Fasanenstraße 2
74906 Bad Rappenau
Deutschland
Rechtstipp
Herr
Wilhelm
Braun
Rechtsanwalt
Anschrift
Ehescheidung und steuerliche Auswirkungen
Rubrik: Ehe & Familie
Erstellungsdatum: 03.04.2007
Kurzbeschreibung:
Die steuerlichen Auswirkungen einer Ehescheidung werden oft nicht bedacht, was zu fatalen Folgen führen kann. Der Artikel gibt einen Überblick über die Problematik.
Beitrag:
Die Steuergesetzgebung befindet sich dauernd im Fluss. Was heute Gesetz ist, kann morgen schon wieder anders sein. Wechselnde Regierungen tragen ein übriges zur Unsicherheit bei.
Für den Fall einer Trennung oder Scheidung kann es aber von entscheidender Bedeutung sein, welche steuerlichen Konsequenzen ein solcher Schritt hat. Zwar kümmert man sich in diesem Fall vorrangig um Unterhalt, Sorgerecht für die Kinder und eventuell auch noch Zugewinnausgleich. Wer verantwortungsvoll handelt, muss allerdings auch die oftmals harten Konsequenzen einer Trennung auf steuerrechtlicher Ebene bedenken.
Veranlagung zur Einkommensteuer
Voraussetzung für die Zusammenveranlagung bei dem derzeit noch gültigen Splittingtarif ist, dass die Partner nicht dauernd getrennt leben. Da vor Ausspruch einer Scheidung aber in aller Regel ein Trennungsjahr vorliegen muss, steht von vornherein fest, dass im Jahr der Scheidung jedenfalls der Splittingtarif nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Für die davor liegende Zeit ist die Inanspruchnahme noch möglich, wenn wenigstens einen Tag lang im entsprechenden Kalenderjahr " Tisch und Bett geteilt " wurden. Trennen sich beispielsweise die Eheleute im Januar 2005, kann für dieses Jahr noch wahlweise der Splittingtarif in Anspruch genommen werden, für die Folgejahre dann nicht mehr, gleichgültig, wie lange die Scheidung auf sich warten lässt.
Hinweis:
Ehepaare, die nach einer Trennung einen Versöhnungsversuch starten, kommen für dieses Jahr erneut in den Genuss der Zusammenveranlagung. Hierbei sind noch nicht einmal Mindestfristen für das erneute Zusammenleben zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Versuch im Nachhinein erfolglos bleiben sololte und die Scheidung ausgesprochen wird. Hier sind der Fantasie also keine Grenzen gesetzt.
Eine Konfliktlage kann entstehen, wenn man gegenüber dem Finanzamt und dem Familiengericht verschiedene Daten der endgültigen Trennung angeben will. Aus steuerrechtlicher Sicht soll das Trennungsdatum möglichst spät liegen, um eine Zusammenveranlagung zu erreichen, für eine zügige Scheidung ist jedoch ein früher Termin wichtig. Will man dem Familiengericht keine" schlagenden Beweise" im Sinne von Handgreiflichkeiten für eine so genannte vorgezogene Scheidung liefern, kommt es darauf an, in welche Richtung man diesen Gewissenskonflikt lösen will: die Angaben vor Gericht interessieren das Finanzamt nicht, wenn die Eheleute eine spätere Trennung glaubhaft machen können, selbst dann, wenn sich aus den Scheidungsakten ein abweichendes Datum ergibt. Umgekehrt interessiert den Familienrichter in aller Regel nicht, welcher Trennungszeitpunkt beim Finanzamt angegeben wurde. Auch hier ist wieder Fantasie gefragt.
Die in der Regel ungünstige Lösung der getrennten Veranlagung wendet das Finanzamt ohne Gegenwehr im übrigen bereits dann an, wenn nur einer der Partner die getrennte Veranlagung beantragt, indem er beispielsweise eine eigene alleinige Steuererklärung abgibt.
Hiergegen ist allerdings dann ein Kraut gewachsen, wenn der so handelnde Partner keine eigenen Einkünfte bezieht oder diese Einkünfte unter dem Grundfreibetrag von derzeit 7.664 € liegen. Dann ist der einseitige Antrag auf getrennte Veranlagung unwirksam und der verdienende Partner kann die Zusam-menveranlagung erreichen.
Heiratet ein Partner im Scheidungsjahr erneut, geht steuerlich die zweite Ehe vor und eine Zusammenveranlagung ist nur mit dem neuen Partner möglich.
Wahl der Lohnsteuerklassen
Grundsätzlich können die Ehegatten zwischen den Steuerklassen IV/IV und III/V wählen, solange sie noch die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen. Die Einträge auf den alten Steuerkarten sind in der Regel auch im Trennungsjahr und sogar noch darüber hinaus unverändert aufgeführt, weil die Gemeinden oft die Lohnsteuer - Klassen des Vorjahres eintragen.
Sofern die Eheleute bereits das gesamte Jahr dauernd getrennt leben, haben sie keinen Anspruch mehr auf die Steuerklassen für Ehegatten. Insgesamt sollte jedoch sorgfältig überlegt werden, welche Steuerklasse im Jahr der Trennung gewählt wird, weil die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer sich auf die spätere Steuererstattung auswirkt.
Hinweis:
Getrennt lebende oder bereits geschiedene Partner können sich auch bereits vorab einen Freibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen, wenn sie Unterhaltsleistungen zahlen müssen, einen vollen Kinderfreibetrag beanspruchen oder die Scheidungskosten bereits vorab geltend machen möchten. Näheres hierzu später.
Steuerbescheide und Zahlungspflicht
Für das getrennt lebende Ehepaar stellt das Finanzamt zwei Steuerbescheide aus. Im Fall der Zusam-menveranlagung erhält jeder der Ehepartner ein Exemplar mit gleichem Inhalt. Bei der getrennten Veranlagung ergehen zwei separate Bescheide mit jeweils individuellen Berechnungen. In diesem Fall zahlt also jeder Partner seine eigene Steuerlast bezogen auf sein eigenes Einkommen.
Bei der Zusammenveranlagung bleiben die Eheleute Gesamtschuldner. Das Finanzamt kann sich we-gen der kompletten Nachforderung an beide Partner wenden. Dies ist gerade dann, wenn innerhalb des Trennungs - beziehungsweise Scheidungszeitraumes heftig gestritten wird, eine zusätzliche Belastung. Hier gibt es aber eine Lösung: durch einen entsprechenden Antrag an das zuständige Finanzamt kann eine Aufteilung der Steuerschuld ( allerdings erst im Vollstreckungsverfahren) begehrt werden. Dann werden beide Partner so behandelt als hätten sie separate Steuerbescheide erhalten.
