Hardenbergstraße 19
10623 Berlin
Deutschland
Rechtstipp
Frau
Svenja
Schmidt-Bandelow
Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwältin
Anschrift
Interantionale Zuständigkeit in Ehesachen
Rubrik: Internationales & EU-Recht
Erstellungsdatum: 14.11.2008
Kurzbeschreibung:
In diesem Artikel sollerklärt werden, wann die deutschen Familiengerichte sich für international zuständig erklären.
Beitrag:
Internationale Zuständigkeit in Ehesachen
1. Allgemeines
Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Familiengerichts ist immer dann zu problematisieren, wenn die so genannte Ehesache Bezüge zu einer ausländischen Rechtsordnung aufweist. Dies kann die ausländische Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten sein oder z. B. der Ort der Eheschließung oder der letzte bzw. aktuelle Lebensmittelpunkt der Ehegatten im Ausland. Dabei muss unterschieden werden, ob die berührte Rechtsordnung zur Europäischen Union gehört und somit im Regelfall das europäische Recht vorrangig angewendet werden muss oder ob auf das autonome deutsche Zuständigkeitsrecht zurückgegriffen werden darf.
2. Regelungen des europäischen Rechts: EheVO 2003
Allgemeines
Soweit Berührungspunkte zu einem europäischen Land bestehen, ist die internationale Zuständigkeit eines Gerichts zwingend und unmittelbar aus der am 27.11.2003 verabschiedeten (Inkrafttreten am 01.03.2005) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (EheVO 2000) zu bestimmen. Allerdings gilt sie nicht für Dänemark.
Anwendungsbereich
Die EheVO 2003 ist anwendbar, wenn die streitige Familiensache dem sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung zuzuordnen ist. Ihr Art. 1 bestimmt, dass die Verordnung auf zivilgerichtliche und außergerichtliche Verfahren, welche die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung der Ehe betreffen (lit. a) oder elterliche Verantwortung für die Kinder der Ehegatten betreffen (lit. b; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 u. 3 EheVO), sachlich anwendbar ist. Es nicht zwingend die Mitgliedsstaatsangehörigkeit verlangt, sondern es ist auch ausreichend, dass die Ehegatten „nur“ ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union haben, dabei aber Angehörige eines Nicht-Mitgliedsstaats sind.
Die Verordnung gilt gem. Art. 64, 72 EheVO 2003 für Verfahren, die nach Inkrafttreten der Verordnung, also dem 01.03.2005, eingeleitet wurden.
Internationale Zuständigkeit
Die Zuständigkeit wird gem. Art. 17 EheVO 2003 von Amts wegen von dem angerufenen Gericht geprüft. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen muss es sich für unzuständig erklären.
In Art. 3 der EheVO 2003 sind verschiedene konkurrierende Zuständigkeiten vorgesehen. Die in Abs. 1 aufgeführten Alternativen knüpfen alle an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an.Ein Gericht ist nach Art. 3 Abs. 1 zuständig, wenn:
beide Ehegatten dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, also beide Ehegatten wohnen in Deutschland: deutsche Gerichte sind mithin zuständig.
oder
die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort gehabt haben, sofern einer der beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, also beide Ehegatten haben in Deutschland gewohnt, nun ist ein Ehegatte nach Frankreich gezogen: deutsche Gerichte sind zuständig.
oder
der Antragsgegner dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, also der antragstellende Ehegatte wohnt in Frankreich, der Antragsgegner wohnt in Deutschland: deutsche Gerichte sind zuständig.
oder
im Falle eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, also einer der Ehegatten wohnt in Deutschland, der andere in Italien, beide stellen gemeinsam den Antrag: deutsche Gerichte sind zuständig.
oder
der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragsstellung aufgehalten hat, also der antragstellende Ehegatte wohnt seit zwei Jahren in Deutschland, der andere in Polen: deutsche Gerichte sind zuständig.
oder
der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wenn er sich seit mindestens 6 Monaten unmittelbar vor der Antragstellung dort aufgehalten hat und Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaates ist, also der antragstellende Ehegatte lebt seit mindestens sechs Monaten in Deutschland, ist aber Deutscher: deutsche Gerichte sind zuständig.
