Monumentenstraße 35
10829 Berlin
Schöneberg
Deutschland
Rechtstipp
Herr
Jochim C.
Schiller
Fachanwalt für Steuerrecht
Rechtsanwalt
Anschrift
Haustürgeschäft: Widerruf auch noch nach Jahren
Schlagwörter: Bertelsmann, Lexikothek, Brockhaus, Coron exclusiv, Faksimilie Verlag, inmediaONE], Lexikon, Wissen Media Verlag, Widerruf, Haustürgeschäft, Vertreter, Hausbesuch, Vertreterbesuch, Kaffeefahrt, Butterfahrt, überrumpelt, Abzocke, Buch, Kaufvertrag, Formularvertrag, Vertragsformular, Mustertext, Formfehler, Widerrufsbelehrung, rückabwickeln, anfechten, kündigen, rückgängig machen, lösen, umtauschen, Umtausch,
Rubrik: Kauf & Leasing
Erstellungsdatum: 18.03.2011
Kurzbeschreibung:
Viele, denen ein Vertreter einen Kauf aufgeschwatzt hat (besonders beliebt: die Bertelsmann Lexikothek), fühlen sich hinterher betrogen und abgezockt. Aber viele Verträge kann man auch nach Jahren noch rückgängig machen. Denn sowohl der Marktführer Bertelsmann (Brockhaus, Coron, Faksimilie Verlag, inmediaONE) als auch die meisten anderen Direktvertriebsunternehmen haben seit 2002 einen fehlerhaften Vertragstext verwendet – etliche tun es bis heute.
Beitrag:
1. Hat man für den Widerruf nicht nur zwei Wochen Zeit?
2. Wie erfahre ich, ob mein Fall betroffen ist?
3. inmediaONE sagt, das Urteil gilt nicht...
4. Welche Produkte kann man zurückgeben?
5. Wie lautet der unwirksame Text?
6. Warum ist die Widerrufsbelehrung unwirksam?
7. Wie hat der BGH entschieden?
8. Wo kann man das Urteil nachlesen?
Hat man für den Widerruf nicht nur zwei Wochen Zeit?
Verträge, die auf einer Freizeitveranstaltung (etwa einer „Kaffefahrt“) oder bei einem Vertreterbesuch zu Hause geschlossen werden („Haustürgeschäfte“), können normalerweise nur innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Aber die Frist beginnt erst dann, wenn dem Kunden eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausgehändigt wird. Und ein von mir erstrittenes Urteil besagt, daß der ab 2002 übliche Text diese Anforderungen nicht erfüllt. Den unwirksamen Text haben neben Bertelsmann/inmediaONE auch fast alle anderen mindestens bis Anfang 2008 verwendet – manche tun es bis heute.
Wie erfahre ich, ob mein Fall betroffen ist?
Ob das von mir erstrittene Urteil auch für Ihren Fall gilt, teile ich Ihnen gerne mit. Schicken Sie mir einfach den Vertrag bzw. die Bestellurkunde – das ist für Sie unverbindlich und kostenlos! Meine Kontaktdaten finden Sie unter www.jochim-schiller.de/site/28/. Wenn Sie seit 2002 bei einem Vertreterbesuch oder auf einer Freizeitveranstaltung („Kaffeefahrt“) etwas gekauft haben, dann gilt das Urteil höchstwahrscheinlich auch für Ihren Fall. Denn praktisch alle Unternehmen, die mit Haustürgeschäften arbeiten (sog. Direktvertrieb), haben denselben unwirksamen Text verwendet wie Bertelsmann/inmediaONE.
inmediaONE sagt, das Urteil gilt nicht...
Ich weiß. Aber das ist falsch. Das Urteil ist rechtskräftig geworden, weil Bertelsmann es akzeptiert hat. Und das geschah auch nicht etwa freiwillig, sondern weil der Bundesgerichtshof (BGH) sonst ein Grundsatzurteil erlassen hätte (siehe unten). Es ist definitiv so: Wer zwischen Anfang 2002 und Anfang 2008 bei Bertelsmann/inmediaONE gekauft hat, der kann auch jetzt noch widerrufen und sein Geld zurückverlangen.
