Dr. Peter BARANDT
Anwaltskanzlei (Frankfurt/Main und New York)
Rechtstipp
Herr
Dr. Dipl.-Kfm. Peter
Barandt, LL.M. (Dallas)
Fachanwalt für Steuerrecht
Rechtsanwalt
Vereidigter Buchprüfer
Attorney at Law (New York)
Vereidigter Übersetzer (Englisch-Deutsch)
Kanzlei
Anschrift
BESONDERHEITEN DEUTSCH-AMERIKANISCHER ERBSCHAFTEN UND NACHLÄSSE
Rubrik: Erben & Vererben
Erstellungsdatum: 10.04.2007
Kurzbeschreibung:
Beitrag:
Amerikanisches Nachlassverwaltungsrecht und amerikanisches Nachlassverfahren („Probate Law“, „Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) sowie amerikanisches Erbrecht („Estate Law“) unterscheiden sich fundamental vom deutschen Erbscheinsverfahrensrecht und vom deutschen Erbrecht.
Sowohl das amerikanische Nachlassverwaltungsrecht („Probate Law“, „Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) als auch das amerikanische Erbrecht („Estate Law“) sind aus dem „Common Law“ der früheren Kolonialmacht Großbritannien hervorgegangen.
Unbewegliches Nachlassvermögen, also Grundvermögen, wird nach amerikanischem materiellem Erbrecht, wie in Deutschland auch, nach dem am Ort seiner Belegenheit („Situs“) geltenden Recht vererbt, und zwar nach dem Recht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates seiner Belegenheit.
Hingegen wird bewegliches Nachlassvermögen, im amerikanischen Erbrecht nach dem am letzten Wohnsitz („Last Domicile“) des Erblassers geltenden Recht vererbt.
Dies betrifft insbesondere gerade auch Bankguthaben und Wertpapiere.
Da das deutsche materielle Erbrecht hier abweicht und für bewegliches Nachlassvermögen aus deutscher Sicht das Recht des Landes der Staatsangehörigkeit des Erblassers gilt, kommt es in den Fällen, in denen Staatsbürgerschaft und letzter Wohnsitz des Erblassers auseinanderfallen, hinsichtlich des beweglichen Nachlassvermögens zur Anwendung unterschiedlicher Rechtsgrundsätze.
Man spricht dann von einer so genannten Nachlassspaltung („Split Heirship“).
Vererbt beispielsweise ein deutscher Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in den USA in Deutschland belegene Aktien oder Obligationen eines deutschen Unternehmens bzw. eines deutschen Schuldners/Emittenten, so gilt für die Vererbung dieser Wertpapiere aus amerikanischer Sicht amerikanisches Erbrecht, aus deutscher Sicht wegen der deutschen Staatsbürgerschaft des Erblassers hingegen deutsches Erbrecht.
Umgekehrt kann es sein, dass aus der Sicht des einen Landes jeweils das Erbrecht des anderen Landes zur Anwendung kommt, nämlich aus der Sicht des deutschen Rechts amerikanisches Erbrecht und aus der Sicht des amerikanischen Rechts deutsches Recht, so etwa dann, wenn ein amerikanischer Staatsbürger mit deutschem letztem Wohnsitz in Deutschland belegene Wertpapiere vererbt.
Problemlösungen lassen sich dann oft nur im Einzelfall finden.
Ein amerikanisches Pflichtteilsrecht („Forced Heirship“) gibt es nicht, es ist in den USA, mit Ausnahme des Bundesstaates Louisiana, unbekannt.
Vielmehr gilt für den Erblasser („Decedent“) und Testamentserrichter („Testator“, „Testatrix“) uneingeschränkte Testierfreiheit („Freedom of Testatorship“).
Amerikanisches Erbrecht („Estate Law“, „Inheritance and Succession Law“) und amerikanisches Erbscheinsverfahrensrecht („Probate Law“, „Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) ist im Gegensatz zum deutschen Erbrecht und Nachlassverfahrensrecht fast ausschließlich auf Länderebene geregelt, also auf der Ebene der einzelnen amerikanischen Bundesstaaten mittels deren jeweiligen Landesrechts („State Law“), nicht aber durch amerikanisches Recht auf Bundesebene („Federal Law“).
So ist das materielle Erbrecht im amerikanischen Bundesstaat New York im New Yorker „Estate, Powers and Trusts Law“ („EPTL“) geregelt und das dortige Nachlassverfahrensrecht im entsprechenden New Yorker „Surrogate’s Court Procedure Act“ („SCPA“).
Gleichwohl sind die einzelnen amerikanischen Bundesstaaten bestrebt, ihre erbrechtlichen Landesgesetzgebungen nach einem einheitlichen Mustergesetz hierzu, dem so genannten „Uniform Probate Code“, auszurichten und so inneramerikanische Abweichungen in Grenzen zu halten.
Für das Nachlassverfahren („Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) zuständig ist das jeweilige Landesgericht („State Court“) auf der Ebene des zuständigen Landkreises/Bezirkes („County“).
Im amerikanischen Bundesstaat New York ist dies der „Surrogate’s Court“ in jedem Landkreis/Bezirk („County“).
Es handelt sich also um einen reinen Instanzenzug der Landesgerichte („State Courts“) und nicht der Bundesgerichte („U.S. Federal Courts“), deren aus Bezirksgerichten („U.S. Federal District Courts“), Revisionsgerichten („U.S. Federal Circuit Courts“) und dem amerikanischen Obersten Bundesgerichtshof („U.S. Supreme Court“) bestehender Instanzenzug für Nachlassverfahrensangelegenheiten nicht zuständig ist.
Wichtigster Unterschied zum deutschen Erbscheinsverfahrensrecht ist, dass das Verfügungsrecht über den Nachlass nicht unmittelbar dem Erben oder der Erbengemeinschaft zusteht.