Ein Aufteilungsantrag ist besonders für den Partner ratsam, der kaum eigenes Einkommen bezieht. Denn er kann vom Finanzamt nur für seine anteilige Steuer belangt werden, ohne die Steuerbelastung des Ex-Partners. Umgekehrt kann der gering verdienende Ehepartner natürlich mit dieser Methode dem anderen kräftig " eines auswischen": er kann damit dem regelmäßig ausbrechenden Streit aus dem Wege gehen, ob jeder die Hälfte der Steuerlast zu tragen hat, obwohl der eine mehr verdiente als der andere. Dieser Streit wird zwar meist im Sinne der Regelung eines Aufteilungsbescheides entschieden, als Gegenargument dient aber stets der Hinweis, dass zu Zeiten funktionierender Ehe das gemeinsame Einkommen gemeinsam verlebt wurde.
Bei Erstattungen sieht die Sache anders aus. Diese stehen grundsätzlich dem zu, der zuvor ans Finanzamt geleistet hat (etwa in Form von Vorauszahlungen) oder auf dessen Rechnung eine Zahlung erfolgt ist (wie z. B. bei der Lohnsteuer).Hat das Paar noch zusammen Vorauszahlungen geleistet, etwa für gemeinsame Mieteinkünfte, wird der Betrag auf beide gleichmäßig verteilt.
Kosten des Scheidungsverfahrens und steuerliche Absetzbarkeit
Die Kosten einer Ehescheidung können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgezogen wer-den. Wer die Trennung verursacht hat, spielt hierbei keine Rolle. Wenn das Gericht entgegen dem Regelfall entschieden hat, dass ein Ehegatte die Scheidungskosten alleine zu tragen hat, kann er diese Ausgaben auch vollständig als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Ein Nachteil besteht beim Abzug: er ist nicht unbegrenzt möglich. Je nach Einkommen müssen Steuerzahler - auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Lage - einen bestimmten Betrag als zumutbare Eigenbelastung selbst tragen. Nur was darüber hinausgeht, wirkt sich steuermindernd aus. Die Kosten sind jeweils in dem Jahr absetzbar, indem sie gezahlt werden.
Achtung:
Wenn Sie eine von einer gerichtlichen Entscheidung abweichende Vereinbarung privat hinsichtlich der Kostenerstattung und der Zahlung von Gerichtskosten treffen, akzeptiert der Fiskus dies nicht!
Folgende Kosten anerkennt das Finanzamt im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung:
· Prozess -, Gerichts - und Anwaltskosten,
· Regelung von Unterhaltspflicht und güterrechtliche Ansprüche,
· Kosten des Sorgerechts und der Besuchsrechte für Kinder,
· Kosten für die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sowie für ein Gutachten zur Wertermitt-lung des Vermögens,
· Aufwendungen für eine gütliche Regelung im Rahmen eines formalisierten Verfahrens (Mediation),
· Regelung des Versorgungsausgleichs und Verteilung von Hausrat und Wohnung,
· Zuschüsse an den Ex - Partner zum Aufbau von dessen berufliche Existenz.
Wegen der oben erwähnten zumutbaren Eigenbelastung sollten alle Positionen addiert werden, um einen möglichst hohen Betrag zu erreichen. So sollten also auch Belege für sonstige außergewöhnliche Belastungen gesammelt werden (Krankheit, Kur, Rezepte, Praxisgebühr etc.).
Unterhaltsleistungen
Ein besonderes Kapitel stellt die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen dar. Die geleisteten Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner (nicht an die Kinder!) darf der Zahlungsverpflichtete pro Jahr als Sonderausgaben bis zu 13.805 € oder als außergewöhnliche Belastungen bis zu 7.680 € abziehen. Welchen Weg man geht, muss man im Formular "Anlage U" im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben.
· Ansatz als Sonderausgabe
Der Ansatz als Sonderausgabe ist oftmals wesentlich günstiger. Allerdings setzt er voraus, dass der Zahlungsempfänger auf dem Formular seine Zustimmung zur Besteuerung der Zahlungen bei sich selbst gibt (sonstige Einkünfte). Der Steuerentlastung über Sonderausgaben beim Zahlungspflichtigen steht also die Steuerpflicht beim Zahlungsempfänger gegenüber. Da der Zah-lungsempfänger aber in aller Regel ein weit geringeres Einkommen als der Zahlungsverpflichtete hat, ist die Entlastung über die Sonderausgabe in aller Regel größer als die Steuerpflicht aus den erhaltenen Unterhaltsbeträgen. Regelmäßig vereinbart man in der Praxis dann zusätzlich, dass der Zahlungsverpflichtete sich bereiterklärt, die auf die Unterhaltsbeiträge entfallende Steuerlast dem anderen zu erstatten. Die erstattete Steuerschuld kann dann ihrerseits als Sonderausgabe geltend gemacht werden.. Selbst wenn er dies tut, ist der Vorteil über die Sonderausgabe bei ihm also immer noch größer. Hier freilich muss im Einzelfall mit Hilfe eines Steuer-beraters gerechnet werden, um das richtige Ergebnis zu erzielen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Höchstbetrag von 13.805 € nicht nur Geld-leistungen enthält, sondern auch etwaige Sachleistungen, wenn beispielsweise dem Partner eine Wohnung, ein Haus oder einen Pkw kostenlos überlassen wird.
Hier kann man ganz flexible Regelungen treffen, indem man beispielsweise den Sonderausga-benabzug per Antrag auf einen Teilbetrag des Unterhaltes begrenzt. Die Folge ist dann: beim Empfänger wird nur dieser Teil des Unterhalts versteuert. Das lohnt sich dann, wenn das zu versteuernde Einkommen des Empfängers ansonsten über die Einkommensgrenzen steigen würde, jenseits derer beispielsweise staatliche Zuschüsse nicht mehr gezahlt werden. Auch die-ses Moment zeigt, dass man im Einzelfall sorgfältig rechnen muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die erhöhten Einkünfte beim Berechtigten Einbußen bei Wohngeld, Arbeitslosengeld II oder sonstigen Sozialleistungen drohen.