Welche Produkte kann man zurückgeben?
Betroffen sind alle Produkte, die ab 2002 bei einem Vertreterbesuch oder auf einer Freizeitveranstaltung („Kaffeefahrt“) gekauft wurden, wenn dabei die unwirksame Widerrufsbelehrung verwendet wurde. Aus dem Hause Bertelsmann/inmediaONE sind das u.a. folgende Produkte: Bertelsmann Lexikothek, Brockhaus A - Z Wissen, Brockhaus Biosphäre, Brockhaus Chronik, Brockhaus Jahrbücher, Brockhaus Themenwissen, Brockhaus Weltatlas, Das 20. Jahrhundert, Faszination Natur, Faszination Weltgeschichte, Himmelsatlas von A. Cellarius (Faksimile), Kupferbibel von Matthäus Merian (Das Alte Testament und Das Neue Testament), Mercator-Atlas (Faksimile), Stundenbuch/Livre d'Heures (Faksimile), Unser Jahrhundert in Wort, Bild und Ton, Von den Gestirnen – Meisterwerke zur mittelalterlichen Sternenwelt, Wissens-Center, Wissenplus-Magazin u.a.m.
Wie lautet der unwirksame Text?
„Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: inmediaONE] GmbH ...“
Eine Widerrufsbelehrung mit diesem Text ist unwirksam und setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf. Peinlich: genau diesen Text hatte das Bundesjustizministerium seinerzeit ausdrücklich empfohlen (Anlage 2 zur BGB-InfoV, inzwischen gestrichen).
Warum ist die Widerrufsbelehrung unwirksam?
Über die genaue Begründung kann man streiten (das Ergebnis steht aber fest, siehe unten). Mit zwei Argumenten habe ich den von Bertelsmann/inmediaONE verwendeten Text angegriffen: Erstens erweckt er den Eindruck, daß der Widerruf auch durch Rücksendung der Ware erfolgen könne, obwohl Bertelsmann die Ware grundsätzlich erst dann herausgibt, wenn die Widerrufsfrist schon abgelaufen ist. Und zweitens enthält der Text keinen Hinweis auf die genauen Rechtsfolgen von Widerruf und Rückgabe, obwohl das für Haustürgeschäfte im Gesetz so vorgeschrieben ist (§ 312 Abs. 2 BGB).
Der vorsitzende Richter des zuständigen Achten Zivilsenats beim Bundesgerichtshof meinte dazu, daß jedenfalls mein erstes Argument richtig sei, weshalb das zweite Argument ungeprüft bleiben könnte (das Landgericht Koblenz hatte den Fall genau umgekehrt betrachtet: weil jedenfalls mein zweites Argument richtig sei, könnte das erste Argument ungeprüft bleiben). Aber egal mit welcher Begründung – jedenfalls ist die von Bertelsmann bis 2008 verwendete Widerrufsbelehrung unwirksam und setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH mußte nicht entscheiden, weil Bertelsmann „freiwillig“ einen Rückzieher gemacht hat: Im Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof am 26.09.2007 erklärte der Senatsvorsitzende, daß auch er den von inmediaONE verwendeten Text als unwirksam beurteilen würde, und daß er das von mir erstrittene Urteil bestätigen würde (zur Begründung siehe oben). Um ein Grundsatzurteil zu vermeiden, hat inmediaONE daraufhin die Revision zurückgenommen.
Das von mir erstrittene Urteil ist damit rechtskräftig geworden. Noch wichtiger ist aber etwas anderes: Wir wissen, wie der Bundesgerichtshof den nächsten Fall entscheiden würde – der Text, der bis 2008 von Bertelsmann/inmediaONE verwendet wurde, setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf, und der Kunde kann auch noch nach Jahren den Vertrag widerrufen und sein Geld zurückverlangen.