Im amerikanischen Recht wird ein Erbe („Heir“) dementsprechend üblicherweise nur als Begünstigter („Beneficiary“) oder Ausschüttungsempfänger („Distributee“) bezeichnet und angesehen.
Der Nachlass wird im amerikanischen Recht vielmehr als separate rechtlich und wirtschaftlich selbstständige und eigenständige Vermögensmasse wie eine juristische Person („Separate Legal Entity“, „Corporate Entity“) betrachtet und behandelt.
Anstelle der Verwaltung durch den oder die Erben unterstellt ein amerikanisches Nachlassgericht („Probate Court“, „Surrogate’s Court“) jeden Nachlass, dessen Wert eine bestimmte Bagatellgrenze überschreitet, die im Bundesstaat New York beispielsweise 20.000,00 US-Dollar beträgt, stets einem Nachlassverwalter („Personal Representative of Estate“, „Executor of Estate“, „Administrator of Estate“, „Public Administrator of Estate“).
Diesem Nachlassverwalter steht dann das alleinige Verfügungsrecht über den Nachlass zu.
Ist der Nachlassverwalter bereits im Testament des Erblassers bestimmt, so wird er „Executor of Estate“ genannt bzw. „Executrix of Estate“ im Falle einer Nachlassverwalterin.
Ist kein Testament („Testamentary Will“ oder vereinfachend schlicht „Will“ genannt) vorhanden, handelt es sich also um einen Fall der gesetzlichen Erbfolge („Intestate Succession“) so wird der Nachlassverwalter „Administrator of Estate“ genannt bzw. „Administratix of Estate“ im Falle einer Nachlassverwalterin.
Falls kein anderweitiger „Executor of Estate“ oder „Administrator of Estate“ als Nachlassverwalter gefunden werden kann oder zur Übernahme des Amtes des Nachlassverwalters bereit ist, so wird hierzu ein auf der Ebene jedes Landkreises/Bezirkes („County“) bestellter „Public Administrator“ zum Nachlassverwalter ernannt.
Das amerikanische Nachlassgericht kann in dringenden Fällen auch einen vorläufigen Nachlassverwalter bzw. Sequester bestellen, der dann „Preliminary Administrator“ bzw. „Temporary Administrator“ genannt wird.
An Stelle der deutschen Erteilung eines Erbscheines an den Erben oder die Erbengemeinschaft steht in den USA die Ernennung des amerikanischen Nachlassverwalters durch das amerikanische Nachlassgericht („Probate Court“, „Surrogate’s Court“) mittels Erteilung der so genannten „Letters Testamentary“ (so im Falle der Bestellung eines bereits im Testament des Erblassers vorbestimmten „Executor of Estate“), der „Letters of Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Administrator of Estate“), der „Letters of Preliminary Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Preliminary Administrator of Estate“) oder der „Letters of Temporary Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Temporary Administrator of Estate“).
Auch die in den USA übliche Form der Testamentserrichtung unterscheidet sich wesentlich von einer deutschen Testamentserrichtung.
An Stelle der beiden deutschen Testamentsformen, also entweder notariell beurkundet oder eigenhändig, wird ein amerikanisches Testament üblicherweise vor Zeugen schriftlich errichtet, nämlich als so genanntes Zwei-Zeugen-Testament oder Drei-Zeugen-Testament.
Ob die Bezeugung des amerikanischen Testaments nun durch zwei oder drei Zeugen erforderlich ist, richtet sich dabei nach dem Recht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates, im amerikanischen Bundesstaat New York sind hierfür zwei Zeugen erforderlich und ausreichend.
Ein dem deutschen eigenhändigen Testament entsprechendes, also ein vom Erblasser vollständig handschriftlich geschriebenes handschriftliches Testament („Holographic Will“), gilt in den USA nur nach dem Recht einzelner, nicht aber aller Bundesstaaten.
So ist beispielsweise nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates New York ein solches vom Erblasser und Testamentserrichter selbst eigenhändig geschriebenes Testament („Holographic Will“) nicht gültig.
Auch eine Ausschlagung seiner Begünstigung durch einen amerikanischen Nachlass („Renunciation“, „Disclaimer“, „Waiver“) ist für einen testamentarisch oder in gesetzlicher Erbfolge Begünstigten möglich.
Diese Frist für eine Testamentsausschlagung richtet sich nach Landesrecht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates und beträgt beispielsweise im amerikanischen Bundesstaat New York neun Monate nach dem Erbfall.
Auch hinsichtlich der Erbschaftssteuer/Nachlasssteuer gibt es einen fundamentalen Unterschied.
Denn an Stelle der deutschen getrennten Besteuerung eines jeden Erben, Vermächtnisnehmers oder sonst durch einen Erbfall Begünstigten wird in den USA nur der Nachlass insgesamt einer so genannten Nachlassteuer („Estate Tax“) unterworfen, also gleichsam einer Vermögensteuer auf das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes.
Freibeträge und progressive Steuertabellen gelten dabei also nur pro Gesamtnachlass und nicht pro Erben oder Vermächtnisnehmer.
Wesentlicher Unterschied der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) im Vergleich zur deutschen Erbschaftsteuer ist weiterhin, dass die amerikanischen Freibeträge im Vergleich zu den deutschen Freibeträgen ungewöhnlich hoch sind.
So beträgt der allgemeine Freibetrag („General Allowance“) für einen amerikanischen Nachlass beispielsweise für einen Erbfall aus dem Jahre 2005 1.500.000,00 USD-Dollar, für einen Erbfall aus den Jahren 2006 bis einschließlich 2008 2.000.000,00 USD-Dollar und für einen Erbfall aus dem Jahre 2009 3.500.000,00 USD-Dollar.
Dies gilt jedoch nur für den Nachlass eines amerikanischen Staatsbürgers oder in den USA dauernd niedergelassenen Ausländers („Resident Alien“, „Green Card Holder“).
