Dorothée Linden & Katharina Mosel
Rechtsanwältinnen
Rechtstipp
Frau
Katharina
Mosel
Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwältin
Kanzlei
Anschrift
Erbrecht - Wichtige Informationen für den Fall der Trennung oder Scheidung
Rubrik: Ehe & Familie
Erstellungsdatum: 08.03.2007
Kurzbeschreibung:
Beitrag:
I. Einführung
1.
Viele Menschen machen sich zu Lebzeiten keine Gedanken darüber, was nach dem Tode mit ihrem Vermögen passiert. Sie denken oftmals, daß die gesetzliche Erbfolge vom Gesetzgeber zufriedenstellend geregelt worden ist, so daß das Abfassen einer sogenannten letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) gar nicht nötig sei.
Wie ist das nun aber mit der Erbfolge? Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Verwandtschaft die Grundlage des gesetzlichen Erbrechts. Neben der Verwandtschaft ist außerdem der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner Erbe – der nicht-eheliche Lebenspartner erbt von Gesetzes wegen nicht.
Nicht zu verwechseln mit dem Erbrecht ist das Pflichtteilsrecht. Einen Pflichtteil erhalten bestimmte Verwandte und der Ehepartner nur dann, wenn sie durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers, also des oder der Verstorbenen, enterbt wurden. Voraussetzung für die Entstehung des Pflichtteilsrechts ist also immer, daß eine letztwillige Verfügung, d.h. also entweder ein
Testament oder ein Erbvertrag vorliegt und bestimmte nächste Angehörige und/oder Ehepartner nicht als Erben eingesetzt sind. Das kommt in der Praxis z.B. dann vor, wenn der zweite Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt wird, obwohl Kinder aus der ersten Ehe vorhanden sind. Diese Kinder sind dann enterbt und pflichtteilsberechtigt.
Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel usw.), die Eltern (wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind) und der überlebende Ehepartner. Entgegen der landläufigen Meinung haben also z.B. Geschwister kein Anrecht auf einen Pflichtteil!
Der Erbe tritt in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein, er rückt in die Position des Erblassers. Das bedeutet zum einen, daß er z. B. für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen, die Nachlaßverbindlichkeiten, haftet. Zum anderen erbt er die Vermögensgegenstände, die nach Abzug von Nachlaßverbindlichkeiten übrig bleiben.
Der Pflichtteilsberechtigte hat dagegen gegenüber dem Erben lediglich einen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs. Er ist also am Nachlaß nicht beteiligt. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch muß innerhalb von drei Jahren nach dem Tode des Erblassers geltend gemacht werden, sonst verjährt er.
2.
Innerhalb der gesetzlichen Erbfolge werden Verwandte in vier Ordnungen unterteilt. Grundsätzlich schließen die näheren Verwandten die entfernten Verwandten aus, d.h. die Kinder des Verstorbenen erben z. B. vor den Eltern des Verstorbenen. Neben dieses Verwandtenerbrecht tritt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten. Die Höhe dieses Erbteils richtet sich danach, ob Verwandte des Verstorbenen erben und welche Verwandte das sind. Außerdem ist die Höhe des Erbteils davon abhängig, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben.
3.
Hier einige Beispielsfälle für das Erben nach gesetzlicher Erbfolge:
Fall 1: Sie sind verheiratet, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben keine Kinder. Ihr Ehepartner verstirbt. Wer erbt?
Sie beerben Ihren Ehepartner zu ¾. Das restliche Viertel erben die Eltern des Verstorbenen und/oder die Geschwister des Verstorbenen.
Fall 2: Sie sind verheiratet, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben eines oder mehrere Kinder. Ihr Ehepartner verstirbt.
Sie beerben Ihren Ehepartner zu ½, die restliche Hälfte teilen sich die Kinder nach gleichen Anteilen.
Fall 3: Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und leben im Güterstand der Gütertrennung. Sie und Ihre beiden Kinder beerben den Verstorbenen zu je 1/3.
Sie sehen also, daß die gesetzliche Erbfolge oftmals zu Ergebnissen führt, die nicht gewollt sind. In der Regel möchten Eheleute, wenn keine Kinder vorhanden sind, daß sie sich gegenseitig alleine beerben, ohne daß Eltern oder Geschwister miterben. Stellen Sie sich nur einmal vor, daß beim Tode Ihres Ehepartners ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung in die Erbmasse fallen. In einem solchen Falle bilden Sie mit den Eltern/Geschwistern des Verstorbenen eine Erbengemeinschaft. Diese Miterben werden zusammen mit Ihnen als Erben im Grundbuch eingetragen und Sie müssen sich einvernehmlich über die Aufteilung des Eigentums auseinandersetzen.
Gewollt ist auch nicht immer, daß die Kinder schon nach dem Versterben des einen Elternteils miterben. Auch hier ist die Situation so, daß, wenn z.B. ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung in die Erbmasse fallen, die Kinder Miterben werden. Dies kann nun, wenn das Haus aufgrund des Erbfalls verkauft werden muß, dazu führen, daß für die Kinder vom Vormundschaftsgericht ein Pfleger bestimmt werden muß, welcher dem Verkauf zustimmen muß. Dies wiederum führt dazu, daß sich der Verkauf des Hauses im besten Falle nur verzögert, im schlechtesten Falle gar nicht durchgeführt werden kann. Auch diese Folge ist in der Regel von den Eltern nicht gewollt.
II. Wie mache ich ein Testament
1.
Wenn man die gesetzliche Erbfolge abändern möchte, muß man eine letztwillige Verfügung schaffen, d.h. ein Testament erstellen oder einen Erbvertrag abschließen.
Erbverträge werden vor dem Notar abgeschlossen. Sie sind immer dann sinnvoll, wenn für die Zukunft bindende Vereinbarungen über die Erbfolge getroffen werden sollen oder Pflichtteilsverzichtsverträge geschlossen werden.
Testamente kann man öffentlich, d.h. vor einem Notar, oder privatschriftlich, d.h. eigenhändig, errichten. Das privatschriftliche Testament ist genauso gültig wie das vor dem Notar erstellte.
2.
Das eigenhändige Testament muß von Ihnen selbst mit der Hand geschrieben werden, und zwar von der ersten bis zur letzten Zeile! Ein mit dem Computer verfaßtes Testament ist unwirksam. Sie müssen Ihr eigenhändiges Testament unter dem Text mit Vor- und Nachnamen unterschreiben und es mit einer Orts- und Datumsangabe versehen. Können Sie selber nicht mehr schreiben, müssen Sie sich an einen Notar wenden.
Das privatschriftliche Testament sollte man zu Hause an einem Ort aufbewahren, an dem es auch gefunden wird. Es passiert leider nicht selten, daß Testamente nach dem Tode „verschwinden“, weil enterbte Verwandte oder Ehepartner das nicht genehme Testament vernichten. Wenn Sie ganz sicher sein wollen, daß Ihr Testament auch gefunden wird, sollten Sie es in die amtliche Verwahrung zum Amtsgericht Ihres Wohnortes geben.
3.