Wo kann man das Urteil nachlesen?
Wenn Sie das Urteil nachlesen wollen, haben Sie drei Möglichkeiten:
1. Gegen einen geringen Obolus können Sie das Urteil beim Gericht anfordern: Landgericht Koblenz, 56065 Koblenz, Urteil vom 20.12.2006, Aktenzeichen: 12 S 128/06.
2. Sie können den wesentlichen Teil der Entscheidungsgründe in einer Zeitschrift nachlesen, die Sie in jeder juristischen Bibliothek finden (etwa in Hochschulen und Gerichten): Zeitschrift für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Jahrgang 2007, Seite 190 (MMR 2007, 190).
3. Oder auf meiner Website unter www.jochim-schiller.de/site/45/.
2. Wie erfahre ich, ob mein Fall betroffen ist?
3. inmediaONE sagt, das Urteil gilt nicht...
4. Welche Produkte kann man zurückgeben?
5. Wie lautet der unwirksame Text?
6. Warum ist die Widerrufsbelehrung unwirksam?
7. Wie hat der BGH entschieden?
8. Wo kann man das Urteil nachlesen?
Hat man für den Widerruf nicht nur zwei Wochen Zeit?
Verträge, die auf einer Freizeitveranstaltung (etwa einer „Kaffefahrt“) oder bei einem Vertreterbesuch zu Hause geschlossen werden („Haustürgeschäfte“), können normalerweise nur innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Aber die Frist beginnt erst dann, wenn dem Kunden eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausgehändigt wird. Und ein von mir erstrittenes Urteil besagt, daß der ab 2002 übliche Text diese Anforderungen nicht erfüllt. Den unwirksamen Text haben neben Bertelsmann/inmediaONE auch fast alle anderen mindestens bis Anfang 2008 verwendet – manche tun es bis heute.
Wie erfahre ich, ob mein Fall betroffen ist?
Ob das von mir erstrittene Urteil auch für Ihren Fall gilt, teile ich Ihnen gerne mit. Schicken Sie mir einfach den Vertrag bzw. die Bestellurkunde – das ist für Sie unverbindlich und kostenlos! Meine Kontaktdaten finden Sie unter www.jochim-schiller.de/site/28/. Wenn Sie seit 2002 bei einem Vertreterbesuch oder auf einer Freizeitveranstaltung („Kaffeefahrt“) etwas gekauft haben, dann gilt das Urteil höchstwahrscheinlich auch für Ihren Fall. Denn praktisch alle Unternehmen, die mit Haustürgeschäften arbeiten (sog. Direktvertrieb), haben denselben unwirksamen Text verwendet wie Bertelsmann/inmediaONE.
inmediaONE sagt, das Urteil gilt nicht...
Ich weiß. Aber das ist falsch. Das Urteil ist rechtskräftig geworden, weil Bertelsmann es akzeptiert hat. Und das geschah auch nicht etwa freiwillig, sondern weil der Bundesgerichtshof (BGH) sonst ein Grundsatzurteil erlassen hätte (siehe unten). Es ist definitiv so: Wer zwischen Anfang 2002 und Anfang 2008 bei Bertelsmann/inmediaONE gekauft hat, der kann auch jetzt noch widerrufen und sein Geld zurückverlangen.
Welche Produkte kann man zurückgeben?
