlaubnis, teils unter Außer- achtlassung des o.g. Wohnsitzerfordernisses) soll durch die Ausnahmeregelung des Art. 11 Nr. 4 eingedämmt werden.
Es wird sich zeigen, ob dieses Ziel erreicht werden kann. Abgesehen von der Tatsache, dass Art. 11 Nr. 4 erst am 19. Januar 2009 in Kraft tritt, ergeben sich noch Widersprüche, speziell im Hinblick auf die Regelung in Art. 7 Nr. 1 e) und Art. 13 Nr. 2. Hier bedarf es noch Klarstellung und man wird davon ausgehen können, dass noch die eine oder andere Ent- scheidung des Europäischen Gerichtshofs ins
Haus steht.
Die Richtlinie finden Sie im Internet u.a. auf:
eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:403:0018:0060:DE:PDF
Art. 18 Nr. 1 sieht vor, dass die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. Da die Richtlinie am 30.12.2006 ver- öffentlicht wurde, ist sie demnach am 19.01.2007 in Kraft getreten.
Art 18 Abs. 2 sieht für die Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III eine Sonderregelung vor. Sie sind seit dem 19. Januar 2009 wirksam.
Die Richtlinie beinhaltet im Wesentlichen folgende Neuerungen:
Es wird ein einheitliches europäisches Führer- scheinmuster eingeführt. Um zu vermeiden, dass das einheitliche europäische Führerscheinmuster noch zu den bereits in Umlauf befindlichen 110 Mustern hinzukommt, sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit alle Führerscheininhaber dieses einheitliche Muster erhalten (vgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie). Für die Umsetzung dieser Maßnahmen
wurden allerdings großzügige Übergangsfristen eingeräumt. Nach Art. 3 Nr. 3 müssen die
Mitgliedstaaten erst bis zum 19. Januar 2033 sicherstellen, dass alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
Gemäß Art. 7 Nr. 5 a) gilt fortan der Grundsatz: Eine Person – Ein Führerschein. Zur effektiven Kontrolle wird ein EU-Führerschein- netz eingeführt, dass dem Informationsaustausch über die von den Mitgliedstaaten ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine dient.
Eine für Deutschland bedeutsame Neuregelung ergibt sich aus der in Art. 7 Nr. 2 nieder- gelegten Befristung. Ab dem 19. Januar 2013 werden die Führerscheine je nach Klasse für nur noch 5 bis maximal 10 Jahre ausgestellt. Für die Klassen AM, A1, A2,A, B, B1 und BE gestattet die Richtlinie auch eine Befristung auf 15 Jahre. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist der Führerschein zu erneuern. Unverändert übernommen wurde das Wohnsitzprinzip. Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führer- schein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. Gemäß Art. 12 gilt als ordentlicher Wohnort der Ort, an dem der Führerscheininhaber mindestens 185 Tage im Jahr wohnt. Art. 2 Nr. 1 schreibt explizit das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung fest, das nicht zuletzt durch
die beiden EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen „Kapper“ (Rechtssache C-476/01)
und „Halbritter“ (Rechtssache C-227/05) für Schlagzeilen gesorgt hat. Der im Nachgang zu den genannten Entscheidungen einsetzende
Führerscheintourismus (Personen, denen die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen wurde, erlangen zwecks Umgehung einer in
Deutsch- land erforderlichen MPU, im Ausland eine neue Fahrerlaubnis, teils unter Außer- achtlassung des o.g. Wohnsitzerfordernisses) soll durch die Ausnahmeregelung des Art. 11 Nr. 4 eingedämmt werden.
Es wird sich zeigen, ob dieses Ziel erreicht werden kann. Abgesehen von der Tatsache, dass Art. 11 Nr. 4 erst am 19. Januar 2009 in Kraft tritt, ergeben sich noch Widersprüche, speziell im Hinblick auf die Regelung in Art. 7 Nr. 1 e) und Art. 13 Nr. 2. Hier bedarf es noch Klarstellung und man wird davon ausgehen können, dass noch die eine oder andere Ent- scheidung des Europäischen Gerichtshofs ins
Haus steht.
Die Richtlinie finden Sie im Internet u.a. auf:
eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:403:0018:0060:DE:PDF
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