Dr. Peter BARANDT
Anwaltskanzlei (Frankfurt/Main und New York)
Rechtstipp
Herr
Dr. Dipl.-Kfm. Peter
Barandt, LL.M. (Dallas)
Fachanwalt für Steuerrecht
Rechtsanwalt
Vereidigter Buchprüfer
Attorney at Law (New York)
Vereidigter Übersetzer (Englisch-Deutsch)
Kanzlei
Anschrift
BESONDERHEITEN DEUTSCH-AMERIKANISCHER ERBSCHAFTEN UND NACHLÄSSE
Rubrik: Wirtschaft & Wertpapiere
Erstellungsdatum: 10.04.2007
Kurzbeschreibung:
Beitrag:
Amerikanisches Nachlassverwaltungsrecht und amerikanisches Nachlassverfahren („Probate Law“, „Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) sowie amerikanisches Erbrecht („Estate Law“) unterscheiden sich fundamental vom deutschen Erbscheinsverfahrensrecht und vom deutschen Erbrecht.
Sowohl das amerikanische Nachlassverwaltungsrecht („Probate Law“, „Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) als auch das amerikanische Erbrecht („Estate Law“) sind aus dem „Common Law“ der früheren Kolonialmacht Großbritannien hervorgegangen.
Unbewegliches Nachlassvermögen, also Grundvermögen, wird nach amerikanischem materiellem Erbrecht, wie in Deutschland auch, nach dem am Ort seiner Belegenheit („Situs“) geltenden Recht vererbt, und zwar nach dem Recht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates seiner Belegenheit.
Hingegen wird bewegliches Nachlassvermögen, im amerikanischen Erbrecht nach dem am letzten Wohnsitz („Last Domicile“) des Erblassers geltenden Recht vererbt.
Dies betrifft insbesondere gerade auch Bankguthaben und Wertpapiere.
Da das deutsche materielle Erbrecht hier abweicht und für bewegliches Nachlassvermögen aus deutscher Sicht das Recht des Landes der Staatsangehörigkeit des Erblassers gilt, kommt es in den Fällen, in denen Staatsbürgerschaft und letzter Wohnsitz des Erblassers auseinanderfallen, hinsichtlich des beweglichen Nachlassvermögens zur Anwendung unterschiedlicher Rechtsgrundsätze.
Man spricht dann von einer so genannten Nachlassspaltung („Split Heirship“).
Vererbt beispielsweise ein deutscher Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in den USA in Deutschland belegene Aktien oder Obligationen eines deutschen Unternehmens bzw. eines deutschen Schuldners/Emittenten, so gilt für die Vererbung dieser Wertpapiere aus amerikanischer Sicht amerikanisches Erbrecht, aus deutscher Sicht wegen der deutschen Staatsbürgerschaft des Erblassers hingegen deutsches Erbrecht.
Umgekehrt kann es sein, dass aus der Sicht des einen Landes jeweils das Erbrecht des anderen Landes zur Anwendung kommt, nämlich aus der Sicht des deutschen Rechts amerikanisches Erbrecht und aus der Sicht des amerikanischen Rechts deutsches Recht, so etwa dann, wenn ein amerikanischer Staatsbürger mit deutschem letztem Wohnsitz in Deutschland belegene Wertpapiere vererbt.
Problemlösungen lassen sich dann oft nur im Einzelfall finden.
Ein amerikanisches Pflichtteilsrecht („Forced Heirship“) gibt es nicht, es ist in den USA, mit Ausnahme des Bundesstaates Louisiana, unbekannt.
Vielmehr gilt für den Erblasser („Decedent“) und Testamentserrichter („Testator“, „Testatrix“) uneingeschränkte Testierfreiheit („Freedom of Testatorship“).
Amerikanisches Erbrecht („Estate Law“, „Inheritance and Succession Law“) und amerikanisches Erbscheinsverfahrensrecht („Probate Law“, „Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) ist im Gegensatz zum deutschen Erbrecht und Nachlassverfahrensrecht fast ausschließlich auf Länderebene geregelt, also auf der Ebene der einzelnen amerikanischen Bundesstaaten mittels deren jeweiligen Landesrechts („State Law“), nicht aber durch amerikanisches Recht auf Bundesebene („Federal Law“).
So ist das materielle Erbrecht im amerikanischen Bundesstaat New York im New Yorker „Estate, Powers and Trusts Law“ („EPTL“) geregelt und das dortige Nachlassverfahrensrecht im entsprechenden New Yorker „Surrogate’s Court Procedure Act“ („SCPA“).
Gleichwohl sind die einzelnen amerikanischen Bundesstaaten bestrebt, ihre erbrechtlichen Landesgesetzgebungen nach einem einheitlichen Mustergesetz hierzu, dem so genannten „Uniform Probate Code“, auszurichten und so inneramerikanische Abweichungen in Grenzen zu halten.
Für das Nachlassverfahren („Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) zuständig ist das jeweilige Landesgericht („State Court“) auf der Ebene des zuständigen Landkreises/Bezirkes („County“).
Im amerikanischen Bundesstaat New York ist dies der „Surrogate’s Court“ in jedem Landkreis/Bezirk („County“).
Es handelt sich also um einen reinen Instanzenzug der Landesgerichte („State Courts“) und nicht der Bundesgerichte („U.S. Federal Courts“), deren aus Bezirksgerichten („U.S. Federal District Courts“), Revisionsgerichten („U.S. Federal Circuit Courts“) und dem amerikanischen Obersten Bundesgerichtshof („U.S. Supreme Court“) bestehender Instanzenzug für Nachlassverfahrensangelegenheiten nicht zuständig ist.
Wichtigster Unterschied zum deutschen Erbscheinsverfahrensrecht ist, dass das Verfügungsrecht über den Nachlass nicht unmittelbar dem Erben oder der Erbengemeinschaft zusteht.
Im amerikanischen Recht wird ein Erbe („Heir“) dementsprechend üblicherweise nur als Begünstigter („Beneficiary“) oder Ausschüttungsempfänger („Distributee“) bezeichnet und angesehen.
Der Nachlass wird im amerikanischen Recht vielmehr als separate rechtlich und wirtschaftlich selbstständige und eigenständige Vermögensmasse wie eine juristische Person („Separate Legal Entity“, „Corporate Entity“) betrachtet und behandelt.
