Sendlinger Straße 24
80331 München
Deutschland
Rechtstipp
Herr
Dr. Michael
Vollmar
Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwalt
Anschrift
Die Taktik des Pflichtteilrechtsprozesses
Rubrik: Erben & Vererben
Erstellungsdatum: 13.05.2008
Kurzbeschreibung:
Der Aufsatz skizziert das taktische Umfeld des Pflichtteilsrechtsprozesses von beiden Seiten. Er ersetzt nicht die anwaltliche Beratung im Einzelfall.
Beitrag:
Die Taktik des Pflichtteilsrechtsprozesses:
Der vorliegende Aufsatz befasst sich mit der Struktur und Taktik des Pflichtteilsrechtsprozesses:
Häufig werden bei der testamentarischen oder erbvertraglichen Gestaltung der Vermögensnachfolge von Todes wegen einzelne oder mehrere, manchmal auch alle gesetzlichen Erben übergangen und von der Erbschaft ausgeschlossen. Dies ist wegen der verfassungsrechtlich in Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. GG gewährleisteten Testierfreiheit zulässig.
Doch werden bestimmte Gruppen von gesetzlichen Erben, nämlich die Abkömmlinge (also Kinder, Enkel, Urenkel usw.) - §2303 Abs. 1 BGB -, Eltern und Ehegatten des Erblassers - §2303 Abs. 2 BGB -, durch das Pflichtteilsrecht in gewissem Umfang geschützt. Die Testierfreiheit erhält hier also eine wesentliche Einschränkung. Das Pflichtteilsrecht sieht im Grundsatz vor, dass der Pflichtteilsberechtigte einen schuldrechtlichen, auf Geld gerichteten Anspruch gegen den oder die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes seines Erbteiles nach der gesetzlichen Erbfolge erhält, wobei dieser bei im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt habenden Ehegatten nach §1371 BGB erhöht sein kann.
Diese Quotenregelung ist nach dem Gesetz im Grundsatz sehr klar, das heißt es ist in der Regel klar zu ermitteln, wie hoch der Bruchteil ist, den der Pflichtteilsberechtigte zu erhalten hat (komplizierter kann dies lediglich bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, werden, bei denen es einen sog. großen und kleinen Pflichtteil gibt). Großer Streit besteht dagegen sehr häufig über die Höhe des Wertes der Erbschaft, das heißt über den Wert, auf den sich der ermittelte Bruchteil bezieht.
Während der Pflichtteilsverpflichtete daran interessiert sein wird, diesen Wert so niedrig wie möglich anzusetzen, hat der Pflichtteilsberechtigte das entgegengesetzte Interesse, diesen so hoch wie möglich anzusetzen.
Dies wird noch komplizierter bei der Ermittlung des sog. fiktiven Nachlassbestandes im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruches. §2325 BGB ordnet nämlich an, dass die Schenkungen und sonstigen unentgeltlichen Zuwendungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall (bei Schenkungen an Ehegatten sogar noch länger) zur Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches dem Nachlass hinzugerechnet werden. Hier ist nach §2325 Abs. 2 S. 1 BGB bei verbrauchbaren Sachen der Wert der zugewendeten Sache zum Zeitpunkt der Schenkung zu ermitteln. Bei anderen Gegenständen ist nach S. 2 für die Wertermittlung der Zeitpunkt des Erbfalles maßgebend, sofern er niedriger ist als der zur Zeit der Schenkung.
Schwierig ist dabei in der Praxis vor allem die Ermittlung des Wertes von Immobilien, aber auch die von Unternehmen oder freiberuflichen Betrieben bzw. Kraftfahrzeugen. Eine Bewertung kann hier nur ein Sachverständiger vornehmen, was sehr kostspielig ist. Nun hat der Pflichtteilsberechtigte aber das Problem, dass er in der Regel keinen Zugang zu den zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenständen und auch keinen Überblick über diese hat. Um dieses Informationsdefizit auszugleichen, gibt der Gesetzgeber in §2314 Abs. 1 BGB dem Pflichtteilsberechtigten weitgehende Auskunftsansprüche gegen den oder die Erben, die es ihm ermöglichen sollen, sich ein Bild über den Bestand des Nachlasses zu machen.