Es ist zu beachten, dass diese Anknüpfungspunkte zum Teil gem. Art. 6 EheVO 2003 ausschließlichen Charakter haben. Dies bedeutet, dass daneben eine Zuständigkeit nach nationalem Recht nicht begründet werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates hat.
Ein Franzose kann sich also nicht darauf berufen, dass ihm eventuell die deutschen Zivilprozessordnung erlauben, die deutschen Gerichte anzurufen, solange diese Zuständigkeit sich nicht aus der EheVO 2003 ergibt.
Außerdem bestimmt der Art. 3 Abs. 2 lit. b EheVO 2003, dass die Gerichte des Heimatstaates beider Ehegatten international zuständig sind (Staatsangehörigkeit bzw. domicile).
Die Ehe von zwei Franzosen, welche in Deutschland leben, kann auch in Frankreich geschieden werden.
Daneben erklärt der Art. 5 EheVO 2003 dasjenige Gericht eines Mitgliedstaates für die Ehescheidung zuständig, das zuvor eine Entscheidung über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes dieser Ehe erlassen hat.
3. Autonomes Zuständigkeitsrecht
Allgemeines
Die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich nach deutschem Recht, wenn eine Verbindung zu einer außereuropäischen Rechtsordnung besteht oder, wenn sich gemäß Art. 7 Abs. 1 der EheVO 2003 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaates ergibt.
Internationale Zuständigkeit
Für die Bestimmung der Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte in Ehesachen ist auf § 606a ZPO zurückzugreifen. Zunächst wird in § 606 Abs. 1, S. 1 ZPO definiert, was eine Ehesache ist. Dies sind regelmäßig Verfahren auf Scheidung, auf Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien und auf Herstellung des ehelichen Lebens.
Nach § 606a ZPO sind die deutschen Gerichte in folgenden Fällen zuständig:
wenn mindestens ein Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder bei der Eheschließung hatte,
wenn beide ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben,
wenn nur ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, sofern dieser Staatenloser ist,
wenn nur ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ohne Staatenloser zu sein, aber nur dann, wenn nicht offensichtlich ist, dass die zu erwartende Entscheidung nach den Gesetzen keines der Heimatländer anerkannt werden würde.
Es gilt der Grundsatz der perpetuatio fori, dies bedeutet, dass, wenn das Kriterium, welches die internationale Zuständigkeit bei Rechtshängigkeit oder danach begründet hat, wegfällt, der Gerichtsstand eröffnet bleibt, also das Gericht weiterhin zuständig ist. In Deutschland ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig, wenn die Parteien im Ausland leben, aber einer der Parteien zumindest über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt. Lebt ein Ehegatte in Deutschland ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk dieser wohnt.
4. Annexzuständigkeit
Um zu vermeiden, dass die Parteien sich wegen verschiedener Streitigkeiten an unterschiedliche Gerichte wenden müssen, erlaubt die ZPO unter bestimmten Voraussetzungen, dass Anträge, welche im Zusammenhang mit der Scheidung stehen, z.B. über den Versorgungsausgleich, bei demselben Gericht gestellt werden können.
Dabei sind aber vorrangig die speziellen Verordnungen, z. B. für Unterhaltsstreitigkeiten die EuGVVO zu beachten.