Anstelle der Verwaltung durch den oder die Erben unterstellt ein amerikanisches Nachlassgericht („Probate Court“, „Surrogate’s Court“) jeden Nachlass, dessen Wert eine bestimmte Bagatellgrenze überschreitet, die im Bundesstaat New York beispielsweise 20.000,00 US-Dollar beträgt, stets einem Nachlassverwalter („Personal Representative of Estate“, „Executor of Estate“, „Administrator of Estate“, „Public Administrator of Estate“).
Diesem Nachlassverwalter steht dann das alleinige Verfügungsrecht über den Nachlass zu.
Ist der Nachlassverwalter bereits im Testament des Erblassers bestimmt, so wird er „Executor of Estate“ genannt bzw. „Executrix of Estate“ im Falle einer Nachlassverwalterin.
Ist kein Testament („Testamentary Will“ oder vereinfachend schlicht „Will“ genannt) vorhanden, handelt es sich also um einen Fall der gesetzlichen Erbfolge („Intestate Succession“) so wird der Nachlassverwalter „Administrator of Estate“ genannt bzw. „Administratix of Estate“ im Falle einer Nachlassverwalterin.
Falls kein anderweitiger „Executor of Estate“ oder „Administrator of Estate“ als Nachlassverwalter gefunden werden kann oder zur Übernahme des Amtes des Nachlassverwalters bereit ist, so wird hierzu ein auf der Ebene jedes Landkreises/Bezirkes („County“) bestellter „Public Administrator“ zum Nachlassverwalter ernannt.
Das amerikanische Nachlassgericht kann in dringenden Fällen auch einen vorläufigen Nachlassverwalter bzw. Sequester bestellen, der dann „Preliminary Administrator“ bzw. „Temporary Administrator“ genannt wird.
An Stelle der deutschen Erteilung eines Erbscheines an den Erben oder die Erbengemeinschaft steht in den USA die Ernennung des amerikanischen Nachlassverwalters durch das amerikanische Nachlassgericht („Probate Court“, „Surrogate’s Court“) mittels Erteilung der so genannten „Letters Testamentary“ (so im Falle der Bestellung eines bereits im Testament des Erblassers vorbestimmten „Executor of Estate“), der „Letters of Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Administrator of Estate“), der „Letters of Preliminary Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Preliminary Administrator of Estate“) oder der „Letters of Temporary Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Temporary Administrator of Estate“).
Auch die in den USA übliche Form der Testamentserrichtung unterscheidet sich wesentlich von einer deutschen Testamentserrichtung.
An Stelle der beiden deutschen Testamentsformen, also entweder notariell beurkundet oder eigenhändig, wird ein amerikanisches Testament üblicherweise vor Zeugen schriftlich errichtet, nämlich als so genanntes Zwei-Zeugen-Testament oder Drei-Zeugen-Testament.
Ob die Bezeugung des amerikanischen Testaments nun durch zwei oder drei Zeugen erforderlich ist, richtet sich dabei nach dem Recht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates, im amerikanischen Bundesstaat New York sind hierfür zwei Zeugen erforderlich und ausreichend.
Ein dem deutschen eigenhändigen Testament entsprechendes, also ein vom Erblasser vollständig handschriftlich geschriebenes handschriftliches Testament („Holographic Will“), gilt in den USA nur nach dem Recht einzelner, nicht aber aller Bundesstaaten.
So ist beispielsweise nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates New York ein solches vom Erblasser und Testamentserrichter selbst eigenhändig geschriebenes Testament („Holographic Will“) nicht gültig.
Auch eine Ausschlagung seiner Begünstigung durch einen amerikanischen Nachlass („Renunciation“, „Disclaimer“, „Waiver“) ist für einen testamentarisch oder in gesetzlicher Erbfolge Begünstigten möglich.
Diese Frist für eine Testamentsausschlagung richtet sich nach Landesrecht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates und beträgt beispielsweise im amerikanischen Bundesstaat New York neun Monate nach dem Erbfall.
Auch hinsichtlich der Erbschaftssteuer/Nachlasssteuer gibt es einen fundamentalen Unterschied.
Denn an Stelle der deutschen getrennten Besteuerung eines jeden Erben, Vermächtnisnehmers oder sonst durch einen Erbfall Begünstigten wird in den USA nur der Nachlass insgesamt einer so genannten Nachlassteuer („Estate Tax“) unterworfen, also gleichsam einer Vermögensteuer auf das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes.
Freibeträge und progressive Steuertabellen gelten dabei also nur pro Gesamtnachlass und nicht pro Erben oder Vermächtnisnehmer.
Wesentlicher Unterschied der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) im Vergleich zur deutschen Erbschaftsteuer ist weiterhin, dass die amerikanischen Freibeträge im Vergleich zu den deutschen Freibeträgen ungewöhnlich hoch sind.
So beträgt der allgemeine Freibetrag („General Allowance“) für einen amerikanischen Nachlass beispielsweise für einen Erbfall aus dem Jahre 2005 1.500.000,00 USD-Dollar, für einen Erbfall aus den Jahren 2006 bis einschließlich 2008 2.000.000,00 USD-Dollar und für einen Erbfall aus dem Jahre 2009 3.500.000,00 USD-Dollar.
Dies gilt jedoch nur für den Nachlass eines amerikanischen Staatsbürgers oder in den USA dauernd niedergelassenen Ausländers („Resident Alien“, „Green Card Holder“).
Für den Nachlass eines Nichtamerikaners in den USA ohne amerikanische Daueraufenthaltsgenehmigung („Residence Permit“, „Green Card“), also für einen so genannten „Non-Resident Alien“, ist der amerikanische allgemeine Freibetrag für die Erhebung amerikanischer Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) deutlich niedriger und beträgt nur 60.000,00 US-Dollar.
Auch der Höchstsatz der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) fällt in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 kontinuierlich ab, nämlich beispielsweise von 47 % für einen Erbfall aus dem Jahr 2005 über 46 % für einen Erbfall aus dem Jahre 2006 auf schließlich 45 % für einen Erbfall aus den Jahren 2007 bis einschließlich 2009.
Für jeden Erbfall ab dem 1. Januar 2010 ist ein völliger Wegfall der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) vorgesehen.