Ehegatten können auch ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament handschriftlich errichten. Das bedeutet, daß ein Ehegatte den Text eigenhändig handschriftlich verfaßt, unterschreibt und mit Ort und Datum versieht. Es ist dann ausreichend, aber auch erforderlich, daß der andere Ehegatte dieses Testament mit seinem Namen unterschreibt. An dieser Stelle besteht also für den mitunterschreibenden Ehegatten eine Ausnahme vom Grundsatz der eigenhändigen Erstellung des Testamentes. Es ist sinnvoll und dient der Klarstellung, wenn der zweite Ehegatte nicht nur mit unterschreibt, sondern auch einen kurzen Zusatztext „Dies ist auch mein letzter Wille“ vor die Unterschrift setzt. Selbstverständlich können Sie ein gemeinschaftliches Testament auch vor einem Notar errichten lassen.
Wichtig ist, daß nicht-eheliche Lebenspartner kein gemeinschaftliches Testament verfassen können – die Erleichterung vom Formzwang gilt für sie nicht. Diese müssen entweder jeder ein eigenes Testament verfassen oder einen Erbvertrag vor dem Notar schließen. Wichtig ist auch, daß ausländische Ehepartner sich vor Erstellung eines gemeinschaftlichen Testamentes anwaltlich beraten lassen sollten, da diese Testamentsform in anderen Staaten häufig nicht anerkannt ist und das Testament deshalb unwirksam sein kann.
4.
Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner trennen, sollten Sie sich möglichst bald Gedanken darüber machen, ob Sie ein bereits verfaßtes Testament abändern oder, weil Sie mit der gesetzlichen Erbfolge nicht mehr einverstanden sind, erstmalig ein Testament verfassen wollen, weil Sie nun mit der gesetzlichen Erbfolge nicht mehr einverstanden sind.
Ein von Ihnen errichtetes privatschriftliches Testament können Sie einfach abändern, indem Sie das frühere zerreißen und ein neues unter neuem Datum errichten. Wenn Sie das Testament in die Verwahrung beim Nachlaßgericht gegeben hatten, sollten Sie das Testament vom Nachlaßgericht zurückholen, zerreißen und dann ein neues Testament verfassen. Haben Sie Ihr Testament vor dem Notar errichtet, wird dieses bereits dadurch widerrufen, daß Sie es aus der amtlichen Verwahrung nehmen, es sich also vom Amtsgericht gegen Rückgabe des Hinterlegungsscheines aushändigen lassen. Grundsätzlich kann jedes Testament, egal ob es in der amtlichen Verwahrung bleibt oder nicht, durch ein weiteres neues Testament in der Form des eigenhändigen oder notariellen Testaments widerrufen werden. Am Sichersten ist es aber, wenn Sie frühere Testamente vernichten oder aber zumindest in einem neuen Testament sämtliche frühere Testamente widerrufen.
Ein gemeinschaftliches Testament kann von Ihnen alleine nicht abgeändert werden. Sind Sie sich mit Ihrem Ehepartner über die Aufhebung oder die Änderung des gemeinschaftlichen Testaments einig, können Sie entweder zusammen ein neues gemeinschaftliches Testament verfassen und in diesem die Aufhebung des alten erklären, oder aber Sie vernichten gemeinsam das alte gemeinschaftliche Testament, ohne ein neues zu errichten. Sind Sie sich über die Abänderung nicht einig, dies kann häufig im Zuge einer Trennung der Fall sein, ist ein Widerruf des Testamentes nur in der notariellen Form möglich, d.h. Sie müssen zum Notar gehen und den Widerruf dort erklären. Wirksam wird Ihre Erklärung erst dann, wenn Sie Ihrem Ehepartner vom Notar in der Ausfertigung zugestellt worden ist.
Beim Bestehen eines Erbvertrages muß ein Rücktrittsrecht vereinbart worden sein, um einen Rücktritt zu ermöglichen.
III. Scheidungsantrag und Ehegattenerbrecht
1.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten besteht nicht, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers, d.h. des Verstorbenen rechtskräftig geschieden oder aufgehoben wurde. Ein gesetzliches Erbrecht besteht außerdem nicht, wenn der Ehegatte durch Erbverzichtsvertrag auf sein Erbrecht verzichtet hat.
Nach § 1933 BGB ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehepartners außerdem ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des verstorbenen Ehepartners die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Verstorbene die Scheidung entweder beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das gleiche gilt außerdem, wenn der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen und diesen Antrag bereits gestellt hatte. Voraussetzung für den Ausschluß des Erbrechtes in diesem Fall ist also, daß der verstorbene Ehepartner die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe bereits beantragt hatte (der Antrag muß dem anderen Ehepartner zugestellt worden sein) oder daß er der Ehescheidung/Aufhebung der Ehe bereits zugestimmt hatte. Weitere Voraussetzung ist, daß die Ehe geschieden oder aufgehoben worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht durch den Tod des verstorbenen Ehepartners erledigt hätte. Es muß also hier inzident geprüft werden, ob die Scheidungs- oder Aufhebungsvoraussetzungen vorgelegen haben, d.h. also, ob die Ehe gescheitert war, die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe nach § 1566 Abs. 2 BGB gegeben ist oder die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt gelebt und beide Ehegatten die Scheidung beantragt haben oder der andere Teil dem Scheidungsantrag zugestimmt hat. In diesem Fall ist streitig, ob auch eine Einigung über die Folgesachen nach § 630 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Zivilprozeßordnung (ZPO) vorgelegen haben muß (d.h. eine Einigung über das Sorgerecht, das Umgangsrecht, den Kindes- und Ehegattenunterhalt, über die Ehewohnung und über den Hausrat).
Wenn das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten nach § 1933 BGB entfällt, so entfällt damit auch die Pflichtteilsberechtigung des Ehegatten, da diese immer ein gesetzliches Erbrecht voraussetzt. Erhalten bleibt allerdings der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf einen eventuellen Zugewinnausgleich.
2.
Nach § 2077 BGB sind letztwillige Verfügungen, d.h. auch Testamente zugunsten eines Ehepartners, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst wurde.
Vorsicht ist aber geboten, da diese Vorschrift keine gesetzliche Vermutung ist, sondern lediglich eine Auslegungsregel enthält. Der wirkliche Wille des Verstorbenen wird daher zunächst vermutet, kann aber auch widerlegt werden. Es muß also durch Auslegung des Willens des Erblassers erforscht werden, ob das Testament zugunsten des geschiedenen Ehepartners auch nach Ehescheidung weitergelten sollte oder nicht.
Will man also ganz sichergehen, daß der geschiedene Ehepartner nichts erbt, sollte man das ursprüngliche Testament vernichten und ein neues errichten.
Vorsicht ist also auch bei einem gemeinschaftlichen Testament geboten. Gemeinschaftliche Testamente bleiben gültig, soweit dieses dem Aufrechterhaltungswillen des Erblassers entspricht. Ist der wirkliche Wille nicht mehr feststellbar, kommt es auf den hypothetischen Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes an.
Möchten Sie nach der Ehescheidung ein gemeinschaftliches Testament nicht mehr aufrechterhalten, sollten Sie es auf jeden Fall widerrufen. Der einseitige Widerruf kann nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem geschiedenen Ehepartner erfolgen, die Ausfertigung der notariellen Urkunde muß dem anderen zugestellt werden.