Merke:
Das Wechselspiel zwischen Steuerermäßigung beim Zahlenden und Steuerpflicht des Empfän-gers greift allerdings nur, wenn beim Zahlenden die Sonderausgaben sich insoweit steuermindernd auswirken. Ist dies nicht der Fall, braucht der Empfänger die Unterhaltsbeträge auch nicht zu versteuern (es sei denn er hat die Anlage U unterzeichnet )
Exkurs:
Lebt der unterhaltsberechtigte Ex-Partner im Ausland, dürfen nach geltendem Recht keine Son-derausgaben abgezogen werden, weil der Fiskus sich nicht bei diesem erholen kann. Es ist of-fen, ob diese Regelung gegen EU-Recht verstößt. In diesen Fällen die Bescheide durch Einspruch offen halten, bis der Europäische Gerichtshof über diese dort anhängige Frage entschie-den hat.
· Ansatz als außergewöhnliche Belastung
Sofern der Ansatz von Sonderausgaben nicht möglich oder nicht erwünscht ist, bleibt als Alter-native der Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 7.680 für jede unterhaltsberechtigte Person, auch für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten. Aber: Eigene Einkünfte des Berechtigten, auch solche aus geringfügiger Beschäftigung, wiewohl diese per se nicht steuerpflichtig sind, mindern den Höchstbetrag, wenn sie € 624,00 im Jahr übersteigen.
Hinweis:
In der Praxis „zieht“ dieser Weg also nur, wenn nur geringer Unterhalt zu leisten ist und geringe Einkünfte des Berechtigten vorliegen. Dann kann diese Methode günstiger sein, weil der Emp-fänger die Leistung nicht versteuern muss. Für den „Normalfall“ aber bleibt diese Methode der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen reine Theorie.
Steuerliche Folgen im Zusammenhang mit Kindern
Mit dauernder Trennung oder Scheidung wird das volle Kindergeld an den Elternteil gezahlt, bei dem das Kind wohnt. Der andere Elternteil hat nur im Rahmen seiner Unterhaltszahlungen einen Verrechnungsanspruch, wenn mindestens 135% des Regelunterhaltes geleistet werden. Die Höhe der Anrechnung hängt dann von der Höhe des Unterhaltes ab.
In der Steuererklärung erhält hingegen jeder die hälftigen Kinderfreibeträge, wobei dann jeweils 50% des Kindergeldanspruches mit den Kinderfreibeträgen gegengerechnet werden.
Hinweis:
Die entsprechende Regelung, wonach hälftiges Kindergeld in jedem Fall angerechnet wird, auch wenn es dem Steuerpflichtigen noch nicht einmal rechnerisch zugute kommt, dürfte nicht verfassungsgemäß sein. Entsprechende Bescheide offen halten, wenn das Finanzamt nicht schon von sich aus insoweit den Bescheid für vorläufig erklärt.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Seit 2004 gibt es für den Elternteil, bei dem die Kinder leben und gemeldet sind einen jährlichen Entlas-tungsbetrag von 1.308,00 €, wenn keine Zusammenveranlagung mehr erfolgt und der betreffende Elternteil auch nicht mit einem neuen Partner zusammenlebt (!)
Auswirkung auf die Eigenheimzulage für selbstgenutzten Wohnraum
Der Grundsatz „jeder nur einmal im Leben“ hat bei Scheidung oft fatale Folgen. Hier sind die einzelnen Fallgestaltungen auseinanderzuhalten, die im einzeln hier nciht behandelt werden können.
Die Kinderzulage geht nach der Trennung nicht verloren, auch wenn die Kinder mit einem Elternteil aus dem Eigenheim ausziehen; hierfür reichen die Verhältnisse in einem Jahr der Förderung aus. Der Partner kann sogar noch einmal die Kinderzulage in Anspruch nehmen, wenn er mit den Kindern in ein neues Eigenheim zieht.
Achtung:
Der Verkauf des Eigenheims durch den ausziehenden an den im Objekt verbleibenden Ehepartner gilt als Spekulationsgeschäft. Dieses bleibt bei Eigennutzung zwar grundsätzlich steuerfrei, aber nur, wenn der verkaufende Ehepartner im Jahr des Verkaufs noch dort wohnhaft war. Zögern kann also den Fiskus freuen.
Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich
Beim normalen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird der Ausgleich dann steuerlich relevant, wenn er nicht in Geld erfolgt, sondern durch Übertragung von Immobilien oder Firmenanteilen.
Das kann Folgen haben:
· Entstehen von Spekulationsgewinn,
· Erhöhung des betrieblichen Gewinns,
· Anfall einer neuen Bemessungsgrundlage für die AfA.
In der Praxis streitet man sich gerne über Beträge und vergisst, sich mit den Folgen bestimmter Übertragungsakte zu beschäftigen- eine fatale Unterlassung, bei der sich der Dritte freut – das Finanzamt, die graue Eminenz jeder Ehe, die in steter Lauerstellung liegt, um auch noch am Leid der Bürger zu verdienen.
Beispiele:
Der Ehemann 1996 hat ein Mehrfamilienhaus erworben zum Preis von umgerechnet 500.000 Euro. Er hat das Ge-bäude zum Zeitpunkt des Zugewinnausgleichs auf einen Buchwert von 400.000 Euro abgeschrieben. Er überträgt zum Ausgleich des Zugewinns 2005 das Haus auf seine Frau, die ihrerseits 50.000 Euro als „Mehrwert“ an ihn zu vergüten hat.
Das Finanzamt nimmt es freudig erregt zur Kenntnis und setzt einen Spekulationsgewinn von insgesamt 150.000 Euro fest, denn Verkehrswert und Zahlung (550.000 Euro) gelten als Verkaufserlös und werden mit dem Buchwert (400.000 Euro) verrechnet. Pervers, aber rechtens!
Diese Berechnungsmethode gilt auch im unternehmerischen Bereich. Gehörte die Immobilie zum Betriebsvermögen, ist die Entnahme ein steuerlicher Gewinn. Da es hier keine Spekulationsfrist gibt, ist stets der Unterschied zwischen Verkehrs- und Buchwert zu erfassen, nicht nur für die Einkommens- sondern auch für die Gewerbesteuer.