Für den Nachlass eines Nichtamerikaners in den USA ohne amerikanische Daueraufenthaltsgenehmigung („Residence Permit“, „Green Card“), also für einen so genannten „Non-Resident Alien“, ist der amerikanische allgemeine Freibetrag für die Erhebung amerikanischer Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) deutlich niedriger und beträgt nur 60.000,00 US-Dollar.
Auch der Höchstsatz der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) fällt in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 kontinuierlich ab, nämlich beispielsweise von 47 % für einen Erbfall aus dem Jahr 2005 über 46 % für einen Erbfall aus dem Jahre 2006 auf schließlich 45 % für einen Erbfall aus den Jahren 2007 bis einschließlich 2009.
Für jeden Erbfall ab dem 1. Januar 2010 ist ein völliger Wegfall der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) vorgesehen.
Dies beruht auf dem unter dem amerikanischen Präsidenten George W. Bush am 6. Juni 2001 in Kraft getretenen so genannten „Economic Growth and Tax Relief Reconciliation Act“, kurz „Tax Relief Act“ genannt.
Dieser „Tax Relief Act“ ist jedoch einer „Sunset Clause“ nach der so genannten „Byrd Rule“ unterworfen, wonach für jeden Erbfall ab dem 1. Januar 2011 unter erleichterten parlamentarischen und gesetzgeberischen Bedingungen wieder der zuvor nach alter Rechtslage herrschende gesetzliche Zustand der Erbschaftsbesteuerung und Nachlassbesteuerung hergestellt werden kann und die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) ab dann wieder, wie zuletzt für das Jahr 2001, mit einem Freibetrag von 675.000,00 US-Dollar zu einem steuerlichen Höchstsatz von 55 % erhoben werden kann.
Die Frist zur Abgabe der amerikanischen Steuererklärung „Form 706“ für die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) beträgt neun Monate nach dem Erbfall.
Neben der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) wird in den meisten amerikanischen Bundesstaaten auch noch eine separate amerikanische Landes-Nachlasssteuer („State Estate Tax“) erhoben.
Auch hier beträgt die Frist zur Abgabe der Landes-Nachlasssteuererklärung beispielsweise des amerikanischen Bundesstaates New York „New York State Estate Tax Return ET-90“ neun Monate nach dem Erbfall.
Auch für diese amerikanische Landes-Nachlasssteuer der amerikanischen Bundesstaaten wird üblicherweise ein Freibetrag gewährt.
Dieser Freibetrag ist beispielsweise im amerikanischen Bundesstaat New York 1.000.000,00 US-Dollar und gilt unabhängig von den Freibeträgen und Höchstanrechnungsbeträgen der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“).
Der Höchststeuersatz dieser Landes-Nachlasssteuer („State Estate Tax“) beträgt beispielsweise im amerikanischen Bundesstaat New York 16 % und wird auf die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) für Erbfälle ab einschließlich dem Jahre 2005 nicht mehr angerechnet, sondern wird seither zusätzlich zu dieser erhoben.
Damit beträgt der Spitzensatz amerikanischer Nachlasssteuer („Estate Tax“) beispielsweise für einen nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates New York der dortigen Landes-Nachlassbesteuerung unterworfenen Erbfall aus dem Jahre 2005 (47 % + 16 % =) 63 %, für einen Erbfall aus dem Jahre 2006 (46 % + 16 % =) 62 % und für einen solchen Erbfall aus den Jahren 2007 bis einschließlich 2009 (45 % + 16 % =) 61 %.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch deutsche Erbschaftsteuer einerseits und amerikanische Bundes- und Landesnachlasssteuern andererseits gibt es ein eigenes deutsch-amerikanisches Erbschaft- und Schenkungsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen („American-German Estate and Inheritance Tax Treaty“) vom 3. Dezember 1980, das wiederum Elemente verschiedener internationaler und nationaler Musterabkommen enthält.
Sowohl das amerikanische Nachlassverwaltungsrecht („Probate Law“, „Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) als auch das amerikanische Erbrecht („Estate Law“) sind aus dem „Common Law“ der früheren Kolonialmacht Großbritannien hervorgegangen.
Unbewegliches Nachlassvermögen, also Grundvermögen, wird nach amerikanischem materiellem Erbrecht, wie in Deutschland auch, nach dem am Ort seiner Belegenheit („Situs“) geltenden Recht vererbt, und zwar nach dem Recht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates seiner Belegenheit.
Hingegen wird bewegliches Nachlassvermögen, im amerikanischen Erbrecht nach dem am letzten Wohnsitz („Last Domicile“) des Erblassers geltenden Recht vererbt.
Dies betrifft insbesondere gerade auch Bankguthaben und Wertpapiere.
Da das deutsche materielle Erbrecht hier abweicht und für bewegliches Nachlassvermögen aus deutscher Sicht das Recht des Landes der Staatsangehörigkeit des Erblassers gilt, kommt es in den Fällen, in denen Staatsbürgerschaft und letzter Wohnsitz des Erblassers auseinanderfallen, hinsichtlich des beweglichen Nachlassvermögens zur Anwendung unterschiedlicher Rechtsgrundsätze.
Man spricht dann von einer so genannten Nachlassspaltung („Split Heirship“).
Vererbt beispielsweise ein deutscher Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in den USA in Deutschland belegene Aktien oder Obligationen eines deutschen Unternehmens bzw. eines deutschen Schuldners/Emittenten, so gilt für die Vererbung dieser Wertpapiere aus amerikanischer Sicht amerikanisches Erbrecht, aus deutscher Sicht wegen der deutschen Staatsbürgerschaft des Erblassers hingegen deutsches Erbrecht.