Sofern der Erbe hierbei Vermögensgegenstände weglässt, erfüllt dies regelmäßig schon den Tatbestand eines Betruges oder wenigstens eines versuchten Betruges. Kontrollieren wird der Pflichtteilsberechtigte die Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses aber in der Regel nicht können. Häufig bestand zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten - aus welchen Gründen auch immer - jahrelang kein Kontakt, vielmehr eine Entfremdung, die sich dann auch in der Enterbung niedergeschlagen hat. Folge davon ist, dass keinerlei aktueller Überblick in den Vermögensbestand des Verstorbenen besteht. Ergeben sich doch Zweifelsanhaltspunkte an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses, so steht dem Pflichtteilsberechtigten nach §2314 Abs. 1 S. 2, 1. HS i. V. m. §§ 260, 261 BGB ein Anspruch zu, die eidesstattliche Versicherung des Nachlassverzeichnisses vom Erben zu verlangen. Versichert dieser hier falsch, so besteht in jedem Fall auch eine Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides Statt nach §156 StGB.
Auch kann der Pflichtteilsberechtigte nach §2314 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen bei der Aufnahme des Bestandsverzeichnis, überdies z. B. in Begleitung seines Rechtsanwaltes, hinzugezogen zu werden - und zwar auch dann, wenn ansonsten keine Zweifel bestünden, dass das Verzeichnis ordnungsgemäß aufgenommen wird. Auch das ist ein gewisses Kontrollinstrument für den Pflichtteilsberechtigten. Darauf, bei der Aufnahme mitzuwirken oder in der Wohnung des Erben die Aufnahme zu verlangen, besteht hingegen kein Anspruch.
Extrem wichtig für den Pflichtteilsberechtigten ist der ihm in §2314 Abs. 1 S. 2, 2. HS BGB eingeräumte Wertermittlungsanspruch. Danach hat er einen Anspruch darauf, dass der Erbe auf Kosten des Nachlassses ein Sachverständigengutachten über den Wert von Nachlassgegenständen erstellt.
In der Praxis versuchen Erben immer wieder schon vorprozessual und dann erst recht im Prozess, Zeit zu gewinnen und die Auszahlung des Pflichtteils zu vereiteln oder wesentlich zu verzögern. Es besteht in vielen Fällen überhaupt keine Bereitschaft, von der einmal in Besitz genommenen Erbschaft auch nur irgendetwas freiwillig an den Pflichtteilsberechtigten auszubezahlen, nicht einmal der Betrag, der sich sicher zugunsten des Pflichtteilsberechtigten ergibt, was allerdings vor dem Hintergrund der später vom Gericht zu treffenden Kostenentscheidung kein kluges Vorgehen ist.
Viele Pflichtteilsberechtigte lassen sich hier jedoch lange hinhalten. Der auf Erbrecht spezialisierte Anwalt wirkt hier durch die möglichst baldige Erhebung einer sog. Stufenklage entgegen, die prozessual in aller Regel das Mittel der Wahl auf der Seite des Pflichtteilsberechtigten ist.
Die Pflichtteilsstufenklage ermöglicht es dem Pflichtteilskläger, auf der ersten Stufe Auskunft über den Nachlassbestand klageweise geltend zu machen, dann auf der zweite Stufe eidesstattliche Versicherung, auf der dritten Stufe den Wertermittlungsanspruch und erst auf der vierten Stufe dann den Pflichtteilszahlungsanspruch. Dies hat für den Kläger den Vorteil, dass er nicht auf unvollständiger Informationsgrundlage schätzen muss, wie hoch wohl sein Pflichtteilzahlungsanspruch sein dürfte und dann je nachdem zu viel – mit entsprechender negativer Kostenquotenfolge wegen Teilunterliegens im Prozess – oder zu wenig fordern muss. Stellt sich im Extremfall heraus, dass der Nachlass nicht werthaltig oder überschuldet ist, so kann der Pflichtteilskläger die Zahlungsstufe der Klage für in der Hauptsache erledigt erklären.
