Engler - Edelhoff - Muhr
Partnerschaft von Rechtsanwälten
Rechtstipp
Herr
Johannes
Muhr
Rechtsanwalt
Spezialist für Versicherungsvertragsrecht
Kanzlei
Anschrift
Diebstahl einer Schmuckkollektion auf der Karibikinsel Sankt Maarten ist versichert!
Rubrik: Versicherungsrecht & Sozialversicherung
Erstellungsdatum: 12.03.2008
Kurzbeschreibung:
In der Reise- und Warenlagerversicherung wird mit der Klausel „Der Versicherungsnehmer hat bei allen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns des Edelstein-, Schmuck- und Uhrengewerbes wahrzunehmen.“ die Leistungsfreiheit nach § 61 VVG nicht auf Fälle einfacher Fahrlässigkeit ausgedehnt (OLG Karlsruhe Urt. v. 15.11.2007 - 12 U 69/07).
Beitrag:
OLG Karlsruhe hat ausgeführt:
Auf der Karibikinsel Sankt Maarten wurde der Klägerin im Dezember 2005 eine Tasche entwendet, die eine Schmuckkollektion enthielt. Der Geschäftsführer wollte im Geschäftslokal eines Autovermieters seinen Mietwagen zurückgeben. Er hatte die Tasche am Geschäftstresen neben sich auf den Boden gestellt. Als er um Unterschriften gebeten wurde, beugte er sich vor, um zu unterschreiben. Unmittelbar danach stellte er fest, dass die Tasche verschwunden war. Die Tasche konnte nicht mehr aufgefunden werden.
Das LG hat die Entschädigungsklage abgewiesen mit der Begründung, dem Geschäftsführer falle Fahrlässigkeit zu Last. Wegen der vereinbarten Klausel „Der Versicherungsnehmer hat bei allen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns des Edelstein-, Schmuck- und Uhrengewerbes wahrzunehmen.“ sei der beklagte Versicherer leistungsfrei. Die Berufung hatte teilweise Erfolg.
Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 84.835,20 € aus § 1 Abs. 1 Satz 1, § 49 VVG geltend macht:
1. Die Beklagte ist nicht nach § 61 VVG leistungsfrei.
a) Dem Geschäftsführer M.K., dessen Verschulden sich die Klägerin nach § 31 BGB zurechnen lassen muss, kann grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit dem Verlust der Tasche am 7.12.2005 nicht vorgeworfen werden.
Dabei kann dahinstehen, ob Geschäftsführer M.K. die Tasche – wie von der Klägerin behauptet – direkt neben sich oder – wie von der Beklagten vorgetragen – in einem Meter Entfernung abgestellt hatte. Er behielt die Tasche jedenfalls in seiner unmittelbaren Nähe. Durch die Mitnahme eines alten Fabrikats hatte er dafür gesorgt, dass sein Gepäck nicht als augenfällig lukrative Beute erschien, und so die Gefahr verringert, Opfer eines Diebstahls zu werden. Das Geschäftslokal war zur Straße hin abgeschlossenen. Dichtes Gedränge herrschte nicht. Auch wenn der Geschäftsführer M.K. keinen durchgehenden Körperkontakt zu der Tasche hielt, lässt sich unter diesen Umständen ein Vorwurf eines auch in subjektiver Hinsicht erheblich gesteigerten Verschuldens nicht begründen.