Auch der Erbvertrag zwischen Ehepartnern steht und fällt mit dem Bestand der Ehe. Beim Erbvertrag ist aber ebenfalls zu beachten, daß diese Regelung nicht gilt, wenn ein entgegenstehender Wille des Erblassers anzunehmen ist. Hat der Erblasser den, gegebenenfalls hypothetisch zu ermittelnden, Willen gehabt, daß die in dem Erbvertrag getroffene Regelung auch gerade im Falle der Scheidung Bestand haben sollte, ist der Erbvertrag bindend.
IV. Unterhaltsanspruch beim Tod des Unterhaltsverpflichteten
Wenn eine Ehe durch den Tod eines Partners beendet wird, erlischt die Unterhaltsverpflichtung für die Zukunft. Der überlebende Ehegatte ist entweder Erbe oder erhält einen Pflichtteil aus dem Nachlaß des Verstorbenen. Diese erbrechtlichen Ansprüche stellen einen Ausgleich für den verlorenen Unterhalt dar.
Der geschiedene Ehepartner hat im Falle des Todes des zum Unterhalt verpflichteten geschiedenen Ehepartners einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Erben. Voraussetzung ist natürlich immer, daß zu Lebzeiten bereits ein Unterhaltsanspruch bestanden hat. § 1586 b BGB sagt, daß mit dem Tode des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlaßverbindlichkeit über geht. Auch hier handelt es sich um einen Ausgleich, dieses Mal für den Verlust der erbrechtlichen Ansprüche.
Dieser Unterhaltsanspruch ist allerdings betragsmäßig beschränkt auf den fiktiven sogenannten kleinen Pflichtteil des Ehegatten. Um den Pflichtteil betragsmäßig zu berechnen, fingiert man den Fortbestand der geschiedenen Ehe bis zum Tode des Verpflichteten. Auszugehen ist also vom Gesamtnachlaß des Unterhaltsverpflichteten zum Zeitpunkt des Todes und nicht zum Zeitpunkt der Ehescheidung.
Vorsicht ist allerdings bei Pflichtteilsverzichten und Erbteilsverzichten geboten. Wenn man bereits durch Vertrag auf das Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichtet hat, geht die herrschende Meinung davon aus, daß die Unterhaltslast des Erben entfällt, man also auch keine Ansprüche auf Unterhalt mehr hat. Begründet wird dieses damit, daß § 1586 b BGB eine Sonderregelung für den Verlust erbrechtlicher Ansprüche darstellt und – wenn man von vornherein auf jedwede erbrechtliche Ansprüche verzichtet hat – man eben auch vom Erben des Verstorbenen nichts mehr bekommt.
V. Geschiedenentestament
Nach einer Ehescheidung möchte der Geschiedene normalerweise verhindern, daß der frühere Ehegatte unmittelbar oder mittelbar an seinem Nachlaß partizipiert. Wie bereits aufgezeigt, hat der ehemalige Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung sein gesetzliches Erbrecht verloren und damit auch keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Außerdem ist nach der rechtskräftigen Scheidung meist ebenfalls eine unmittelbare Teilhabe des geschiedenen früheren Ehegatten aufgrund eines Testamentes nicht möglich. Wenn kein entgegenstehender Wille des Erblassers zu entnehmen ist, werden Verfügungen in einem Testament zugunsten des Ehepartners nach einer rechtskräftigen Scheidung unwirksam, ein gemeinschaftliches Testament wird seinem ganzen Inhalt nach unwirksam (§§ 2268, 2077 BGB).
Wenn aus der geschiedenen Ehe Kinder hervorgegangen sind, besteht jedoch die Möglichkeit, daß ein geschiedener Ehepartner über diese Kinder an dem Nachlaß des früheren Ehepartners partizipiert.
Das kann dann geschehen, wenn z.B. die Erblasserin vor einem der Kinder verstirbt, das betreffende Kind keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel) hinterläßt und der geschiedene Ehegatte die Erblasserin überlebt. Stirbt nun das gemeinschaftliche Kind, ohne selber ein Testament hinterlassen zu haben, wird es auch von seinem Vater beerbt. Der geschiedene Ehegatte wird also gesetzlicher Erbe des Kindes und profitiert damit indirekt auch von dem Vermögen, welches das Kind von seiner Mutter als Erbe erhalten hat.
Selbst, wenn das Kind eine letztwillige Verfügung getroffen (Testament/Erbvertrag) und seine Eltern nicht zu Erben eingesetzt hat, erhält der überlebende Elternteil seinen Pflichtteil nach dem Kind, wenn das Kind selber noch keine Abkömmlinge (Kinder/Enkel) hinterlassen hat.
Die Gefahr, daß das Vermögen eines Geschiedenen mit Kindern an den anderen geschiedenen Partner weiter gegeben wird, besteht auch dann, wenn ein gemeinsames Kind nach einem Elternteil verstirbt und eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, in welcher es den geschiedenen Elternteil als Erben eingesetzt hat.
Wenn Sie vermeiden möchten, daß Ihr Vermögen ganz oder teilweise über Ihre Abkömmlinge an Ihren geschiedenen Ehegatten oder dessen Verwandte oder dessen etwaigen neuen Ehepartner fließt, können Sie folgende Testamentsgestaltung wählen:
Sie setzen Ihre Kinder zu sogenannten Vorerben ein. Sie werden von den Beschränkungen der Vorerbschaft befreit, um ihnen soweit wie möglich Verfügungsfreiheit zu geben. Als Nacherben setzen Sie jeweils andere Personen ein, z.B. nicht gemeinschaftliche Kinder oder andere Verwandte. Was bedeutet nun Vor- und Nacherbschaft?
In § 2100 BGB ist geregelt, daß „der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen kann, daß dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).“. Vor- und Nacherbschaft bedeutet also, daß zeitlich hintereinander zwei Erben nach demselben Erblasser eingesetzt werden. Der Nacherbe ist also nicht Erbe des Vorerben, sondern Erbe des Erblassers. Es entsteht daher mit dem Eintritt des Todes beim Vorerben eine zweite getrennte Vermögensmasse. Einmal hat er sein eigenes Vermögen, zum zweiten erhält er die Vorerbmasse. Die Vorerbmasse geht mit dem Nacherbfall ohne weiteres auf den Nacherben über.
Beim Geschiedenentestament bietet es sich an, die Nacherbfolge nur für den Fall anzuordnen, daß der Vorerbe - ohne eigene Abkömmlinge zu hinterlassen - stirbt. Man kann außerdem bestimmen, daß die Nacherbfolge mit einem bestimmten Zeitpunkt, z.B. mit Vollendung des 35. Lebensjahres des jüngsten Vorerben, enden soll. Dabei geht man von der Überlegung aus, daß mit steigendem Lebensalter des oder der Kinder die Wahrscheinlichkeit abnimmt, daß der geschiedene Ehegatte Erbe wird. Man geht außerdem davon aus, daß der Erblasser eine Beteiligung des geschiedenen Ehegatten am Nachlaß weniger gravierend empfindet, je länger die Scheidung zurückliegt.