Auch hat die Stufenklage den Vorteil, dass sie im Gegensatz zu etwa einer isolierten Auskunftsklage die Verjährung des Pflichtteilszahlungsanspruches – die Frist beträgt hier nach §2332 BGB nur 3 Jahre! – hemmt.
Der Nachteil der Pflichtteilsstufenklage ist, dass der Gesamtprozess sich sehr lange hinzieht, nämlich in der Regel über Jahre, was daher rührt, dass eine Stufe nach der anderen im Prozess durch Auskunfts-, eidesstattliche Versicherungs-, Wertermittlungs- und dann erst Zahlungs-Teilurteil “abgearbeitet“ werden muss. Gegen die jeweiligen einzelnen Teilurteile ist dann immer noch die Berufung möglich, was das Verfahren noch deutlich verzögert. Auch kann es sein, dass ein Teilurteil, etwa das auf Auskunft, noch durch den Kläger vollstreckt werden muss, was ebenfalls Zeit kostet. Ferner müssen trotz Wertermittlung im Rahmen des Wertermittlungsanspruches dann in der Zahlungsstufe im Falle des Streitigbleibens der vom Sachverständigen ermittelten Werte auch noch gerichtlich in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten erholt werden, da das Wertermittlungsgutachten prozessual lediglich ein Privatgutachten und damit bloßes substantiiertes urkundlich belegtes Parteivorbringen darstellt.
Mit dieser Verzögerungstaktik geht häufig die Seite des Pflichtteilsverpflichteten vor und rechnet mit deren Wirkung, dass manchmal die Kläger den langwierigen Prozess nervlich oder finanziell nicht durchhalten. Wichtig für einen Pflichtteilskläger ist es aber, die Geduld zu bewahren, weil er sonst geneigt sein wird, sich viel zu früh auf einen viel zu niedrigen Vergleichsvorschlag einzulassen. Zwar muss er im Falle des Scheiterns einer vergleichsweisen Beendigung damit rechnen, 2 Jahre oder länger auf sein Geld zu warten. Jedoch bekommt er dann für diese Zeit auch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, was ganz erhebliche Beträge ausmachen kann. Auch ist zu beachten, dass eine Verzögerung durch nicht erfolgsaussichtige Berufungen gegen die Teilurteile oder auch einfaches Nichtbefolgen der Teilurteile ein ganz erheblich kostspieliges Unterfangen für den oder die Erben (im ersten Fall Rechtsmittelkosten, im 2. Fall Vollstreckungskosten und Zwangsgelder, ja sogar unter Umständen Zwangshaft) darstellt.
Auf der anderen Seite ist gerade der Wertermittlungsanspruch für den Pflichtteilsberechtigten ein probates Mittel, den oder die Erben unter Druck zu setzen. Der Erbe muss nämlich auf Kosten des Nachlasses ein kostspieliges Sachverständigengutachten, das zum Beispiel bei Immobilien ohne weiteres Euro 5.000,00 kosten kann, bezahlen. Zwar mindern die Kosten für das Gutachten auch mittelbar den Pflichtteil des Pflichtteilsberechtigten, dies jedoch wirtschaftlich nur in Höhe der Pflichtteilsquote, wohingegen der Erbe den Rest der Kosten – also den weit überwiegenden Teil - letztendlich wirtschaftlich zu tragen hat. Daher ist die Verfolgung des Wertermittlungsanspruches ein probates Mittel für den Pflichtteilsberechtigten, um den oder die Erben quasi für einen günstigen Vergleich „weichzukochen“.
Ein weiteres Mittel ist das Bestehen auf ein durch einen Notar aufgenommenes Verzeichnis, ein Recht, das das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten in §2314 BGB ausdrücklich gibt. Auch kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, zur Nachlassinventarerrichtung hinzugezogen zu werden. Die Vollstreckung wird durch Zwangsgeldantrag beantragt, wobei die Zwangsgelder empfindliche Höhen erreichen können.