Die Folgeanträge sind vor Schluss der mündlich Verhandlung zu stellen, §§ 621 Abs. 1 u. 2 S. 1, 606a, 606 Abs. 1 S. 1 ZPO.
www.uni-potsdam.de/u/lsandrae/IPR-VerfahrensR-03.pdf
dejure.org/gesetze/ZPO/606a.html
www.paris.diplo.de/Vertretung/paris/de/04/Konsularischer_20Dienst_20Paris/Familien-Erbrecht/Sorgerecht.html
www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/familiensachen_ausland.html
Auf dieser Seite findet man Hinweise für das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg
[Home] [Französisches FamR] [Italienisches FamR] [Polnisches FamR] [Spanisches FamR] [Türkisches FamR] [Int. Abkommen]
1. Allgemeines
Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Familiengerichts ist immer dann zu problematisieren, wenn die so genannte Ehesache Bezüge zu einer ausländischen Rechtsordnung aufweist. Dies kann die ausländische Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten sein oder z. B. der Ort der Eheschließung oder der letzte bzw. aktuelle Lebensmittelpunkt der Ehegatten im Ausland. Dabei muss unterschieden werden, ob die berührte Rechtsordnung zur Europäischen Union gehört und somit im Regelfall das europäische Recht vorrangig angewendet werden muss oder ob auf das autonome deutsche Zuständigkeitsrecht zurückgegriffen werden darf.
2. Regelungen des europäischen Rechts: EheVO 2003
Allgemeines
Soweit Berührungspunkte zu einem europäischen Land bestehen, ist die internationale Zuständigkeit eines Gerichts zwingend und unmittelbar aus der am 27.11.2003 verabschiedeten (Inkrafttreten am 01.03.2005) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (EheVO 2000) zu bestimmen. Allerdings gilt sie nicht für Dänemark.
Anwendungsbereich
Die EheVO 2003 ist anwendbar, wenn die streitige Familiensache dem sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung zuzuordnen ist. Ihr Art. 1 bestimmt, dass die Verordnung auf zivilgerichtliche und außergerichtliche Verfahren, welche die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung der Ehe betreffen (lit. a) oder elterliche Verantwortung für die Kinder der Ehegatten betreffen (lit. b; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 u. 3 EheVO), sachlich anwendbar ist. Es nicht zwingend die Mitgliedsstaatsangehörigkeit verlangt, sondern es ist auch ausreichend, dass die Ehegatten „nur“ ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union haben, dabei aber Angehörige eines Nicht-Mitgliedsstaats sind.
Die Verordnung gilt gem. Art. 64, 72 EheVO 2003 für Verfahren, die nach Inkrafttreten der Verordnung, also dem 01.03.2005, eingeleitet wurden.
Internationale Zuständigkeit
Die Zuständigkeit wird gem. Art. 17 EheVO 2003 von Amts wegen von dem angerufenen Gericht geprüft. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen muss es sich für unzuständig erklären.
In Art. 3 der EheVO 2003 sind verschiedene konkurrierende Zuständigkeiten vorgesehen. Die in Abs. 1 aufgeführten Alternativen knüpfen alle an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an.Ein Gericht ist nach Art. 3 Abs. 1 zuständig, wenn:
beide Ehegatten dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, also beide Ehegatten wohnen in Deutschland: deutsche Gerichte sind mithin zuständig.
oder
die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort gehabt haben, sofern einer der beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, also beide Ehegatten haben in Deutschland gewohnt, nun ist ein Ehegatte nach Frankreich gezogen: deutsche Gerichte sind zuständig.
oder
der Antragsgegner dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, also der antragstellende Ehegatte wohnt in Frankreich, der Antragsgegner wohnt in Deutschland: deutsche Gerichte sind zuständig.
oder
im Falle eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, also einer der Ehegatten wohnt in Deutschland, der andere in Italien, beide stellen gemeinsam den Antrag: deutsche Gerichte sind zuständig.
oder
der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragsstellung aufgehalten hat, also der antragstellende Ehegatte wohnt seit zwei Jahren in Deutschland, der andere in Polen: deutsche Gerichte sind zuständig.
oder
der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wenn er sich seit mindestens 6 Monaten unmittelbar vor der Antragstellung dort aufgehalten hat und Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaates ist, also der antragstellende Ehegatte lebt seit mindestens sechs Monaten in Deutschland, ist aber Deutscher: deutsche Gerichte sind zuständig.