Dies beruht auf dem unter dem amerikanischen Präsidenten George W. Bush am 6. Juni 2001 in Kraft getretenen so genannten „Economic Growth and Tax Relief Reconciliation Act“, kurz „Tax Relief Act“ genannt.
Dieser „Tax Relief Act“ ist jedoch einer „Sunset Clause“ nach der so genannten „Byrd Rule“ unterworfen, wonach für jeden Erbfall ab dem 1. Januar 2011 unter erleichterten parlamentarischen und gesetzgeberischen Bedingungen wieder der zuvor nach alter Rechtslage herrschende gesetzliche Zustand der Erbschaftsbesteuerung und Nachlassbesteuerung hergestellt werden kann und die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) ab dann wieder, wie zuletzt für das Jahr 2001, mit einem Freibetrag von 675.000,00 US-Dollar zu einem steuerlichen Höchstsatz von 55 % erhoben werden kann.
Die Frist zur Abgabe der amerikanischen Steuererklärung „Form 706“ für die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) beträgt neun Monate nach dem Erbfall.
Neben der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) wird in den meisten amerikanischen Bundesstaaten auch noch eine separate amerikanische Landes-Nachlasssteuer („State Estate Tax“) erhoben.
Auch hier beträgt die Frist zur Abgabe der Landes-Nachlasssteuererklärung beispielsweise des amerikanischen Bundesstaates New York „New York State Estate Tax Return ET-90“ neun Monate nach dem Erbfall.
Auch für diese amerikanische Landes-Nachlasssteuer der amerikanischen Bundesstaaten wird üblicherweise ein Freibetrag gewährt.
Dieser Freibetrag ist beispielsweise im amerikanischen Bundesstaat New York 1.000.000,00 US-Dollar und gilt unabhängig von den Freibeträgen und Höchstanrechnungsbeträgen der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“).
Der Höchststeuersatz dieser Landes-Nachlasssteuer („State Estate Tax“) beträgt beispielsweise im amerikanischen Bundesstaat New York 16 % und wird auf die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) für Erbfälle ab einschließlich dem Jahre 2005 nicht mehr angerechnet, sondern wird seither zusätzlich zu dieser erhoben.
Damit beträgt der Spitzensatz amerikanischer Nachlasssteuer („Estate Tax“) beispielsweise für einen nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates New York der dortigen Landes-Nachlassbesteuerung unterworfenen Erbfall aus dem Jahre 2005 (47 % + 16 % =) 63 %, für einen Erbfall aus dem Jahre 2006 (46 % + 16 % =) 62 % und für einen solchen Erbfall aus den Jahren 2007 bis einschließlich 2009 (45 % + 16 % =) 61 %.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch deutsche Erbschaftsteuer einerseits und amerikanische Bundes- und Landesnachlasssteuern andererseits gibt es ein eigenes deutsch-amerikanisches Erbschaft- und Schenkungsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen („American-German Estate and Inheritance Tax Treaty“) vom 3. Dezember 1980, das wiederum Elemente verschiedener internationaler und nationaler Musterabkommen enthält.
Sowohl das amerikanische Nachlassverwaltungsrecht („Probate Law“, „Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) als auch das amerikanische Erbrecht („Estate Law“) sind aus dem „Common Law“ der früheren Kolonialmacht Großbritannien hervorgegangen.
Unbewegliches Nachlassvermögen, also Grundvermögen, wird nach amerikanischem materiellem Erbrecht, wie in Deutschland auch, nach dem am Ort seiner Belegenheit („Situs“) geltenden Recht vererbt, und zwar nach dem Recht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates seiner Belegenheit.
Hingegen wird bewegliches Nachlassvermögen, im amerikanischen Erbrecht nach dem am letzten Wohnsitz („Last Domicile“) des Erblassers geltenden Recht vererbt.
Dies betrifft insbesondere gerade auch Bankguthaben und Wertpapiere.
Da das deutsche materielle Erbrecht hier abweicht und für bewegliches Nachlassvermögen aus deutscher Sicht das Recht des Landes der Staatsangehörigkeit des Erblassers gilt, kommt es in den Fällen, in denen Staatsbürgerschaft und letzter Wohnsitz des Erblassers auseinanderfallen, hinsichtlich des beweglichen Nachlassvermögens zur Anwendung unterschiedlicher Rechtsgrundsätze.
Man spricht dann von einer so genannten Nachlassspaltung („Split Heirship“).
Vererbt beispielsweise ein deutscher Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in den USA in Deutschland belegene Aktien oder Obligationen eines deutschen Unternehmens bzw. eines deutschen Schuldners/Emittenten, so gilt für die Vererbung dieser Wertpapiere aus amerikanischer Sicht amerikanisches Erbrecht, aus deutscher Sicht wegen der deutschen Staatsbürgerschaft des Erblassers hingegen deutsches Erbrecht.
Umgekehrt kann es sein, dass aus der Sicht des einen Landes jeweils das Erbrecht des anderen Landes zur Anwendung kommt, nämlich aus der Sicht des deutschen Rechts amerikanisches Erbrecht und aus der Sicht des amerikanischen Rechts deutsches Recht, so etwa dann, wenn ein amerikanischer Staatsbürger mit deutschem letztem Wohnsitz in Deutschland belegene Wertpapiere vererbt.
Problemlösungen lassen sich dann oft nur im Einzelfall finden.
Ein amerikanisches Pflichtteilsrecht („Forced Heirship“) gibt es nicht, es ist in den USA, mit Ausnahme des Bundesstaates Louisiana, unbekannt.
Vielmehr gilt für den Erblasser („Decedent“) und Testamentserrichter („Testator“, „Testatrix“) uneingeschränkte Testierfreiheit („Freedom of Testatorship“).
Amerikanisches Erbrecht („Estate Law“, „Inheritance and Succession Law“) und amerikanisches Erbscheinsverfahrensrecht („Probate Law“, „Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) ist im Gegensatz zum deutschen Erbrecht und Nachlassverfahrensrecht fast ausschließlich auf Länderebene geregelt, also auf der Ebene der einzelnen amerikanischen Bundesstaaten mittels deren jeweiligen Landesrechts („State Law“), nicht aber durch amerikanisches Recht auf Bundesebene („Federal Law“).