Pflichtteilsprozesse enden häufig mit Vergleichen, weil letztendlich oft beiden Parteien der Gesamtprozess zu langwierig ist. Auch wenn man sich zunächst um Auskünfte streitet, geht es in der Konsequenz immer um Geld. Der langdauernde Stufenprozess ist vergleichbar mit einem Tauziehen, bei dem die Seiten in der Regel irgendwann einmal zueinander kommen, die Frage ist nur zu welchen Konditionen. Dabei ist auf beiden Seiten viel taktisches Gespür erforderlich, um zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt welches Vergleichsangebot erfolgversprechend ist. Auch die Gerichte wirken schon in der ersten mündlichen Verhandlung über die Auskunftsstufe immer auf Vergleiche hinsichtlich der Zahlungsstufe hin.
Der vorliegende Aufsatz befasst sich mit der Struktur und Taktik des Pflichtteilsrechtsprozesses:
Häufig werden bei der testamentarischen oder erbvertraglichen Gestaltung der Vermögensnachfolge von Todes wegen einzelne oder mehrere, manchmal auch alle gesetzlichen Erben übergangen und von der Erbschaft ausgeschlossen. Dies ist wegen der verfassungsrechtlich in Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. GG gewährleisteten Testierfreiheit zulässig.
Doch werden bestimmte Gruppen von gesetzlichen Erben, nämlich die Abkömmlinge (also Kinder, Enkel, Urenkel usw.) - §2303 Abs. 1 BGB -, Eltern und Ehegatten des Erblassers - §2303 Abs. 2 BGB -, durch das Pflichtteilsrecht in gewissem Umfang geschützt. Die Testierfreiheit erhält hier also eine wesentliche Einschränkung. Das Pflichtteilsrecht sieht im Grundsatz vor, dass der Pflichtteilsberechtigte einen schuldrechtlichen, auf Geld gerichteten Anspruch gegen den oder die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes seines Erbteiles nach der gesetzlichen Erbfolge erhält, wobei dieser bei im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt habenden Ehegatten nach §1371 BGB erhöht sein kann.
Diese Quotenregelung ist nach dem Gesetz im Grundsatz sehr klar, das heißt es ist in der Regel klar zu ermitteln, wie hoch der Bruchteil ist, den der Pflichtteilsberechtigte zu erhalten hat (komplizierter kann dies lediglich bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, werden, bei denen es einen sog. großen und kleinen Pflichtteil gibt). Großer Streit besteht dagegen sehr häufig über die Höhe des Wertes der Erbschaft, das heißt über den Wert, auf den sich der ermittelte Bruchteil bezieht.
Während der Pflichtteilsverpflichtete daran interessiert sein wird, diesen Wert so niedrig wie möglich anzusetzen, hat der Pflichtteilsberechtigte das entgegengesetzte Interesse, diesen so hoch wie möglich anzusetzen.
Dies wird noch komplizierter bei der Ermittlung des sog. fiktiven Nachlassbestandes im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruches. §2325 BGB ordnet nämlich an, dass die Schenkungen und sonstigen unentgeltlichen Zuwendungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall (bei Schenkungen an Ehegatten sogar noch länger) zur Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches dem Nachlass hinzugerechnet werden. Hier ist nach §2325 Abs. 2 S. 1 BGB bei verbrauchbaren Sachen der Wert der zugewendeten Sache zum Zeitpunkt der Schenkung zu ermitteln. Bei anderen Gegenständen ist nach S. 2 für die Wertermittlung der Zeitpunkt des Erbfalles maßgebend, sofern er niedriger ist als der zur Zeit der Schenkung.
Schwierig ist dabei in der Praxis vor allem die Ermittlung des Wertes von Immobilien, aber auch die von Unternehmen oder freiberuflichen Betrieben bzw. Kraftfahrzeugen. Eine Bewertung kann hier nur ein Sachverständiger vornehmen, was sehr kostspielig ist. Nun hat der Pflichtteilsberechtigte aber das Problem, dass er in der Regel keinen Zugang zu den zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenständen und auch keinen Überblick über diese hat. Um dieses Informationsdefizit auszugleichen, gibt der Gesetzgeber in §2314 Abs. 1 BGB dem Pflichtteilsberechtigten weitgehende Auskunftsansprüche gegen den oder die Erben, die es ihm ermöglichen sollen, sich ein Bild über den Bestand des Nachlasses zu machen.