Umgekehrt kann es sein, dass aus der Sicht des einen Landes jeweils das Erbrecht des anderen Landes zur Anwendung kommt, nämlich aus der Sicht des deutschen Rechts amerikanisches Erbrecht und aus der Sicht des amerikanischen Rechts deutsches Recht, so etwa dann, wenn ein amerikanischer Staatsbürger mit deutschem letztem Wohnsitz in Deutschland belegene Wertpapiere vererbt.
Problemlösungen lassen sich dann oft nur im Einzelfall finden.
Ein amerikanisches Pflichtteilsrecht („Forced Heirship“) gibt es nicht, es ist in den USA, mit Ausnahme des Bundesstaates Louisiana, unbekannt.
Vielmehr gilt für den Erblasser („Decedent“) und Testamentserrichter („Testator“, „Testatrix“) uneingeschränkte Testierfreiheit („Freedom of Testatorship“).
Amerikanisches Erbrecht („Estate Law“, „Inheritance and Succession Law“) und amerikanisches Erbscheinsverfahrensrecht („Probate Law“, „Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) ist im Gegensatz zum deutschen Erbrecht und Nachlassverfahrensrecht fast ausschließlich auf Länderebene geregelt, also auf der Ebene der einzelnen amerikanischen Bundesstaaten mittels deren jeweiligen Landesrechts („State Law“), nicht aber durch amerikanisches Recht auf Bundesebene („Federal Law“).
So ist das materielle Erbrecht im amerikanischen Bundesstaat New York im New Yorker „Estate, Powers and Trusts Law“ („EPTL“) geregelt und das dortige Nachlassverfahrensrecht im entsprechenden New Yorker „Surrogate’s Court Procedure Act“ („SCPA“).
Gleichwohl sind die einzelnen amerikanischen Bundesstaaten bestrebt, ihre erbrechtlichen Landesgesetzgebungen nach einem einheitlichen Mustergesetz hierzu, dem so genannten „Uniform Probate Code“, auszurichten und so inneramerikanische Abweichungen in Grenzen zu halten.
Für das Nachlassverfahren („Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) zuständig ist das jeweilige Landesgericht („State Court“) auf der Ebene des zuständigen Landkreises/Bezirkes („County“).
Im amerikanischen Bundesstaat New York ist dies der „Surrogate’s Court“ in jedem Landkreis/Bezirk („County“).
Es handelt sich also um einen reinen Instanzenzug der Landesgerichte („State Courts“) und nicht der Bundesgerichte („U.S. Federal Courts“), deren aus Bezirksgerichten („U.S. Federal District Courts“), Revisionsgerichten („U.S. Federal Circuit Courts“) und dem amerikanischen Obersten Bundesgerichtshof („U.S. Supreme Court“) bestehender Instanzenzug für Nachlassverfahrensangelegenheiten nicht zuständig ist.
Wichtigster Unterschied zum deutschen Erbscheinsverfahrensrecht ist, dass das Verfügungsrecht über den Nachlass nicht unmittelbar dem Erben oder der Erbengemeinschaft zusteht.
Im amerikanischen Recht wird ein Erbe („Heir“) dementsprechend üblicherweise nur als Begünstigter („Beneficiary“) oder Ausschüttungsempfänger („Distributee“) bezeichnet und angesehen.
Der Nachlass wird im amerikanischen Recht vielmehr als separate rechtlich und wirtschaftlich selbstständige und eigenständige Vermögensmasse wie eine juristische Person („Separate Legal Entity“, „Corporate Entity“) betrachtet und behandelt.
Anstelle der Verwaltung durch den oder die Erben unterstellt ein amerikanisches Nachlassgericht („Probate Court“, „Surrogate’s Court“) jeden Nachlass, dessen Wert eine bestimmte Bagatellgrenze überschreitet, die im Bundesstaat New York beispielsweise 20.000,00 US-Dollar beträgt, stets einem Nachlassverwalter („Personal Representative of Estate“, „Executor of Estate“, „Administrator of Estate“, „Public Administrator of Estate“).
Diesem Nachlassverwalter steht dann das alleinige Verfügungsrecht über den Nachlass zu.
Ist der Nachlassverwalter bereits im Testament des Erblassers bestimmt, so wird er „Executor of Estate“ genannt bzw. „Executrix of Estate“ im Falle einer Nachlassverwalterin.
Ist kein Testament („Testamentary Will“ oder vereinfachend schlicht „Will“ genannt) vorhanden, handelt es sich also um einen Fall der gesetzlichen Erbfolge („Intestate Succession“) so wird der Nachlassverwalter „Administrator of Estate“ genannt bzw. „Administratix of Estate“ im Falle einer Nachlassverwalterin.
Falls kein anderweitiger „Executor of Estate“ oder „Administrator of Estate“ als Nachlassverwalter gefunden werden kann oder zur Übernahme des Amtes des Nachlassverwalters bereit ist, so wird hierzu ein auf der Ebene jedes Landkreises/Bezirkes („County“) bestellter „Public Administrator“ zum Nachlassverwalter ernannt.
Das amerikanische Nachlassgericht kann in dringenden Fällen auch einen vorläufigen Nachlassverwalter bzw. Sequester bestellen, der dann „Preliminary Administrator“ bzw. „Temporary Administrator“ genannt wird.
An Stelle der deutschen Erteilung eines Erbscheines an den Erben oder die Erbengemeinschaft steht in den USA die Ernennung des amerikanischen Nachlassverwalters durch das amerikanische Nachlassgericht („Probate Court“, „Surrogate’s Court“) mittels Erteilung der so genannten „Letters Testamentary“ (so im Falle der Bestellung eines bereits im Testament des Erblassers vorbestimmten „Executor of Estate“), der „Letters of Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Administrator of Estate“), der „Letters of Preliminary Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Preliminary Administrator of Estate“) oder der „Letters of Temporary Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Temporary Administrator of Estate“).