Wenn der Verpflichtete den Zugewinnausgleich in verzinslichen Raten zahlt, kann er die Zinsen steuerlich nicht ab-setzen, sein Ex-Partner muss die Zinsen aber als Kapitaleinnahmen versteuern. Wer denkt: Statt dem Finanzamt gebracht, lieber den Partner bedacht und zinslose Stundung vereinbart, für den haben die Finanzbehörden eine be-sonders perfide Idee parat: die Zahlungen des Partners werden in einen Zins- und Tilgungsanteil aufgeteilt – von Amts wegen sozusagen. Selbst beim sanften Teilen will der Staat also – notfalls mit Gewalt- noch mitverdienen.
Die Annahme eines steuerpflichtigen Gewinns beschränkt sich nicht auf den Immobilienbereich. Werden dem Ex-Partner etwas Wertpapiere übergeben, liegt ein Spekulationsgeschäft vor, wenn die Papiere zuvor kürzer als 1 Jahr im Depot verweilt haben.
Wird ein GmbH-Anteil mit einer Beteiligung von mindestens 1% übertragen, ist auch dieser Vorgang zu versteuern – sogar ohne dass Fristen zu berücksichtigen wären.
Da tröstet es nur wenig, dass es auch positive Aspekte gibt, die der Vollständigkeit halber erwähnt seien:
- Die Übergabe von Vermögenswerten im Rahmen des Zugewinnausgleiches stellt sich steuerrechtlich als Verkauf dar, so dass der neue Eigentümer vom angerechneten Wert Abschreibungen berücksichtigen darf, selbst wenn sein Ex-Partner das Objekt vorher schon zum großen teil abgeschrieben hatte.
- Liegt der aktuelle Wert des übergebenen Vermögens über der Zugewinnausgleichsforderung, wird der Spitzenbetrag oftmals durch Verrechnung mit geschuldeten Ehegattenunterhaltszahlungen ausgeglichen. Insoweit kann dann der Spitzenbetrag als Sonderausgabe geltend gemacht werden – bis 13.805 Euro (s.o.).
Auswirkungen der Durchführung des Versorgungsausgleiches
In der Regel ist im Rahmen des sog. Zwangsverbundes ein Ausgleich der Rentenanwartschaften vorzunehmen. Wenn der insoweit Verpflichte die bei seiner eigenen Alterversorgung entstehende Lücke durch Zuzahlungen ausgleichen will, ist zu differenzieren:
- Der in der Rentenversicherung Versicherte kann die Beiträge als Sonderausgaben geltend machen, was bislang steuerlich wenig Sinn machte (vom Sinn solcher Zahlungen einmal ganz abgesehen), weil der Höchstbetrag bereits in aller Regel anderweitig ausgeschöpft war. Durch das Alterseinkünftegesetz ist eine stärkere Absetzbarkeit gegeben, allerdings um den Preis der höheren Nachversteuerung der Rente im Alter.
- Dies nachgelagerte Versteuerung gilt im übrigen auch für den Ex-Gatten, der eine Renten-anwartschaft übertragen erhält.
- Der Beamte bekommt seinen Pensionsanspruch beim Versorgungsausgleich gekürzt. Wenn er auffüllen will, kann er diese Zahlungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen, einschließlich etwaiger Schuldzinsen, wenn er hierfür einen Kredit aufnimmt.
- Wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hingegen durch eine private Geldrente bewirkt, gilt dies als dauernde Last, die beim Zahlenden als Sonderausgabe abgesetzt werden kann, hierfür aber der Empfänger die Beträge als sonstige Einkünfte zu versteuern hat. Dies macht dann Sinn, wenn der Zahlende auf Dauer gesehen eine höhere Progression als der Empfänger hat.
Fazit:
Die Ehescheidung birgt neben persönlichen und finanziellen Problemen an vielen Stellen auch noch wirtschaftliche Gefahren durch die Begehrlichkeit des Staates. Die Steuerkrake streckt ihre Fangarme an Stellen aus, wo man sie gar nicht vermutet.
Für den Fall einer Trennung oder Scheidung kann es aber von entscheidender Bedeutung sein, welche steuerlichen Konsequenzen ein solcher Schritt hat. Zwar kümmert man sich in diesem Fall vorrangig um Unterhalt, Sorgerecht für die Kinder und eventuell auch noch Zugewinnausgleich. Wer verantwortungsvoll handelt, muss allerdings auch die oftmals harten Konsequenzen einer Trennung auf steuerrechtlicher Ebene bedenken.
Veranlagung zur Einkommensteuer
Voraussetzung für die Zusammenveranlagung bei dem derzeit noch gültigen Splittingtarif ist, dass die Partner nicht dauernd getrennt leben. Da vor Ausspruch einer Scheidung aber in aller Regel ein Trennungsjahr vorliegen muss, steht von vornherein fest, dass im Jahr der Scheidung jedenfalls der Splittingtarif nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Für die davor liegende Zeit ist die Inanspruchnahme noch möglich, wenn wenigstens einen Tag lang im entsprechenden Kalenderjahr " Tisch und Bett geteilt " wurden. Trennen sich beispielsweise die Eheleute im Januar 2005, kann für dieses Jahr noch wahlweise der Splittingtarif in Anspruch genommen werden, für die Folgejahre dann nicht mehr, gleichgültig, wie lange die Scheidung auf sich warten lässt.
Hinweis:
Ehepaare, die nach einer Trennung einen Versöhnungsversuch starten, kommen für dieses Jahr erneut in den Genuss der Zusammenveranlagung. Hierbei sind noch nicht einmal Mindestfristen für das erneute Zusammenleben zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Versuch im Nachhinein erfolglos bleiben sololte und die Scheidung ausgesprochen wird. Hier sind der Fantasie also keine Grenzen gesetzt.
Eine Konfliktlage kann entstehen, wenn man gegenüber dem Finanzamt und dem Familiengericht verschiedene Daten der endgültigen Trennung angeben will. Aus steuerrechtlicher Sicht soll das Trennungsdatum möglichst spät liegen, um eine Zusammenveranlagung zu erreichen, für eine zügige Scheidung ist jedoch ein früher Termin wichtig. Will man dem Familiengericht keine" schlagenden Beweise" im Sinne von Handgreiflichkeiten für eine so genannte vorgezogene Scheidung liefern, kommt es darauf an, in welche Richtung man diesen Gewissenskonflikt lösen will: die Angaben vor Gericht interessieren das Finanzamt nicht, wenn die Eheleute eine spätere Trennung glaubhaft machen können, selbst dann, wenn sich aus den Scheidungsakten ein abweichendes Datum ergibt. Umgekehrt interessiert den Familienrichter in aller Regel nicht, welcher Trennungszeitpunkt beim Finanzamt angegeben wurde. Auch hier ist wieder Fantasie gefragt.
