Heidestraße 3
82515 Wolfratshausen
Deutschland
Rechtstipp
Herr
Holger
Hesterberg
Rechtsanwalt
Anschrift
Beratung beim Rechtsanwalt - Erstberatung und Deckungsanfrage kostenlos?
Rubrik: Freie Berufe & anwaltliches Berufsrecht
Erstellungsdatum: 14.08.2011
Kurzbeschreibung:
Auch eine erste anwaltliche Beratung und die Deckungsanfrage bei der Rechtschutzversicherung ist grundsätzlich nicht kostenfrei bzw. umsonst.
Beitrag:
Eine Besonderheit im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) besteht für die Erstberatung. Geregelt ist dies in § 34 RVG.
Nachdem der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.07.2006 die gesetzlichen Vorgaben zur Abrechnung von ersten anwaltlichen Beratungen weitgehend dereguliert hat, ist es nunmehr erforderlich, vor oder Eingangs des Beratungsgesprächs auf die mutmaßlichen Beratungskosten hinzuweisen.
Wird nichts besonderes vereinbart, so hat sich für Endverbraucher ein Honorarsatz von ca. 190,OO € zuzüglich Mehrwertsteuer etabliert.
Die meisten Rechtsschutzversicherer sind auch bereit dies zu erstatten - einen beratungsberechtigten Versicherungsfall vorausgesetzt. Es jedoch stets zu beachten, daß der Rechtsanwalt wie immer zunächst aus dem Vertragsverhältnis mit dem Ratsuchenden zu entlohnen ist. Die Erstattung durch Dritte hat darauf keinen Einfluß.
§ 34, Abs1, S. 2 und 3 sind nur anwendbar, wenn für die Erstberatung keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde. Das Gesetz legt dem RA ausdrücklich eine solche nahe. Diese hat den Erfordernissen des § 4 RVG zu genügen. Dabei sind der Wert der Angelegenheit und die die Vermögensverhältnisse des Ratsuchenden zu beachten. Dies soll einerseits vermeiden, daß der Anwalt für seine Tätigkeit, die durchaus umfangreiche sein kann, nicht entsprechend entlohnt wird. Andererseits dient § 34 RVG auch dem Verbraucherschutz.
§ 34, Abs.1, S.2 und S.3 sind daher lediglich subsidiäre Normen, wenn keine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Dann gilt für Verbraucher max. 190,00 EUR für einen ersten mündlichen Rat und 250,00 EUR für ein schriftliches Gutachten etc. Ist der Ratsuchende kein Verbraucher, dann gilt § 612, Abs.2 BGB – die übliche Vergütung. Die Erstberatungsgebühr kann also auch höher ausfallen, zweckmäßigerweise sollte dann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden.
Die Verbrauchereigenschaft richtet sich nach § 13 BGB. Es besteht hier kein Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit. Eine Beratung ist die Erteilung eines ersten mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft. Ein Rat ist die für die Beurteilung einer Rechtsangelegenheit bedeutsame Empfehlung des Rechtsanwaltes, wie der Mandant sich in einer bestimmten Lage verhalten soll. Die Auskunft ist die Beantwortung einer allgemeinen Frage ohne Beziehung zu einem konkreten Fall. Ein Gutachten ist die schriftliche Mitteilung des Ergebnisses einer rechtlichen Prüfung unter Offenlegung der Überlegungen des Rechtsanwaltes. Dieses ist u.U. mit erheblichem Zeitaufwand verbunden.
Nach § 4 RVG muß die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen. Damit korrespondiert § 34 RVG, der sowohl dem Anwalt als auch dem Ratsuchenden einen Rahmen setzt bzw. eine Orientierung bietet, sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird.
Sie können also davon ausgehen, daß Sie für eine fundierte Beratung einen dreistelligen Betrag investieren müssen, auch wenn es sich lediglich um eine einfache erste mündliche (auch telefonische) Beratung handelt. Auf diese Beratung darf jedoch keine weitere Tätigkeit des Anwalts folgen – ansonsten entsteht die Geschäftsgebühr, in der die Erstberatungsgebühr vollständig aufgeht, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Die Deckungsanfrage bei der Rechtschutzversicherung ist keine Erstberatung, sondern eine eigene Angelegenheit, die bereits eine Geschäftsgebühr auslöst. Der Gegenstandswert ist dabei das gesamte Kostenrisiko, also u.a. der Wert der Angelegenheit an sich (z.B. Höhe der Geldforderung), die beiderseitigen Rechtsanwaltsgebühren und ggf. die Gerichtskosten.
Daher sollten Sie selbst bei Ihrer Versicherung anrufen und die Deckungszusage einholen. Die Rechtsschutzversicherungen haben dafür Hotlines eingerichtet. Auch für den rechtschutzversicherten Mandanten gilt jedoch, daß er seinen Rechtsanwalt vollständig zu bezahlen hat. Die Rechtsschutzversicherung behält meist einen Selbstbehalt ein, den der Mandant in einem Rechtsschutzfall pauschal zu tragen hat. Aber auch dann ist es nicht immer gewährleistet, daß die Rechtsanwaltskosten vollständig übernommen werden. Besonders deutlich wird dies z.B. im Strafrecht oder bei arbeitsrechtlichen Abfindungsvergleichen vor Gericht.