Auch die in den USA übliche Form der Testamentserrichtung unterscheidet sich wesentlich von einer deutschen Testamentserrichtung.
An Stelle der beiden deutschen Testamentsformen, also entweder notariell beurkundet oder eigenhändig, wird ein amerikanisches Testament üblicherweise vor Zeugen schriftlich errichtet, nämlich als so genanntes Zwei-Zeugen-Testament oder Drei-Zeugen-Testament.
Ob die Bezeugung des amerikanischen Testaments nun durch zwei oder drei Zeugen erforderlich ist, richtet sich dabei nach dem Recht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates, im amerikanischen Bundesstaat New York sind hierfür zwei Zeugen erforderlich und ausreichend.
Ein dem deutschen eigenhändigen Testament entsprechendes, also ein vom Erblasser vollständig handschriftlich geschriebenes handschriftliches Testament („Holographic Will“), gilt in den USA nur nach dem Recht einzelner, nicht aber aller Bundesstaaten.
So ist beispielsweise nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates New York ein solches vom Erblasser und Testamentserrichter selbst eigenhändig geschriebenes Testament („Holographic Will“) nicht gültig.
Auch eine Ausschlagung seiner Begünstigung durch einen amerikanischen Nachlass („Renunciation“, „Disclaimer“, „Waiver“) ist für einen testamentarisch oder in gesetzlicher Erbfolge Begünstigten möglich.
Diese Frist für eine Testamentsausschlagung richtet sich nach Landesrecht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates und beträgt beispielsweise im amerikanischen Bundesstaat New York neun Monate nach dem Erbfall.
Auch hinsichtlich der Erbschaftssteuer/Nachlasssteuer gibt es einen fundamentalen Unterschied.
Denn an Stelle der deutschen getrennten Besteuerung eines jeden Erben, Vermächtnisnehmers oder sonst durch einen Erbfall Begünstigten wird in den USA nur der Nachlass insgesamt einer so genannten Nachlassteuer („Estate Tax“) unterworfen, also gleichsam einer Vermögensteuer auf das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes.
Freibeträge und progressive Steuertabellen gelten dabei also nur pro Gesamtnachlass und nicht pro Erben oder Vermächtnisnehmer.
Wesentlicher Unterschied der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) im Vergleich zur deutschen Erbschaftsteuer ist weiterhin, dass die amerikanischen Freibeträge im Vergleich zu den deutschen Freibeträgen ungewöhnlich hoch sind.
So beträgt der allgemeine Freibetrag („General Allowance“) für einen amerikanischen Nachlass beispielsweise für einen Erbfall aus dem Jahre 2005 1.500.000,00 USD-Dollar, für einen Erbfall aus den Jahren 2006 bis einschließlich 2008 2.000.000,00 USD-Dollar und für einen Erbfall aus dem Jahre 2009 3.500.000,00 USD-Dollar.
Dies gilt jedoch nur für den Nachlass eines amerikanischen Staatsbürgers oder in den USA dauernd niedergelassenen Ausländers („Resident Alien“, „Green Card Holder“).
Für den Nachlass eines Nichtamerikaners in den USA ohne amerikanische Daueraufenthaltsgenehmigung („Residence Permit“, „Green Card“), also für einen so genannten „Non-Resident Alien“, ist der amerikanische allgemeine Freibetrag für die Erhebung amerikanischer Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) deutlich niedriger und beträgt nur 60.000,00 US-Dollar.
Auch der Höchstsatz der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) fällt in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 kontinuierlich ab, nämlich beispielsweise von 47 % für einen Erbfall aus dem Jahr 2005 über 46 % für einen Erbfall aus dem Jahre 2006 auf schließlich 45 % für einen Erbfall aus den Jahren 2007 bis einschließlich 2009.
Für jeden Erbfall ab dem 1. Januar 2010 ist ein völliger Wegfall der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) vorgesehen.
Dies beruht auf dem unter dem amerikanischen Präsidenten George W. Bush am 6. Juni 2001 in Kraft getretenen so genannten „Economic Growth and Tax Relief Reconciliation Act“, kurz „Tax Relief Act“ genannt.
Dieser „Tax Relief Act“ ist jedoch einer „Sunset Clause“ nach der so genannten „Byrd Rule“ unterworfen, wonach für jeden Erbfall ab dem 1. Januar 2011 unter erleichterten parlamentarischen und gesetzgeberischen Bedingungen wieder der zuvor nach alter Rechtslage herrschende gesetzliche Zustand der Erbschaftsbesteuerung und Nachlassbesteuerung hergestellt werden kann und die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) ab dann wieder, wie zuletzt für das Jahr 2001, mit einem Freibetrag von 675.000,00 US-Dollar zu einem steuerlichen Höchstsatz von 55 % erhoben werden kann.
Die Frist zur Abgabe der amerikanischen Steuererklärung „Form 706“ für die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) beträgt neun Monate nach dem Erbfall.
Neben der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) wird in den meisten amerikanischen Bundesstaaten auch noch eine separate amerikanische Landes-Nachlasssteuer („State Estate Tax“) erhoben.
Auch hier beträgt die Frist zur Abgabe der Landes-Nachlasssteuererklärung beispielsweise des amerikanischen Bundesstaates New York „New York State Estate Tax Return ET-90“ neun Monate nach dem Erbfall.
Auch für diese amerikanische Landes-Nachlasssteuer der amerikanischen Bundesstaaten wird üblicherweise ein Freibetrag gewährt.
Dieser Freibetrag ist beispielsweise im amerikanischen Bundesstaat New York 1.000.000,00 US-Dollar und gilt unabhängig von den Freibeträgen und Höchstanrechnungsbeträgen der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“).
Der Höchststeuersatz dieser Landes-Nachlasssteuer („State Estate Tax“) beträgt beispielsweise im amerikanischen Bundesstaat New York 16 % und wird auf die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) für Erbfälle ab einschließlich dem Jahre 2005 nicht mehr angerechnet, sondern wird seither zusätzlich zu dieser erhoben.