b) Ob der Versicherungsfall durch einfache Fahrlässigkeit des Geschäftsführers M.K. herbeigeführt wurde, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn ihm ein Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zur Last zu legen wäre, befreite dies die Beklagte nicht von ihrer Leistungspflicht. Entgegen der Auffassung des LG haben die Parteien mit der Klausel 7.1 für die Leistungsfreiheit wegen Herbeiführung des Versicherungsfalls keinen verschärften Sorgfaltsmaßstab vereinbart. Eine solche dem Versicherungsnehmer nachteilige Regelung lässt sich der Klausel, die jedenfalls dem Wortlaut nach zur Frage der Leistungsfreiheit schweigt, im Rahmen der gebotenen Auslegung nicht entnehmen; sollte sie gleichwohl auch als Bestimmung einer Leistungsfreiheit bereits bei fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls verstanden werden können, so käme sie wegen § 305c Abs. 2 BGB mit diesem Gehalt nicht zu Anwendung; jedenfalls aber wäre sie in ihren dem Versicherungsnehmer nachteiligen Folgen nicht klar und verständlich, weshalb sie gem. § 307 Abs. 1, § 310 Abs. 1 BGB unwirksam wäre.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versicherers. Dieser Charakter der Versicherungsbedingungen bestimmt die bei ihrer Auslegung anzuwendenden Maßstäbe; er hindert es, sie „gesetzesähnlich“ auszulegen. Vielmehr sind – nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH und des Senats – Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Für eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung ist nicht maßgeblich, was sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorstellte. Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt, hat bei der Auslegung – wie auch sonst bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen – außer Betracht zu bleiben; versicherungswirtschaftliche Überlegungen können allenfalls insoweit Berücksichtigung finden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (BGH v. 17.5.2000 – IV ZR 113/99, MDR 2000, 1248 = NJW-RR 2000, 1341 m.w.N.).
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der bei einer Transport-, Reise- und Warenlagerversicherung regelmäßig Kaufmann sein wird, entnimmt der Klausel 7.1, dass im Verhältnis zum Versicherer an sein Verhalten die erhöhten Sorgfaltsanforderungen eines ordentlichen Kaufmanns in seinem Geschäftszweig gestellt werden. Er erkennt dabei, dass von ihm nicht lediglich die im Verkehr allgemein erforderliche Sorgfalt erwartet wird, sondern dass bei ihm ein strengerer Maßstab angelegt wird und ein Bestand an berufsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten vorausgesetzt wird. Regelmäßig wird er wissen, dass ein solcher Sorgfaltsmaßstab an ihn auch bei seinen sonstigen Handelsgeschäften angelegt wird (§ 347 HGB). Dass sich durch eine solche Bestimmung – anders als in seinem sonstigen Geschäftsbereich (§ 347 Abs. 2 HGB) – eine Verschärfung seiner Verantwortlichkeit in den Bereichen ergibt, in denen regelmäßig nur für grobes Verschulden einzustehen ist, erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer anhand des Wortlauts und dem ihm erkennbaren Sinnzusammenhang nicht. Auch die Überschrift der Klausel 7.1 stellt keinen Bezug zu einer Leistungsfreiheit wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalls her. Die Wendung „Allgemeine Pflichten“ kann der Versicherungsnehmer weit eher als allgemeinen Vorspann für die im nachfolgenden Bedingungstext enthaltenen Verhaltensbestimmungen verstehen.
Dass der BGH (VersR 1972, 85) der Klausel einen anderen Sinn beigelegt hat, welchen auch die frühere Rechtsprechung des Senats (OLG Karlsruhe v. 15.10.1981 – 12 U 23/81, VersR 1982, 1189) zugrunde gelegt hat, vermag das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der weder die Entstehungs- noch die Interpretationsgeschichte einer Klausel kennen muss und kennen wird, nicht zu prägen. Wollte man gleichwohl annehmen, der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne die Klausel auch im Sinne einer vertraglichen Verschärfung seiner Verantwortlichkeit nach § 61 VVG verstehen, so würden zwei rechtlich vertretbare Auslegungen nebeneinander stehen, weshalb nach § 305c Abs. 2 BGB die für den Versicherungsnehmer günstigere gälte.