So ist das materielle Erbrecht im amerikanischen Bundesstaat New York im New Yorker „Estate, Powers and Trusts Law“ („EPTL“) geregelt und das dortige Nachlassverfahrensrecht im entsprechenden New Yorker „Surrogate’s Court Procedure Act“ („SCPA“).
Gleichwohl sind die einzelnen amerikanischen Bundesstaaten bestrebt, ihre erbrechtlichen Landesgesetzgebungen nach einem einheitlichen Mustergesetz hierzu, dem so genannten „Uniform Probate Code“, auszurichten und so inneramerikanische Abweichungen in Grenzen zu halten.
Für das Nachlassverfahren („Probate Proceedings“, „Administration Proceedings“) zuständig ist das jeweilige Landesgericht („State Court“) auf der Ebene des zuständigen Landkreises/Bezirkes („County“).
Im amerikanischen Bundesstaat New York ist dies der „Surrogate’s Court“ in jedem Landkreis/Bezirk („County“).
Es handelt sich also um einen reinen Instanzenzug der Landesgerichte („State Courts“) und nicht der Bundesgerichte („U.S. Federal Courts“), deren aus Bezirksgerichten („U.S. Federal District Courts“), Revisionsgerichten („U.S. Federal Circuit Courts“) und dem amerikanischen Obersten Bundesgerichtshof („U.S. Supreme Court“) bestehender Instanzenzug für Nachlassverfahrensangelegenheiten nicht zuständig ist.
Wichtigster Unterschied zum deutschen Erbscheinsverfahrensrecht ist, dass das Verfügungsrecht über den Nachlass nicht unmittelbar dem Erben oder der Erbengemeinschaft zusteht.
Im amerikanischen Recht wird ein Erbe („Heir“) dementsprechend üblicherweise nur als Begünstigter („Beneficiary“) oder Ausschüttungsempfänger („Distributee“) bezeichnet und angesehen.
Der Nachlass wird im amerikanischen Recht vielmehr als separate rechtlich und wirtschaftlich selbstständige und eigenständige Vermögensmasse wie eine juristische Person („Separate Legal Entity“, „Corporate Entity“) betrachtet und behandelt.
Anstelle der Verwaltung durch den oder die Erben unterstellt ein amerikanisches Nachlassgericht („Probate Court“, „Surrogate’s Court“) jeden Nachlass, dessen Wert eine bestimmte Bagatellgrenze überschreitet, die im Bundesstaat New York beispielsweise 20.000,00 US-Dollar beträgt, stets einem Nachlassverwalter („Personal Representative of Estate“, „Executor of Estate“, „Administrator of Estate“, „Public Administrator of Estate“).
Diesem Nachlassverwalter steht dann das alleinige Verfügungsrecht über den Nachlass zu.
Ist der Nachlassverwalter bereits im Testament des Erblassers bestimmt, so wird er „Executor of Estate“ genannt bzw. „Executrix of Estate“ im Falle einer Nachlassverwalterin.
Ist kein Testament („Testamentary Will“ oder vereinfachend schlicht „Will“ genannt) vorhanden, handelt es sich also um einen Fall der gesetzlichen Erbfolge („Intestate Succession“) so wird der Nachlassverwalter „Administrator of Estate“ genannt bzw. „Administratix of Estate“ im Falle einer Nachlassverwalterin.
Falls kein anderweitiger „Executor of Estate“ oder „Administrator of Estate“ als Nachlassverwalter gefunden werden kann oder zur Übernahme des Amtes des Nachlassverwalters bereit ist, so wird hierzu ein auf der Ebene jedes Landkreises/Bezirkes („County“) bestellter „Public Administrator“ zum Nachlassverwalter ernannt.
Das amerikanische Nachlassgericht kann in dringenden Fällen auch einen vorläufigen Nachlassverwalter bzw. Sequester bestellen, der dann „Preliminary Administrator“ bzw. „Temporary Administrator“ genannt wird.
An Stelle der deutschen Erteilung eines Erbscheines an den Erben oder die Erbengemeinschaft steht in den USA die Ernennung des amerikanischen Nachlassverwalters durch das amerikanische Nachlassgericht („Probate Court“, „Surrogate’s Court“) mittels Erteilung der so genannten „Letters Testamentary“ (so im Falle der Bestellung eines bereits im Testament des Erblassers vorbestimmten „Executor of Estate“), der „Letters of Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Administrator of Estate“), der „Letters of Preliminary Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Preliminary Administrator of Estate“) oder der „Letters of Temporary Administration“ (im Falle der Bestellung eines „Temporary Administrator of Estate“).
Auch die in den USA übliche Form der Testamentserrichtung unterscheidet sich wesentlich von einer deutschen Testamentserrichtung.
An Stelle der beiden deutschen Testamentsformen, also entweder notariell beurkundet oder eigenhändig, wird ein amerikanisches Testament üblicherweise vor Zeugen schriftlich errichtet, nämlich als so genanntes Zwei-Zeugen-Testament oder Drei-Zeugen-Testament.
Ob die Bezeugung des amerikanischen Testaments nun durch zwei oder drei Zeugen erforderlich ist, richtet sich dabei nach dem Recht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates, im amerikanischen Bundesstaat New York sind hierfür zwei Zeugen erforderlich und ausreichend.
Ein dem deutschen eigenhändigen Testament entsprechendes, also ein vom Erblasser vollständig handschriftlich geschriebenes handschriftliches Testament („Holographic Will“), gilt in den USA nur nach dem Recht einzelner, nicht aber aller Bundesstaaten.
So ist beispielsweise nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates New York ein solches vom Erblasser und Testamentserrichter selbst eigenhändig geschriebenes Testament („Holographic Will“) nicht gültig.
Auch eine Ausschlagung seiner Begünstigung durch einen amerikanischen Nachlass („Renunciation“, „Disclaimer“, „Waiver“) ist für einen testamentarisch oder in gesetzlicher Erbfolge Begünstigten möglich.
Diese Frist für eine Testamentsausschlagung richtet sich nach Landesrecht des jeweiligen amerikanischen Bundesstaates und beträgt beispielsweise im amerikanischen Bundesstaat New York neun Monate nach dem Erbfall.
Auch hinsichtlich der Erbschaftssteuer/Nachlasssteuer gibt es einen fundamentalen Unterschied.