Wie bereits ausgeführt, muß der Erblasser immer bestimmen, welche Person nach dem Vorerben Nacherbe werden soll. Wichtig ist außerdem, daß für den Fall, daß der genannte Nacherbe nicht Erbe wird, eine Ersatznacherbfolge angeordnet wird. Mit Ersatznacherbe ist derjenige gemeint, der an die Stelle des Nacherben tritt, wenn dieser vor oder nach Erbfall wegfällt. Ansonsten besteht die Gefahr, daß, wenn beim Wegfall des Nacherben keine Ersatznacherbfolge angeordnet ist, der Vorerbe unbeschränkt erbt und die Nacherbfolge gegenstandslos wird. Dann könnte die Situation entstehen, die gerade vermieden werden soll: der geschiedene Ehegatte, der ja eigentlich vom Nachlaß des Erblassers ausgeschlossen werden sollte, partizipiert wieder an dem Nachlaß.
VI. Familienrechtliche Anordnung im Testament
1.
Wenn Sie minderjährige Kinder haben, muß darauf geachtet werden, daß der geschiedene überlebende Ehepartner nicht die Verwaltungsbefugnis über das ererbte Vermögen der Kinder erhält. In der Regel wird nämlich der geschiedene Ehepartner automatisch alleiniger Sorgeberechtigter für das minderjährige Kind (§ 1680 BGB). Wenn man nicht möchte, daß der geschiedene Ehegatte beim Erbfall das Vermögen des minderjährigen Kindes verwaltet, muß man im Testament anordnen, daß er das ererbte Vermögen des Kindes nicht verwalten darf (§ 1638 BGB). Es sollte dann ein Pfleger im Testament benannt werden, der das Vermögen für das Kind bis zur Volljährigkeit verwaltet.
Eine Formulierungsmöglichkeit wäre:
„Dem Vater meiner minderjährigen Tochter X entziehe ich nach § 1638 BGB das Vermögensverwaltungsrecht bezüglich aller Vermögensgegenstände, die sie von mir von Todes wegen erwirbt.
Als Pflegerin zur Ausübung des Verwaltungsrechts benenne ich Frau Y.“
2.
Nach § 1649 BGB können Eltern Vermögenseinkünfte des Kindes für ihren eigenen Unterhalt oder den der minderjährigen Geschwister des Kindes verwenden, soweit dieses Billigkeitsgesichtspunkten entspricht. Dieses „Unterhaltsverwendungsrecht“ kann man ebenfalls durch eine Anordnung im Testament ausschließen.
3.
Für den Fall, daß minderjährige Kinder nach dem Tode einen Vormund benötigen (z.B. weil es keinen gesetzlichen Vertreter gibt), kann man im Testament einen Vormund benennen. Es sollten in diesem Falle mehrere „Ersatzvormünder“ benannt werden für den Fall, daß der zunächst Gewünschte sein Amt nicht antritt.
Voraussetzung für das Benennungsrecht ist, daß einem die elterliche Sorge für das Kind zusteht. Elternteile, die Inhaber des alleinigen Sorgerechts sind, können in einem Testament einen Vormund benennen, wenn sie nicht möchten, daß der andere Elternteil Vormund wird.
1.
Viele Menschen machen sich zu Lebzeiten keine Gedanken darüber, was nach dem Tode mit ihrem Vermögen passiert. Sie denken oftmals, daß die gesetzliche Erbfolge vom Gesetzgeber zufriedenstellend geregelt worden ist, so daß das Abfassen einer sogenannten letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) gar nicht nötig sei.
Wie ist das nun aber mit der Erbfolge? Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Verwandtschaft die Grundlage des gesetzlichen Erbrechts. Neben der Verwandtschaft ist außerdem der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner Erbe – der nicht-eheliche Lebenspartner erbt von Gesetzes wegen nicht.
Nicht zu verwechseln mit dem Erbrecht ist das Pflichtteilsrecht. Einen Pflichtteil erhalten bestimmte Verwandte und der Ehepartner nur dann, wenn sie durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers, also des oder der Verstorbenen, enterbt wurden. Voraussetzung für die Entstehung des Pflichtteilsrechts ist also immer, daß eine letztwillige Verfügung, d.h. also entweder ein
Testament oder ein Erbvertrag vorliegt und bestimmte nächste Angehörige und/oder Ehepartner nicht als Erben eingesetzt sind. Das kommt in der Praxis z.B. dann vor, wenn der zweite Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt wird, obwohl Kinder aus der ersten Ehe vorhanden sind. Diese Kinder sind dann enterbt und pflichtteilsberechtigt.
Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel usw.), die Eltern (wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind) und der überlebende Ehepartner. Entgegen der landläufigen Meinung haben also z.B. Geschwister kein Anrecht auf einen Pflichtteil!
Der Erbe tritt in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein, er rückt in die Position des Erblassers. Das bedeutet zum einen, daß er z. B. für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen, die Nachlaßverbindlichkeiten, haftet. Zum anderen erbt er die Vermögensgegenstände, die nach Abzug von Nachlaßverbindlichkeiten übrig bleiben.
Der Pflichtteilsberechtigte hat dagegen gegenüber dem Erben lediglich einen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs. Er ist also am Nachlaß nicht beteiligt. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch muß innerhalb von drei Jahren nach dem Tode des Erblassers geltend gemacht werden, sonst verjährt er.
2.
Innerhalb der gesetzlichen Erbfolge werden Verwandte in vier Ordnungen unterteilt. Grundsätzlich schließen die näheren Verwandten die entfernten Verwandten aus, d.h. die Kinder des Verstorbenen erben z. B. vor den Eltern des Verstorbenen. Neben dieses Verwandtenerbrecht tritt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten. Die Höhe dieses Erbteils richtet sich danach, ob Verwandte des Verstorbenen erben und welche Verwandte das sind. Außerdem ist die Höhe des Erbteils davon abhängig, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben.
3.
Hier einige Beispielsfälle für das Erben nach gesetzlicher Erbfolge:
Fall 1: Sie sind verheiratet, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben keine Kinder. Ihr Ehepartner verstirbt. Wer erbt?
Sie beerben Ihren Ehepartner zu ¾. Das restliche Viertel erben die Eltern des Verstorbenen und/oder die Geschwister des Verstorbenen.
Fall 2: Sie sind verheiratet, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben eines oder mehrere Kinder. Ihr Ehepartner verstirbt.
Sie beerben Ihren Ehepartner zu ½, die restliche Hälfte teilen sich die Kinder nach gleichen Anteilen.
Fall 3: Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und leben im Güterstand der Gütertrennung. Sie und Ihre beiden Kinder beerben den Verstorbenen zu je 1/3.
Sie sehen also, daß die gesetzliche Erbfolge oftmals zu Ergebnissen führt, die nicht gewollt sind. In der Regel möchten Eheleute, wenn keine Kinder vorhanden sind, daß sie sich gegenseitig alleine beerben, ohne daß Eltern oder Geschwister miterben. Stellen Sie sich nur einmal vor, daß beim Tode Ihres Ehepartners ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung in die Erbmasse fallen. In einem solchen Falle bilden Sie mit den Eltern/Geschwistern des Verstorbenen eine Erbengemeinschaft. Diese Miterben werden zusammen mit Ihnen als Erben im Grundbuch eingetragen und Sie müssen sich einvernehmlich über die Aufteilung des Eigentums auseinandersetzen.