Hielte man letztlich doch den von der früheren Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) entwickelten Inhalt der Klausel für maßgebend, so hätte die missverständliche Fassung der Klausel 7.1 zur Folge, dass sie insgesamt unbeachtlich ist. Die Klausel ist mit diesem Inhalt intransparent (§ 307 Abs. 1 BGB). Die unklare Darstellung in der Klausel 7.1 erschwert dem Versicherungsnehmer die Rechtswahrung, weil sie die Frage verschleiert, in welchem Fall der Versicherungsnehmer bei verschuldeter Herbeiführung des Versicherungsfalls mit einer Leistungsfreiheit des Versicherers rechnen muss. Damit schlägt der formale Mangel unzureichender Klarheit auf eine materielle Benachteiligung des Vertragspartners durch (dazu Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2007, § 307 Rz. 178).
Eine eigenständige Obliegenheit, deren fahrlässige Verletzung gem. § 6 Abs. 1 VVG zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen könnte, enthält die Klausel 7.1 nicht. Die Klausel lässt nämlich nicht hinreichend deutlich erkennen, welches Verhalten vom Versicherungsnehmer verlangt wird .
Mitgeteilt von RA Johannes Muhr
Auf der Karibikinsel Sankt Maarten wurde der Klägerin im Dezember 2005 eine Tasche entwendet, die eine Schmuckkollektion enthielt. Der Geschäftsführer wollte im Geschäftslokal eines Autovermieters seinen Mietwagen zurückgeben. Er hatte die Tasche am Geschäftstresen neben sich auf den Boden gestellt. Als er um Unterschriften gebeten wurde, beugte er sich vor, um zu unterschreiben. Unmittelbar danach stellte er fest, dass die Tasche verschwunden war. Die Tasche konnte nicht mehr aufgefunden werden.
Das LG hat die Entschädigungsklage abgewiesen mit der Begründung, dem Geschäftsführer falle Fahrlässigkeit zu Last. Wegen der vereinbarten Klausel „Der Versicherungsnehmer hat bei allen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns des Edelstein-, Schmuck- und Uhrengewerbes wahrzunehmen.“ sei der beklagte Versicherer leistungsfrei. Die Berufung hatte teilweise Erfolg.
Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 84.835,20 € aus § 1 Abs. 1 Satz 1, § 49 VVG geltend macht:
1. Die Beklagte ist nicht nach § 61 VVG leistungsfrei.
a) Dem Geschäftsführer M.K., dessen Verschulden sich die Klägerin nach § 31 BGB zurechnen lassen muss, kann grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit dem Verlust der Tasche am 7.12.2005 nicht vorgeworfen werden.
Dabei kann dahinstehen, ob Geschäftsführer M.K. die Tasche – wie von der Klägerin behauptet – direkt neben sich oder – wie von der Beklagten vorgetragen – in einem Meter Entfernung abgestellt hatte. Er behielt die Tasche jedenfalls in seiner unmittelbaren Nähe. Durch die Mitnahme eines alten Fabrikats hatte er dafür gesorgt, dass sein Gepäck nicht als augenfällig lukrative Beute erschien, und so die Gefahr verringert, Opfer eines Diebstahls zu werden. Das Geschäftslokal war zur Straße hin abgeschlossenen. Dichtes Gedränge herrschte nicht. Auch wenn der Geschäftsführer M.K. keinen durchgehenden Körperkontakt zu der Tasche hielt, lässt sich unter diesen Umständen ein Vorwurf eines auch in subjektiver Hinsicht erheblich gesteigerten Verschuldens nicht begründen.