Damit beträgt der Spitzensatz amerikanischer Nachlasssteuer („Estate Tax“) beispielsweise für einen nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates New York der dortigen Landes-Nachlassbesteuerung unterworfenen Erbfall aus dem Jahre 2005 (47 % + 16 % =) 63 %, für einen Erbfall aus dem Jahre 2006 (46 % + 16 % =) 62 % und für einen solchen Erbfall aus den Jahren 2007 bis einschließlich 2009 (45 % + 16 % =) 61 %.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch deutsche Erbschaftsteuer einerseits und amerikanische Bundes- und Landesnachlasssteuern andererseits gibt es ein eigenes deutsch-amerikanisches Erbschaft- und Schenkungsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen („American-German Estate and Inheritance Tax Treaty“) vom 3. Dezember 1980, das wiederum Elemente verschiedener internationaler und nationaler Musterabkommen enthält.
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(verfasst am: 28.11.2008 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Braucht ein kinderloses Ehepaar ein Testament?
(2510 mal gelesen)
(verfasst am: 01.07.2011 Autor: Günter Zecher)
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Das Ehegattentestament – 2. Folge
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(verfasst am: 12.06.2008 Autor: Werner Wagner)
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Der Streit der Ehefrauen um die Lebensversicherung Landgericht Coburg zur Frage der Bezugsberechtigung aus einer Lebens
(2420 mal gelesen)
(verfasst am: 15.11.2010 Autor: Michael Henn)
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Spatz auf der Hand oder Taube auf dem Dach? Vorsicht beim vorschnellen Erbverzicht!
(2419 mal gelesen)
(verfasst am: 13.11.2008 Autor: Andreas Jäger)
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Eltern übertragen Vermögen gegen Vorbehaltsnießbrauch
(2410 mal gelesen)
(verfasst am: 22.06.2011 Autor: Günter Zecher)
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Erbrecht – aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung
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(verfasst am: 28.05.2011 Autor: Michael Wemmer)
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Vorsicht Schuldenfalle: Wenn sich die Erbschaft als Niete entpuppt
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(verfasst am: 13.07.2010 Autor: Andreas Jäger)
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Erbschaftsteuer und Immobilien
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(verfasst am: 12.03.2007 Autor: Boris Jan Schiemzik)
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Vater, ich will den Pflichtteil!
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(verfasst am: 12.10.2009 Autor: Günter Zecher)
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"Anrechnung auf den Erbteil" heißt nicht Anrechnung auf den Pflichtteil
(2278 mal gelesen)
(verfasst am: 09.07.2008 Autor: Christoph Blaumer)
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Alarmstufe Rot: Schwarzgeld im Nachlass!
(2233 mal gelesen)
(verfasst am: 19.12.2011 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Das Ehegattentestament
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(verfasst am: 12.06.2008 Autor: Werner Wagner)
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Die Unternehmensnachfolge richtig planen
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(verfasst am: 20.08.2007 Autor: Reginald Rudolph)
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Schenken, Vererben bei Geschwistern, Neffen, Nichten, Onkel und Tanten
(2115 mal gelesen)
(verfasst am: 29.07.2011 Autor: Günter Zecher)
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Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
(1972 mal gelesen)
(verfasst am: 20.04.2007 Autor: Gabriele Renken-Röhrs)
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Haftung der Bank für Erbschaftsteuer
(1957 mal gelesen)
(verfasst am: 06.03.2008 Autor: Christoph Blaumer)
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Zentrales Testamentsregister ab 2012 - welche Daten werden übermittelt?
(1938 mal gelesen)
(verfasst am: 18.12.2011 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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„ Berliner Testament“ – ein Testament mit Tücken -.
(1931 mal gelesen)
(verfasst am: 07.05.2010 Autor: Günter Zecher)
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Erb- und Pflichtteilsverzicht sind nützliche Gestaltungsmittel!
(1919 mal gelesen)
(verfasst am: 17.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Unternehmensnachfolge und Berliner Testament
(1899 mal gelesen)
(verfasst am: 02.01.2011 Autor: Michael Wemmer)
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Ohne Testament erbt der Ehepartner nicht immer alles
(1873 mal gelesen)
(verfasst am: 17.07.2009 Autor: Günter Zecher)
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Ich bin Vermächtnisnehmer - was jetzt tun?
(1856 mal gelesen)
(verfasst am: 18.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Die Ferienimmobilie im Erbrecht
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(verfasst am: 13.05.2011 Autor: Matthias Zachmann)
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6 Probleme des neuen Erbrechts
(1832 mal gelesen)
(verfasst am: 31.07.2009 Autor: Günter Zecher)
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Die neue Erbschaftssteuer für den Mittelständler
(1824 mal gelesen)
(verfasst am: 30.07.2008 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Stiefmutter gewinnt im Erbschaftsstreit!
(1750 mal gelesen)
(verfasst am: 10.12.2011 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Unternehmensnachfolge - nicht nur eine erbrechtliche Herausforderung
(1749 mal gelesen)
(verfasst am: 14.06.2009 Autor: Michael Wemmer)
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(1739 mal gelesen)
(verfasst am: 15.05.2008 Autor: Michael Vollmar)
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Wie viel bekommt ein Abkömmling, der mich gepflegt hat, aus dem Erbe?
(1734 mal gelesen)
(verfasst am: 25.09.2009 Autor: Günter Zecher)
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Künftig Steuern sparen per Nutzungsrecht:
(1734 mal gelesen)
(verfasst am: 13.07.2009 Autor: Günter Zecher)
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Landwirtschaft/ Winzer: Erbrecht/ Testament und Hofübergabe
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(verfasst am: 04.01.2012 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Haftungsfalle bei Testamentsbesitz
(1726 mal gelesen)
(verfasst am: 31.08.2009 Autor: Andreas Jäger)
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Reduzieren oder vermeiden Sie Pflichtteilsansprüche - ganz einfach!