Gewollt ist auch nicht immer, daß die Kinder schon nach dem Versterben des einen Elternteils miterben. Auch hier ist die Situation so, daß, wenn z.B. ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung in die Erbmasse fallen, die Kinder Miterben werden. Dies kann nun, wenn das Haus aufgrund des Erbfalls verkauft werden muß, dazu führen, daß für die Kinder vom Vormundschaftsgericht ein Pfleger bestimmt werden muß, welcher dem Verkauf zustimmen muß. Dies wiederum führt dazu, daß sich der Verkauf des Hauses im besten Falle nur verzögert, im schlechtesten Falle gar nicht durchgeführt werden kann. Auch diese Folge ist in der Regel von den Eltern nicht gewollt.
II. Wie mache ich ein Testament
1.
Wenn man die gesetzliche Erbfolge abändern möchte, muß man eine letztwillige Verfügung schaffen, d.h. ein Testament erstellen oder einen Erbvertrag abschließen.
Erbverträge werden vor dem Notar abgeschlossen. Sie sind immer dann sinnvoll, wenn für die Zukunft bindende Vereinbarungen über die Erbfolge getroffen werden sollen oder Pflichtteilsverzichtsverträge geschlossen werden.
Testamente kann man öffentlich, d.h. vor einem Notar, oder privatschriftlich, d.h. eigenhändig, errichten. Das privatschriftliche Testament ist genauso gültig wie das vor dem Notar erstellte.
2.
Das eigenhändige Testament muß von Ihnen selbst mit der Hand geschrieben werden, und zwar von der ersten bis zur letzten Zeile! Ein mit dem Computer verfaßtes Testament ist unwirksam. Sie müssen Ihr eigenhändiges Testament unter dem Text mit Vor- und Nachnamen unterschreiben und es mit einer Orts- und Datumsangabe versehen. Können Sie selber nicht mehr schreiben, müssen Sie sich an einen Notar wenden.
Das privatschriftliche Testament sollte man zu Hause an einem Ort aufbewahren, an dem es auch gefunden wird. Es passiert leider nicht selten, daß Testamente nach dem Tode „verschwinden“, weil enterbte Verwandte oder Ehepartner das nicht genehme Testament vernichten. Wenn Sie ganz sicher sein wollen, daß Ihr Testament auch gefunden wird, sollten Sie es in die amtliche Verwahrung zum Amtsgericht Ihres Wohnortes geben.
3.
Ehegatten können auch ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament handschriftlich errichten. Das bedeutet, daß ein Ehegatte den Text eigenhändig handschriftlich verfaßt, unterschreibt und mit Ort und Datum versieht. Es ist dann ausreichend, aber auch erforderlich, daß der andere Ehegatte dieses Testament mit seinem Namen unterschreibt. An dieser Stelle besteht also für den mitunterschreibenden Ehegatten eine Ausnahme vom Grundsatz der eigenhändigen Erstellung des Testamentes. Es ist sinnvoll und dient der Klarstellung, wenn der zweite Ehegatte nicht nur mit unterschreibt, sondern auch einen kurzen Zusatztext „Dies ist auch mein letzter Wille“ vor die Unterschrift setzt. Selbstverständlich können Sie ein gemeinschaftliches Testament auch vor einem Notar errichten lassen.
Wichtig ist, daß nicht-eheliche Lebenspartner kein gemeinschaftliches Testament verfassen können – die Erleichterung vom Formzwang gilt für sie nicht. Diese müssen entweder jeder ein eigenes Testament verfassen oder einen Erbvertrag vor dem Notar schließen. Wichtig ist auch, daß ausländische Ehepartner sich vor Erstellung eines gemeinschaftlichen Testamentes anwaltlich beraten lassen sollten, da diese Testamentsform in anderen Staaten häufig nicht anerkannt ist und das Testament deshalb unwirksam sein kann.
4.
Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner trennen, sollten Sie sich möglichst bald Gedanken darüber machen, ob Sie ein bereits verfaßtes Testament abändern oder, weil Sie mit der gesetzlichen Erbfolge nicht mehr einverstanden sind, erstmalig ein Testament verfassen wollen, weil Sie nun mit der gesetzlichen Erbfolge nicht mehr einverstanden sind.
Ein von Ihnen errichtetes privatschriftliches Testament können Sie einfach abändern, indem Sie das frühere zerreißen und ein neues unter neuem Datum errichten. Wenn Sie das Testament in die Verwahrung beim Nachlaßgericht gegeben hatten, sollten Sie das Testament vom Nachlaßgericht zurückholen, zerreißen und dann ein neues Testament verfassen. Haben Sie Ihr Testament vor dem Notar errichtet, wird dieses bereits dadurch widerrufen, daß Sie es aus der amtlichen Verwahrung nehmen, es sich also vom Amtsgericht gegen Rückgabe des Hinterlegungsscheines aushändigen lassen. Grundsätzlich kann jedes Testament, egal ob es in der amtlichen Verwahrung bleibt oder nicht, durch ein weiteres neues Testament in der Form des eigenhändigen oder notariellen Testaments widerrufen werden. Am Sichersten ist es aber, wenn Sie frühere Testamente vernichten oder aber zumindest in einem neuen Testament sämtliche frühere Testamente widerrufen.
Ein gemeinschaftliches Testament kann von Ihnen alleine nicht abgeändert werden. Sind Sie sich mit Ihrem Ehepartner über die Aufhebung oder die Änderung des gemeinschaftlichen Testaments einig, können Sie entweder zusammen ein neues gemeinschaftliches Testament verfassen und in diesem die Aufhebung des alten erklären, oder aber Sie vernichten gemeinsam das alte gemeinschaftliche Testament, ohne ein neues zu errichten. Sind Sie sich über die Abänderung nicht einig, dies kann häufig im Zuge einer Trennung der Fall sein, ist ein Widerruf des Testamentes nur in der notariellen Form möglich, d.h. Sie müssen zum Notar gehen und den Widerruf dort erklären. Wirksam wird Ihre Erklärung erst dann, wenn Sie Ihrem Ehepartner vom Notar in der Ausfertigung zugestellt worden ist.
Beim Bestehen eines Erbvertrages muß ein Rücktrittsrecht vereinbart worden sein, um einen Rücktritt zu ermöglichen.
III. Scheidungsantrag und Ehegattenerbrecht
1.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten besteht nicht, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers, d.h. des Verstorbenen rechtskräftig geschieden oder aufgehoben wurde. Ein gesetzliches Erbrecht besteht außerdem nicht, wenn der Ehegatte durch Erbverzichtsvertrag auf sein Erbrecht verzichtet hat.
Nach § 1933 BGB ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehepartners außerdem ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des verstorbenen Ehepartners die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Verstorbene die Scheidung entweder beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das gleiche gilt außerdem, wenn der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen und diesen Antrag bereits gestellt hatte. Voraussetzung für den Ausschluß des Erbrechtes in diesem Fall ist also, daß der verstorbene Ehepartner die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe bereits beantragt hatte (der Antrag muß dem anderen Ehepartner zugestellt worden sein) oder daß er der Ehescheidung/Aufhebung der Ehe bereits zugestimmt hatte. Weitere Voraussetzung ist, daß die Ehe geschieden oder aufgehoben worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht durch den Tod des verstorbenen Ehepartners erledigt hätte. Es muß also hier inzident geprüft werden, ob die Scheidungs- oder Aufhebungsvoraussetzungen vorgelegen haben, d.h. also, ob die Ehe gescheitert war, die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe nach § 1566 Abs. 2 BGB gegeben ist oder die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt gelebt und beide Ehegatten die Scheidung beantragt haben oder der andere Teil dem Scheidungsantrag zugestimmt hat. In diesem Fall ist streitig, ob auch eine Einigung über die Folgesachen nach § 630 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Zivilprozeßordnung (ZPO) vorgelegen haben muß (d.h. eine Einigung über das Sorgerecht, das Umgangsrecht, den Kindes- und Ehegattenunterhalt, über die Ehewohnung und über den Hausrat).