Denn an Stelle der deutschen getrennten Besteuerung eines jeden Erben, Vermächtnisnehmers oder sonst durch einen Erbfall Begünstigten wird in den USA nur der Nachlass insgesamt einer so genannten Nachlassteuer („Estate Tax“) unterworfen, also gleichsam einer Vermögensteuer auf das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes.
Freibeträge und progressive Steuertabellen gelten dabei also nur pro Gesamtnachlass und nicht pro Erben oder Vermächtnisnehmer.
Wesentlicher Unterschied der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) im Vergleich zur deutschen Erbschaftsteuer ist weiterhin, dass die amerikanischen Freibeträge im Vergleich zu den deutschen Freibeträgen ungewöhnlich hoch sind.
So beträgt der allgemeine Freibetrag („General Allowance“) für einen amerikanischen Nachlass beispielsweise für einen Erbfall aus dem Jahre 2005 1.500.000,00 USD-Dollar, für einen Erbfall aus den Jahren 2006 bis einschließlich 2008 2.000.000,00 USD-Dollar und für einen Erbfall aus dem Jahre 2009 3.500.000,00 USD-Dollar.
Dies gilt jedoch nur für den Nachlass eines amerikanischen Staatsbürgers oder in den USA dauernd niedergelassenen Ausländers („Resident Alien“, „Green Card Holder“).
Für den Nachlass eines Nichtamerikaners in den USA ohne amerikanische Daueraufenthaltsgenehmigung („Residence Permit“, „Green Card“), also für einen so genannten „Non-Resident Alien“, ist der amerikanische allgemeine Freibetrag für die Erhebung amerikanischer Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) deutlich niedriger und beträgt nur 60.000,00 US-Dollar.
Auch der Höchstsatz der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) fällt in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 kontinuierlich ab, nämlich beispielsweise von 47 % für einen Erbfall aus dem Jahr 2005 über 46 % für einen Erbfall aus dem Jahre 2006 auf schließlich 45 % für einen Erbfall aus den Jahren 2007 bis einschließlich 2009.
Für jeden Erbfall ab dem 1. Januar 2010 ist ein völliger Wegfall der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) vorgesehen.
Dies beruht auf dem unter dem amerikanischen Präsidenten George W. Bush am 6. Juni 2001 in Kraft getretenen so genannten „Economic Growth and Tax Relief Reconciliation Act“, kurz „Tax Relief Act“ genannt.
Dieser „Tax Relief Act“ ist jedoch einer „Sunset Clause“ nach der so genannten „Byrd Rule“ unterworfen, wonach für jeden Erbfall ab dem 1. Januar 2011 unter erleichterten parlamentarischen und gesetzgeberischen Bedingungen wieder der zuvor nach alter Rechtslage herrschende gesetzliche Zustand der Erbschaftsbesteuerung und Nachlassbesteuerung hergestellt werden kann und die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) ab dann wieder, wie zuletzt für das Jahr 2001, mit einem Freibetrag von 675.000,00 US-Dollar zu einem steuerlichen Höchstsatz von 55 % erhoben werden kann.
Die Frist zur Abgabe der amerikanischen Steuererklärung „Form 706“ für die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) beträgt neun Monate nach dem Erbfall.
Neben der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) wird in den meisten amerikanischen Bundesstaaten auch noch eine separate amerikanische Landes-Nachlasssteuer („State Estate Tax“) erhoben.
Auch hier beträgt die Frist zur Abgabe der Landes-Nachlasssteuererklärung beispielsweise des amerikanischen Bundesstaates New York „New York State Estate Tax Return ET-90“ neun Monate nach dem Erbfall.
Auch für diese amerikanische Landes-Nachlasssteuer der amerikanischen Bundesstaaten wird üblicherweise ein Freibetrag gewährt.
Dieser Freibetrag ist beispielsweise im amerikanischen Bundesstaat New York 1.000.000,00 US-Dollar und gilt unabhängig von den Freibeträgen und Höchstanrechnungsbeträgen der amerikanischen Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“).
Der Höchststeuersatz dieser Landes-Nachlasssteuer („State Estate Tax“) beträgt beispielsweise im amerikanischen Bundesstaat New York 16 % und wird auf die amerikanische Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“) für Erbfälle ab einschließlich dem Jahre 2005 nicht mehr angerechnet, sondern wird seither zusätzlich zu dieser erhoben.
Damit beträgt der Spitzensatz amerikanischer Nachlasssteuer („Estate Tax“) beispielsweise für einen nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates New York der dortigen Landes-Nachlassbesteuerung unterworfenen Erbfall aus dem Jahre 2005 (47 % + 16 % =) 63 %, für einen Erbfall aus dem Jahre 2006 (46 % + 16 % =) 62 % und für einen solchen Erbfall aus den Jahren 2007 bis einschließlich 2009 (45 % + 16 % =) 61 %.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch deutsche Erbschaftsteuer einerseits und amerikanische Bundes- und Landesnachlasssteuern andererseits gibt es ein eigenes deutsch-amerikanisches Erbschaft- und Schenkungsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen („American-German Estate and Inheritance Tax Treaty“) vom 3. Dezember 1980, das wiederum Elemente verschiedener internationaler und nationaler Musterabkommen enthält.
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ACI GmbH & Co. II – V Dubai Tower KG i.L.: Gerichtsverfahren spart den Fonds rund eine halbe Million Euro
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(verfasst am: 15.03.2010 Autor: Hartmut Göddecke)
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OLG Bamberg, OLG Frankfurt und LG Ansbach: Übergabe des Emissionsprospektes erst am Tag der Zeichnung genügt nicht
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(verfasst am: 03.09.2007 Autor: Markus Wollin)
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Dresdner Bank: Alpha Express Zertifikate II Beratung führt zu Schadensersatz für Anleger
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(verfasst am: 10.02.2009 Autor: Hartmut Göddecke)
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ACI - Alternative Capital Invest GmbH & Co. VI. Dubai Fonds KG und VII. Dubai Fonds KG: Rund 80 % Wertverlust für „ungen
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(verfasst am: 20.08.2010 Autor: Hartmut Göddecke)
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Viventis Consulting AG: Lebensversicherungsverkauf ohne Gegenleistung
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(verfasst am: 13.01.2011 Autor: Hartmut Göddecke)
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Forderungen von Banken / Inkassounternehmen häufig verjährt
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(verfasst am: 07.01.2009 Autor: Klaus Hünlein)
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Verschwiegene Provisionen
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(verfasst am: 07.01.2009 Autor: Klaus Hünlein)
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Gast zahlt nicht: Hotelier kann nicht immer am Betriebssitz klagen
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(verfasst am: 30.06.2007 Autor: Walther Grundstein)
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Lehman Brothers: Faustformeln für Beratungsfehler von Banken
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(verfasst am: 27.11.2008 Autor: Hartmut Göddecke)
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Die Haftung des Strohmann-Geschäftsführers
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(verfasst am: 27.03.2009 Autor: Bettina Schmidt)
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hünlein rechtsanwälte erstreiten Schadensersatz für Anleger eines Solar-Fonds
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(verfasst am: 30.11.2007 Autor: Klaus Hünlein)
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Darf der Vermieter einer Gaststätte eine beliebig hohe Kaution verlangen?
