Engler - Edelhoff - Muhr
Partnerschaft von Rechtsanwälten
Rechtstipp
Herr
Johannes
Muhr
Rechtsanwalt
Spezialist für Versicherungsvertragsrecht
Kanzlei
Anschrift
Der während der Renovierung/Sanierung eines Gebäudes nach Eigentümerwechsel entstandene Wasserschaden ist nicht versichert
Rubrik: Versicherungsrecht & Sozialversicherung
Erstellungsdatum: 30.05.2007
Kurzbeschreibung:
Das für die Dauer der Renovierung unbewohnte Gebäude ist ein "nicht genutztes Gebäude" i.S. des § 20 Nr. 1c VGB 2003. Nach § 20 Nr. 1c VGB 2003 müssen in nicht genutzten Gebäuden alle Wasserleitungen und wasserführenden Behältnisse entleert werden. Unterbleibt diese Leerung, besteht kein Versicherungsschutz gegen Wasserschäden (LG München I, Urteil vom 06.02.2007, Az. 26 O 18143/06)
Beitrag:
Das Landgericht München hat ausgeführt:
Die Klägerin macht Ansprüche auf Ersatzleistung aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag wegen eines Wasserschadens geltend. Bei der Beklagten bestand für das Gebäude eine Wohngebäudeversicherung, auf welche die VGB 2003 Wert 1914 Anwendung fanden.
Am 02.03.2005 stellten die Klägerin und ihr Ehemann einen Wasserschaden im Spitzboden des Hauses fest, dessen Ursache der Bruch einer Wasserleitung dort war. Die Kupferleitung war an einem von den Dachpfannen nur etwa 10 Zentimeter entfernten Dachsparren montiert, nicht isoliert und unter Druck stehend. Mit Schreiben vom 04.04.2005 führte die Beklagte den Schadensfall auf Verletzungen der vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zurück und kündigte den Versicherungsvertrag.
Der Schaden der Klägerin für die Demontage-, Trocknungs-, und Instandsetzungsarbeiten belaufe sich auf 81.526,80 Euro.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Es greift ein Leistungsausschluss ein. Weiterhin ist die Beklagte aufgrund einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin von ihrer Leistungspflicht befreit. Schließlich ist auch der Einwand der groben Fahrlässigkeit durchgreifend.
Der Einwand der Beklagten, es sei nach dem Versicherungsvertrag lediglich ein „ständig bewohntes" Objekt versichert, ist nicht durchgreifend. Zumindest in einem Fall wie diesem, in dem das Objekt nach Eigentümerwechsel kurzfristig wegen Renovierungsarbeiten nicht bewohnt wird, kann ein Nichtunterfallen unter den Begriff des Versicherungsobjektes nicht begründet werden. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Beklagte in den Versicherungsbedingungen, selbst davon ausgeht, dass eine Nichtnutzung des Gebäudes möglich ist.
Der Risikoausschluss des § 6 Nr. 3 a) VBG 2003 ist durchgreifend. Nach dieser Bedingung erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden durch Leitungswasser, solange das Gebäude wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist. Die Klägerin hat insoweit selbst mitgeteilt, dass sie im Januar 2005 mit Renovierungsarbeiten begonnen habe. So wurden Räumlichkeiten im Obergeschoss zu Kinderzimmern umgebaut. Auch im Dachgeschoss sollte das dortige Arbeitszimmer zu Wohnräumen für die Klägerin und ihren Ehemann umgebaut werden. Auch in dem Schreiben vom 13.02,2005 an die Beklagte teilte die Klägerin mit, dass das Objekt zurzeit renoviert werde und ein Bezug erst im Mai 2005 stattfinden solle.
Schon dieses Schreiben belegt die fehlende Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin in ein nutzbares Gebäude nicht sofort umzieht um die Miete für die bisherige Wohnung einzusparen. Hintergrund ist alleine, dass zunächst von einer Nutzbarkeit wegen der Renovierungen nicht ausgegangen wurde. Jedenfalls jedoch war das Gebäude noch nicht bezugsfertig. Dabei reicht es insbesondere schon aus, dass ein Teil des Gebäudes noch, nicht bezugsfertig ist. Unstreitig war hier jedenfalls das Dachgeschoss in einem Zustand, der einen Einzug noch nicht möglich machte.
Dass bereits einige Umzugskisten und ein paar Stühle in das Gebäude verbracht wurden, rechtfertigt eine gegenteilige Annahme nicht. Jedenfalls hatte die Familie der Klägerin in dem streitgegenständlichen Gebäude bisher noch nicht übernachtet.
Es ist daher von einer Unbenutzbarkeit im Sinne von § 6 Nr. ,3 a) VGB 2003 auszugehen, so dass die Beklagte von ihrer Leistungspflicht wegen dieses Risikoausschlusses frei ist.