Sofern der Erbe hierbei Vermögensgegenstände weglässt, erfüllt dies regelmäßig schon den Tatbestand eines Betruges oder wenigstens eines versuchten Betruges. Kontrollieren wird der Pflichtteilsberechtigte die Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses aber in der Regel nicht können. Häufig bestand zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten - aus welchen Gründen auch immer - jahrelang kein Kontakt, vielmehr eine Entfremdung, die sich dann auch in der Enterbung niedergeschlagen hat. Folge davon ist, dass keinerlei aktueller Überblick in den Vermögensbestand des Verstorbenen besteht. Ergeben sich doch Zweifelsanhaltspunkte an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses, so steht dem Pflichtteilsberechtigten nach §2314 Abs. 1 S. 2, 1. HS i. V. m. §§ 260, 261 BGB ein Anspruch zu, die eidesstattliche Versicherung des Nachlassverzeichnisses vom Erben zu verlangen. Versichert dieser hier falsch, so besteht in jedem Fall auch eine Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides Statt nach §156 StGB.
Auch kann der Pflichtteilsberechtigte nach §2314 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen bei der Aufnahme des Bestandsverzeichnis, überdies z. B. in Begleitung seines Rechtsanwaltes, hinzugezogen zu werden - und zwar auch dann, wenn ansonsten keine Zweifel bestünden, dass das Verzeichnis ordnungsgemäß aufgenommen wird. Auch das ist ein gewisses Kontrollinstrument für den Pflichtteilsberechtigten. Darauf, bei der Aufnahme mitzuwirken oder in der Wohnung des Erben die Aufnahme zu verlangen, besteht hingegen kein Anspruch.
Extrem wichtig für den Pflichtteilsberechtigten ist der ihm in §2314 Abs. 1 S. 2, 2. HS BGB eingeräumte Wertermittlungsanspruch. Danach hat er einen Anspruch darauf, dass der Erbe auf Kosten des Nachlassses ein Sachverständigengutachten über den Wert von Nachlassgegenständen erstellt.
In der Praxis versuchen Erben immer wieder schon vorprozessual und dann erst recht im Prozess, Zeit zu gewinnen und die Auszahlung des Pflichtteils zu vereiteln oder wesentlich zu verzögern. Es besteht in vielen Fällen überhaupt keine Bereitschaft, von der einmal in Besitz genommenen Erbschaft auch nur irgendetwas freiwillig an den Pflichtteilsberechtigten auszubezahlen, nicht einmal der Betrag, der sich sicher zugunsten des Pflichtteilsberechtigten ergibt, was allerdings vor dem Hintergrund der später vom Gericht zu treffenden Kostenentscheidung kein kluges Vorgehen ist.
Viele Pflichtteilsberechtigte lassen sich hier jedoch lange hinhalten. Der auf Erbrecht spezialisierte Anwalt wirkt hier durch die möglichst baldige Erhebung einer sog. Stufenklage entgegen, die prozessual in aller Regel das Mittel der Wahl auf der Seite des Pflichtteilsberechtigten ist.
Die Pflichtteilsstufenklage ermöglicht es dem Pflichtteilskläger, auf der ersten Stufe Auskunft über den Nachlassbestand klageweise geltend zu machen, dann auf der zweite Stufe eidesstattliche Versicherung, auf der dritten Stufe den Wertermittlungsanspruch und erst auf der vierten Stufe dann den Pflichtteilszahlungsanspruch. Dies hat für den Kläger den Vorteil, dass er nicht auf unvollständiger Informationsgrundlage schätzen muss, wie hoch wohl sein Pflichtteilzahlungsanspruch sein dürfte und dann je nachdem zu viel – mit entsprechender negativer Kostenquotenfolge wegen Teilunterliegens im Prozess – oder zu wenig fordern muss. Stellt sich im Extremfall heraus, dass der Nachlass nicht werthaltig oder überschuldet ist, so kann der Pflichtteilskläger die Zahlungsstufe der Klage für in der Hauptsache erledigt erklären.