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(verfasst am: 21.07.2007 Autor: Walther Grundstein)
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Verbraucherkredit: Mithaftender ist nicht Darlehensnehmer - keine Rückzahlungspflicht bei Formfehlern im Darlehensvertra
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(verfasst am: 05.05.2009 Autor: Hartmut Göddecke)
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Verbraucherdarlehen: Bundesgerichtshof stärkt Kreditnehmerrechte
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(verfasst am: 12.03.2009 Autor: Hartmut Göddecke)
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Cross Border Leasing: Risiken bei Herabstufung des Garantiegebers
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(verfasst am: 22.05.2009 Autor: Hartmut Göddecke)
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Markenrecht, 1. Teil: Warum MARKENFINDUNG wichtig ist.
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(verfasst am: 06.01.2011 Autor: Lars Jaeschke)
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BESONDERHEITEN DEUTSCH-AMERIKANISCHER ERBSCHAFTEN UND NACHLÄSSE
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(verfasst am: 10.04.2007 Autor: Peter Barandt)
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Abofalle durch behördlich aussehendes Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale, GWE-Wirtschaftsinformations GmbH?
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(verfasst am: 24.06.2011 Autor: Holger Hesterberg)
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BAC Life Trust Fonds: Verhandlungen mit Wells Fargo gescheitert
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(verfasst am: 21.02.2011 Autor: Hartmut Göddecke)
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Bürgschaft: Die Rache des Bürgen – wenn die Bank den Rachen nicht voll genug kriegt
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(verfasst am: 17.02.2009 Autor: Hartmut Göddecke)
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Securenta Göttinger Immobilienanlagen u. Vermögensmanagement AG: Gläubigerversammlung am 25. März 2008 in Göttingen
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(verfasst am: 14.02.2008 Autor: Hartmut Göddecke)
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Pfleiderer AG: Restrukturierung der Anleihe angekündigt
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(verfasst am: 13.05.2011 Autor: Hartmut Göddecke)
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München III-Fonds: Der König ist tot, es lebe der König?
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(verfasst am: 13.05.2011 Autor: Hartmut Göddecke)
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Zertifikat mit „100% Kapitalschutz“ – 100 %ig sicher?
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(verfasst am: 07.01.2009 Autor: Klaus Hünlein)
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DIFFERENCES GERMAN VERSUS AMERICAN PROBATE AND ESTATE LAW
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(verfasst am: 10.04.2007 Autor: Peter Barandt)
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MCT Südafrika 3: Anleger können Geld erhalten - Postbank vergleichsbereit
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(verfasst am: 14.03.2011 Autor: Hartmut Göddecke)
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Was der Banker lesen muss
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(verfasst am: 07.01.2009 Autor: Klaus Hünlein)
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Securenta AG: Neuer Insolvenz-verwalter kündigt umfassende Stärkung der Anlegerrechte im Insolvenzverfahren an
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(verfasst am: 07.07.2008 Autor: Hartmut Göddecke)
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Madoff-Pleite:
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(verfasst am: 12.01.2009 Autor: Klaus Hünlein)
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Bürgschaft: Beim „ersten Anfordern“ auch bei Kaufleuten gescheitert
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(verfasst am: 17.02.2009 Autor: Hartmut Göddecke)
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Bürgschaften: Aus sittenwidrigen Bankgeschäften können sich Bürgen befreien
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(verfasst am: 11.02.2008 Autor: Hartmut Göddecke)
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Die Rechte der Handelsvertreter bei Tätigkeit im Ausland
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(verfasst am: 14.01.2008 Autor: Ulf Linder)
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VIP 3 und 4: Provision an Steuerberater hinter dem Rücken des Anlegers führt zum Schadensersatz
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(verfasst am: 08.02.2011 Autor: Hartmut Göddecke)
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Juragent Prozesskostenfonds: KANZLEI GÖDDECKE erstreitet vor dem Landgericht Berlin Urteil für Anleger
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(verfasst am: 16.05.2011 Autor: Hartmut Göddecke)
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Steuerstrafrecht: Finanzamt darf angekaufte Steuer-CD verwerten
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(verfasst am: 18.05.2011 Autor: Martin J. Warm)
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Abmahnung und modifizierte Unterlassungserklärung
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(verfasst am: 30.11.2010 Autor: Holger Hesterberg)
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MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG: Landgericht Berlin weist Berufung von Michael Turgut zurück
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(verfasst am: 19.03.2008 Autor: Hartmut Göddecke)
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Bürgschaft: Alte Bürgschaftsurteile zu Lasten von Bankkunden werden einkassiert
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(verfasst am: 07.02.2008 Autor: Hartmut Göddecke)
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ACI Alternative Capital Invest-Fonds: Gute Bekannte – gute Geschäfte?
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(verfasst am: 02.09.2009 Autor: Hartmut Göddecke)
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MWB Vermögensverwaltung AG: Verwaltungsrat und Geschäftsführer müssen geprelltem Anleger Schadenersatz leisten
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(verfasst am: 03.03.2011 Autor: Hartmut Göddecke)
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Dubai-Fonds: Ausstiegsmöglichkeiten im Kleingedruckten
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(verfasst am: 15.05.2009 Autor: Hartmut Göddecke)
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Lehmann-Zertifikate: Verjährung droht.
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(verfasst am: 07.01.2009 Autor: Klaus Hünlein)
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Schiffsfonds in der Krise - Deutscher Zweitmarktindex für geschlossene Schiffsfonds schließt auf neuem Tiefstand.
