Mengeder Markt 1
44359 Dortmund
Deutschland
Rechtstipp
Herr
Hans-Wilhelm
Coenen
Rechtsanwalt
Anschrift
Kein Verbraucherschutz bei Auktionskauf!
Rubrik: Kauf & Leasing
Erstellungsdatum: 11.05.2010
Kurzbeschreibung:
Neues BGH-Urteil!
Kein Verbraucherschutz bei Auktionskauf!
Beitrag:
Achtung, neues BGH-Urteil!
Kein Verbraucherschutz bei Auktionskauf!
Viele Zuchtverbände, aber auch private Veranstalter von Reitpferdeauktionen werben damit, Pferde anzubieten, die nach strengen Maßstäben vorselektiert wurden. So wirbt einer der größten Zuchtverbände damit, zur größtmöglichen Sicherheit des Käufers, das passende Pferd zu bekommen, trage der Verband außer mit strenger Selektion auch mit bewährten Serviceangeboten bei. Hierzu gehöre die Überprüfung der Gesundheit durch gründliche klinische Untersuchung und die Fertigung von 12 Röntgenaufnahmen. Jedes Pferd werde über viele Wochen tierärztlich begleitet. Insbesondere wenn mit dem Begriff „Elite-Auktion“ geworben wird, geht der durchschnittliche Verbraucher davon aus, daß dort regelmäßig Pferde angeboten werden, die nicht nur hinsichtlich ihrer Eignung als Reitpferde für den Dressur-/Spring-/Vielseitigkeitssport höchsten Ansprüchen genügen, sondern auch von einer gesundheitlichen Beschaffenheit sind, daß sie diesen hohen Ansprüchen genügen.
Tatsächlich trifft dies aber nicht immer zu. Diese leidige Erfahrung mußten schon manche Käufer eines solchen Auktionspferdes machen, nachdem ihnen das Pferd zugeschlagen wurde und sich erhebliche gesundheitliche Mängel herausstellten.
Bis zur Entscheidung des BGH vom 24.02.2010 konnten viele Auktionskäufer noch hoffen, daß sie aufgrund der für sie günstigen Vorschriften der §§ 474 ff BGB, die eine Umsetzung einer EG-Richtlinie zum Verbraucherschutz entsprechen, recht weitgehend geschützt waren. So wird nach diesen Vorschriften z.B. vermutet, daß der Mangel bei Übergabe vorlag, wenn er sich innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe gezeigt hat. Dies war eine erhebliche Be- weiserleichterung für den Käufer. Auch war die Verjährungsfrist für Gewährleistungsan- sprüche in den Auktionsbedingungen die zu einer Verkürzung auf einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten führte, unwirksam. Ebenfalls unwirksam waren Auktionsbe-dingungen, die die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers beeinträchtigten.
Kauft ein Verbraucher allerdings auf einer Reitpferdeauktion, die eine öffentliche Verstei-gerung darstellt, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann, entfällt für ihn der um- fassende Verbraucherschutz der §§ 474 BGB ff, wie jetzt der BGH in seinem vorgenannten Urteil entschieden hat.
Dies gilt allerdings nur für solche Auktionen, die eine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 383 Abs. 3 BGB darstellen, insbesondere von einem öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich erfolgen und rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wurden. Da die meisten Ver- bandsauktionen –mit einigen Ausnahmen- durch solche öffentlich angestellten Versteigerer durchgeführt werden, läuft derjenige, der als Verbraucher auf solchen Auktionen ein Pferd erwirbt, Gefahr, selbst bei erheblichen gesundheitlichen Mängeln, die bei der Übergabe schon vorhanden waren, das u.U. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einsatzfähige Pferd behalten zu müssen, ohne irgendwelche Ansprüche auf Rückabwicklung des Vertrages, Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Schadensersatz geltend machen zu können.
Allerdings hat sich gezeigt, daß viele von den Verbänden und auch privaten Auktionsver- anstaltern herausgegebene Auktionsbedingungen als solche unwirksam sind, so daß zumindest die in den Bedingungen dargelegten Haftungsausschlüsse –beschränkungen und verjährungsverkürzende Regelungen- unwirksam sind, so daß zumindest zur Zeit doch noch gute Chancen bestehen, bei Vorliegen entsprechender Mängel dem Käufer die umfassenden Gewährleistungsansprüche zu erhalten. Insoweit bedarf es aber stets der Überprüfung dieser Auktionsbedingungen im Einzelfall. Insbesondere muß auch geprüft werden, ob es sich bei dem jeweiligen Auktionator tatsächlich um einen öffentlich angestellten Versteigerer handelt der die besonderen gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Nur dann entfällt nämlich der Verbraucherschutz, wie er in den §§ 474 BGB geregelt ist.