Leistungsfreiheit besteht auch wegen einer Verletzung von Obliegenheiten in Form von Sicherheitsvorschriften gemäß § 20 Nr. 1 c) VGB 2003.
Nach dieser Regelung sind in nicht genutzten Gebäuden alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren und zu entleeren. Dass das Gebäude nicht genutzt wurde, ergibt sich bereits aus dem Schreiben der Klägerin vom 13.02.2005. Nach allgemeinem Sprachgebrauch werden zu den nicht genutzten Gebäuden solche gezählt, die wegen Renovierungsarbeiten leer stehen oder unbewohnt sind. Der Umstand, dass bereits einige Umzugskisten, und Stühle in das Gebäude verbracht wurden, ändert daran nichts. Bewohnt war das Gebäude jedenfalls nicht, selbst nach dem Vortrag der Klägerin waren sie und ihr Ehemann nur zu Renovierungsarbeiten dort anwesend.
Unstreitig waren die Wasserleitungen nicht abgesperrt und entleert. Bei einer Beachtung der Verpflichtung aus § 20 Nr. 1c) VGB 2003 wäre der Schaden auch nicht eingetreten und zwar vollkommen unabhängig von der Frage, ob die Leitung durch Frost oder Materialermüdung brach. Somit liegt auch eine Kausalität zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem Schaden auf der Hand.
Die Versicherungsbedingungen sind auch nicht unklar. § 20 Nr. 1 c) VGB 2003 bezieht sich eindeutig auf nicht genutzte Gebäude und ist somit eine Sonderregelung für dieses höhere Risiko. § 20 Nr. 1 d) VGB 2003 regelt das Verhalten/in der kalten Jahreszeit, § 20 Nr. 1 c) VGB 2003 das Verhalten bei Nichtnutzung. Treffen beide Situationen zusammen geht die Obliegenheit der Nr. 1 c) der der Nr. 1 d) vor. Die erschließt sich unproblematisch für einen objektiven Versicherungsnehmer, der die Versicherungsbedingungen hinreichend würdigt. Eine Mehrdeutigkeit dergestalt, dass der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit auch alternativ zu N. 1 c) ein leeres Gebäude auch durch Heizung und Kontrolle nach Nr. 1 d) ausreichend sichern könnte, kann den Bedingungen nicht entnommen werden.
Schließlich ist auch der Einwand der groben Fahrlässigkeit durchgreifend. Unstreitig war die unisolierte Kupferleitung ah einem Dachsparren nur wenige Zentimeter von den Dachpfannen entfernt montiert, wobei eine weiter Isolierung des Daches nicht vorhanden war bzw. entfernt wurde. Bereits aufgrund dieser räumlichen Lage muss sich für einen sorgfältigen Versicherungsnehmer das Risiko eines Frostschadens geradezu aufdrängen. Auch bei Unterstellung des streitigen Vertrags der Klägerin zur Beheizung des Dachbodens als wahr liegt das Risiko eines Schadens aufgrund der ungünstigen Lage der unisolierten Leitung unmittelbar an den unisolierten Dachziegeln derart nahe, dass sich sichernde Maßnahmen geradezu aufdrängen mussten. Die Versicherungsnehmer haben einfachste Überlegungen nicht angestellt und keine Maßnahmen ergriffen, die sich jedermann aufdrängen.
Eine Entleerung der aufgrund ihrer Lage extrem gefährdeten Wasserleitung wäre zwingend angezeigt gewesen. Die Klägerin kann auch mit dem Einwand nicht durchdringen, sie habe von der separaten Absperrmöglichkeit der Leitung keine Kenntnis gehabt. Sie hätte dann jedenfalls professionelle Hilfe in Anspruch nehmen müssen, bei der davon auszugehen ist, dass die Absperrmöglichkeit aufgefunden oder freigelegt wird, oder zumindest hilfsweise die vollständige Entleerung der Wasserleitungen durchführen müssen.
Bei ordnungsgemäßer Entleerung wäre es dann auch nicht zum Schadenseintritt gekommen und zwar unabhängig von der Frage, ob dieser durch Frost oder Materialermüdung verursacht wurde. Diese Frage kann daher dahingestellt bleiben.
Mitgeteilt von RA Johannes Muhr
Die Klägerin macht Ansprüche auf Ersatzleistung aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag wegen eines Wasserschadens geltend. Bei der Beklagten bestand für das Gebäude eine Wohngebäudeversicherung, auf welche die VGB 2003 Wert 1914 Anwendung fanden.
Am 02.03.2005 stellten die Klägerin und ihr Ehemann einen Wasserschaden im Spitzboden des Hauses fest, dessen Ursache der Bruch einer Wasserleitung dort war. Die Kupferleitung war an einem von den Dachpfannen nur etwa 10 Zentimeter entfernten Dachsparren montiert, nicht isoliert und unter Druck stehend. Mit Schreiben vom 04.04.2005 führte die Beklagte den Schadensfall auf Verletzungen der vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zurück und kündigte den Versicherungsvertrag.
