Rechtstipp
Herr
Matthias
Zachmann
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Rechtsanwalt
Spezialist für Pflichtteilsrecht
Spezialist für Scheidungsrecht
Kanzlei
Zachmann & Partner
Anschrift
Änderungen beim Zugewinnausgleich
Schlagwörter: Änderungen beim Zugewinnausgleich Reform Zugewinnausgleich,
Rubrik: Erben & Vererben
Erstellungsdatum: 13.05.2011
Kurzbeschreibung:
Änderungen beim Zugewinnausgleich
Beitrag:
Am 1.9.2009 treten Reformen zum Güterrecht, Versorgungsausgleich und Verfahrensrecht in Kraft.
Mit der Reform des Zugewinnausgleichsrecht sollen Schwachstellen der bisherigen Regelung beseitigt und für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung gesorgt werden.
Heute wird jede dritte Ehe geschieden. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben, gibt es den Zugewinnausgleich. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs ist, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. An diesem Grundgedanken ändert sich nichts.
Die Zugewinnausgleichsforderung wird nach wie vor aus dem Vergleich des Zugewinns der Ehegatten errechnet. Der Zugewinn der Ehegatten besteht aus der Differenz zwischen dem Endvermögen (nunmehr Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrags/ Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich) und dem Anfangsvermögen (Stichtag: standesamtliche Eheschließung).
Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Differenz zur Hälfte ausgleichen.
Bsp.: Der Ehemann hat einen Zugewinn in Höhe von € 100.000,- und die Ehefrau von € 60.000,00. Der Zugewinn des Ehemannes übersteigt den der Ehefrau um € 40.000,-. Die Ehefrau hat einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von € 20.000,-.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs haben sich häufig folgende Fragen aufgedrängt:
1. Es gibt zwar einen Auskunftsanspruch über das Endvermögen, jedoch nicht über das Anfangsvermögen. Wie soll dann der Zugewinn berechnet werden? Wie soll die Auskunft überprüft werden, wenn keine Belege vorgelegt werden müssen.
2. Ein Ehegatte hatte bei der Eheschließung Schulden, die während der Ehe getilgt werden. Diese Schulden können das Anfangsvermögen bis auf 0 Euro vermindern, allerdings nicht unter 0 € drücken. Ei-gentlich ungerecht, weil der Abbau der Schulden doch auch ein Vermögenszuwachs ist.
3. Wie kann sich ein Ehegatte davor schützen, dass der andere sein Vermögen zwischen Beginn des Scheidungsverfahrens und Scheidung verschwendet und davon profitiert, dass die Ausgleichsforderung auf die Höhe des vorhandenen Vermögens bei Beendigung des Güterstandes (also bspw. Scheidung) begrenzt ist.
Die Neuregelung bestimmt, dass auch ein negatives Anfangsvermögen, also Schulden und Verbindlichkeiten, berücksichtigt werden muss. Damit wird der wirtschaftliche Erfolg aus der Ehezeit zur Hälfte tatsächlich verteilt.
Ab 01.09.2009 muss über das Anfangsvermögen, das Endvermögen und das Vermögen zum Trennungszeitpunkt Auskunft erteilt werden und auf Aufforderung Belege vorzulegen.
Bsp.: Der Ehemann hat zu Beginn der Ehe Schulden in Höhe von € 100.000,- und ein Endvermögen in Höhe von 60.000,-. Die Ehefrau hat ein positives Anfangsvermögen in Höhe von 10.000,- € und ein Endvermögen in Höhe von 50.000,- €.
Bisher wurden die Schulden bei der Ermittlung des Anfangsvermögens nicht berücksichtigt. Das Anfangsvermögen betrug immer mindestens 0 Euro.
Für das Bsp. bedeutet das:
Zugewinn Ehemann: Endvermögen 60.000,00 minus Anfangsvermögen 0 € = 60.000,-
Zugewinn Ehefrau: Endvermögen 50.000,- minus Anfangsvermögen 10.000,- = 40.000,-
Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau: 10.000,- Euro
Ab 1.9.2009:
Zugewinn Ehemann: Endvermögen 60.000 plus negatives Anfangsvermögen von – 100.000,- = 160.000,-
Zugewinn Ehefrau: Endvermögen 50.000,- minus positives Anfangsvermögen 10.000,- = 40.000,-
Die Differenz beträgt also 120.000,00 €.
Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau in Höhe der Hälfte hiervon: 60.000,00 Euro
Die Ausgleichspflicht ist nach wie vor auf das vorhandene Endvermögen begrenzt. Diese Kappungsgrenze wird nur erhöht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte zwischen dem Tag der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags sein Vermögen illoyal vermindert hat.
Um den Schutz vor solchen illoyalen Vermögensminderungen zu verbessern, gibt es ab 01.09.2009 einen Auskunftsanspruchs über die Höhe des Vermögens zum Trennungstag. Um Manipulationen zu erschweren muss sogar der Ehegatte, dessen Vermögen zum Trennungszeitpunkt höher war als das Endvermögen, darlegen und beweisen, dass die Vermögensminderung nicht illoyal ist.
Bisher ist es möglich, die Zugewinnausgleichsforderung dadurch zu mindern, indem der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen in der Zeit zwischen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und Rechtskraft der Scheidung verringerte. Für die Berechnung des Zugewinn kommt es nämlich auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, für die Berechnung der Ausgleichsforderung dagegen auf die Rechtskraft der Scheidung an. Der Ehegatte kann also nach bisherigen Recht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Verbundverfahren geltend machen, dass er nunmehr weniger Vermögen hat.
Ab 01.09.2009 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der gleiche Zeitpunkt, nämlich die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Ob nun der Ehegatte bei Beendigung des Scheidungsantrags weniger Vermögen hat, spielt keine Rolle mehr. Damit kann der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht mehr die Zugewinnausgleichsforderung durch Manipulation verringern. Allerdings kann sich der redliche Ehegatte, dessen Vermögen sich in unverschuldeter Weise verringert hat, auch nicht mehr auf diese Vermögensminderung berufen.
Ein negativer Zugewinnausgleich, also ein Verlustausgleich, ist weiterhin ausgeschlossen.
Mit der Reform des Zugewinnausgleichsrecht sollen Schwachstellen der bisherigen Regelung beseitigt und für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung gesorgt werden.
Heute wird jede dritte Ehe geschieden. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben, gibt es den Zugewinnausgleich. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs ist, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. An diesem Grundgedanken ändert sich nichts.
Die Zugewinnausgleichsforderung wird nach wie vor aus dem Vergleich des Zugewinns der Ehegatten errechnet. Der Zugewinn der Ehegatten besteht aus der Differenz zwischen dem Endvermögen (nunmehr Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrags/ Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich) und dem Anfangsvermögen (Stichtag: standesamtliche Eheschließung).
Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Differenz zur Hälfte ausgleichen.
Bsp.: Der Ehemann hat einen Zugewinn in Höhe von € 100.000,- und die Ehefrau von € 60.000,00. Der Zugewinn des Ehemannes übersteigt den der Ehefrau um € 40.000,-. Die Ehefrau hat einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von € 20.000,-.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs haben sich häufig folgende Fragen aufgedrängt:
1. Es gibt zwar einen Auskunftsanspruch über das Endvermögen, jedoch nicht über das Anfangsvermögen. Wie soll dann der Zugewinn berechnet werden? Wie soll die Auskunft überprüft werden, wenn keine Belege vorgelegt werden müssen.
2. Ein Ehegatte hatte bei der Eheschließung Schulden, die während der Ehe getilgt werden. Diese Schulden können das Anfangsvermögen bis auf 0 Euro vermindern, allerdings nicht unter 0 € drücken. Ei-gentlich ungerecht, weil der Abbau der Schulden doch auch ein Vermögenszuwachs ist.
3. Wie kann sich ein Ehegatte davor schützen, dass der andere sein Vermögen zwischen Beginn des Scheidungsverfahrens und Scheidung verschwendet und davon profitiert, dass die Ausgleichsforderung auf die Höhe des vorhandenen Vermögens bei Beendigung des Güterstandes (also bspw. Scheidung) begrenzt ist.
Die Neuregelung bestimmt, dass auch ein negatives Anfangsvermögen, also Schulden und Verbindlichkeiten, berücksichtigt werden muss. Damit wird der wirtschaftliche Erfolg aus der Ehezeit zur Hälfte tatsächlich verteilt.
Ab 01.09.2009 muss über das Anfangsvermögen, das Endvermögen und das Vermögen zum Trennungszeitpunkt Auskunft erteilt werden und auf Aufforderung Belege vorzulegen.
Bsp.: Der Ehemann hat zu Beginn der Ehe Schulden in Höhe von € 100.000,- und ein Endvermögen in Höhe von 60.000,-. Die Ehefrau hat ein positives Anfangsvermögen in Höhe von 10.000,- € und ein Endvermögen in Höhe von 50.000,- €.