b) Ob der Versicherungsfall durch einfache Fahrlässigkeit des Geschäftsführers M.K. herbeigeführt wurde, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn ihm ein Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zur Last zu legen wäre, befreite dies die Beklagte nicht von ihrer Leistungspflicht. Entgegen der Auffassung des LG haben die Parteien mit der Klausel 7.1 für die Leistungsfreiheit wegen Herbeiführung des Versicherungsfalls keinen verschärften Sorgfaltsmaßstab vereinbart. Eine solche dem Versicherungsnehmer nachteilige Regelung lässt sich der Klausel, die jedenfalls dem Wortlaut nach zur Frage der Leistungsfreiheit schweigt, im Rahmen der gebotenen Auslegung nicht entnehmen; sollte sie gleichwohl auch als Bestimmung einer Leistungsfreiheit bereits bei fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls verstanden werden können, so käme sie wegen § 305c Abs. 2 BGB mit diesem Gehalt nicht zu Anwendung; jedenfalls aber wäre sie in ihren dem Versicherungsnehmer nachteiligen Folgen nicht klar und verständlich, weshalb sie gem. § 307 Abs. 1, § 310 Abs. 1 BGB unwirksam wäre.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versicherers. Dieser Charakter der Versicherungsbedingungen bestimmt die bei ihrer Auslegung anzuwendenden Maßstäbe; er hindert es, sie „gesetzesähnlich“ auszulegen. Vielmehr sind – nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH und des Senats – Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Für eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung ist nicht maßgeblich, was sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorstellte. Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt, hat bei der Auslegung – wie auch sonst bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen – außer Betracht zu bleiben; versicherungswirtschaftliche Überlegungen können allenfalls insoweit Berücksichtigung finden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (BGH v. 17.5.2000 – IV ZR 113/99, MDR 2000, 1248 = NJW-RR 2000, 1341 m.w.N.).
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der bei einer Transport-, Reise- und Warenlagerversicherung regelmäßig Kaufmann sein wird, entnimmt der Klausel 7.1, dass im Verhältnis zum Versicherer an sein Verhalten die erhöhten Sorgfaltsanforderungen eines ordentlichen Kaufmanns in seinem Geschäftszweig gestellt werden. Er erkennt dabei, dass von ihm nicht lediglich die im Verkehr allgemein erforderliche Sorgfalt erwartet wird, sondern dass bei ihm ein strengerer Maßstab angelegt wird und ein Bestand an berufsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten vorausgesetzt wird. Regelmäßig wird er wissen, dass ein solcher Sorgfaltsmaßstab an ihn auch bei seinen sonstigen Handelsgeschäften angelegt wird (§ 347 HGB). Dass sich durch eine solche Bestimmung – anders als in seinem sonstigen Geschäftsbereich (§ 347 Abs. 2 HGB) – eine Verschärfung seiner Verantwortlichkeit in den Bereichen ergibt, in denen regelmäßig nur für grobes Verschulden einzustehen ist, erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer anhand des Wortlauts und dem ihm erkennbaren Sinnzusammenhang nicht. Auch die Überschrift der Klausel 7.1 stellt keinen Bezug zu einer Leistungsfreiheit wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalls her. Die Wendung „Allgemeine Pflichten“ kann der Versicherungsnehmer weit eher als allgemeinen Vorspann für die im nachfolgenden Bedingungstext enthaltenen Verhaltensbestimmungen verstehen.
Dass der BGH (VersR 1972, 85) der Klausel einen anderen Sinn beigelegt hat, welchen auch die frühere Rechtsprechung des Senats (OLG Karlsruhe v. 15.10.1981 – 12 U 23/81, VersR 1982, 1189) zugrunde gelegt hat, vermag das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der weder die Entstehungs- noch die Interpretationsgeschichte einer Klausel kennen muss und kennen wird, nicht zu prägen. Wollte man gleichwohl annehmen, der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne die Klausel auch im Sinne einer vertraglichen Verschärfung seiner Verantwortlichkeit nach § 61 VVG verstehen, so würden zwei rechtlich vertretbare Auslegungen nebeneinander stehen, weshalb nach § 305c Abs. 2 BGB die für den Versicherungsnehmer günstigere gälte.
Hielte man letztlich doch den von der früheren Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) entwickelten Inhalt der Klausel für maßgebend, so hätte die missverständliche Fassung der Klausel 7.1 zur Folge, dass sie insgesamt unbeachtlich ist. Die Klausel ist mit diesem Inhalt intransparent (§ 307 Abs. 1 BGB). Die unklare Darstellung in der Klausel 7.1 erschwert dem Versicherungsnehmer die Rechtswahrung, weil sie die Frage verschleiert, in welchem Fall der Versicherungsnehmer bei verschuldeter Herbeiführung des Versicherungsfalls mit einer Leistungsfreiheit des Versicherers rechnen muss. Damit schlägt der formale Mangel unzureichender Klarheit auf eine materielle Benachteiligung des Vertragspartners durch (dazu Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2007, § 307 Rz. 178).