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(verfasst am: 26.04.2010 Autor: Hartmut Göddecke)
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Markenrecht: Erstmals ist ein deutscher INTA-Präsident
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(verfasst am: 06.01.2011 Autor: Lars Jaeschke)
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Beraterhaftung: Was Banken wissen müssenMit Urteil vom 07.10.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, welche Pr
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(verfasst am: 19.11.2008 Autor: Hartmut Göddecke)
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GERMAN CRIMINAL TAX FRAUD LAW FROM AN AMERICAN PERSPECTIVE, INCLUDING CRIMINAL INVASION OF GERMAN INHERITANCE (ESTATE) TAX
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(verfasst am: 10.04.2007 Autor: Peter Barandt)
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Cross Border Leasing: Risiken bei Cross Border Leasing Verträgen
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Pongs & Zahn AG: Der Schuldner ist flüchtig!
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(verfasst am: 29.03.2011 Autor: Hartmut Göddecke)
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Darlehensrecht: Anleger haften für Darlehensrückzahlung nicht durch die „Hintertür“
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INKRAFTTRETEN DER GMBH-REFORM IM HERBST 2008
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Bundesgerichtshof: Banken haften für verschwiegene Rückvergütungen jedenfalls ab 1990
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Markenrecht, 4. Teil: MARKENVERWALTUNG
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BAC Berlin Atlantic Capital: Life Trust Fonds in der Krise
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(verfasst am: 23.02.2011 Autor: Hartmut Göddecke)
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(verfasst am: 15.04.2010 Autor: Hartmut Göddecke)
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Schiffsfonds: gestrandete Schiffe
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(verfasst am: 29.01.2009 Autor: Hartmut Göddecke)
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Windenergiefonds: Von zu viel Wind und zu wenig Energie
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(verfasst am: 04.07.2008 Autor: Hartmut Göddecke)
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ACI – Alternative Capital Invest GmbH & Co. KG II. – VII.: Anwaltskooperation streitet für ACI-Anleger
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(verfasst am: 11.10.2010 Autor: Hartmut Göddecke)
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CTS-Gruppe: Betrügerische Schnellballsysteme belasten Anleger doppelt
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(verfasst am: 17.11.2008 Autor: Hartmut Göddecke)
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Falk Zinsfonds: Minderjähriger Anleger erhält seine Einlagesumme in voller Höhe zurück.
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(verfasst am: 04.07.2008 Autor: Hartmut Göddecke)
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Frankfurter Sparkasse: Nicht im Interesse der Kunden beraten – Provisionen bei Lehman-Zertifikaten verheimlicht
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(verfasst am: 09.03.2010 Autor: Hartmut Göddecke)
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Wohnungsbaugenossenschaften: Finanzämter fordern Eigenheimzulage zurück
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(verfasst am: 22.01.2009 Autor: Klaus Hünlein)
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Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (VIP 3): 8,25 % Provision gefährden Kundeninteresse
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(verfasst am: 08.02.2011 Autor: Hartmut Göddecke)
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Anlegerschutz: Verpflichtung der Bank zur Aufklärung über Rückvergütungen ausgeweitet
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(verfasst am: 26.01.2011 Autor: Hartmut Göddecke)
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Juragent Prozesskostenfonds: Schadensersatz für Anleger wegen fehlerhafter Prospektangaben
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(verfasst am: 09.02.2011 Autor: Hartmut Göddecke)
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Dubai 1000: Schlappe für Fondsinitiator Recker - Anleger siegt vor Landgericht Dortmund!
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(verfasst am: 16.08.2011 Autor: Jürgen Klass II)
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Beraterhaftung: Reinen Wein einschenken
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(verfasst am: 03.02.2009 Autor: Hartmut Göddecke)
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Markenrecht, 3. Teil: MARKENANMELDUNG – Wann die Anmeldung deutscher, EU- und/oder internationaler Marken sinnvoll ist
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(verfasst am: 06.01.2011 Autor: Lars Jaeschke)
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Bürgschaft: Wenn die Bank zu weit geht und der Bürge zu Unrecht ausgenutzt wird
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(verfasst am: 19.02.2008 Autor: Hartmut Göddecke)
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MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG: Weiterer Anleger gewinnt gegen Rechtsanwalt von Waldthausen
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(verfasst am: 15.01.2009 Autor: Hartmut Göddecke)
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ACI Alternative Capital Invest GmbH: Krise oder nicht Krise?
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(verfasst am: 10.07.2009 Autor: Hartmut Göddecke)
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Inkasso, Abofallen und Mahnbescheid – Das Geschäft mit der Angst
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(verfasst am: 01.09.2011 Autor: Holger Hesterberg)
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Bürgschaft: Mitglied des Verwaltungsrates kommt von Bürgschaft frei
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(verfasst am: 27.05.2008 Autor: Hartmut Göddecke)
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Windenergiefonds: Verantwortliche zur Zahlung verurteilt
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Geschäftslokal eines Filialeeinzelhandels als wesentliche Betriebsgrundlage
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Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds: Landgericht Bonn verurteilt Münchener Rechtsanwalt zu Schadensersatz
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Schiffsfonds: Charterraten von Tankerfonds unter Druck
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Pfleiderer AG: Kleinanleger überstimmt, aber nicht wehrlos
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(verfasst am: 15.04.2011 Autor: Hartmut Göddecke)
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Viventis Consulting AG: Soll aus dem Bock ein Gärtner werden?
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Verluste bei Fonds und Zertifikaten?
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(verfasst am: 07.01.2009 Autor: Klaus Hünlein)
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Filmfonds - Schadensersatzanspruch wenn Bank nicht über die konkrete Höhe Ihrer Vermittlungsprovision aufklärt
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(verfasst am: 17.11.2010 Autor: Hartmut Göddecke)
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ACI – Alternative Capital Invest Fonds II. – V.: Powerpleite statt geplanter Profite
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(verfasst am: 13.09.2010 Autor: Hartmut Göddecke)
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Vergleichende Werbung und die Marke des Konkurrenten:
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(verfasst am: 12.06.2008 Autor: Ralf G. Sonnhoff)
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Accessio Wertpapierhandelshaus AG: Von hohen Gefahren aus dem hohen Norden
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(verfasst am: 14.04.2009 Autor: Hartmut Göddecke)
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Cross Border Leasing: Kein Notanker für Kommunen
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(verfasst am: 22.05.2009 Autor: Hartmut Göddecke)
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MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG: Landgericht Braunschweig verurteilt Michael Turgut mehrfach
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(verfasst am: 01.04.2008 Autor: Hartmut Göddecke)
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Was ist eine „Gemeinschaftsmarke“ ?
