Sefrin & Sefrin
Rechtsanwälte
Rechtstipp
Herr
Ulrich
Sefrin
Rechtsanwalt
Mediator
Kanzlei
Anschrift
Geschäftsgebühr für die anwaltliche Tätigkeit vor Erhebung der Vollstreckungsgegenklage
Schlagwörter: Abgrenzung der Geschäfsgebühr zur Zwangsvollstreckungsgebühr, Überschreiten der Kappungsgrenze,
Rubrik: Freie Berufe & anwaltliches Berufsrecht
Erstellungsdatum: 07.04.2011
Kurzbeschreibung:
Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 13.01.2011 (IX ZR 110/10; BeckRS 2011, 03189) mit der Abgrenzung der Geschäftsgebühr von der Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG (Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung) auseinandergesetzt.
Ferner enthält das Urteil Ausführungen zum verhältnis Kappungsgrenze zur Toleranzgrenze.
Beitrag:
Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 13.01.2011 (IX ZR 110/10; BeckRS 2011, 03189) mit der Abgrenzung der Geschäftsgebühr von der Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG (Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung) auseinandergesetzt. Der Rechtsanwalt war von seinem Mandanten beauftragt gegen einen Darlehensanspruch vorzugehen, der in notarieller Urkunde mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung tituliert war. Eine Zahlungsaufforderung des Gläubigers ließ der Zahlungspflichtige durch seinen Anwalt erfolgreich zurückweisen. Die Parteien stritten daraufhin noch um den Ersatz der zur Abwehr der Darlehensforderung durch den Rechtsanwalt entstandenen Kosten, welche in Höhe einer 1,5 fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer geltend gemacht wurde.
Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass lediglich der Gebührentatbestand der Nr. 3309 VV RVG erfüllt sei. Das Landgericht hat demgegenüber den Ansatz einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG als gerechtfertigt angesehen. Dies wurde vom BGH bestätigt. Dabei hat sich der BGH, der einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB als berechtigt angesehen und ein Mitverschulden des Zahlungspflichtigen verneint hat, aus gebührenrechtlicher Sicht mit drei Problemkreisen auseinandergesetzt:
1. Die Tätigkeit der beauftragten Rechtsanwälte erfüllt den Gebührentatbestand der Nr. 2300 VV RVG, sie löst eine Geschäftsgebühr aus. Der Auftrag umfasste eine außergerichtliche Tätigkeit. Das vom Auftraggeber verfolgte Ziel konnte nur mittels einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erreicht werden. Hierzu war es erforderlich, die materielle Rechtslage sowie die Beweislage zu prüfen. Dieser Bearbeitungsaufwand entspricht demjenigen, den der Rechtsanwalt vor Einleitung eines streitigen Erkenntnisverfahrens erbringen muss, wenn er Ansprüche geltend macht, die nachher mit einer Leistungsklage durchgesetzt werden sollen.
Der BGH vergleicht die gebührenrechtliche Lage vor Erhebung einer Leistungsklage einerseits und einer Vollstreckungsabwehrklage andererseits. Erhält der Anwalt einen unbedingten Auftrag zur Klageerhebung und führt er zuvor noch erfolgreich außergerichtliche Verhandlungen, hat er einen Anspruch auf eine Verfahrensgebühr gemäß Nrn. 3100, 3101 VV RVG in Höhe von 0,8. Das gleiche gilt, wenn er einen unbedingten Klageauftrag zur Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erhalten hat. Erhält er demgegenüber den Auftrag zunächst außergerichtlich tätig zu werden verbunden mit einem bedingten Klageauftrag, kann er seine - erfolgreiche - außergerichtliche Tätigkeit gemäß Nr. 2300 VV RVG abrechnen. Nichts anderes gilt, wenn der entsprechende Auftrag zur Abwehr eines titulierten Anspruchs erteilt wird.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Auftrag lediglich darauf gerichtet ist, die Voraussetzungen der angedrohten Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) zu überprüfen oder wenn über Teilzahlungen verhandelt werden soll. Für diese Tätigkeit kann lediglich eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG abgerechnet werden.