Nachdem der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.07.2006 die gesetzlichen Vorgaben zur Abrechnung von ersten anwaltlichen Beratungen weitgehend dereguliert hat, ist es nunmehr erforderlich, vor oder Eingangs des Beratungsgesprächs auf die mutmaßlichen Beratungskosten hinzuweisen.
Wird nichts besonderes vereinbart, so hat sich für Endverbraucher ein Honorarsatz von ca. 190,OO € zuzüglich Mehrwertsteuer etabliert.
Die meisten Rechtsschutzversicherer sind auch bereit dies zu erstatten - einen beratungsberechtigten Versicherungsfall vorausgesetzt. Es jedoch stets zu beachten, daß der Rechtsanwalt wie immer zunächst aus dem Vertragsverhältnis mit dem Ratsuchenden zu entlohnen ist. Die Erstattung durch Dritte hat darauf keinen Einfluß.
§ 34, Abs1, S. 2 und 3 sind nur anwendbar, wenn für die Erstberatung keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde. Das Gesetz legt dem RA ausdrücklich eine solche nahe. Diese hat den Erfordernissen des § 4 RVG zu genügen. Dabei sind der Wert der Angelegenheit und die die Vermögensverhältnisse des Ratsuchenden zu beachten. Dies soll einerseits vermeiden, daß der Anwalt für seine Tätigkeit, die durchaus umfangreiche sein kann, nicht entsprechend entlohnt wird. Andererseits dient § 34 RVG auch dem Verbraucherschutz.
§ 34, Abs.1, S.2 und S.3 sind daher lediglich subsidiäre Normen, wenn keine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Dann gilt für Verbraucher max. 190,00 EUR für einen ersten mündlichen Rat und 250,00 EUR für ein schriftliches Gutachten etc. Ist der Ratsuchende kein Verbraucher, dann gilt § 612, Abs.2 BGB – die übliche Vergütung. Die Erstberatungsgebühr kann also auch höher ausfallen, zweckmäßigerweise sollte dann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden.
Die Verbrauchereigenschaft richtet sich nach § 13 BGB. Es besteht hier kein Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit. Eine Beratung ist die Erteilung eines ersten mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft. Ein Rat ist die für die Beurteilung einer Rechtsangelegenheit bedeutsame Empfehlung des Rechtsanwaltes, wie der Mandant sich in einer bestimmten Lage verhalten soll. Die Auskunft ist die Beantwortung einer allgemeinen Frage ohne Beziehung zu einem konkreten Fall. Ein Gutachten ist die schriftliche Mitteilung des Ergebnisses einer rechtlichen Prüfung unter Offenlegung der Überlegungen des Rechtsanwaltes. Dieses ist u.U. mit erheblichem Zeitaufwand verbunden.
Nach § 4 RVG muß die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen. Damit korrespondiert § 34 RVG, der sowohl dem Anwalt als auch dem Ratsuchenden einen Rahmen setzt bzw. eine Orientierung bietet, sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird.
Sie können also davon ausgehen, daß Sie für eine fundierte Beratung einen dreistelligen Betrag investieren müssen, auch wenn es sich lediglich um eine einfache erste mündliche (auch telefonische) Beratung handelt. Auf diese Beratung darf jedoch keine weitere Tätigkeit des Anwalts folgen – ansonsten entsteht die Geschäftsgebühr, in der die Erstberatungsgebühr vollständig aufgeht, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Die Deckungsanfrage bei der Rechtschutzversicherung ist keine Erstberatung, sondern eine eigene Angelegenheit, die bereits eine Geschäftsgebühr auslöst. Der Gegenstandswert ist dabei das gesamte Kostenrisiko, also u.a. der Wert der Angelegenheit an sich (z.B. Höhe der Geldforderung), die beiderseitigen Rechtsanwaltsgebühren und ggf. die Gerichtskosten.
Daher sollten Sie selbst bei Ihrer Versicherung anrufen und die Deckungszusage einholen. Die Rechtsschutzversicherungen haben dafür Hotlines eingerichtet. Auch für den rechtschutzversicherten Mandanten gilt jedoch, daß er seinen Rechtsanwalt vollständig zu bezahlen hat. Die Rechtsschutzversicherung behält meist einen Selbstbehalt ein, den der Mandant in einem Rechtsschutzfall pauschal zu tragen hat. Aber auch dann ist es nicht immer gewährleistet, daß die Rechtsanwaltskosten vollständig übernommen werden. Besonders deutlich wird dies z.B. im Strafrecht oder bei arbeitsrechtlichen Abfindungsvergleichen vor Gericht.
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