Auch hat die Stufenklage den Vorteil, dass sie im Gegensatz zu etwa einer isolierten Auskunftsklage die Verjährung des Pflichtteilszahlungsanspruches – die Frist beträgt hier nach §2332 BGB nur 3 Jahre! – hemmt.
Der Nachteil der Pflichtteilsstufenklage ist, dass der Gesamtprozess sich sehr lange hinzieht, nämlich in der Regel über Jahre, was daher rührt, dass eine Stufe nach der anderen im Prozess durch Auskunfts-, eidesstattliche Versicherungs-, Wertermittlungs- und dann erst Zahlungs-Teilurteil “abgearbeitet“ werden muss. Gegen die jeweiligen einzelnen Teilurteile ist dann immer noch die Berufung möglich, was das Verfahren noch deutlich verzögert. Auch kann es sein, dass ein Teilurteil, etwa das auf Auskunft, noch durch den Kläger vollstreckt werden muss, was ebenfalls Zeit kostet. Ferner müssen trotz Wertermittlung im Rahmen des Wertermittlungsanspruches dann in der Zahlungsstufe im Falle des Streitigbleibens der vom Sachverständigen ermittelten Werte auch noch gerichtlich in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten erholt werden, da das Wertermittlungsgutachten prozessual lediglich ein Privatgutachten und damit bloßes substantiiertes urkundlich belegtes Parteivorbringen darstellt.
Mit dieser Verzögerungstaktik geht häufig die Seite des Pflichtteilsverpflichteten vor und rechnet mit deren Wirkung, dass manchmal die Kläger den langwierigen Prozess nervlich oder finanziell nicht durchhalten. Wichtig für einen Pflichtteilskläger ist es aber, die Geduld zu bewahren, weil er sonst geneigt sein wird, sich viel zu früh auf einen viel zu niedrigen Vergleichsvorschlag einzulassen. Zwar muss er im Falle des Scheiterns einer vergleichsweisen Beendigung damit rechnen, 2 Jahre oder länger auf sein Geld zu warten. Jedoch bekommt er dann für diese Zeit auch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, was ganz erhebliche Beträge ausmachen kann. Auch ist zu beachten, dass eine Verzögerung durch nicht erfolgsaussichtige Berufungen gegen die Teilurteile oder auch einfaches Nichtbefolgen der Teilurteile ein ganz erheblich kostspieliges Unterfangen für den oder die Erben (im ersten Fall Rechtsmittelkosten, im 2. Fall Vollstreckungskosten und Zwangsgelder, ja sogar unter Umständen Zwangshaft) darstellt.
Auf der anderen Seite ist gerade der Wertermittlungsanspruch für den Pflichtteilsberechtigten ein probates Mittel, den oder die Erben unter Druck zu setzen. Der Erbe muss nämlich auf Kosten des Nachlasses ein kostspieliges Sachverständigengutachten, das zum Beispiel bei Immobilien ohne weiteres Euro 5.000,00 kosten kann, bezahlen. Zwar mindern die Kosten für das Gutachten auch mittelbar den Pflichtteil des Pflichtteilsberechtigten, dies jedoch wirtschaftlich nur in Höhe der Pflichtteilsquote, wohingegen der Erbe den Rest der Kosten – also den weit überwiegenden Teil - letztendlich wirtschaftlich zu tragen hat. Daher ist die Verfolgung des Wertermittlungsanspruches ein probates Mittel für den Pflichtteilsberechtigten, um den oder die Erben quasi für einen günstigen Vergleich „weichzukochen“.
Ein weiteres Mittel ist das Bestehen auf ein durch einen Notar aufgenommenes Verzeichnis, ein Recht, das das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten in §2314 BGB ausdrücklich gibt. Auch kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, zur Nachlassinventarerrichtung hinzugezogen zu werden. Die Vollstreckung wird durch Zwangsgeldantrag beantragt, wobei die Zwangsgelder empfindliche Höhen erreichen können.