Die in der Regel ungünstige Lösung der getrennten Veranlagung wendet das Finanzamt ohne Gegenwehr im übrigen bereits dann an, wenn nur einer der Partner die getrennte Veranlagung beantragt, indem er beispielsweise eine eigene alleinige Steuererklärung abgibt.
Hiergegen ist allerdings dann ein Kraut gewachsen, wenn der so handelnde Partner keine eigenen Einkünfte bezieht oder diese Einkünfte unter dem Grundfreibetrag von derzeit 7.664 € liegen. Dann ist der einseitige Antrag auf getrennte Veranlagung unwirksam und der verdienende Partner kann die Zusam-menveranlagung erreichen.
Heiratet ein Partner im Scheidungsjahr erneut, geht steuerlich die zweite Ehe vor und eine Zusammenveranlagung ist nur mit dem neuen Partner möglich.
Wahl der Lohnsteuerklassen
Grundsätzlich können die Ehegatten zwischen den Steuerklassen IV/IV und III/V wählen, solange sie noch die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen. Die Einträge auf den alten Steuerkarten sind in der Regel auch im Trennungsjahr und sogar noch darüber hinaus unverändert aufgeführt, weil die Gemeinden oft die Lohnsteuer - Klassen des Vorjahres eintragen.
Sofern die Eheleute bereits das gesamte Jahr dauernd getrennt leben, haben sie keinen Anspruch mehr auf die Steuerklassen für Ehegatten. Insgesamt sollte jedoch sorgfältig überlegt werden, welche Steuerklasse im Jahr der Trennung gewählt wird, weil die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer sich auf die spätere Steuererstattung auswirkt.
Hinweis:
Getrennt lebende oder bereits geschiedene Partner können sich auch bereits vorab einen Freibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen, wenn sie Unterhaltsleistungen zahlen müssen, einen vollen Kinderfreibetrag beanspruchen oder die Scheidungskosten bereits vorab geltend machen möchten. Näheres hierzu später.
Steuerbescheide und Zahlungspflicht
Für das getrennt lebende Ehepaar stellt das Finanzamt zwei Steuerbescheide aus. Im Fall der Zusam-menveranlagung erhält jeder der Ehepartner ein Exemplar mit gleichem Inhalt. Bei der getrennten Veranlagung ergehen zwei separate Bescheide mit jeweils individuellen Berechnungen. In diesem Fall zahlt also jeder Partner seine eigene Steuerlast bezogen auf sein eigenes Einkommen.
Bei der Zusammenveranlagung bleiben die Eheleute Gesamtschuldner. Das Finanzamt kann sich we-gen der kompletten Nachforderung an beide Partner wenden. Dies ist gerade dann, wenn innerhalb des Trennungs - beziehungsweise Scheidungszeitraumes heftig gestritten wird, eine zusätzliche Belastung. Hier gibt es aber eine Lösung: durch einen entsprechenden Antrag an das zuständige Finanzamt kann eine Aufteilung der Steuerschuld ( allerdings erst im Vollstreckungsverfahren) begehrt werden. Dann werden beide Partner so behandelt als hätten sie separate Steuerbescheide erhalten.
Ein Aufteilungsantrag ist besonders für den Partner ratsam, der kaum eigenes Einkommen bezieht. Denn er kann vom Finanzamt nur für seine anteilige Steuer belangt werden, ohne die Steuerbelastung des Ex-Partners. Umgekehrt kann der gering verdienende Ehepartner natürlich mit dieser Methode dem anderen kräftig " eines auswischen": er kann damit dem regelmäßig ausbrechenden Streit aus dem Wege gehen, ob jeder die Hälfte der Steuerlast zu tragen hat, obwohl der eine mehr verdiente als der andere. Dieser Streit wird zwar meist im Sinne der Regelung eines Aufteilungsbescheides entschieden, als Gegenargument dient aber stets der Hinweis, dass zu Zeiten funktionierender Ehe das gemeinsame Einkommen gemeinsam verlebt wurde.
Bei Erstattungen sieht die Sache anders aus. Diese stehen grundsätzlich dem zu, der zuvor ans Finanzamt geleistet hat (etwa in Form von Vorauszahlungen) oder auf dessen Rechnung eine Zahlung erfolgt ist (wie z. B. bei der Lohnsteuer).Hat das Paar noch zusammen Vorauszahlungen geleistet, etwa für gemeinsame Mieteinkünfte, wird der Betrag auf beide gleichmäßig verteilt.
Kosten des Scheidungsverfahrens und steuerliche Absetzbarkeit
Die Kosten einer Ehescheidung können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgezogen wer-den. Wer die Trennung verursacht hat, spielt hierbei keine Rolle. Wenn das Gericht entgegen dem Regelfall entschieden hat, dass ein Ehegatte die Scheidungskosten alleine zu tragen hat, kann er diese Ausgaben auch vollständig als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Ein Nachteil besteht beim Abzug: er ist nicht unbegrenzt möglich. Je nach Einkommen müssen Steuerzahler - auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Lage - einen bestimmten Betrag als zumutbare Eigenbelastung selbst tragen. Nur was darüber hinausgeht, wirkt sich steuermindernd aus. Die Kosten sind jeweils in dem Jahr absetzbar, indem sie gezahlt werden.
Achtung:
Wenn Sie eine von einer gerichtlichen Entscheidung abweichende Vereinbarung privat hinsichtlich der Kostenerstattung und der Zahlung von Gerichtskosten treffen, akzeptiert der Fiskus dies nicht!
Folgende Kosten anerkennt das Finanzamt im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung:
· Prozess -, Gerichts - und Anwaltskosten,
· Regelung von Unterhaltspflicht und güterrechtliche Ansprüche,
· Kosten des Sorgerechts und der Besuchsrechte für Kinder,
· Kosten für die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sowie für ein Gutachten zur Wertermitt-lung des Vermögens,
· Aufwendungen für eine gütliche Regelung im Rahmen eines formalisierten Verfahrens (Mediation),
· Regelung des Versorgungsausgleichs und Verteilung von Hausrat und Wohnung,
· Zuschüsse an den Ex - Partner zum Aufbau von dessen berufliche Existenz.