(1721 mal gelesen)
(verfasst am: 04.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Neues Erbrecht für Patchworkfamilien auf dem Weg – Kabinett beschließt Reform des Erbrechts
(1713 mal gelesen)
(verfasst am: 25.02.2008 Autor: Andreas Jäger)
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Rückforderung von Zuwendungen nichtehelicher Lebensgefährten durch Erben
(1709 mal gelesen)
(verfasst am: 15.02.2008 Autor: Christoph Blaumer)
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ERBRECHT VON A-Z
(1703 mal gelesen)
(verfasst am: 04.06.2009 Autor: Günter Zecher)
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Richtige Vermögensplanung
(1687 mal gelesen)
(verfasst am: 10.06.2010 Autor: Günter Zecher)
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Vorsicht bei der Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft
(1662 mal gelesen)
(verfasst am: 20.02.2009 Autor: Christoph Blaumer)
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Erbschaftssteuerreform von Bundeskabinett verabschiedet
(1655 mal gelesen)
(verfasst am: 18.12.2007 Autor: Andreas Jäger)
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Kann ich mit meinem Kind den Pflichtteil schon regeln, solange ich noch lebe?
(1654 mal gelesen)
(verfasst am: 02.10.2009 Autor: Günter Zecher)
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Testament? - das hat doch noch Zeit...
(1641 mal gelesen)
(verfasst am: 26.09.2007 Autor: Andreas Jäger)
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Ausschlagung der Erbschaft - Formen und Fristen
(1617 mal gelesen)
(verfasst am: 18.01.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Erleichterung der vorweggenommenen Erbfolge geplant
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(verfasst am: 26.03.2007 Autor: Boris Jan Schiemzik)
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Briefwerbung für Grabmale erst zwei Wochen nach Todesfall zulässig
(1595 mal gelesen)
(verfasst am: 20.05.2010 Autor: Michael Henn)
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GERMAN CRIMINAL TAX FRAUD LAW FROM AN AMERICAN PERSPECTIVE, INCLUDING CRIMINAL INVASION OF GERMAN INHERITANCE (ESTATE) TAX
(1594 mal gelesen)
(verfasst am: 10.04.2007 Autor: Peter Barandt)
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Die Auseinandersetzung des Nachlasses unter Miterben!
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(verfasst am: 25.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Kettenschenkungen zwischen Verwandten
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(verfasst am: 09.12.2011 Autor: Günter Zecher)
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Eltern haften als Erben mit dem Nachlass für rechtmäßig an ihr contergangeschädigtes Kind erbrachte Sozialhilfeleistunge
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(verfasst am: 20.05.2010 Autor: Michael Henn)
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Endlich mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen
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(verfasst am: 25.06.2009 Autor: Günter Zecher)
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Bundestag stimmt Erbschaftssteuerreform zu
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(verfasst am: 28.11.2008 Autor: Sebastian Böhm)
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Meine Kinder - Deine Kinder - Unsere Kinder - Die Patchwork-Familie im Erbfall
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(verfasst am: 27.10.2011 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Erbrecht
(1480 mal gelesen)
(verfasst am: 09.08.2011 Autor: Jochen Philipps)
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Viele Vermächtnisansprüche verjähren am 31.12.2012
(1460 mal gelesen)
(verfasst am: 28.06.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Unerwartete Wirkung der Pflichtteilsstrafklausel!
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(verfasst am: 27.03.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Dem behinderten Kind Vermögen vererben
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(verfasst am: 19.10.2011 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Wohnungsberechtigter muss Heiz- und Warmwasserkosten tragen.
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(verfasst am: 14.01.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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"Sie" unterschreibt das Ehegattentestament Jahre nach "Ihm" - Wirksamkeit?
(1305 mal gelesen)
(verfasst am: 10.01.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Die neue Erbschaftssteuer für eingetragene Lebenspartnerschaften
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(verfasst am: 10.11.2011 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Steuerfreie Millionenschenkungen bald Vergangenheit?
(1273 mal gelesen)
(verfasst am: 02.01.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Die Verwaltung des Nachlasses durch Miterben!
(1244 mal gelesen)
(verfasst am: 25.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Die Vererbung von Unternehmen und Unternehmensanteilen
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(verfasst am: 18.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Abfindung an weichenden Erbprätendenten unterliegt nicht der Erbschaftsteuer
(1176 mal gelesen)
(verfasst am: 09.12.2011 Autor: Günter Zecher)
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Ehegattenunterhalt über den Tod hinaus
(1173 mal gelesen)
(verfasst am: 05.08.2011 Autor: Günter Zecher)
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Erbausschlagung für Kinder: Der Staat mischt auch dort mit, wo er nicht soll!
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(verfasst am: 20.04.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Neu: Elastische Erbengemeinschaften
(1132 mal gelesen)
(verfasst am: 11.05.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Zeitweise oder für immer blockiert?
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(verfasst am: 12.07.2011 Autor: Günter Zecher)
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Estate planning: Kein Testament ohne transmortale Vollmacht!
(1061 mal gelesen)
(verfasst am: 28.04.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Achtung Familien-GmbH`s: Änderungen bei der Schenkungssteuer beachten
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(verfasst am: 10.02.2012 Autor: Günter Zecher)
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Bestattungskosten vermeiden durch Ausschlagung der Erbschaft?
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(verfasst am: 05.06.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Die Wünsche zur Beisetzung rechtssicher festlegen – Bestattungsverfügung statt Testament
(1039 mal gelesen)
(verfasst am: 03.07.2012 Autor: Andreas Keßler)
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Überschuldeter Pflichtteilsberechtigter: Wege aus der Schuldenfalle!