Wenn das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten nach § 1933 BGB entfällt, so entfällt damit auch die Pflichtteilsberechtigung des Ehegatten, da diese immer ein gesetzliches Erbrecht voraussetzt. Erhalten bleibt allerdings der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf einen eventuellen Zugewinnausgleich.
2.
Nach § 2077 BGB sind letztwillige Verfügungen, d.h. auch Testamente zugunsten eines Ehepartners, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst wurde.
Vorsicht ist aber geboten, da diese Vorschrift keine gesetzliche Vermutung ist, sondern lediglich eine Auslegungsregel enthält. Der wirkliche Wille des Verstorbenen wird daher zunächst vermutet, kann aber auch widerlegt werden. Es muß also durch Auslegung des Willens des Erblassers erforscht werden, ob das Testament zugunsten des geschiedenen Ehepartners auch nach Ehescheidung weitergelten sollte oder nicht.
Will man also ganz sichergehen, daß der geschiedene Ehepartner nichts erbt, sollte man das ursprüngliche Testament vernichten und ein neues errichten.
Vorsicht ist also auch bei einem gemeinschaftlichen Testament geboten. Gemeinschaftliche Testamente bleiben gültig, soweit dieses dem Aufrechterhaltungswillen des Erblassers entspricht. Ist der wirkliche Wille nicht mehr feststellbar, kommt es auf den hypothetischen Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes an.
Möchten Sie nach der Ehescheidung ein gemeinschaftliches Testament nicht mehr aufrechterhalten, sollten Sie es auf jeden Fall widerrufen. Der einseitige Widerruf kann nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem geschiedenen Ehepartner erfolgen, die Ausfertigung der notariellen Urkunde muß dem anderen zugestellt werden.
Auch der Erbvertrag zwischen Ehepartnern steht und fällt mit dem Bestand der Ehe. Beim Erbvertrag ist aber ebenfalls zu beachten, daß diese Regelung nicht gilt, wenn ein entgegenstehender Wille des Erblassers anzunehmen ist. Hat der Erblasser den, gegebenenfalls hypothetisch zu ermittelnden, Willen gehabt, daß die in dem Erbvertrag getroffene Regelung auch gerade im Falle der Scheidung Bestand haben sollte, ist der Erbvertrag bindend.
IV. Unterhaltsanspruch beim Tod des Unterhaltsverpflichteten
Wenn eine Ehe durch den Tod eines Partners beendet wird, erlischt die Unterhaltsverpflichtung für die Zukunft. Der überlebende Ehegatte ist entweder Erbe oder erhält einen Pflichtteil aus dem Nachlaß des Verstorbenen. Diese erbrechtlichen Ansprüche stellen einen Ausgleich für den verlorenen Unterhalt dar.
Der geschiedene Ehepartner hat im Falle des Todes des zum Unterhalt verpflichteten geschiedenen Ehepartners einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Erben. Voraussetzung ist natürlich immer, daß zu Lebzeiten bereits ein Unterhaltsanspruch bestanden hat. § 1586 b BGB sagt, daß mit dem Tode des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlaßverbindlichkeit über geht. Auch hier handelt es sich um einen Ausgleich, dieses Mal für den Verlust der erbrechtlichen Ansprüche.
Dieser Unterhaltsanspruch ist allerdings betragsmäßig beschränkt auf den fiktiven sogenannten kleinen Pflichtteil des Ehegatten. Um den Pflichtteil betragsmäßig zu berechnen, fingiert man den Fortbestand der geschiedenen Ehe bis zum Tode des Verpflichteten. Auszugehen ist also vom Gesamtnachlaß des Unterhaltsverpflichteten zum Zeitpunkt des Todes und nicht zum Zeitpunkt der Ehescheidung.
Vorsicht ist allerdings bei Pflichtteilsverzichten und Erbteilsverzichten geboten. Wenn man bereits durch Vertrag auf das Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichtet hat, geht die herrschende Meinung davon aus, daß die Unterhaltslast des Erben entfällt, man also auch keine Ansprüche auf Unterhalt mehr hat. Begründet wird dieses damit, daß § 1586 b BGB eine Sonderregelung für den Verlust erbrechtlicher Ansprüche darstellt und – wenn man von vornherein auf jedwede erbrechtliche Ansprüche verzichtet hat – man eben auch vom Erben des Verstorbenen nichts mehr bekommt.
V. Geschiedenentestament
Nach einer Ehescheidung möchte der Geschiedene normalerweise verhindern, daß der frühere Ehegatte unmittelbar oder mittelbar an seinem Nachlaß partizipiert. Wie bereits aufgezeigt, hat der ehemalige Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung sein gesetzliches Erbrecht verloren und damit auch keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Außerdem ist nach der rechtskräftigen Scheidung meist ebenfalls eine unmittelbare Teilhabe des geschiedenen früheren Ehegatten aufgrund eines Testamentes nicht möglich. Wenn kein entgegenstehender Wille des Erblassers zu entnehmen ist, werden Verfügungen in einem Testament zugunsten des Ehepartners nach einer rechtskräftigen Scheidung unwirksam, ein gemeinschaftliches Testament wird seinem ganzen Inhalt nach unwirksam (§§ 2268, 2077 BGB).
Wenn aus der geschiedenen Ehe Kinder hervorgegangen sind, besteht jedoch die Möglichkeit, daß ein geschiedener Ehepartner über diese Kinder an dem Nachlaß des früheren Ehepartners partizipiert.
Das kann dann geschehen, wenn z.B. die Erblasserin vor einem der Kinder verstirbt, das betreffende Kind keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel) hinterläßt und der geschiedene Ehegatte die Erblasserin überlebt. Stirbt nun das gemeinschaftliche Kind, ohne selber ein Testament hinterlassen zu haben, wird es auch von seinem Vater beerbt. Der geschiedene Ehegatte wird also gesetzlicher Erbe des Kindes und profitiert damit indirekt auch von dem Vermögen, welches das Kind von seiner Mutter als Erbe erhalten hat.
Selbst, wenn das Kind eine letztwillige Verfügung getroffen (Testament/Erbvertrag) und seine Eltern nicht zu Erben eingesetzt hat, erhält der überlebende Elternteil seinen Pflichtteil nach dem Kind, wenn das Kind selber noch keine Abkömmlinge (Kinder/Enkel) hinterlassen hat.
Die Gefahr, daß das Vermögen eines Geschiedenen mit Kindern an den anderen geschiedenen Partner weiter gegeben wird, besteht auch dann, wenn ein gemeinsames Kind nach einem Elternteil verstirbt und eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, in welcher es den geschiedenen Elternteil als Erben eingesetzt hat.