Pflichtteilsprozesse enden häufig mit Vergleichen, weil letztendlich oft beiden Parteien der Gesamtprozess zu langwierig ist. Auch wenn man sich zunächst um Auskünfte streitet, geht es in der Konsequenz immer um Geld. Der langdauernde Stufenprozess ist vergleichbar mit einem Tauziehen, bei dem die Seiten in der Regel irgendwann einmal zueinander kommen, die Frage ist nur zu welchen Konditionen. Dabei ist auf beiden Seiten viel taktisches Gespür erforderlich, um zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt welches Vergleichsangebot erfolgversprechend ist. Auch die Gerichte wirken schon in der ersten mündlichen Verhandlung über die Auskunftsstufe immer auf Vergleiche hinsichtlich der Zahlungsstufe hin.
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(verfasst am: 26.09.2007 Autor: Andreas Jäger)
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6 Probleme des neuen Erbrechts
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(verfasst am: 31.07.2009 Autor: Günter Zecher)
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Unternehmensnachfolge und Berliner Testament
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(verfasst am: 02.01.2011 Autor: Michael Wemmer)
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Eltern übertragen Vermögen gegen Vorbehaltsnießbrauch
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(verfasst am: 22.06.2011 Autor: Günter Zecher)
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Erbschaftssteuerreform von Bundeskabinett verabschiedet
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(verfasst am: 18.12.2007 Autor: Andreas Jäger)
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Künftig Steuern sparen per Nutzungsrecht:
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(verfasst am: 13.07.2009 Autor: Günter Zecher)
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Haftungsfalle bei Testamentsbesitz
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(verfasst am: 31.08.2009 Autor: Andreas Jäger)
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GERMAN CRIMINAL TAX FRAUD LAW FROM AN AMERICAN PERSPECTIVE, INCLUDING CRIMINAL INVASION OF GERMAN INHERITANCE (ESTATE) TAX
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(verfasst am: 10.04.2007 Autor: Peter Barandt)
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Braucht ein kinderloses Ehepaar ein Testament?
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(verfasst am: 01.07.2011 Autor: Günter Zecher)
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Erleichterung der vorweggenommenen Erbfolge geplant
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(verfasst am: 26.03.2007 Autor: Boris Jan Schiemzik)
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Kann ich mit meinem Kind den Pflichtteil schon regeln, solange ich noch lebe?
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(verfasst am: 02.10.2009 Autor: Günter Zecher)
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Die Ferienimmobilie im Erbrecht
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(verfasst am: 13.05.2011 Autor: Matthias Zachmann)
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Vorsicht bei der Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft
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(verfasst am: 20.02.2009 Autor: Christoph Blaumer)
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ERBRECHT VON A-Z
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(verfasst am: 04.06.2009 Autor: Günter Zecher)
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Briefwerbung für Grabmale erst zwei Wochen nach Todesfall zulässig
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(verfasst am: 20.05.2010 Autor: Michael Henn)
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Helfen spanische Testamente?
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(verfasst am: 18.01.2008 Autor: Andreas Alfred Brandt)
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Endlich mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen
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(verfasst am: 25.06.2009 Autor: Günter Zecher)
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Schenken, Vererben bei Geschwistern, Neffen, Nichten, Onkel und Tanten
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(verfasst am: 29.07.2011 Autor: Günter Zecher)
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Bundestag stimmt Erbschaftssteuerreform zu
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(verfasst am: 28.11.2008 Autor: Sebastian Böhm)
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Eltern haften als Erben mit dem Nachlass für rechtmäßig an ihr contergangeschädigtes Kind erbrachte Sozialhilfeleistunge
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(verfasst am: 20.05.2010 Autor: Michael Henn)
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Rettung des Familienheims vor dem Sozialamt möglich!
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(verfasst am: 14.12.2011 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Alarmstufe Rot: Schwarzgeld im Nachlass!
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(verfasst am: 19.12.2011 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Stiefmutter gewinnt im Erbschaftsstreit!
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(verfasst am: 10.12.2011 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Zentrales Testamentsregister ab 2012 - welche Daten werden übermittelt?
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(verfasst am: 18.12.2011 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Erbengemeinschaft: Mehrheitsbeschluss genügt für wirksame Kündigung
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(verfasst am: 10.01.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Erbrecht
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(verfasst am: 09.08.2011 Autor: Jochen Philipps)
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Kettenschenkungen zwischen Verwandten
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(verfasst am: 09.12.2011 Autor: Günter Zecher)
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Meine Kinder - Deine Kinder - Unsere Kinder - Die Patchwork-Familie im Erbfall
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(verfasst am: 27.10.2011 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Schmerzhaft: Erben müssen Sozialhilfe zurückzahlen!