Es ist zu beachten, dass diese Anknüpfungspunkte zum Teil gem. Art. 6 EheVO 2003 ausschließlichen Charakter haben. Dies bedeutet, dass daneben eine Zuständigkeit nach nationalem Recht nicht begründet werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates hat.
Ein Franzose kann sich also nicht darauf berufen, dass ihm eventuell die deutschen Zivilprozessordnung erlauben, die deutschen Gerichte anzurufen, solange diese Zuständigkeit sich nicht aus der EheVO 2003 ergibt.
Außerdem bestimmt der Art. 3 Abs. 2 lit. b EheVO 2003, dass die Gerichte des Heimatstaates beider Ehegatten international zuständig sind (Staatsangehörigkeit bzw. domicile).
Die Ehe von zwei Franzosen, welche in Deutschland leben, kann auch in Frankreich geschieden werden.
Daneben erklärt der Art. 5 EheVO 2003 dasjenige Gericht eines Mitgliedstaates für die Ehescheidung zuständig, das zuvor eine Entscheidung über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes dieser Ehe erlassen hat.
3. Autonomes Zuständigkeitsrecht
Allgemeines
Die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich nach deutschem Recht, wenn eine Verbindung zu einer außereuropäischen Rechtsordnung besteht oder, wenn sich gemäß Art. 7 Abs. 1 der EheVO 2003 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaates ergibt.
Internationale Zuständigkeit
Für die Bestimmung der Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte in Ehesachen ist auf § 606a ZPO zurückzugreifen. Zunächst wird in § 606 Abs. 1, S. 1 ZPO definiert, was eine Ehesache ist. Dies sind regelmäßig Verfahren auf Scheidung, auf Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien und auf Herstellung des ehelichen Lebens.
Nach § 606a ZPO sind die deutschen Gerichte in folgenden Fällen zuständig:
wenn mindestens ein Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder bei der Eheschließung hatte,
wenn beide ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben,
wenn nur ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, sofern dieser Staatenloser ist,
wenn nur ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ohne Staatenloser zu sein, aber nur dann, wenn nicht offensichtlich ist, dass die zu erwartende Entscheidung nach den Gesetzen keines der Heimatländer anerkannt werden würde.
Es gilt der Grundsatz der perpetuatio fori, dies bedeutet, dass, wenn das Kriterium, welches die internationale Zuständigkeit bei Rechtshängigkeit oder danach begründet hat, wegfällt, der Gerichtsstand eröffnet bleibt, also das Gericht weiterhin zuständig ist. In Deutschland ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig, wenn die Parteien im Ausland leben, aber einer der Parteien zumindest über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt. Lebt ein Ehegatte in Deutschland ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk dieser wohnt.
4. Annexzuständigkeit
Um zu vermeiden, dass die Parteien sich wegen verschiedener Streitigkeiten an unterschiedliche Gerichte wenden müssen, erlaubt die ZPO unter bestimmten Voraussetzungen, dass Anträge, welche im Zusammenhang mit der Scheidung stehen, z.B. über den Versorgungsausgleich, bei demselben Gericht gestellt werden können.
Dabei sind aber vorrangig die speziellen Verordnungen, z. B. für Unterhaltsstreitigkeiten die EuGVVO zu beachten.
Die Folgeanträge sind vor Schluss der mündlich Verhandlung zu stellen, §§ 621 Abs. 1 u. 2 S. 1, 606a, 606 Abs. 1 S. 1 ZPO.
www.uni-potsdam.de/u/lsandrae/IPR-VerfahrensR-03.pdf
dejure.org/gesetze/ZPO/606a.html
www.paris.diplo.de/Vertretung/paris/de/04/Konsularischer_20Dienst_20Paris/Familien-Erbrecht/Sorgerecht.html
www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/familiensachen_ausland.html
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