Souchaystraße 3
60594 Frankfurt am Main
Deutschland
Rechtstipp
Herr
Peter von
Auer
Rechtsanwalt
Spezialist für Asylrecht
Spezialist für Ausländerrecht
Anschrift
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit nationaler aufenthaltsrechtlicher Normen / Praktiken ggü. türkischen Staatsangehörigen
Schlagwörter: Art. 41 Zusatzprotokoll, Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 EWG Türkei, ARB 1/80, Art. 13 ARB 1/80, § 4 Abs. 1 AufenthG, § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 31 AufenthG, DIE LINKE, Dr. Birgit Schröder, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Ehebestandszeit, Ehegattennachzug, eheliche Lebensgemeinschaft (Aufhebung der), EuGH, Gutachten, negative Dienstleistungsfreiheit, Sevim Dagdelen, Sprachnachweis, Sprachtest, Stand Still Klausel, Stillhalteklausel, Toprak, Touristen, türkische Staatsangehörige, visumfreie Einreise, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages,
Rubrik: Staat & Verwaltung
Erstellungsdatum: 26.07.2011
Kurzbeschreibung:
Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (WD) zur Stand-Still-Klausel (Stillhalteklausel) des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 EWG-Türkei (ARB 1/80) vom 21.06.2011 bestätigt Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zahlreicher nationaler Regelungen und Praktiken.
Beitrag:
Auf Anfrage der migrationspolitischen Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, Frau Sevim Dagdelen, hat der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages, welcher die Abgeordneten des Deutschen Bundestages bei ihrer politischen Arbeit durch Fachinformationen, Analysen und gutachterliche Stellungnahmen untersützt, ein Gutachten mit dem Titel "Anwendungsbereiche und Auswirkungen der Stillhalteklausel im Assoziationsrecht der EU mit der Türkei" erstellt.
Die Gutachterin, Frau Dr. Birgit Schröder, kommt darin zu dem Ergebnis, dass zahlreiche deutsche aufenthaltsrechtliche Regelungen bzw. deren Handhabung in der Praxis nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und auf Grund des europarechtlichen Anwendungsvorrangs im Hinblick auf türkische Staatsangehörige nicht zur Anwendung gelangen dürfen.
Zu den wichtigsten Punkten des Gutachtens zählen:
1. Die Befreiung von der Visumpflicht (§ 4 Abs. 1 AufenthG) für türkische Staatsangehörige für kurzfristige Aufenthalte zum Gebrauchmachen von der passiven Dienstleistungsfreiheit - etwa als Touristen
oder Patienten. In dem Gutachten heißt es hierzu (S. 11):
"Hierfür spricht, dass bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls die Dienstleistungsfreiheit des EWG-Vertrages die passive Dienstleistungsfreiheit als Rechtsposition umfasst (Richtlinie Nr.64/221/EWG vom 25.02.1964, gestützt auf Art. 56 Abs. 2 EWG-Vertrag). Somit sind beispielsweise Touristen, Personen, die eine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen oder Personen, die Studien- oder Geschäftsreisen unternehmen, als Empfänger von
Dienstleistungen anzusehen".
2. Der in § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geforderte Sprachnachweis von Ehegatten zum Nachzug zu dem in Deutschland lebenden Ehepartner.
Dazu wird in dem Gutachten (S. 13 f.)
ausgeführt:
"Der EuGH hat in der Rechtssache Toprak entschieden, dass die Mitgliedstaaten
verpflichtet sind, auch solche neuen
Beschränkungen zu unterlassen, die nicht unmittelbar die Arbeitnehmerfreizügigkeit
betreffen, sich aber mittelbar auf diese
auswirken können. Neue Erschwernisse im Bereich des erstmaligen Zugangs des
Familiennachzuges treffen nicht nur den
nachzugswilligen Ehegatten, sondern
beeinträchtigen auch die Rechte des in
Deutschland lebenden türkischen
Stammberechtigten, da ein untersagter
Familiennachzug sich negativ auf die
Verwirklichung der Freizügigkeit des
stammberechtigten Arbeitnehmers auswirken kann. Vielmehr soll Art. 13 ARB 1/80 dazu
beitragen, die Beschäftigung und den Aufenthalt des Stammberechtigten zu fördern,
indem ihm die Aufrechterhaltung seiner
familiären Bande garantiert wird."