Wenn Sie vermeiden möchten, daß Ihr Vermögen ganz oder teilweise über Ihre Abkömmlinge an Ihren geschiedenen Ehegatten oder dessen Verwandte oder dessen etwaigen neuen Ehepartner fließt, können Sie folgende Testamentsgestaltung wählen:
Sie setzen Ihre Kinder zu sogenannten Vorerben ein. Sie werden von den Beschränkungen der Vorerbschaft befreit, um ihnen soweit wie möglich Verfügungsfreiheit zu geben. Als Nacherben setzen Sie jeweils andere Personen ein, z.B. nicht gemeinschaftliche Kinder oder andere Verwandte. Was bedeutet nun Vor- und Nacherbschaft?
In § 2100 BGB ist geregelt, daß „der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen kann, daß dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).“. Vor- und Nacherbschaft bedeutet also, daß zeitlich hintereinander zwei Erben nach demselben Erblasser eingesetzt werden. Der Nacherbe ist also nicht Erbe des Vorerben, sondern Erbe des Erblassers. Es entsteht daher mit dem Eintritt des Todes beim Vorerben eine zweite getrennte Vermögensmasse. Einmal hat er sein eigenes Vermögen, zum zweiten erhält er die Vorerbmasse. Die Vorerbmasse geht mit dem Nacherbfall ohne weiteres auf den Nacherben über.
Beim Geschiedenentestament bietet es sich an, die Nacherbfolge nur für den Fall anzuordnen, daß der Vorerbe - ohne eigene Abkömmlinge zu hinterlassen - stirbt. Man kann außerdem bestimmen, daß die Nacherbfolge mit einem bestimmten Zeitpunkt, z.B. mit Vollendung des 35. Lebensjahres des jüngsten Vorerben, enden soll. Dabei geht man von der Überlegung aus, daß mit steigendem Lebensalter des oder der Kinder die Wahrscheinlichkeit abnimmt, daß der geschiedene Ehegatte Erbe wird. Man geht außerdem davon aus, daß der Erblasser eine Beteiligung des geschiedenen Ehegatten am Nachlaß weniger gravierend empfindet, je länger die Scheidung zurückliegt.
Wie bereits ausgeführt, muß der Erblasser immer bestimmen, welche Person nach dem Vorerben Nacherbe werden soll. Wichtig ist außerdem, daß für den Fall, daß der genannte Nacherbe nicht Erbe wird, eine Ersatznacherbfolge angeordnet wird. Mit Ersatznacherbe ist derjenige gemeint, der an die Stelle des Nacherben tritt, wenn dieser vor oder nach Erbfall wegfällt. Ansonsten besteht die Gefahr, daß, wenn beim Wegfall des Nacherben keine Ersatznacherbfolge angeordnet ist, der Vorerbe unbeschränkt erbt und die Nacherbfolge gegenstandslos wird. Dann könnte die Situation entstehen, die gerade vermieden werden soll: der geschiedene Ehegatte, der ja eigentlich vom Nachlaß des Erblassers ausgeschlossen werden sollte, partizipiert wieder an dem Nachlaß.
VI. Familienrechtliche Anordnung im Testament
1.
Wenn Sie minderjährige Kinder haben, muß darauf geachtet werden, daß der geschiedene überlebende Ehepartner nicht die Verwaltungsbefugnis über das ererbte Vermögen der Kinder erhält. In der Regel wird nämlich der geschiedene Ehepartner automatisch alleiniger Sorgeberechtigter für das minderjährige Kind (§ 1680 BGB). Wenn man nicht möchte, daß der geschiedene Ehegatte beim Erbfall das Vermögen des minderjährigen Kindes verwaltet, muß man im Testament anordnen, daß er das ererbte Vermögen des Kindes nicht verwalten darf (§ 1638 BGB). Es sollte dann ein Pfleger im Testament benannt werden, der das Vermögen für das Kind bis zur Volljährigkeit verwaltet.
Eine Formulierungsmöglichkeit wäre:
„Dem Vater meiner minderjährigen Tochter X entziehe ich nach § 1638 BGB das Vermögensverwaltungsrecht bezüglich aller Vermögensgegenstände, die sie von mir von Todes wegen erwirbt.
Als Pflegerin zur Ausübung des Verwaltungsrechts benenne ich Frau Y.“
2.
Nach § 1649 BGB können Eltern Vermögenseinkünfte des Kindes für ihren eigenen Unterhalt oder den der minderjährigen Geschwister des Kindes verwenden, soweit dieses Billigkeitsgesichtspunkten entspricht. Dieses „Unterhaltsverwendungsrecht“ kann man ebenfalls durch eine Anordnung im Testament ausschließen.
3.
Für den Fall, daß minderjährige Kinder nach dem Tode einen Vormund benötigen (z.B. weil es keinen gesetzlichen Vertreter gibt), kann man im Testament einen Vormund benennen. Es sollten in diesem Falle mehrere „Ersatzvormünder“ benannt werden für den Fall, daß der zunächst Gewünschte sein Amt nicht antritt.
Voraussetzung für das Benennungsrecht ist, daß einem die elterliche Sorge für das Kind zusteht. Elternteile, die Inhaber des alleinigen Sorgerechts sind, können in einem Testament einen Vormund benennen, wenn sie nicht möchten, daß der andere Elternteil Vormund wird.
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BGH: Unterhaltspflicht für neuen Ehegatten und nachehelich geborene Kinder beeinflusst den Unterhalt eines geschiedenen
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(verfasst am: 11.03.2009 Autor: Lothar Böhm)
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Keine Verbraucherinsolvenz zwecks Sicherung des Ehegattenunterhalts
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(verfasst am: 20.12.2007 Autor: Andreas Jäger)
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Wenn der Euro nur noch die Hälfte wert ist!
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(verfasst am: 18.09.2007 Autor: Alexander Pfeiffer)
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Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines Grundschülers
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(verfasst am: 12.10.2009 Autor: Günter Zecher)
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Neues Unterhaltsrecht seit 01.01.08 in Kraft!
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(verfasst am: 10.01.2008 Autor: Volker Schweer)
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Neues Urteil des Bundesgerichtshofs zum Unterhalt bei Kindesbetreuung
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(verfasst am: 18.03.2009 Autor: Christoph Blaumer)
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Kosten für Ganztagskindergarten sind Kindesunterhalt
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(verfasst am: 09.06.2008 Autor: Christoph Blaumer)
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Gesamtgläubigerschaft bei gemeinsamem Bausparkonto von Eheleuten
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(verfasst am: 24.07.2009 Autor: Günter Zecher)
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Umzug in das Ausland - Zustimmung des anderen Elternteils
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(verfasst am: 19.11.2009 Autor: Christoph Blaumer)
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Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2007
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(verfasst am: 10.07.2007 Autor: Volker Schweer)
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Schwiegereltern bekommen jetzt bei Ehescheidung ihr Geld zurück
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(verfasst am: 04.02.2010 Autor: Christoph Blaumer)
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Unterhalt
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(verfasst am: 29.01.2010 Autor: Reinald Harnisch)
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Unterhaltsrechtliche Bewertung steuerlich anerkannter Werbungskosten
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(verfasst am: 25.06.2009 Autor: Günter Zecher)
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Was tun, wenn für Kinder nicht gezahlt wird ?