2. Der BGH hat sich darüber hinaus mit der Toleranzgrenze befasst. Allgemein geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Rechtsanwalt bei der Festlegung seiner konkreten Gebühr einen Spielraum von 20 % hat. Liegt die von ihm festgelegte Gebühr innerhalb dieser Spanne, ist das Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Damit dürfte die vereinzelt vertretene Auffassung, die Toleranzgrenze betrage 30 %, überholt sein.
3. Schließlich enthält das Urteil Ausführungen zur Kappungsgrenze, welche leicht missverstanden werden können. Der BGH führt hierzu aus, dass im konkreten Fall jedenfalls eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 gerechtfertigt sei. Die abgerechnete Gebühr in Höhe von 1,5 liege innerhalb der Toleranzgrenze von 20 % und sei daher angemessen. Nach der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG kann eine höhere Gebühr als 1,3 bekanntlich nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Durch die Formulierung im Urteil kann durchaus der Eindruck entstehen, die Kappungsgrenze könne mit der Toleranz von 20 % überwunden werden. Dies ist jedoch unzutreffend.
Die Vorinstanz (Landgericht Magdeburg BeckRS 2011, 03221) hat sich ausführlich mit den Kriterien des § 14 RVG auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt:
"… Nach Auffassung der Kammer ist auch die Geltendmachung einer 1,5fachen Gebühr nicht zu beanstanden. Der Kläger hat einen gesteigerten Umfang und eine gesteigerte Schwierigkeit der Angelegenheit dargelegt, und insbesondere damit begründet, dass die Prüfung nach dem Anfechtungsgesetz erforderlich gewesen sei. Dass die Prüfung erforderlich war, ergibt sich aus Ziffer 3.2 der Vertragsurkunde vom 25.04.2002, in der darauf hingewiesen wird, dass die Verrechnung nur unter den dort genannten Voraussetzungen - rechtskräftige Eigentumsumschreibung und Verjährung eventueller Anfechtungsfristen seitens der Gläubiger des Klägers - erfolgt.
Die danach notwendige materiell-rechtliche Prüfung rechtfertigt nach Auffassung der Kammer die Annahme eines überdurchschnittlichen Aufwands und damit die Berechnung einer 1,5 fachen Gebühr…"
Wenn der BGH dann hierauf Bezug nimmt und ausführt, dass diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung standhalten, so bedeutet dies nichts anderes, als dass der BGH auch davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für das Überschreiten der Kappungsgrenze im konkreten Fall vorliegen. Aus diesem Grund und nicht etwa alleine wegen der Toleranzgrenze war die abgerechnete Gebühr in Höhe von 1,5 gerechtfertigt.
Ulrich Sefrin, Rechtsanwalt
Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass lediglich der Gebührentatbestand der Nr. 3309 VV RVG erfüllt sei. Das Landgericht hat demgegenüber den Ansatz einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG als gerechtfertigt angesehen. Dies wurde vom BGH bestätigt. Dabei hat sich der BGH, der einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB als berechtigt angesehen und ein Mitverschulden des Zahlungspflichtigen verneint hat, aus gebührenrechtlicher Sicht mit drei Problemkreisen auseinandergesetzt:
1. Die Tätigkeit der beauftragten Rechtsanwälte erfüllt den Gebührentatbestand der Nr. 2300 VV RVG, sie löst eine Geschäftsgebühr aus. Der Auftrag umfasste eine außergerichtliche Tätigkeit. Das vom Auftraggeber verfolgte Ziel konnte nur mittels einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erreicht werden. Hierzu war es erforderlich, die materielle Rechtslage sowie die Beweislage zu prüfen. Dieser Bearbeitungsaufwand entspricht demjenigen, den der Rechtsanwalt vor Einleitung eines streitigen Erkenntnisverfahrens erbringen muss, wenn er Ansprüche geltend macht, die nachher mit einer Leistungsklage durchgesetzt werden sollen.
