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Herr Johannes Muhr
Rechtsanwalt
Spezialist für Versicherungsvertragsrecht

Kanzlei
Engler - Edelhoff - Muhr
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50677 Köln
Deutschland



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Ein nicht vermietetes Ferienhaus ist kein "genutztes" Gebäude i.S. der Wohngebäudeversicherung.


Rubrik: Versicherungsrecht & Sozialversicherung

Erstellungsdatum: 02.07.2007

Kurzbeschreibung:
Ein Versicherer muss für einen Wasserschaden in einem Ferienhaus nicht aufkommen, wenn der Versicherungsnehmer vergisst das nicht genutztes Gebäude regelmäßig zu kontrollieren und alle wasserführenden Anlagen zu entleeren und abzusperren. Eine einmalige Kontrolle innerhalb von fünf Monaten genügt nicht. Auch wenn ein Ferienhaus ständig möbliert ist, wird es allein dadurch nicht zu einem "genutzten" Gebäude, das zur Wohnung im Sinne eines Lebensmittelpunktes dient (LG München II, Urteil vom 26.02.2007, Az. 10V O 4677/06).


Beitrag:

Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines Leitungswasserschadens aus einer Gebäudeversicherung geltend. Der Kläger hat bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung über sein mit einem massiven Einfamilienhaus bebautes Grundstück abgeschlossen, welcher die Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2001) zugrunde liegen. Unter § 25 Nr. 1 c) VGB 2001 ist geregelt: „Der Versicherungsnehmer ist" verpflichtet, nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten."

Das vollständig möblierte Haus wurde vom Kläger zu Ferienzwecken an Gäste vermietet und verfügt über die erforderlichen Haushaltsgegenstände wie Kücheneinrichtung, Bettzeug, Reinigungsutensilien, etc. Der letzte Feriengast verließ das streitgegenständliche Gebäude im September 2005. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Schadensfeststellung Ende Februar 2006 war das Ferienhaus aufgrund mangelnder Nachfrage von Feriengästen nicht bewohnt. Die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen im Haus waren nicht abgesperrt und entleert worden.

Im Rahmen einer am 26.02.2006 durchgeführten Besichtigung des Versicherungsobjektes stellte man fest, dass vom Eckhahn zum Wasserhahn der Küchenspüle im Dachgeschoss große Mengen Leitungswasser in das Gebäude gelaufen sind, im Gebäude eine hohe Luftfeuchtigkeit herrschte, starker Schimmelgeruch wahrnehmbar war und alle Oberflächen des Gebäudes und Mobiliars feucht bis nass waren und starken bis extrem starken Schimmelbefall zeigten. Ursache für das Austreten des Leitungswassers war, dass das Zuleitungsrohr vom Eckhahn zum Wasserhahn der Küchenspüle im Dachgeschoss aus der Überwurfverschraubung gerutscht ist, wodurch große Mengen Leitungswasser in das Gebäude gelaufen sind.

Zur Wiederherstellung des Gebäudes einschließlich der Aufräumungs-, Abbruch- und Schadensminderungskosten ist ein Betrag von € 102.200,00 brutto erforderlich, was dem versicherungsvertraglichen Neuwertschaden entspricht Unter Berücksichtigung einer Quote von 80 % für die reinen Wiederherstellungskosten beträgt der Zeitwertschaden € 86.960,00 brutto bzw. € 74.965,52 netto.

Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, da ihm keine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 25 VGB 2001 zum Vorwurf gemacht werden könne. Insbesondere habe er nicht gegen die Obliegenheit des § 25 Nr. 1 c) VGB 2001 verstoßen. Das versicherte Gebäude sei bis zum Schadenseintritt ununterbrochen genutzt gewesen, da es auch nach Beendigung des Vermietungsauftrages zum 31.12.2005 vollständig möbliert geblieben sei und jederzeit zur Vermietung an interessierte Feriengäste zur Verfügung gestanden habe. Daher habe es sich nicht um ein „nicht genutztes Gebäude" im Sinne des § 25 Nr. 1 c) VGB 2001 gehandelt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf eine Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung berufen und sei daher zur Erbringung der geforderten Versicherungsleistung verpflichtet.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe gegen die Obliegenheit des § 25 Nr. 1 c) VGB 2001 verstoßen, da weder eine ausreichende Kontrolle des Hauses stattgefunden habe noch die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen im Haus abgesperrt und entleert gewesen seien. Da das Ferienhaus seit Ende September 2005 bis zur Schadensfeststellung am 26.02.2006 nicht an Feriengäste vermietet gewesen sei, habe es sich um ein „nicht genutztes Gebäude" im Sinne von § 25 Nr. 1 c) der VGB 2001 gehandelt. Sie sei daher leistungsfrei gemäß § 25 Nr. 2 Satz 1 VGB 2001.