Der Schaden der Klägerin für die Demontage-, Trocknungs-, und Instandsetzungsarbeiten belaufe sich auf 81.526,80 Euro.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Es greift ein Leistungsausschluss ein. Weiterhin ist die Beklagte aufgrund einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin von ihrer Leistungspflicht befreit. Schließlich ist auch der Einwand der groben Fahrlässigkeit durchgreifend.
Der Einwand der Beklagten, es sei nach dem Versicherungsvertrag lediglich ein „ständig bewohntes" Objekt versichert, ist nicht durchgreifend. Zumindest in einem Fall wie diesem, in dem das Objekt nach Eigentümerwechsel kurzfristig wegen Renovierungsarbeiten nicht bewohnt wird, kann ein Nichtunterfallen unter den Begriff des Versicherungsobjektes nicht begründet werden. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Beklagte in den Versicherungsbedingungen, selbst davon ausgeht, dass eine Nichtnutzung des Gebäudes möglich ist.
Der Risikoausschluss des § 6 Nr. 3 a) VBG 2003 ist durchgreifend. Nach dieser Bedingung erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden durch Leitungswasser, solange das Gebäude wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist. Die Klägerin hat insoweit selbst mitgeteilt, dass sie im Januar 2005 mit Renovierungsarbeiten begonnen habe. So wurden Räumlichkeiten im Obergeschoss zu Kinderzimmern umgebaut. Auch im Dachgeschoss sollte das dortige Arbeitszimmer zu Wohnräumen für die Klägerin und ihren Ehemann umgebaut werden. Auch in dem Schreiben vom 13.02,2005 an die Beklagte teilte die Klägerin mit, dass das Objekt zurzeit renoviert werde und ein Bezug erst im Mai 2005 stattfinden solle.
Schon dieses Schreiben belegt die fehlende Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin in ein nutzbares Gebäude nicht sofort umzieht um die Miete für die bisherige Wohnung einzusparen. Hintergrund ist alleine, dass zunächst von einer Nutzbarkeit wegen der Renovierungen nicht ausgegangen wurde. Jedenfalls jedoch war das Gebäude noch nicht bezugsfertig. Dabei reicht es insbesondere schon aus, dass ein Teil des Gebäudes noch, nicht bezugsfertig ist. Unstreitig war hier jedenfalls das Dachgeschoss in einem Zustand, der einen Einzug noch nicht möglich machte.
Dass bereits einige Umzugskisten und ein paar Stühle in das Gebäude verbracht wurden, rechtfertigt eine gegenteilige Annahme nicht. Jedenfalls hatte die Familie der Klägerin in dem streitgegenständlichen Gebäude bisher noch nicht übernachtet.
Es ist daher von einer Unbenutzbarkeit im Sinne von § 6 Nr. ,3 a) VGB 2003 auszugehen, so dass die Beklagte von ihrer Leistungspflicht wegen dieses Risikoausschlusses frei ist.
Leistungsfreiheit besteht auch wegen einer Verletzung von Obliegenheiten in Form von Sicherheitsvorschriften gemäß § 20 Nr. 1 c) VGB 2003.
Nach dieser Regelung sind in nicht genutzten Gebäuden alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren und zu entleeren. Dass das Gebäude nicht genutzt wurde, ergibt sich bereits aus dem Schreiben der Klägerin vom 13.02.2005. Nach allgemeinem Sprachgebrauch werden zu den nicht genutzten Gebäuden solche gezählt, die wegen Renovierungsarbeiten leer stehen oder unbewohnt sind. Der Umstand, dass bereits einige Umzugskisten, und Stühle in das Gebäude verbracht wurden, ändert daran nichts. Bewohnt war das Gebäude jedenfalls nicht, selbst nach dem Vortrag der Klägerin waren sie und ihr Ehemann nur zu Renovierungsarbeiten dort anwesend.
Unstreitig waren die Wasserleitungen nicht abgesperrt und entleert. Bei einer Beachtung der Verpflichtung aus § 20 Nr. 1c) VGB 2003 wäre der Schaden auch nicht eingetreten und zwar vollkommen unabhängig von der Frage, ob die Leitung durch Frost oder Materialermüdung brach. Somit liegt auch eine Kausalität zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem Schaden auf der Hand.