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(verfasst am: 27.01.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Die neue Erbschaftssteuer für eingetragene Lebenspartnerschaften
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(verfasst am: 10.11.2011 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Dem behinderten Kind Vermögen vererben
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(verfasst am: 19.10.2011 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Zeitweise oder für immer blockiert?
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(verfasst am: 12.07.2011 Autor: Günter Zecher)
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Landwirtschaft/ Winzer: Erbrecht/ Testament und Hofübergabe
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(verfasst am: 04.01.2012 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Ehegattenunterhalt über den Tod hinaus
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(verfasst am: 05.08.2011 Autor: Günter Zecher)
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Ausschlagung der Erbschaft - Formen und Fristen
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(verfasst am: 18.01.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Steuerfreie Geschenke unter Ehepaaren
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(verfasst am: 16.09.2011 Autor: Günter Zecher)
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Abfindung an weichenden Erbprätendenten unterliegt nicht der Erbschaftsteuer
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(verfasst am: 09.12.2011 Autor: Günter Zecher)
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Wohnungsberechtigter muss Heiz- und Warmwasserkosten tragen.
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(verfasst am: 14.01.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Steuerfreie Geschenke unter Ehepaaren
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(verfasst am: 18.11.2011 Autor: Günter Zecher)
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Steuerfreie Millionenschenkungen bald Vergangenheit?
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(verfasst am: 02.01.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Wirksamkeit eines zeitlich verzögerten Ehegattentestaments!
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(verfasst am: 10.01.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Reduzieren oder vermeiden Sie Pflichtteilsansprüche - ganz einfach!
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(verfasst am: 04.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Nachträge auf Testamenten sind ohne eine ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam.
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(verfasst am: 28.10.2011 Autor: Günter Zecher)
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Seetestamente - eine exotische Regelung wird bedeutsam
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(verfasst am: 21.01.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Die Auseinandersetzung des Nachlasses unter Miterben!
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(verfasst am: 25.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Erb- und Pflichtteilsverzicht sind nützliche Gestaltungsmittel!
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(verfasst am: 17.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Ich bin Vermächtnisnehmer - was jetzt tun?
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(verfasst am: 18.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Die Vererbung von Unternehmen und Unternehmensanteilen
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(verfasst am: 18.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Achtung Familien-GmbH`s: Änderungen bei der Schenkungssteuer beachten
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(verfasst am: 10.02.2012 Autor: Günter Zecher)
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Die Verwaltung des Nachlasses durch Miterben!
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(verfasst am: 25.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Überschuldeter Pflichtteilsberechtigter: Wege aus der Schuldenfalle!
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(verfasst am: 18.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Vorsicht vor Ausschlagung aus allen Berufungsgründen.
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(verfasst am: 17.02.2012 Autor: Günter Zecher)
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Feinjustierung der Nachlassplanung: Das Vermächtnis eignet sich!
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(verfasst am: 18.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Unerwartete Wirkung der Pflichtteilsstrafklausel!
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(verfasst am: 27.03.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Erben über EU-Grenzen hinweg wird unbürokratischer werden!
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(verfasst am: 24.03.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Brauchen Sie ein Testament?
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(verfasst am: 18.03.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Estate planning: Kein Testament ohne transmortale Vollmacht!
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(verfasst am: 28.04.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Erbausschlagung für Kinder: Der Staat mischt auch dort mit, wo er nicht soll!
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(verfasst am: 20.04.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Erbrecht Spanien
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(verfasst am: 09.04.2012 Autor: Frank Müller)
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Neu: Elastische Erbengemeinschaften
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(verfasst am: 11.05.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Regenbogenfamilien und Erbrecht
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(verfasst am: 26.04.2012 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Dauertestamentsvollstreckung darf im Handelsregister eingetragen werden
(53 mal gelesen)
(verfasst am: 18.05.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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