Hardenbergstraße 19
10623 Berlin
Deutschland
Rechtstipp
Frau
Svenja
Schmidt-Bandelow
Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwältin
Anschrift
Anerkennung von Sorge-und Umgangsentscheidungen innerhalb der Europäischen Union cheidungen innerhalb der Eu
Rubrik: Internationales & EU-Recht
Erstellungsdatum: 14.11.2008
Kurzbeschreibung:
Der Artikel befasst sich mit der Problematik der Anerkennung von Sorge-und Umgangsentscheidungen innerhalb der Europäischen Union und der Thematik der Kindesentführung
Beitrag:
Anerkennung von Sorge- und Umgangsentscheidungen innerhalb
der Europäischen Union sowie Schutz vor Kindesentführung
(Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
Entscheidungen über die elterliche Sorge sowie das Umgangsrecht sind in der gesamten EU anzuerkennen. Trifft daher z. B. ein italienisches oder französisches Gericht eine Entscheidung über das Sorgerecht, so gilt diese Entscheidung auch in Deutschland. Das deutsche Gericht kann somit keine Entscheidung mehr über das Sorgerecht oder das Umgangsrecht treffen, denn hierüber wurde schon endgültig durch das zuständige Gericht im EU-Mietgliedsstaat entschieden. Die Sorgerechtsentscheidung, die in einem anderen Mitgliedsstaat getroffen wurde, bedarf somit keiner gesonderten Anerkennung durch eine Behörde in einem anderen Mitgliedsstaat mehr. All dies wird durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel II a-Verordnung) geregelt.
Die in der neuen Verordnung vorgesehenen Bestimmungen sollen das Problem der Kindesentführung innerhalb der EG konkret lösen. Danach entscheidet das Gericht des Mitgliedsstaats, in dem das Kind vor seiner Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, über den Aufenthalt des Kindes. Auf diese Weise werden Eltern nicht länger versucht sein, ihre Zuflucht zur Entführung des Kindes zu nehmen, um den Fall vor einen Richter ihrer eigenen Nationalität zu bringen in der Hoffnung auf eine anders lautende Entscheidung. Die Gerichte des Mitgliedstaats, in den das Kind entführt worden ist, können die sofortige Rückgabe des Kindes nur dann verweigern, wenn das Kind durch die Rückkehr einer schwerwiegenden Gefahr ausgesetzt würde oder das Kind aufgrund seines Alters und seiner Reife in der Lage ist, sich gegen eine Rückkehr zu entscheiden. Diese Entscheidung muss vom Gericht innerhalb von sechs Wochen ergehen. Die endgültige Entscheidung über den Lebensmittelpunkt des Kindes liegt allerdings bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Kind vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Kind sollte im Verfahren gehört werden, sofern eine Anhörung nicht aufgrund seines Alters oder seiner Reife unangebracht erscheint. Die zentralen Behörden stehen den Eltern, die Opfer einer Entführung geworden sind, zur Seite, setzen sich für die Mediation ein und fördern die Kommunikation zwischen den Gerichten.
der Europäischen Union sowie Schutz vor Kindesentführung
(Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
Entscheidungen über die elterliche Sorge sowie das Umgangsrecht sind in der gesamten EU anzuerkennen. Trifft daher z. B. ein italienisches oder französisches Gericht eine Entscheidung über das Sorgerecht, so gilt diese Entscheidung auch in Deutschland. Das deutsche Gericht kann somit keine Entscheidung mehr über das Sorgerecht oder das Umgangsrecht treffen, denn hierüber wurde schon endgültig durch das zuständige Gericht im EU-Mietgliedsstaat entschieden. Die Sorgerechtsentscheidung, die in einem anderen Mitgliedsstaat getroffen wurde, bedarf somit keiner gesonderten Anerkennung durch eine Behörde in einem anderen Mitgliedsstaat mehr. All dies wird durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel II a-Verordnung) geregelt.
Die in der neuen Verordnung vorgesehenen Bestimmungen sollen das Problem der Kindesentführung innerhalb der EG konkret lösen. Danach entscheidet das Gericht des Mitgliedsstaats, in dem das Kind vor seiner Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, über den Aufenthalt des Kindes. Auf diese Weise werden Eltern nicht länger versucht sein, ihre Zuflucht zur Entführung des Kindes zu nehmen, um den Fall vor einen Richter ihrer eigenen Nationalität zu bringen in der Hoffnung auf eine anders lautende Entscheidung. Die Gerichte des Mitgliedstaats, in den das Kind entführt worden ist, können die sofortige Rückgabe des Kindes nur dann verweigern, wenn das Kind durch die Rückkehr einer schwerwiegenden Gefahr ausgesetzt würde oder das Kind aufgrund seines Alters und seiner Reife in der Lage ist, sich gegen eine Rückkehr zu entscheiden. Diese Entscheidung muss vom Gericht innerhalb von sechs Wochen ergehen. Die endgültige Entscheidung über den Lebensmittelpunkt des Kindes liegt allerdings bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Kind vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Kind sollte im Verfahren gehört werden, sofern eine Anhörung nicht aufgrund seines Alters oder seiner Reife unangebracht erscheint. Die zentralen Behörden stehen den Eltern, die Opfer einer Entführung geworden sind, zur Seite, setzen sich für die Mediation ein und fördern die Kommunikation zwischen den Gerichten.
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