Die Versicherungsbedingungen sind auch nicht unklar. § 20 Nr. 1 c) VGB 2003 bezieht sich eindeutig auf nicht genutzte Gebäude und ist somit eine Sonderregelung für dieses höhere Risiko. § 20 Nr. 1 d) VGB 2003 regelt das Verhalten/in der kalten Jahreszeit, § 20 Nr. 1 c) VGB 2003 das Verhalten bei Nichtnutzung. Treffen beide Situationen zusammen geht die Obliegenheit der Nr. 1 c) der der Nr. 1 d) vor. Die erschließt sich unproblematisch für einen objektiven Versicherungsnehmer, der die Versicherungsbedingungen hinreichend würdigt. Eine Mehrdeutigkeit dergestalt, dass der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit auch alternativ zu N. 1 c) ein leeres Gebäude auch durch Heizung und Kontrolle nach Nr. 1 d) ausreichend sichern könnte, kann den Bedingungen nicht entnommen werden.
Schließlich ist auch der Einwand der groben Fahrlässigkeit durchgreifend. Unstreitig war die unisolierte Kupferleitung ah einem Dachsparren nur wenige Zentimeter von den Dachpfannen entfernt montiert, wobei eine weiter Isolierung des Daches nicht vorhanden war bzw. entfernt wurde. Bereits aufgrund dieser räumlichen Lage muss sich für einen sorgfältigen Versicherungsnehmer das Risiko eines Frostschadens geradezu aufdrängen. Auch bei Unterstellung des streitigen Vertrags der Klägerin zur Beheizung des Dachbodens als wahr liegt das Risiko eines Schadens aufgrund der ungünstigen Lage der unisolierten Leitung unmittelbar an den unisolierten Dachziegeln derart nahe, dass sich sichernde Maßnahmen geradezu aufdrängen mussten. Die Versicherungsnehmer haben einfachste Überlegungen nicht angestellt und keine Maßnahmen ergriffen, die sich jedermann aufdrängen.
Eine Entleerung der aufgrund ihrer Lage extrem gefährdeten Wasserleitung wäre zwingend angezeigt gewesen. Die Klägerin kann auch mit dem Einwand nicht durchdringen, sie habe von der separaten Absperrmöglichkeit der Leitung keine Kenntnis gehabt. Sie hätte dann jedenfalls professionelle Hilfe in Anspruch nehmen müssen, bei der davon auszugehen ist, dass die Absperrmöglichkeit aufgefunden oder freigelegt wird, oder zumindest hilfsweise die vollständige Entleerung der Wasserleitungen durchführen müssen.
Bei ordnungsgemäßer Entleerung wäre es dann auch nicht zum Schadenseintritt gekommen und zwar unabhängig von der Frage, ob dieser durch Frost oder Materialermüdung verursacht wurde. Diese Frage kann daher dahingestellt bleiben.
Mitgeteilt von RA Johannes Muhr
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(verfasst am: 08.11.2007 Autor: Johannes Muhr)
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Berufsunfähigkeit: Versicherung / BUZ darf nicht auf Alternativtätigkeit mit sozialem Abstieg verweisen!
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(verfasst am: 18.07.2008 Autor: Sven Skana)
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Die Umorganisationspflicht eines Selbstständigen zum Nachweis eines Rentenanspruchs aus einer Berufsunfähigkeitsversiche
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(verfasst am: 18.05.2010 Autor: Uwe Klatt)
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Sicherung der Altersvorsorge für Selbständige
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(verfasst am: 14.12.2007 Autor: Johannes Koepsell)
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Fachartikel vom 5.4.2007 "Leistungsfreiheit aufgrund neuer Zeugen" Urteil vom BGH aufgehoben.
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(verfasst am: 04.09.2008 Autor: Johannes Muhr)
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Nachweis der Berufsunfähigkeit bei fehlenden objektiven Befunden
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(verfasst am: 11.10.2011 Autor: Hans Wilhelm Busch)
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Versicherungsrecht: Leistungskürzung bei Altverträgen
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(verfasst am: 20.10.2011 Autor: Jörg Scheibe)
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falsche Versicherungsberatung- rechtliche Konsequenzen
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(verfasst am: 26.09.2011 Autor: Gunnar Becker)
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BGH stärtkt Rechte der Versicherungsnehmer bei Altverträgen
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(verfasst am: 17.10.2011 Autor: Gunnar Becker)
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Agentur für Arbeit muss aufgrund von Beratungsfehler haften.
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(verfasst am: 30.11.2011 Autor: Jekaterina Achtermann-Ljubimow)
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Verrechnung Krankentagegeld mit Verletztengeld und Übergangsgeld – die Nettolohn-Obergrenze in Versicherungsbedingungen
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(verfasst am: 09.01.2012 Autor: Kornelia Punk)
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Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen - Schadenssteuerung, Verschleppung oder Ablehnung der Regulierung
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(verfasst am: 19.03.2012 Autor: Holger Hesterberg)
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Die Krankenversicherung in der Rente
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(verfasst am: 11.04.2012 Autor: Ulrike Klein)
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