Betroffen sind alle Produkte, die ab 2002 bei einem Vertreterbesuch oder auf einer Freizeitveranstaltung („Kaffeefahrt“) gekauft wurden, wenn dabei die unwirksame Widerrufsbelehrung verwendet wurde. Aus dem Hause Bertelsmann/inmediaONE sind das u.a. folgende Produkte: Bertelsmann Lexikothek, Brockhaus A - Z Wissen, Brockhaus Biosphäre, Brockhaus Chronik, Brockhaus Jahrbücher, Brockhaus Themenwissen, Brockhaus Weltatlas, Das 20. Jahrhundert, Faszination Natur, Faszination Weltgeschichte, Himmelsatlas von A. Cellarius (Faksimile), Kupferbibel von Matthäus Merian (Das Alte Testament und Das Neue Testament), Mercator-Atlas (Faksimile), Stundenbuch/Livre d'Heures (Faksimile), Unser Jahrhundert in Wort, Bild und Ton, Von den Gestirnen – Meisterwerke zur mittelalterlichen Sternenwelt, Wissens-Center, Wissenplus-Magazin u.a.m.
Wie lautet der unwirksame Text?
„Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: inmediaONE] GmbH ...“
Eine Widerrufsbelehrung mit diesem Text ist unwirksam und setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf. Peinlich: genau diesen Text hatte das Bundesjustizministerium seinerzeit ausdrücklich empfohlen (Anlage 2 zur BGB-InfoV, inzwischen gestrichen).
Warum ist die Widerrufsbelehrung unwirksam?
Über die genaue Begründung kann man streiten (das Ergebnis steht aber fest, siehe unten). Mit zwei Argumenten habe ich den von Bertelsmann/inmediaONE verwendeten Text angegriffen: Erstens erweckt er den Eindruck, daß der Widerruf auch durch Rücksendung der Ware erfolgen könne, obwohl Bertelsmann die Ware grundsätzlich erst dann herausgibt, wenn die Widerrufsfrist schon abgelaufen ist. Und zweitens enthält der Text keinen Hinweis auf die genauen Rechtsfolgen von Widerruf und Rückgabe, obwohl das für Haustürgeschäfte im Gesetz so vorgeschrieben ist (§ 312 Abs. 2 BGB).
Der vorsitzende Richter des zuständigen Achten Zivilsenats beim Bundesgerichtshof meinte dazu, daß jedenfalls mein erstes Argument richtig sei, weshalb das zweite Argument ungeprüft bleiben könnte (das Landgericht Koblenz hatte den Fall genau umgekehrt betrachtet: weil jedenfalls mein zweites Argument richtig sei, könnte das erste Argument ungeprüft bleiben). Aber egal mit welcher Begründung – jedenfalls ist die von Bertelsmann bis 2008 verwendete Widerrufsbelehrung unwirksam und setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH mußte nicht entscheiden, weil Bertelsmann „freiwillig“ einen Rückzieher gemacht hat: Im Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof am 26.09.2007 erklärte der Senatsvorsitzende, daß auch er den von inmediaONE verwendeten Text als unwirksam beurteilen würde, und daß er das von mir erstrittene Urteil bestätigen würde (zur Begründung siehe oben). Um ein Grundsatzurteil zu vermeiden, hat inmediaONE daraufhin die Revision zurückgenommen.
Das von mir erstrittene Urteil ist damit rechtskräftig geworden. Noch wichtiger ist aber etwas anderes: Wir wissen, wie der Bundesgerichtshof den nächsten Fall entscheiden würde – der Text, der bis 2008 von Bertelsmann/inmediaONE verwendet wurde, setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf, und der Kunde kann auch noch nach Jahren den Vertrag widerrufen und sein Geld zurückverlangen.
Wo kann man das Urteil nachlesen?
Wenn Sie das Urteil nachlesen wollen, haben Sie drei Möglichkeiten:
1. Gegen einen geringen Obolus können Sie das Urteil beim Gericht anfordern: Landgericht Koblenz, 56065 Koblenz, Urteil vom 20.12.2006, Aktenzeichen: 12 S 128/06.
2. Sie können den wesentlichen Teil der Entscheidungsgründe in einer Zeitschrift nachlesen, die Sie in jeder juristischen Bibliothek finden (etwa in Hochschulen und Gerichten): Zeitschrift für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Jahrgang 2007, Seite 190 (MMR 2007, 190).
3. Oder auf meiner Website unter www.jochim-schiller.de/site/45/.
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