3. Auch die jüngste Verlängerung der Mindest-
Ehebestandszeit für die Entstehung eines
eigenständigen Aufenthaltsrechts i.R.d. § 31
AufenthG von zwei auf drei Jahre ist mit der
Stand-Still-Klausel nach Auffassung der Gutachterin nicht vereinbar:
"In dem am 17. März 2011 abschließend im
Plenum des Deutschen Bundestags beratenen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung der
Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat wird die Mindestehebestandszeit für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehepartners von zwei auf drei Jahre erhöht. Dies bedeutet, dass die Ehegatten im Falle einer Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erst dann ein
eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten, wenn die Ehe zuvor in Deutschland mindestens drei Jahre bestanden hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Toprak und Oguz sowie der einstimmigen Meinung der zu diesem Gesetzentwurf angehörten Sachverständigen ist diese Neuregelung wohl nicht mit dem
Assoziationsrecht vereinbar und als neue Beschränkung im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 zu werten. Die Anhebung der Ehebestandszeit stellt zwar keine Verschlechterung gegenüber der Rechtslage imVergleich zum 1. Dezember 1980 dar, wohl aber gegenüber einer
zwischenzeitlich eingeführtenVergünstigung:
In § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist bislang nur eine Ehebestandszeit von zwei Jahren
festgelegt."
Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages steht in diesen zentralen Punkten im Gegensatz zu der Rechtsauffassung der Bundesregierung (vgl. etwa BT-Drs. 17/5884).
Zu Recht führt Frau Sevim Dagdelen in ihrer Pressemitteilung vom 07.07.2011 zu den Ergebnissen des Gutachtens aus:
"Die Bundesregierung muss im Umgang mit türkischen Migrantinnen und Migranten EU-Recht uneingeschränkt umsetzen. Sie darf ihnen nicht weiterhin ihre Rechte verweigern, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist diesbezüglich eindeutig."
Die Erfahrung lehrt indessen leider, dass die Bundesregierung häufig erst durch EuGH-Entscheidungen ein Einsehen ob gemeinschaftsrechtswidriger aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen bzw. Praktiken hat und entsprechende Änderungen auf den Weg bringt.
Als Rechtsanwalt sehe ich mich hier in der Pflicht und Verantwortung gegenüber Ratsuchenden, diese von der Durchsetzbarkeit ihrer Rechte zu überzeugen und auf diesem oft langwierigen Weg durch Behörden und Gerichte zu begleiten.
Das Gutachten Frau Dr. Birgit Schröders sowie die Pressemitteilung der migrationspolitischen Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, Frau Sevim Dagdelen (auf deutsch und türkisch) sind auf meiner homepage www.ra-vonauer.de als Downloads abrufbar.
Die Gutachterin, Frau Dr. Birgit Schröder, kommt darin zu dem Ergebnis, dass zahlreiche deutsche aufenthaltsrechtliche Regelungen bzw. deren Handhabung in der Praxis nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und auf Grund des europarechtlichen Anwendungsvorrangs im Hinblick auf türkische Staatsangehörige nicht zur Anwendung gelangen dürfen.
Zu den wichtigsten Punkten des Gutachtens zählen:
1. Die Befreiung von der Visumpflicht (§ 4 Abs. 1 AufenthG) für türkische Staatsangehörige für kurzfristige Aufenthalte zum Gebrauchmachen von der passiven Dienstleistungsfreiheit - etwa als Touristen
oder Patienten. In dem Gutachten heißt es hierzu (S. 11):
"Hierfür spricht, dass bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls die Dienstleistungsfreiheit des EWG-Vertrages die passive Dienstleistungsfreiheit als Rechtsposition umfasst (Richtlinie Nr.64/221/EWG vom 25.02.1964, gestützt auf Art. 56 Abs. 2 EWG-Vertrag). Somit sind beispielsweise Touristen, Personen, die eine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen oder Personen, die Studien- oder Geschäftsreisen unternehmen, als Empfänger von
Dienstleistungen anzusehen".