Eine eigenständige Obliegenheit, deren fahrlässige Verletzung gem. § 6 Abs. 1 VVG zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen könnte, enthält die Klausel 7.1 nicht. Die Klausel lässt nämlich nicht hinreichend deutlich erkennen, welches Verhalten vom Versicherungsnehmer verlangt wird .
Mitgeteilt von RA Johannes Muhr
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(verfasst am: 18.04.2007 Autor: Johannes Muhr)
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Krankentagegeldversicherung und Arbeitsunfähigkeit: Verweisung auf andere Erwerbstätigkeit unzulässig!
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(verfasst am: 15.12.2009 Autor: Sven Skana)
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Private Krankenversicherung und Grenzen der "Schulmedizinklausel"
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(verfasst am: 27.04.2010 Autor: Hans Wilhelm Busch)
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Wissen eines Arztes, das dieser nicht im Zusammenhang mit dem Gutachenterauftrag erlangt
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(verfasst am: 07.04.2009 Autor: Johannes Muhr)
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Diebstahl einer Schmuckkollektion auf der Karibikinsel Sankt Maarten ist versichert!
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(verfasst am: 12.03.2008 Autor: Johannes Muhr)
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Kosten der künstlichen Befruchtung- Was zahlt die gesetzliche Krankenversicherung?
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(verfasst am: 24.06.2008 Autor: Julia Fellmer)
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Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"
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(verfasst am: 08.11.2007 Autor: Johannes Muhr)
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Berufsunfähigkeit: Versicherung / BUZ darf nicht auf Alternativtätigkeit mit sozialem Abstieg verweisen!
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(verfasst am: 18.07.2008 Autor: Sven Skana)
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Die Umorganisationspflicht eines Selbstständigen zum Nachweis eines Rentenanspruchs aus einer Berufsunfähigkeitsversiche
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(verfasst am: 18.05.2010 Autor: Uwe Klatt)
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Sicherung der Altersvorsorge für Selbständige
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(verfasst am: 14.12.2007 Autor: Johannes Koepsell)
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Fachartikel vom 5.4.2007 "Leistungsfreiheit aufgrund neuer Zeugen" Urteil vom BGH aufgehoben.
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(verfasst am: 04.09.2008 Autor: Johannes Muhr)
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Nachweis der Berufsunfähigkeit bei fehlenden objektiven Befunden
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(verfasst am: 11.10.2011 Autor: Hans Wilhelm Busch)
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Versicherungsrecht: Leistungskürzung bei Altverträgen
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(verfasst am: 20.10.2011 Autor: Jörg Scheibe)
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falsche Versicherungsberatung- rechtliche Konsequenzen
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(verfasst am: 26.09.2011 Autor: Gunnar Becker)
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BGH stärtkt Rechte der Versicherungsnehmer bei Altverträgen
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(verfasst am: 17.10.2011 Autor: Gunnar Becker)
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Agentur für Arbeit muss aufgrund von Beratungsfehler haften.
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(verfasst am: 30.11.2011 Autor: Jekaterina Achtermann-Ljubimow)
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Verrechnung Krankentagegeld mit Verletztengeld und Übergangsgeld – die Nettolohn-Obergrenze in Versicherungsbedingungen
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(verfasst am: 09.01.2012 Autor: Kornelia Punk)
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Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen - Schadenssteuerung, Verschleppung oder Ablehnung der Regulierung
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(verfasst am: 19.03.2012 Autor: Holger Hesterberg)
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Die Krankenversicherung in der Rente
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(verfasst am: 11.04.2012 Autor: Ulrike Klein)
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