(1038 mal gelesen)
(verfasst am: 18.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Vorsicht vor Ausschlagung aus allen Berufungsgründen.
(1037 mal gelesen)
(verfasst am: 17.02.2012 Autor: Günter Zecher)
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Erbrecht Spanien
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(verfasst am: 09.04.2012 Autor: Frank Müller)
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Seetestamente für die Kreuzfahrernation Deutschland
(1015 mal gelesen)
(verfasst am: 21.01.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Brauchen Sie ein Testament? Klar brauchen gerade Sie eins!
(1005 mal gelesen)
(verfasst am: 18.03.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Steuerfreie Geschenke unter Ehepaaren
(1005 mal gelesen)
(verfasst am: 18.11.2011 Autor: Günter Zecher)
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Steuerfreie Geschenke unter Ehepaaren
(988 mal gelesen)
(verfasst am: 16.09.2011 Autor: Günter Zecher)
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Feinjustierung der Nachlassplanung: Das Vermächtnis eignet sich!
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(verfasst am: 18.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Erben über EU-Grenzen hinweg - künftig unbürokratischer (und gefährlicher)
(969 mal gelesen)
(verfasst am: 24.03.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Dauertestamentsvollstreckung darf im Handelsregister eingetragen werden
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(verfasst am: 18.05.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Benennung eines Vormundes: Nur durch letztwillige Verfügung!
(884 mal gelesen)
(verfasst am: 23.07.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Alleinerbe ist mein treuer Pudel Gonzo!
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(verfasst am: 22.06.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Nachträge auf Testamenten sind ohne eine ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam.
(855 mal gelesen)
(verfasst am: 28.10.2011 Autor: Günter Zecher)
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Regenbogenfamilien und Erbrecht
(815 mal gelesen)
(verfasst am: 26.04.2012 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Witwenrente oder Versorgungsehe - Klarstellung durch das Sozialgericht Berlin in Scheidungsfällen
(795 mal gelesen)
(verfasst am: 28.06.2012 Autor: Andreas Keßler)
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Vorgeburtliche Schenkungen lösen Pflichteilsergänzungsansprüche aus - Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung!
(763 mal gelesen)
(verfasst am: 01.06.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Ein eindeutiges Testament empfiehlt sich zur klaren Bestimmung des Willens des Erblassers
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(verfasst am: 27.06.2012 Autor: Andreas Keßler)
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Auch der Miterbe muss seine Forderungen gegen den Nachlass anmelden
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(verfasst am: 01.08.2012 Autor: Andreas Keßler)
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Gesetzliches Erbrecht: Was Sie wissen müssen!
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(verfasst am: 01.09.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Gekreuzte Lebensversicherungen sparen Erbschaftsteuer!
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(verfasst am: 17.07.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Eine wichtige Testamentsgestaltung: Entbinden Sie den Arzt von der Schweigepflicht!
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(verfasst am: 03.09.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Testamentskopie kann ausreichen
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(verfasst am: 25.06.2012 Autor: Herbert Kaupert)
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Pflichtteile überschuldeter Kinder "ausbremsen"
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(verfasst am: 22.10.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Einkommensteuerschulden des Erblassers mindern die Erbschaftsteuerschuld
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(verfasst am: 28.08.2012 Autor: Andreas Keßler)
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Auslegung des Testaments bei Formulierung: "Sollte mir aufgrund der Operation... etwas zustoßen"
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(verfasst am: 20.09.2012 Autor: Christoph Blaumer)
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Keine Grundbuchgebühr bei Abschichtung
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(verfasst am: 12.12.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Erbteilsverkauf erleichtert
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(verfasst am: 15.12.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Gute Nachricht für Erben: "Altvermächtnisse" sind seit 01.01.2013 verjährt!
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(verfasst am: 28.12.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Armer Mieter stirbt: Armer Vermieter!
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(verfasst am: 29.01.2013 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Erbrecht: Bank darf in AGB nicht auf Erbschein bestehen
(482 mal gelesen)
(verfasst am: 20.11.2012 Autor: Andreas Jäger)
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Minderjährige Erben: Ab wann beginnt die Ausschlagungsfrist?
(476 mal gelesen)
(verfasst am: 04.10.2012 Autor: Andreas Jäger)
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Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen des Erblassers vor Geburt des Abkömmlings
(470 mal gelesen)
(verfasst am: 04.09.2012 Autor: Herbert Kaupert)
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Erbschein in 24 Stunden!
(466 mal gelesen)
(verfasst am: 14.12.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Muss Pudel Gonzo Erbschaftsteuer zahlen?
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(verfasst am: 21.12.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Mehr Macht für Mehrheitserben
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(verfasst am: 24.12.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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OLG Hamm zur Testaments-Falle: Was ist „eigenhändig“?
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(verfasst am: 22.01.2013 Autor: Andreas Jäger)
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Luxuswohnungen in London werden jetzt (noch) teurer
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(verfasst am: 02.04.2013 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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AGB der Banken verstoßen gegen das BGB – Erleichterungen für den Erben in Sicht
(294 mal gelesen)
(verfasst am: 18.01.2013 Autor: Andreas Keßler)
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Steuersparmodell für pflichtteilsberechtigte Schlusserben
(283 mal gelesen)
(verfasst am: 05.04.2013 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Verjährungs-Tücken im Pflichtteilsrecht!
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(verfasst am: 01.05.2013 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft: Wie man sich im Zweifel richtig verhält
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(verfasst am: 04.03.2013 Autor: Christoph Blaumer)
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Sprengen Sie die Ketten des Ehegattentestaments
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(verfasst am: 22.04.2013 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Neue europäische Erbrechtsverordnung und europäisches Nachlasszeugnis
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(verfasst am: 05.03.2013 Autor: Gabriele Renken-Röhrs)
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