2. Der in § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geforderte Sprachnachweis von Ehegatten zum Nachzug zu dem in Deutschland lebenden Ehepartner.
Dazu wird in dem Gutachten (S. 13 f.)
ausgeführt:
"Der EuGH hat in der Rechtssache Toprak entschieden, dass die Mitgliedstaaten
verpflichtet sind, auch solche neuen
Beschränkungen zu unterlassen, die nicht unmittelbar die Arbeitnehmerfreizügigkeit
betreffen, sich aber mittelbar auf diese
auswirken können. Neue Erschwernisse im Bereich des erstmaligen Zugangs des
Familiennachzuges treffen nicht nur den
nachzugswilligen Ehegatten, sondern
beeinträchtigen auch die Rechte des in
Deutschland lebenden türkischen
Stammberechtigten, da ein untersagter
Familiennachzug sich negativ auf die
Verwirklichung der Freizügigkeit des
stammberechtigten Arbeitnehmers auswirken kann. Vielmehr soll Art. 13 ARB 1/80 dazu
beitragen, die Beschäftigung und den Aufenthalt des Stammberechtigten zu fördern,
indem ihm die Aufrechterhaltung seiner
familiären Bande garantiert wird."
3. Auch die jüngste Verlängerung der Mindest-
Ehebestandszeit für die Entstehung eines
eigenständigen Aufenthaltsrechts i.R.d. § 31
AufenthG von zwei auf drei Jahre ist mit der
Stand-Still-Klausel nach Auffassung der Gutachterin nicht vereinbar:
"In dem am 17. März 2011 abschließend im
Plenum des Deutschen Bundestags beratenen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung der
Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat wird die Mindestehebestandszeit für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehepartners von zwei auf drei Jahre erhöht. Dies bedeutet, dass die Ehegatten im Falle einer Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erst dann ein
eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten, wenn die Ehe zuvor in Deutschland mindestens drei Jahre bestanden hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Toprak und Oguz sowie der einstimmigen Meinung der zu diesem Gesetzentwurf angehörten Sachverständigen ist diese Neuregelung wohl nicht mit dem
Assoziationsrecht vereinbar und als neue Beschränkung im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 zu werten. Die Anhebung der Ehebestandszeit stellt zwar keine Verschlechterung gegenüber der Rechtslage imVergleich zum 1. Dezember 1980 dar, wohl aber gegenüber einer
zwischenzeitlich eingeführtenVergünstigung:
In § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist bislang nur eine Ehebestandszeit von zwei Jahren
festgelegt."
Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages steht in diesen zentralen Punkten im Gegensatz zu der Rechtsauffassung der Bundesregierung (vgl. etwa BT-Drs. 17/5884).
Zu Recht führt Frau Sevim Dagdelen in ihrer Pressemitteilung vom 07.07.2011 zu den Ergebnissen des Gutachtens aus:
"Die Bundesregierung muss im Umgang mit türkischen Migrantinnen und Migranten EU-Recht uneingeschränkt umsetzen. Sie darf ihnen nicht weiterhin ihre Rechte verweigern, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist diesbezüglich eindeutig."
Die Erfahrung lehrt indessen leider, dass die Bundesregierung häufig erst durch EuGH-Entscheidungen ein Einsehen ob gemeinschaftsrechtswidriger aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen bzw. Praktiken hat und entsprechende Änderungen auf den Weg bringt.
Als Rechtsanwalt sehe ich mich hier in der Pflicht und Verantwortung gegenüber Ratsuchenden, diese von der Durchsetzbarkeit ihrer Rechte zu überzeugen und auf diesem oft langwierigen Weg durch Behörden und Gerichte zu begleiten.
Das Gutachten Frau Dr. Birgit Schröders sowie die Pressemitteilung der migrationspolitischen Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, Frau Sevim Dagdelen (auf deutsch und türkisch) sind auf meiner homepage www.ra-vonauer.de als Downloads abrufbar.
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