Zudem habe der Kläger gegen die Obliegenheit des § 25 Nr. 1 d) VGB 2001 verstoßen, da er seine Verpflichtung zur ausreichend häufigen Kontrolle verletzt habe. Wäre der Kläger dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte die massive Erhöhung des Schadens durch wochenlanges ungehindertes Auslaufen des Wassers und die extreme Schimmelbildung verhindert werden können und der Schaden dadurch erheblich geringer gehalten werden können.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung nicht zu, da die Beklagte wegen der Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 25 Nr. 1 c) VGB 2001 von ihrer Leistungspflicht gemäß § 25 Nr. 2 Satz 1 VGB 2001 befreit ist.

1. Der Kläger hat gegen die ihn treffende Obliegenheit des § 25 Nr. 1 c) VGB 2001 - nicht genutzte Gebäude kumulativ regelmäßig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten - verstoßen.

a) Die Sicherheitsvorschrift des § 25 Nr. 1 c) VGB 2001 ist anwendbar, da das streitgegenständliche Gebäude für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 20./26. September 2005 bis zum 26. Februar 2006 als „nicht genutztes Gebäude" im Sinne des § 25 Nr. 1 c) VGB 2001 anzusehen ist.

Entscheidend für die Auslegung des Begriffs „nicht genutzt" ist der objektive Erklärungsgehalt aus Sicht des Erklärungsempfängers bzw. des Vertragspartners des Verwenders der Versicherungsbedingungen (§§ 133, 157 BGB), d.h. hier des Versicherungsnehmers. Ausweislich des Versicherungsvertrages (vgl. Anlage K 2) wird das versicherte Ferienhaus "zu Wohnzwecken genutzt". Nicht genutzt ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Wohngebäude, welches für einen längeren Zeitraum niemandem zur Wohnung im Sinne eines Lebensmittelpunktes dient. Dies war unzweifelhaft vorliegend der Fall, da über einen Zeitraum von ca. 5 Monaten das Ferienhaus unstreitig gänzlich unbewohnt war, so dass es für den maßgeblichen Zeitraum ein „nicht genutztes" Gebäude darstellt. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt erfordert der Begriff „nicht genutzt" die Abwesenheit des Versicherungsnehmers oder anderer Personen über so lange Zeiträume, dass die Kontrolle über die Möglichkeit des Eintritts von Schäden verlorengeht. Dies war vorliegend der Fall.

Hieran ändert auch der vom Kläger vorgebrachte Einwand, er habe im streitgegenständlichen Zeitraum eine eigene einwöchige Nutzung des Ferienhauses geplant gehabt und das Ferienhaus habe jederzeit für potentielle Feriengäste zur Verfügung gestanden und hätte jederzeit sofort wieder vermietet werden können, nichts, da es auf die tatsächliche Nutzung und nicht auf die beabsichtigte Nutzung ankommt. Auch der Umstand, dass das Ferienhaus im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vollständig möbliert gewesen ist, führt nicht dazu dass das Ferienhaus als „genutztes" Gebäude anzusehen ist.

Die insoweit vom Kläger vertretene Ansicht, „nicht genutzt" sei ein engerer Begriff als „nicht benutzt", und allein schon die Einlagerung von Möbeln oder Sachen mit zumindest geringem Wert beinhalte eine Form der Nutzung, selbst wenn das Gebäude nur selten betreten und „benutzt" werde, überzeugt nicht.

Der Sicherheitsvorschrift des § 25 Nr. 1 c) VGB 2001 liegt der Gedanke zugrunde, dass in einem genutzten Wohnhaus besonders schwerwiegende Auswirkungen eines eintretenden Leitungswasserschadens nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oft durch das Eingreifen von Bewohnern verhütet werden können oder zumindest das Ausmaß eines eingetretenen Schadens begrenzt werden kann. Dieser Gefahr kann jedoch allein durch eine Möblierung des Ferienhauses nicht begegnet werden.

Zudem könnte sich bei einer derartigen Auslegung der Vorschrift des § 25 Nr. 1 c) VGB 2001 ein Versicherungsnehmer der Obliegenheit allein dadurch entziehen, indem er das versicherte Gebäude möbliert oder mit Sachen von zumindest geringem Wert ausstattet, mit der Folge, dass er das Gebäude monatelang leer stehen lassen könnte, ohne auch nur einen einzigen Kontrollbesuch durchzuführen, und er trotzdem nicht den Versicherungsschutz verliert.

Auch die Differenzierung zwischen den Begriffen „nicht genutzt" und „nicht benutzt" überzeugt nicht. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer macht keinen Unterschied zwischen diesen Begriffen. Das gemeinsame Substantiv der Worte „genutzt" und „benutzt" ist „Nutzung", der semantische Unterschied kann daher keine inhaltlichen Auswirkungen haben. Zudem wäre bei einer derartigen Differenzierung für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht mehr nachvollziehbar, wann aus einem „nicht benutzten" Gebäude ein „nicht genutztes" Gebäude werden soll, ob z.B. bereits nach zwei Wochen oder aber erst nach einem längeren Zeitraum.

Der Begriff „nicht genutzt" ist vielmehr dem Begriff „nicht benutzt" gleichzustellen und kann aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur so verstanden werden, dass ein ca. 5 Monate nicht bewohnte Ferienhaus als ein „nicht genutztes Gebäude" anzusehen ist.