Wegen der oben erwähnten zumutbaren Eigenbelastung sollten alle Positionen addiert werden, um einen möglichst hohen Betrag zu erreichen. So sollten also auch Belege für sonstige außergewöhnliche Belastungen gesammelt werden (Krankheit, Kur, Rezepte, Praxisgebühr etc.).
Unterhaltsleistungen
Ein besonderes Kapitel stellt die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen dar. Die geleisteten Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner (nicht an die Kinder!) darf der Zahlungsverpflichtete pro Jahr als Sonderausgaben bis zu 13.805 € oder als außergewöhnliche Belastungen bis zu 7.680 € abziehen. Welchen Weg man geht, muss man im Formular "Anlage U" im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben.
· Ansatz als Sonderausgabe
Der Ansatz als Sonderausgabe ist oftmals wesentlich günstiger. Allerdings setzt er voraus, dass der Zahlungsempfänger auf dem Formular seine Zustimmung zur Besteuerung der Zahlungen bei sich selbst gibt (sonstige Einkünfte). Der Steuerentlastung über Sonderausgaben beim Zahlungspflichtigen steht also die Steuerpflicht beim Zahlungsempfänger gegenüber. Da der Zah-lungsempfänger aber in aller Regel ein weit geringeres Einkommen als der Zahlungsverpflichtete hat, ist die Entlastung über die Sonderausgabe in aller Regel größer als die Steuerpflicht aus den erhaltenen Unterhaltsbeträgen. Regelmäßig vereinbart man in der Praxis dann zusätzlich, dass der Zahlungsverpflichtete sich bereiterklärt, die auf die Unterhaltsbeiträge entfallende Steuerlast dem anderen zu erstatten. Die erstattete Steuerschuld kann dann ihrerseits als Sonderausgabe geltend gemacht werden.. Selbst wenn er dies tut, ist der Vorteil über die Sonderausgabe bei ihm also immer noch größer. Hier freilich muss im Einzelfall mit Hilfe eines Steuer-beraters gerechnet werden, um das richtige Ergebnis zu erzielen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Höchstbetrag von 13.805 € nicht nur Geld-leistungen enthält, sondern auch etwaige Sachleistungen, wenn beispielsweise dem Partner eine Wohnung, ein Haus oder einen Pkw kostenlos überlassen wird.
Hier kann man ganz flexible Regelungen treffen, indem man beispielsweise den Sonderausga-benabzug per Antrag auf einen Teilbetrag des Unterhaltes begrenzt. Die Folge ist dann: beim Empfänger wird nur dieser Teil des Unterhalts versteuert. Das lohnt sich dann, wenn das zu versteuernde Einkommen des Empfängers ansonsten über die Einkommensgrenzen steigen würde, jenseits derer beispielsweise staatliche Zuschüsse nicht mehr gezahlt werden. Auch die-ses Moment zeigt, dass man im Einzelfall sorgfältig rechnen muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die erhöhten Einkünfte beim Berechtigten Einbußen bei Wohngeld, Arbeitslosengeld II oder sonstigen Sozialleistungen drohen.
Merke:
Das Wechselspiel zwischen Steuerermäßigung beim Zahlenden und Steuerpflicht des Empfän-gers greift allerdings nur, wenn beim Zahlenden die Sonderausgaben sich insoweit steuermindernd auswirken. Ist dies nicht der Fall, braucht der Empfänger die Unterhaltsbeträge auch nicht zu versteuern (es sei denn er hat die Anlage U unterzeichnet )
Exkurs:
Lebt der unterhaltsberechtigte Ex-Partner im Ausland, dürfen nach geltendem Recht keine Son-derausgaben abgezogen werden, weil der Fiskus sich nicht bei diesem erholen kann. Es ist of-fen, ob diese Regelung gegen EU-Recht verstößt. In diesen Fällen die Bescheide durch Einspruch offen halten, bis der Europäische Gerichtshof über diese dort anhängige Frage entschie-den hat.
· Ansatz als außergewöhnliche Belastung
Sofern der Ansatz von Sonderausgaben nicht möglich oder nicht erwünscht ist, bleibt als Alter-native der Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 7.680 für jede unterhaltsberechtigte Person, auch für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten. Aber: Eigene Einkünfte des Berechtigten, auch solche aus geringfügiger Beschäftigung, wiewohl diese per se nicht steuerpflichtig sind, mindern den Höchstbetrag, wenn sie € 624,00 im Jahr übersteigen.
Hinweis:
In der Praxis „zieht“ dieser Weg also nur, wenn nur geringer Unterhalt zu leisten ist und geringe Einkünfte des Berechtigten vorliegen. Dann kann diese Methode günstiger sein, weil der Emp-fänger die Leistung nicht versteuern muss. Für den „Normalfall“ aber bleibt diese Methode der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen reine Theorie.
Steuerliche Folgen im Zusammenhang mit Kindern
Mit dauernder Trennung oder Scheidung wird das volle Kindergeld an den Elternteil gezahlt, bei dem das Kind wohnt. Der andere Elternteil hat nur im Rahmen seiner Unterhaltszahlungen einen Verrechnungsanspruch, wenn mindestens 135% des Regelunterhaltes geleistet werden. Die Höhe der Anrechnung hängt dann von der Höhe des Unterhaltes ab.
In der Steuererklärung erhält hingegen jeder die hälftigen Kinderfreibeträge, wobei dann jeweils 50% des Kindergeldanspruches mit den Kinderfreibeträgen gegengerechnet werden.
Hinweis:
Die entsprechende Regelung, wonach hälftiges Kindergeld in jedem Fall angerechnet wird, auch wenn es dem Steuerpflichtigen noch nicht einmal rechnerisch zugute kommt, dürfte nicht verfassungsgemäß sein. Entsprechende Bescheide offen halten, wenn das Finanzamt nicht schon von sich aus insoweit den Bescheid für vorläufig erklärt.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Seit 2004 gibt es für den Elternteil, bei dem die Kinder leben und gemeldet sind einen jährlichen Entlas-tungsbetrag von 1.308,00 €, wenn keine Zusammenveranlagung mehr erfolgt und der betreffende Elternteil auch nicht mit einem neuen Partner zusammenlebt (!)