Bisher wurden die Schulden bei der Ermittlung des Anfangsvermögens nicht berücksichtigt. Das Anfangsvermögen betrug immer mindestens 0 Euro.
Für das Bsp. bedeutet das:
Zugewinn Ehemann: Endvermögen 60.000,00 minus Anfangsvermögen 0 € = 60.000,-
Zugewinn Ehefrau: Endvermögen 50.000,- minus Anfangsvermögen 10.000,- = 40.000,-
Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau: 10.000,- Euro
Ab 1.9.2009:
Zugewinn Ehemann: Endvermögen 60.000 plus negatives Anfangsvermögen von – 100.000,- = 160.000,-
Zugewinn Ehefrau: Endvermögen 50.000,- minus positives Anfangsvermögen 10.000,- = 40.000,-
Die Differenz beträgt also 120.000,00 €.
Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau in Höhe der Hälfte hiervon: 60.000,00 Euro
Die Ausgleichspflicht ist nach wie vor auf das vorhandene Endvermögen begrenzt. Diese Kappungsgrenze wird nur erhöht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte zwischen dem Tag der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags sein Vermögen illoyal vermindert hat.
Um den Schutz vor solchen illoyalen Vermögensminderungen zu verbessern, gibt es ab 01.09.2009 einen Auskunftsanspruchs über die Höhe des Vermögens zum Trennungstag. Um Manipulationen zu erschweren muss sogar der Ehegatte, dessen Vermögen zum Trennungszeitpunkt höher war als das Endvermögen, darlegen und beweisen, dass die Vermögensminderung nicht illoyal ist.
Bisher ist es möglich, die Zugewinnausgleichsforderung dadurch zu mindern, indem der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen in der Zeit zwischen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und Rechtskraft der Scheidung verringerte. Für die Berechnung des Zugewinn kommt es nämlich auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, für die Berechnung der Ausgleichsforderung dagegen auf die Rechtskraft der Scheidung an. Der Ehegatte kann also nach bisherigen Recht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Verbundverfahren geltend machen, dass er nunmehr weniger Vermögen hat.
Ab 01.09.2009 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der gleiche Zeitpunkt, nämlich die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Ob nun der Ehegatte bei Beendigung des Scheidungsantrags weniger Vermögen hat, spielt keine Rolle mehr. Damit kann der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht mehr die Zugewinnausgleichsforderung durch Manipulation verringern. Allerdings kann sich der redliche Ehegatte, dessen Vermögen sich in unverschuldeter Weise verringert hat, auch nicht mehr auf diese Vermögensminderung berufen.
Ein negativer Zugewinnausgleich, also ein Verlustausgleich, ist weiterhin ausgeschlossen.
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(verfasst am: 17.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Ich bin Vermächtnisnehmer - was jetzt tun?
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(verfasst am: 18.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Die Vererbung von Unternehmen und Unternehmensanteilen
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(verfasst am: 18.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Achtung Familien-GmbH`s: Änderungen bei der Schenkungssteuer beachten
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(verfasst am: 10.02.2012 Autor: Günter Zecher)
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Die Verwaltung des Nachlasses durch Miterben!
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(verfasst am: 25.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Überschuldeter Pflichtteilsberechtigter: Wege aus der Schuldenfalle!
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(verfasst am: 18.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Vorsicht vor Ausschlagung aus allen Berufungsgründen.
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(verfasst am: 17.02.2012 Autor: Günter Zecher)
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Feinjustierung der Nachlassplanung: Das Vermächtnis eignet sich!
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(verfasst am: 18.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Unerwartete Wirkung der Pflichtteilsstrafklausel!
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(verfasst am: 27.03.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Erben über EU-Grenzen hinweg wird unbürokratischer werden!
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(verfasst am: 24.03.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Brauchen Sie ein Testament?
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(verfasst am: 18.03.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Estate planning: Kein Testament ohne transmortale Vollmacht!
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(verfasst am: 28.04.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Erbausschlagung für Kinder: Der Staat mischt auch dort mit, wo er nicht soll!
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(verfasst am: 20.04.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Erbrecht Spanien
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(verfasst am: 09.04.2012 Autor: Frank Müller)
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Neu: Elastische Erbengemeinschaften
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(verfasst am: 11.05.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Regenbogenfamilien und Erbrecht
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(verfasst am: 26.04.2012 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Dauertestamentsvollstreckung darf im Handelsregister eingetragen werden
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(verfasst am: 18.05.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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