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(verfasst am: 12.01.2011 Autor: Lars Jaeschke)
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Pongs & Zahn AG: Forderungen fristgerecht anzumelden
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(verfasst am: 08.02.2008 Autor: Hartmut Göddecke)
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ACI Alternative Capital Invest-Fonds: Sterne ohne Glanz?
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(verfasst am: 17.07.2009 Autor: Hartmut Göddecke)
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(verfasst am: 06.01.2011 Autor: Lars Jaeschke)
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Rechtsschutzversicherung: Nicht alle passen unter einen Hut
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MedPro Group Partnership Corp. & Co. KG: Geschäftsführung will eidesstattliche Versicherung fordern
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(verfasst am: 22.08.2011 Autor: Hartmut Göddecke)
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Cross Border Leasing: Haften Berater für Leasing Geschäfte?
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(verfasst am: 22.05.2009 Autor: Hartmut Göddecke)
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ACI Alternative Capital Invest – Fonds II – V: Liquidität für den Liquidator? – Wie Anleger belastet werden könnten
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(verfasst am: 29.09.2009 Autor: Hartmut Göddecke)
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Markenrecht, 5. Teil: MARKENÜBERWACHUNG
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(verfasst am: 06.01.2011 Autor: Lars Jaeschke)
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(verfasst am: 07.01.2009 Autor: Klaus Hünlein)
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Marco A. Gardini, Mit der Marke zum Erfolg - Markenmanagement in Hotellerie und Gastronomie, Rezension
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OLG Köln: Irreführung des Verkehrs ist trotz zutreffender Herkunftsangabe möglich – „Himalaya-Salz“
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Erfolgreich Gründen – wie Gründer ihre eigenen Rechte auch für die Zukunft sichern
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BGH entscheidet zur Zulässigkeit von Werbeschreiben mit Kreditkarten
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Debi Select-Fonds: Licht an oder Licht aus ?
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(verfasst am: 02.02.2012 Autor: Günther Kreuzer)
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Schiffsfonds: Dunkle Wolken am Horizont – Der Anfang vom Untergang?
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(verfasst am: 22.02.2012 Autor: Hartmut Göddecke)
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Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG: Gesellschafterversammlung angekündigt und abgesagt - Verjährung droht !
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(verfasst am: 01.03.2012 Autor: Hartmut Göddecke)
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Alternative Capital Invest GmbH & Co. VI. und VII. Fonds KG: Liquidation hat begonnen
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(verfasst am: 31.01.2012 Autor: Hartmut Göddecke)
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Fuggerstadt-Center: Geschäftsführung stellt Insolvenzantrag
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(verfasst am: 14.03.2012 Autor: Hartmut Göddecke)
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KanAm grundinvest Fonds: Auflösung eines Immobilienriesen
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(verfasst am: 13.03.2012 Autor: Hartmut Göddecke)
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Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist verfassungsgemäß
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(verfasst am: 16.02.2012 Autor: Hartmut Göddecke)
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ApolloProMovie GmbH & Co. Filmproduktion KG: Anlageberater zum Schadensersatz verurteilt
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(verfasst am: 24.02.2012 Autor: Hartmut Göddecke)
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Fit für die nächste Generation: Die Vererbung von Unternehmen und Anteilen
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(verfasst am: 18.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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GSM AG: Besuch von Kriminalpolizei bei der Steuerberatungsgesellschaft – mehr als nur „Sand im Getriebe“?
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(verfasst am: 14.03.2012 Autor: Hartmut Göddecke)
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Dubai Sports City GmbH & Co. KG: Anleger sollen noch einmal zahlen – aber wofür?
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(verfasst am: 29.03.2012 Autor: Hartmut Göddecke)
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GSM AG: Insolvenz als Alternative und außerordentliche Kündigungen
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(verfasst am: 12.04.2012 Autor: Hartmut Göddecke)
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Debi Select: Neue Gesellschafterversammlungen für den 21.04.2012 und 22.04.2012 in Essenbach angekündigt!
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(verfasst am: 23.03.2012 Autor: Hartmut Göddecke)
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Unternehmen und Kartell (1)
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(verfasst am: 28.03.2012 Autor: Günther Kreuzer)
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Solar Millennium: Anleger sichern Ihre Ansprüche
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(verfasst am: 05.04.2012 Autor: Hartmut Göddecke)
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Sparkasse: Schadensersatz für Anlegerin wegen fehlender Auf-klärung über Kick-Backs bei Empfehlung von KanAm USA
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(verfasst am: 17.04.2012 Autor: Hartmut Göddecke)
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Alternative Capital Invest: Landgericht Dortmund verurteilt Robin Lohmann zu Schadensersatz
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(verfasst am: 11.04.2012 Autor: Hartmut Göddecke)
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Sparkasse KölnBonn: In der Fachpresse an den Pranger gestellt
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(verfasst am: 30.04.2012 Autor: Hartmut Göddecke)
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SEB ImmoInvest: Gestern vor dem Abgrund, heute einen Schritt weiter
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(verfasst am: 09.05.2012 Autor: Hartmut Göddecke)
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Bürgschaft: Bürge wird frei, wenn die Bank auf andere Sicherungsrechte verzichtet
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(verfasst am: 03.05.2012 Autor: Hartmut Göddecke)
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Unternehmen und Kartell (2)
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(verfasst am: 08.05.2012 Autor: Günther Kreuzer)
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Galileo Fonds Betreutes Wohnen in Neutraubling GbR: Erfolg bei finanzierender Bank
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(verfasst am: 16.05.2012 Autor: Hartmut Göddecke)
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Insolvenzplanverfahren
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(verfasst am: 18.05.2012 Autor: Hermann Kulzer)
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Zur Haftung des Vorstands(mitglieds) einer Aktiengesellschaft
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(verfasst am: 16.05.2012 Autor: Hartmut Göddecke)
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