Der BGH vergleicht die gebührenrechtliche Lage vor Erhebung einer Leistungsklage einerseits und einer Vollstreckungsabwehrklage andererseits. Erhält der Anwalt einen unbedingten Auftrag zur Klageerhebung und führt er zuvor noch erfolgreich außergerichtliche Verhandlungen, hat er einen Anspruch auf eine Verfahrensgebühr gemäß Nrn. 3100, 3101 VV RVG in Höhe von 0,8. Das gleiche gilt, wenn er einen unbedingten Klageauftrag zur Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erhalten hat. Erhält er demgegenüber den Auftrag zunächst außergerichtlich tätig zu werden verbunden mit einem bedingten Klageauftrag, kann er seine - erfolgreiche - außergerichtliche Tätigkeit gemäß Nr. 2300 VV RVG abrechnen. Nichts anderes gilt, wenn der entsprechende Auftrag zur Abwehr eines titulierten Anspruchs erteilt wird.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Auftrag lediglich darauf gerichtet ist, die Voraussetzungen der angedrohten Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) zu überprüfen oder wenn über Teilzahlungen verhandelt werden soll. Für diese Tätigkeit kann lediglich eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG abgerechnet werden.
2. Der BGH hat sich darüber hinaus mit der Toleranzgrenze befasst. Allgemein geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Rechtsanwalt bei der Festlegung seiner konkreten Gebühr einen Spielraum von 20 % hat. Liegt die von ihm festgelegte Gebühr innerhalb dieser Spanne, ist das Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Damit dürfte die vereinzelt vertretene Auffassung, die Toleranzgrenze betrage 30 %, überholt sein.
3. Schließlich enthält das Urteil Ausführungen zur Kappungsgrenze, welche leicht missverstanden werden können. Der BGH führt hierzu aus, dass im konkreten Fall jedenfalls eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 gerechtfertigt sei. Die abgerechnete Gebühr in Höhe von 1,5 liege innerhalb der Toleranzgrenze von 20 % und sei daher angemessen. Nach der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG kann eine höhere Gebühr als 1,3 bekanntlich nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Durch die Formulierung im Urteil kann durchaus der Eindruck entstehen, die Kappungsgrenze könne mit der Toleranz von 20 % überwunden werden. Dies ist jedoch unzutreffend.
Die Vorinstanz (Landgericht Magdeburg BeckRS 2011, 03221) hat sich ausführlich mit den Kriterien des § 14 RVG auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt:
"… Nach Auffassung der Kammer ist auch die Geltendmachung einer 1,5fachen Gebühr nicht zu beanstanden. Der Kläger hat einen gesteigerten Umfang und eine gesteigerte Schwierigkeit der Angelegenheit dargelegt, und insbesondere damit begründet, dass die Prüfung nach dem Anfechtungsgesetz erforderlich gewesen sei. Dass die Prüfung erforderlich war, ergibt sich aus Ziffer 3.2 der Vertragsurkunde vom 25.04.2002, in der darauf hingewiesen wird, dass die Verrechnung nur unter den dort genannten Voraussetzungen - rechtskräftige Eigentumsumschreibung und Verjährung eventueller Anfechtungsfristen seitens der Gläubiger des Klägers - erfolgt.
Die danach notwendige materiell-rechtliche Prüfung rechtfertigt nach Auffassung der Kammer die Annahme eines überdurchschnittlichen Aufwands und damit die Berechnung einer 1,5 fachen Gebühr…"
Wenn der BGH dann hierauf Bezug nimmt und ausführt, dass diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung standhalten, so bedeutet dies nichts anderes, als dass der BGH auch davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für das Überschreiten der Kappungsgrenze im konkreten Fall vorliegen. Aus diesem Grund und nicht etwa alleine wegen der Toleranzgrenze war die abgerechnete Gebühr in Höhe von 1,5 gerechtfertigt.
Ulrich Sefrin, Rechtsanwalt
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