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(verfasst am: 16.05.2007 Autor: Dorothée Linden)
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NEUREGELUNG DES UNTERHALTSRECHTS SEIT DEM 01.01.2008
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(verfasst am: 15.07.2008 Autor: Monika Möller)
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BGH: Ein vom Unterhaltspflichtigen in neuer Ehe adoptiertes Kind reduziert den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
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(verfasst am: 03.12.2008 Autor: Lothar Böhm)
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Die neue Düsseldorfer Tabelle ist da
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(verfasst am: 06.01.2009 Autor: Andreas Jäger)
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Strategien nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zum neuen Betreuungsunterhalt
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(verfasst am: 18.07.2008 Autor: Christoph Blaumer)
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Bestimmung des Unterhalts bei volljährigen Kindern
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(verfasst am: 16.09.2008 Autor: Christoph Blaumer)
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Rechtsanwalt-Tipp-Unterhaltsrecht: Unterhalt trotz neuer Partnerschaft / Beziehung des ehemaligen Ex-Partners ?
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(verfasst am: 20.06.2011 Autor: Mathias Henke)
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Es wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird – Bundesgerichtshof präzisiert neues Unterhaltsrecht
(1592 mal gelesen)
(verfasst am: 22.07.2008 Autor: Andreas Jäger)
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BGH: Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts
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(verfasst am: 20.03.2009 Autor: Lothar Böhm)
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BGH: Verschweigen des tatsächlichen Einkommens kann zu Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts führen
(1581 mal gelesen)
(verfasst am: 12.11.2008 Autor: Lothar Böhm)
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Rechtsanwalt –Tip– Unterhaltsrecht: Ehebedingter Nachteil bei freiwilliger Aufgabe der Erwerbstätigkeit während Ehe ?
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(verfasst am: 19.04.2011 Autor: Mathias Henke)
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Ansetzung von fiktivem Einkommen in Unterhaltsfragen begrenzt
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(verfasst am: 31.05.2010 Autor: Mathias Henke)
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Können Schwiegereltern Geldgeschenke zurückfordern?
(1573 mal gelesen)
(verfasst am: 13.05.2011 Autor: Matthias Zachmann)
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Familienrecht
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(verfasst am: 07.03.2007 Autor: Jürgen Seidl)
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Besserer Schutz für vernachlässigte Kinder – nur wann?
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(verfasst am: 15.07.2008 Autor: Andreas Jäger)
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OLG Celle: Geschiedene Ehefrau kann Unterhaltsanspruch an Kind und dessen Mutter aus neuer Beziehung des Mannes verliere
(1535 mal gelesen)
(verfasst am: 18.11.2008 Autor: Lothar Böhm)
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Wann müssen erwachsene Kinder Unterhalt für ihre Eltern zahlen ? Ein Beitrag von Rechtsanwalt Eschle, Stuttgart
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(verfasst am: 27.03.2011 Autor: Thomas Eschle)
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Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden beim Familienwohnheim
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(verfasst am: 24.01.2011 Autor: Günter Zecher)
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Steuerklassen bei Getrenntleben
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(verfasst am: 11.04.2011 Autor: Achim Roelen)
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Keine Verwirkung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l BGB durch verfestigte Lebensgemeinschaft
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(verfasst am: 22.06.2011 Autor: Günter Zecher)
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Rechtsanwalt-TIP-Unterhaltsrecht: Betreuungsunterhalt ab 3.LJ d. Kindes nur nach Einzelfallprüfung und nicht die Regel !
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(verfasst am: 15.06.2011 Autor: Mathias Henke)
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Ehe, Scheidung & Unterhalt
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(verfasst am: 22.08.2011 Autor: Andreas Jäger)
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Kein Geschenk des Gesetzgebers zum Vatertag 2011: Elterliche Sorge nur über das Familiengericht
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(verfasst am: 01.06.2011 Autor: Christoph Blaumer)
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Rechtsanwalt-Tip-Scheidungsrecht: Verschweigen eines nichtehelichen Kindes ist Eheaufhebungsgrund
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(verfasst am: 15.06.2011 Autor: Mathias Henke)
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Änderungen beim Elterngeld ab 1.1.2011
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(verfasst am: 29.03.2011 Autor: Björn Blume)
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Bedarfsbestimmung nach den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen mittels Dreiteilung verfassungswidrig
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(verfasst am: 12.07.2011 Autor: Günter Zecher)
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Erhöhte Unterhaltsansprüche nach der Scheidung wegen „ehebedingter Nachteile“
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(verfasst am: 08.07.2011 Autor: Andreas Jäger)
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Pflegefall der Eltern: Müssen die Kinder zahlen?
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(verfasst am: 21.10.2011 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach dem dritten Lebensjahr
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(verfasst am: 29.07.2011 Autor: Günter Zecher)
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Herabsetzung und Befristung des Krankheitsunterhalts
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(verfasst am: 01.07.2011 Autor: Günter Zecher)
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Enkel macht Pflichtteilsansprüche geltend
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(verfasst am: 05.08.2011 Autor: Günter Zecher)
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Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehe
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(verfasst am: 16.09.2011 Autor: Günter Zecher)
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Durchführung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit
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(verfasst am: 11.11.2011 Autor: Günter Zecher)
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Anordnung einer Betreuung durch das Gericht trotz Vorsorgevollmacht
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(verfasst am: 24.08.2011 Autor: Erik Hauk)
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Alleinerziehende zum Vollzeitjob verpflichtet – welche Ausnahmen sind möglich?
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(verfasst am: 09.08.2011 Autor: Andreas Jäger)
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Die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) - die sog. Homo-Ehe
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(verfasst am: 10.11.2011 Autor: Barbara Brauck-Hunger)
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Auskunftspflicht der Mutter gegenüber dem Scheinvater – Thema „Kuckuckskinder“
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(verfasst am: 10.11.2011 Autor: Holger Hesterberg)
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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
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(verfasst am: 09.08.2011 Autor: Jochen Philipps)
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Rückforderung von Leistungen an das Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe
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(verfasst am: 13.01.2012 Autor: Christoph Blaumer)
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Sittenwidriges Brautgeld
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(verfasst am: 28.10.2011 Autor: Günter Zecher)
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Die Hochzeit und die Folgen: Alles gut geregelt mit einem Ehevertrag!
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(verfasst am: 11.11.2011 Autor: Christoph Blaumer)
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FG Köln: Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaft möglich!
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(verfasst am: 10.01.2012 Autor: Andreas Jäger)
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Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehe
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(verfasst am: 18.11.2011 Autor: Günter Zecher)
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Ausreichende Erwerbsbemühungen - Unterhalt
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(verfasst am: 10.02.2012 Autor: Günter Zecher)
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Keine Unterhaltsherabsetzung bei 33-jähriger Ehe
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(verfasst am: 17.02.2012 Autor: Günter Zecher)
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Der rechtliche Vater geht dem leiblichen vor
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(verfasst am: 22.03.2012 Autor: Holger Hesterberg)
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Versicherungen nach der Trennung/Scheidung
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(verfasst am: 11.04.2012 Autor: Ulrike Klein)
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Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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(verfasst am: 21.04.2012 Autor: Hermann Kulzer)
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Selektive Erbausschlagung: Gericht hält Genehmigung entgegen dem Gesetz für erforderlich!
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(verfasst am: 20.04.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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