Für ein erstes - natürlich unverbindliches und kostenloses - Vorgespräch stehe ich telefonisch oder persönlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mehr Informatioen finden Sie unter:
der-pferdeanwalt.de/pferdekaufrecht-mangelhaftes-pferd-rueckabwicklung-pferdekauf-chip-sommerekzem-hufrollenentzuendung
Ihr Ansprechpartner für alle Fragen des Pferderechts:
Rechtsanwalt Hans-Wilhelm Coenen
Kontaktieren Sie mich per Telefon: 0231/93698980 oder 01577/1837503
Kein Verbraucherschutz bei Auktionskauf!
Viele Zuchtverbände, aber auch private Veranstalter von Reitpferdeauktionen werben damit, Pferde anzubieten, die nach strengen Maßstäben vorselektiert wurden. So wirbt einer der größten Zuchtverbände damit, zur größtmöglichen Sicherheit des Käufers, das passende Pferd zu bekommen, trage der Verband außer mit strenger Selektion auch mit bewährten Serviceangeboten bei. Hierzu gehöre die Überprüfung der Gesundheit durch gründliche klinische Untersuchung und die Fertigung von 12 Röntgenaufnahmen. Jedes Pferd werde über viele Wochen tierärztlich begleitet. Insbesondere wenn mit dem Begriff „Elite-Auktion“ geworben wird, geht der durchschnittliche Verbraucher davon aus, daß dort regelmäßig Pferde angeboten werden, die nicht nur hinsichtlich ihrer Eignung als Reitpferde für den Dressur-/Spring-/Vielseitigkeitssport höchsten Ansprüchen genügen, sondern auch von einer gesundheitlichen Beschaffenheit sind, daß sie diesen hohen Ansprüchen genügen.
Tatsächlich trifft dies aber nicht immer zu. Diese leidige Erfahrung mußten schon manche Käufer eines solchen Auktionspferdes machen, nachdem ihnen das Pferd zugeschlagen wurde und sich erhebliche gesundheitliche Mängel herausstellten.
Bis zur Entscheidung des BGH vom 24.02.2010 konnten viele Auktionskäufer noch hoffen, daß sie aufgrund der für sie günstigen Vorschriften der §§ 474 ff BGB, die eine Umsetzung einer EG-Richtlinie zum Verbraucherschutz entsprechen, recht weitgehend geschützt waren. So wird nach diesen Vorschriften z.B. vermutet, daß der Mangel bei Übergabe vorlag, wenn er sich innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe gezeigt hat. Dies war eine erhebliche Be- weiserleichterung für den Käufer. Auch war die Verjährungsfrist für Gewährleistungsan- sprüche in den Auktionsbedingungen die zu einer Verkürzung auf einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten führte, unwirksam. Ebenfalls unwirksam waren Auktionsbe-dingungen, die die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers beeinträchtigten.
Kauft ein Verbraucher allerdings auf einer Reitpferdeauktion, die eine öffentliche Verstei-gerung darstellt, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann, entfällt für ihn der um- fassende Verbraucherschutz der §§ 474 BGB ff, wie jetzt der BGH in seinem vorgenannten Urteil entschieden hat.
Dies gilt allerdings nur für solche Auktionen, die eine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 383 Abs. 3 BGB darstellen, insbesondere von einem öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich erfolgen und rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wurden. Da die meisten Ver- bandsauktionen –mit einigen Ausnahmen- durch solche öffentlich angestellten Versteigerer durchgeführt werden, läuft derjenige, der als Verbraucher auf solchen Auktionen ein Pferd erwirbt, Gefahr, selbst bei erheblichen gesundheitlichen Mängeln, die bei der Übergabe schon vorhanden waren, das u.U. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einsatzfähige Pferd behalten zu müssen, ohne irgendwelche Ansprüche auf Rückabwicklung des Vertrages, Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Schadensersatz geltend machen zu können.
Allerdings hat sich gezeigt, daß viele von den Verbänden und auch privaten Auktionsver- anstaltern herausgegebene Auktionsbedingungen als solche unwirksam sind, so daß zumindest die in den Bedingungen dargelegten Haftungsausschlüsse –beschränkungen und verjährungsverkürzende Regelungen- unwirksam sind, so daß zumindest zur Zeit doch noch gute Chancen bestehen, bei Vorliegen entsprechender Mängel dem Käufer die umfassenden Gewährleistungsansprüche zu erhalten. Insoweit bedarf es aber stets der Überprüfung dieser Auktionsbedingungen im Einzelfall. Insbesondere muß auch geprüft werden, ob es sich bei dem jeweiligen Auktionator tatsächlich um einen öffentlich angestellten Versteigerer handelt der die besonderen gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Nur dann entfällt nämlich der Verbraucherschutz, wie er in den §§ 474 BGB geregelt ist.
Für ein erstes - natürlich unverbindliches und kostenloses - Vorgespräch stehe ich telefonisch oder persönlich jederzeit gerne zur Verfügung.
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