Auswirkung auf die Eigenheimzulage für selbstgenutzten Wohnraum
Der Grundsatz „jeder nur einmal im Leben“ hat bei Scheidung oft fatale Folgen. Hier sind die einzelnen Fallgestaltungen auseinanderzuhalten, die im einzeln hier nciht behandelt werden können.
Die Kinderzulage geht nach der Trennung nicht verloren, auch wenn die Kinder mit einem Elternteil aus dem Eigenheim ausziehen; hierfür reichen die Verhältnisse in einem Jahr der Förderung aus. Der Partner kann sogar noch einmal die Kinderzulage in Anspruch nehmen, wenn er mit den Kindern in ein neues Eigenheim zieht.
Achtung:
Der Verkauf des Eigenheims durch den ausziehenden an den im Objekt verbleibenden Ehepartner gilt als Spekulationsgeschäft. Dieses bleibt bei Eigennutzung zwar grundsätzlich steuerfrei, aber nur, wenn der verkaufende Ehepartner im Jahr des Verkaufs noch dort wohnhaft war. Zögern kann also den Fiskus freuen.
Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich
Beim normalen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird der Ausgleich dann steuerlich relevant, wenn er nicht in Geld erfolgt, sondern durch Übertragung von Immobilien oder Firmenanteilen.
Das kann Folgen haben:
· Entstehen von Spekulationsgewinn,
· Erhöhung des betrieblichen Gewinns,
· Anfall einer neuen Bemessungsgrundlage für die AfA.
In der Praxis streitet man sich gerne über Beträge und vergisst, sich mit den Folgen bestimmter Übertragungsakte zu beschäftigen- eine fatale Unterlassung, bei der sich der Dritte freut – das Finanzamt, die graue Eminenz jeder Ehe, die in steter Lauerstellung liegt, um auch noch am Leid der Bürger zu verdienen.
Beispiele:
Der Ehemann 1996 hat ein Mehrfamilienhaus erworben zum Preis von umgerechnet 500.000 Euro. Er hat das Ge-bäude zum Zeitpunkt des Zugewinnausgleichs auf einen Buchwert von 400.000 Euro abgeschrieben. Er überträgt zum Ausgleich des Zugewinns 2005 das Haus auf seine Frau, die ihrerseits 50.000 Euro als „Mehrwert“ an ihn zu vergüten hat.
Das Finanzamt nimmt es freudig erregt zur Kenntnis und setzt einen Spekulationsgewinn von insgesamt 150.000 Euro fest, denn Verkehrswert und Zahlung (550.000 Euro) gelten als Verkaufserlös und werden mit dem Buchwert (400.000 Euro) verrechnet. Pervers, aber rechtens!
Diese Berechnungsmethode gilt auch im unternehmerischen Bereich. Gehörte die Immobilie zum Betriebsvermögen, ist die Entnahme ein steuerlicher Gewinn. Da es hier keine Spekulationsfrist gibt, ist stets der Unterschied zwischen Verkehrs- und Buchwert zu erfassen, nicht nur für die Einkommens- sondern auch für die Gewerbesteuer.
Wenn der Verpflichtete den Zugewinnausgleich in verzinslichen Raten zahlt, kann er die Zinsen steuerlich nicht ab-setzen, sein Ex-Partner muss die Zinsen aber als Kapitaleinnahmen versteuern. Wer denkt: Statt dem Finanzamt gebracht, lieber den Partner bedacht und zinslose Stundung vereinbart, für den haben die Finanzbehörden eine be-sonders perfide Idee parat: die Zahlungen des Partners werden in einen Zins- und Tilgungsanteil aufgeteilt – von Amts wegen sozusagen. Selbst beim sanften Teilen will der Staat also – notfalls mit Gewalt- noch mitverdienen.
Die Annahme eines steuerpflichtigen Gewinns beschränkt sich nicht auf den Immobilienbereich. Werden dem Ex-Partner etwas Wertpapiere übergeben, liegt ein Spekulationsgeschäft vor, wenn die Papiere zuvor kürzer als 1 Jahr im Depot verweilt haben.
Wird ein GmbH-Anteil mit einer Beteiligung von mindestens 1% übertragen, ist auch dieser Vorgang zu versteuern – sogar ohne dass Fristen zu berücksichtigen wären.
Da tröstet es nur wenig, dass es auch positive Aspekte gibt, die der Vollständigkeit halber erwähnt seien:
- Die Übergabe von Vermögenswerten im Rahmen des Zugewinnausgleiches stellt sich steuerrechtlich als Verkauf dar, so dass der neue Eigentümer vom angerechneten Wert Abschreibungen berücksichtigen darf, selbst wenn sein Ex-Partner das Objekt vorher schon zum großen teil abgeschrieben hatte.
- Liegt der aktuelle Wert des übergebenen Vermögens über der Zugewinnausgleichsforderung, wird der Spitzenbetrag oftmals durch Verrechnung mit geschuldeten Ehegattenunterhaltszahlungen ausgeglichen. Insoweit kann dann der Spitzenbetrag als Sonderausgabe geltend gemacht werden – bis 13.805 Euro (s.o.).
Auswirkungen der Durchführung des Versorgungsausgleiches
In der Regel ist im Rahmen des sog. Zwangsverbundes ein Ausgleich der Rentenanwartschaften vorzunehmen. Wenn der insoweit Verpflichte die bei seiner eigenen Alterversorgung entstehende Lücke durch Zuzahlungen ausgleichen will, ist zu differenzieren:
- Der in der Rentenversicherung Versicherte kann die Beiträge als Sonderausgaben geltend machen, was bislang steuerlich wenig Sinn machte (vom Sinn solcher Zahlungen einmal ganz abgesehen), weil der Höchstbetrag bereits in aller Regel anderweitig ausgeschöpft war. Durch das Alterseinkünftegesetz ist eine stärkere Absetzbarkeit gegeben, allerdings um den Preis der höheren Nachversteuerung der Rente im Alter.
- Dies nachgelagerte Versteuerung gilt im übrigen auch für den Ex-Gatten, der eine Renten-anwartschaft übertragen erhält.
- Der Beamte bekommt seinen Pensionsanspruch beim Versorgungsausgleich gekürzt. Wenn er auffüllen will, kann er diese Zahlungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen, einschließlich etwaiger Schuldzinsen, wenn er hierfür einen Kredit aufnimmt.
- Wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hingegen durch eine private Geldrente bewirkt, gilt dies als dauernde Last, die beim Zahlenden als Sonderausgabe abgesetzt werden kann, hierfür aber der Empfänger die Beträge als sonstige Einkünfte zu versteuern hat. Dies macht dann Sinn, wenn der Zahlende auf Dauer gesehen eine höhere Progression als der Empfänger hat.
Fazit:
Die Ehescheidung birgt neben persönlichen und finanziellen Problemen an vielen Stellen auch noch wirtschaftliche Gefahren durch die Begehrlichkeit des Staates. Die Steuerkrake streckt ihre Fangarme an Stellen aus, wo man sie gar nicht vermutet.
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BGH: Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts
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(verfasst am: 20.03.2009 Autor: Lothar Böhm)
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BGH: Verschweigen des tatsächlichen Einkommens kann zu Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts führen
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(verfasst am: 12.11.2008 Autor: Lothar Böhm)
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Rechtsanwalt –Tip– Unterhaltsrecht: Ehebedingter Nachteil bei freiwilliger Aufgabe der Erwerbstätigkeit während Ehe ?
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(verfasst am: 19.04.2011 Autor: Mathias Henke)
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Ansetzung von fiktivem Einkommen in Unterhaltsfragen begrenzt
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(verfasst am: 31.05.2010 Autor: Mathias Henke)
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Können Schwiegereltern Geldgeschenke zurückfordern?
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(verfasst am: 13.05.2011 Autor: Matthias Zachmann)
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Familienrecht
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(verfasst am: 07.03.2007 Autor: Jürgen Seidl)
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Besserer Schutz für vernachlässigte Kinder – nur wann?
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(verfasst am: 15.07.2008 Autor: Andreas Jäger)
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OLG Celle: Geschiedene Ehefrau kann Unterhaltsanspruch an Kind und dessen Mutter aus neuer Beziehung des Mannes verliere
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(verfasst am: 18.11.2008 Autor: Lothar Böhm)
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Wann müssen erwachsene Kinder Unterhalt für ihre Eltern zahlen ? Ein Beitrag von Rechtsanwalt Eschle, Stuttgart
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(verfasst am: 27.03.2011 Autor: Thomas Eschle)
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Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden beim Familienwohnheim
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(verfasst am: 24.01.2011 Autor: Günter Zecher)
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Steuerklassen bei Getrenntleben
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(verfasst am: 11.04.2011 Autor: Achim Roelen)
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Keine Verwirkung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l BGB durch verfestigte Lebensgemeinschaft
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(verfasst am: 22.06.2011 Autor: Günter Zecher)
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Rechtsanwalt-TIP-Unterhaltsrecht: Betreuungsunterhalt ab 3.LJ d. Kindes nur nach Einzelfallprüfung und nicht die Regel !
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(verfasst am: 15.06.2011 Autor: Mathias Henke)
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Ehe, Scheidung & Unterhalt
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(verfasst am: 22.08.2011 Autor: Andreas Jäger)
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Kein Geschenk des Gesetzgebers zum Vatertag 2011: Elterliche Sorge nur über das Familiengericht
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(verfasst am: 01.06.2011 Autor: Christoph Blaumer)
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Rechtsanwalt-Tip-Scheidungsrecht: Verschweigen eines nichtehelichen Kindes ist Eheaufhebungsgrund
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(verfasst am: 15.06.2011 Autor: Mathias Henke)
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Änderungen beim Elterngeld ab 1.1.2011
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(verfasst am: 29.03.2011 Autor: Björn Blume)
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Bedarfsbestimmung nach den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen mittels Dreiteilung verfassungswidrig
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(verfasst am: 12.07.2011 Autor: Günter Zecher)
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Erhöhte Unterhaltsansprüche nach der Scheidung wegen „ehebedingter Nachteile“
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(verfasst am: 08.07.2011 Autor: Andreas Jäger)
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Pflegefall der Eltern: Müssen die Kinder zahlen?
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(verfasst am: 21.10.2011 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach dem dritten Lebensjahr
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(verfasst am: 29.07.2011 Autor: Günter Zecher)
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Herabsetzung und Befristung des Krankheitsunterhalts
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(verfasst am: 01.07.2011 Autor: Günter Zecher)
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Enkel macht Pflichtteilsansprüche geltend
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(verfasst am: 05.08.2011 Autor: Günter Zecher)
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Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehe
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(verfasst am: 16.09.2011 Autor: Günter Zecher)
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Anordnung einer Betreuung durch das Gericht trotz Vorsorgevollmacht
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(verfasst am: 24.08.2011 Autor: Erik Hauk)
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Durchführung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit
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(verfasst am: 11.11.2011 Autor: Günter Zecher)
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Alleinerziehende zum Vollzeitjob verpflichtet – welche Ausnahmen sind möglich?
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(verfasst am: 09.08.2011 Autor: Andreas Jäger)
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Die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) - die sog. Homo-Ehe
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(verfasst am: 10.11.2011 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Auskunftspflicht der Mutter gegenüber dem Scheinvater – Thema „Kuckuckskinder“
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(verfasst am: 10.11.2011 Autor: Holger Hesterberg)
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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
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(verfasst am: 09.08.2011 Autor: Jochen Philipps)
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Rückforderung von Leistungen an das Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe
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(verfasst am: 13.01.2012 Autor: Christoph Blaumer)
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Sittenwidriges Brautgeld
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(verfasst am: 28.10.2011 Autor: Günter Zecher)
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Die Hochzeit und die Folgen: Alles gut geregelt mit einem Ehevertrag!
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(verfasst am: 11.11.2011 Autor: Christoph Blaumer)
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FG Köln: Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaft möglich!
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(verfasst am: 10.01.2012 Autor: Andreas Jäger)
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Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehe
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(verfasst am: 18.11.2011 Autor: Günter Zecher)
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Ausreichende Erwerbsbemühungen - Unterhalt
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(verfasst am: 10.02.2012 Autor: Günter Zecher)
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Keine Unterhaltsherabsetzung bei 33-jähriger Ehe
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(verfasst am: 17.02.2012 Autor: Günter Zecher)
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Der rechtliche Vater geht dem leiblichen vor
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(verfasst am: 22.03.2012 Autor: Holger Hesterberg)
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Versicherungen nach der Trennung/Scheidung
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Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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Selektive Erbausschlagung: Gericht hält Genehmigung entgegen dem Gesetz für erforderlich!
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(verfasst am: 20.04.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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