Der Kläger hat gegen diese Obliegenheit verstoßen. Er hat unstreitig die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen im Haus weder abgesperrt noch entleert. Zudem hat auch eine „genügend häufige" Kontrolle im Sinne des § 25 Nr. 1 c) VGB 2001 nicht stattgefunden. Unstreitig wurde das versicherte Gebäude im Zeitraum vom 20./26. September 2005 bis zum 26. Februar 2006 lediglich einmal durch Frau ... ca. Anfang/Mitte Dezember 2005 betreten.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 25 Nr. 2 Satz 1 VGB 2001 liegen vor. Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag ordnungsgemäß innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung der Sicherheitsvorschrift mit Schreiben vom 29.03.2006 (Anlage K 6) fristlos gekündigt.

Die Obliegenheitsverletzung des Klägers war auch kausal für den Eintritt des Versicherungsfalls. Im Hinblick auf die Kausalität muss der Versicherer nur darlegen und beweisen, dass der Versicherungsnehmer die Obliegenheit verletzt hat und die Beachtung der Obliegenheit generell geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalls zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Es liegt vorliegend auf der Hand, dass kein Wasser aus dem Zuleitungsrohr vom Eckhahn zum Wasserhahn der Küchenspüle im Dachgeschoss ausgetreten wäre, wenn die Leitungen abgesperrt und entleert worden wären. Der Versicherungsnehmer kann sich demgegenüber nur mit dem Kausalitätsgegenbeweis entlasten (§ 25 Nr. 2 Satz 3 VGB 2001). Auch hierzu wurde vom Kläger nichts vorgetragen.

Auf eine etwaige Verletzung der Obliegenheit des § 25 Nr. 1 d) VGB 2001, welche ein Beheizen des Gebäudes in der kalten Jahreszeit sowie kumulativ eine genügend häufige Kontrolle bzw. alternativ das Absperren, Entleeren und Entleert halten aller wasserführenden Anlagen und Einrichtungen fordert, kommt es vorliegend nicht an.

Mitgeteilt von RA Johannes Muhr





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  78. Kosten der künstlichen Befruchtung- Was zahlt die gesetzliche Krankenversicherung?
    (1160 mal gelesen)
    (verfasst am: 24.06.2008 Autor: Julia Fellmer)


  79. Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"
    (1117 mal gelesen)
    (verfasst am: 08.11.2007 Autor: Johannes Muhr)


  80. Berufsunfähigkeit: Versicherung / BUZ darf nicht auf Alternativtätigkeit mit sozialem Abstieg verweisen!
    (1103 mal gelesen)
    (verfasst am: 18.07.2008 Autor: Sven Skana)


  81. Die Umorganisationspflicht eines Selbstständigen zum Nachweis eines Rentenanspruchs aus einer Berufsunfähigkeitsversiche
    (1098 mal gelesen)
    (verfasst am: 18.05.2010 Autor: Uwe Klatt)


  82. Sicherung der Altersvorsorge für Selbständige
    (1013 mal gelesen)
    (verfasst am: 14.12.2007 Autor: Johannes Koepsell)


  83. Fachartikel vom 5.4.2007 "Leistungsfreiheit aufgrund neuer Zeugen" Urteil vom BGH aufgehoben.
    (993 mal gelesen)
    (verfasst am: 04.09.2008 Autor: Johannes Muhr)


  84. Nachweis der Berufsunfähigkeit bei fehlenden objektiven Befunden
    (893 mal gelesen)
    (verfasst am: 11.10.2011 Autor: Hans Wilhelm Busch)


  85. Versicherungsrecht: Leistungskürzung bei Altverträgen
    (732 mal gelesen)
    (verfasst am: 20.10.2011 Autor: Jörg Scheibe)


  86. falsche Versicherungsberatung- rechtliche Konsequenzen
    (694 mal gelesen)
    (verfasst am: 26.09.2011 Autor: Gunnar Becker)


  87. BGH stärtkt Rechte der Versicherungsnehmer bei Altverträgen
    (671 mal gelesen)
    (verfasst am: 17.10.2011 Autor: Gunnar Becker)


  88. Agentur für Arbeit muss aufgrund von Beratungsfehler haften.
    (606 mal gelesen)
    (verfasst am: 30.11.2011 Autor: Jekaterina Achtermann-Ljubimow)


  89. Verrechnung Krankentagegeld mit Verletztengeld und Übergangsgeld – die Nettolohn-Obergrenze in Versicherungsbedingungen
    (437 mal gelesen)
    (verfasst am: 09.01.2012 Autor: Kornelia Punk)


  90. Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen - Schadenssteuerung, Verschleppung oder Ablehnung der Regulierung
    (172 mal gelesen)
    (verfasst am: 19.03.2012 Autor: Holger Hesterberg)


  91. Die Krankenversicherung in der Rente
    (86 mal gelesen)
    (verfasst am: 11.04.2012 Autor: Ulrike Klein)


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