Sefrin & Sefrin
Rechtsanwälte
Rechtstipp
Herr
Ulrich
Sefrin
Rechtsanwalt
Mediator
Kanzlei
Anschrift
Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung beim Abschluss eines Vergleiches
Rubrik: Freie Berufe & anwaltliches Berufsrecht
Erstellungsdatum: 26.03.2010
Kurzbeschreibung:
Anrechnung der Geschäftsgebühr gem. § 15a RVG
Beitrag:
Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung, also die durch die außergerichtliche Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr werden im Hinblick auf die Anrechnungsvorschrift im Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG in der Regel als Nebenforderung geltend gemacht. Endet der Rechtsstreit dann mit einem Vergleich, wird die Nebenforderung oftmals übersehen, was im Hinblick auf die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG erhebliche Auswirkungen haben kann.
In einem Verfahren vor dem Landgericht Trier hatte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 23.335 € und als Nebenforderung eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 gem. Nr. 2300 VV RVG in Höhe von insgesamt 1085,04 € geltend gemacht. Nach ungünstig verlaufener Beweisaufnahme haben die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen, wonach die Beklagte zur Abgeltung der Klageforderung und sämtlicher bislang von der Klägerin gerügten Mängel an diese einen Betrag in Höhe von 2500 € zahlen soll. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches wurden entsprechend verteilt. Im Rahmen des Kostenausgleichsverfahrens hat das Gericht dann ausgeführt (Landgericht Trier, Beschluss vom 14.12.2009 - 2 O 46/09:
"... Auf die Verfahrensgebühr wurde gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV VVG in Höhe von 0,65 aus einem Wert von 23.335 € (= 445,90 €) angerechnet. Der durch Beschluss vom. 26.10.2009 festgestellte Vergleich stellt hinsichtlich der Geschäftsgebühr einen vollstreckbaren Titel im Sinne von § 15a. Abs. 2 2. Alternative RVG dar. Die Geschäftsgebühr war in voller Höhe Teil der Klageforderung. Nach Ziff.. 1 des Beschlusses hat die Beklagte u.a. zur "Abgeltung der Klageforderung" eine Zahlung zu leisten. Damit erfasst sind auch die in der Klageschrift geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, so dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu erfolgen hat...."
Dass die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung im Vergleich nicht als Nebenforderung berücksichtigt worden sind sich im Ergebnis mit rund 300 € auf den Gesamtbetrag aus materiellem und prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ausgewirkt. Je nach Streitwert und Kostenquote kann dieser Nachteil erheblich höher ausfallen und Haftungsansprüche zulasten des Anwalts ergeben. Um dieses nachteilige Ergebnis zu vermeiden sollte - sofern ein materieller Erstattungsanspruch besteht - die Geschäftsgebühr aus dem Wert des Vergleichsbetrages zusätzlich berücksichtigt werden. Ein Titel im Sinne von § 15a Abs. 2 2. Alternative RVG liegt dann nur in dieser Höhe vor, was sich entsprechend auf die Anrechnung auswirkt.
Sollte dies nicht möglich sein ist der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten verpflichtet ihn auf diese Problematik hinzuweisen. Ist eine Rechtsschutzversicherung beteiligt, ist dieser Problemkreis in jedem Fall mit ihr abzustimmen.
In einem Verfahren vor dem Landgericht Trier hatte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 23.335 € und als Nebenforderung eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 gem. Nr. 2300 VV RVG in Höhe von insgesamt 1085,04 € geltend gemacht. Nach ungünstig verlaufener Beweisaufnahme haben die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen, wonach die Beklagte zur Abgeltung der Klageforderung und sämtlicher bislang von der Klägerin gerügten Mängel an diese einen Betrag in Höhe von 2500 € zahlen soll. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches wurden entsprechend verteilt. Im Rahmen des Kostenausgleichsverfahrens hat das Gericht dann ausgeführt (Landgericht Trier, Beschluss vom 14.12.2009 - 2 O 46/09:
"... Auf die Verfahrensgebühr wurde gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV VVG in Höhe von 0,65 aus einem Wert von 23.335 € (= 445,90 €) angerechnet. Der durch Beschluss vom. 26.10.2009 festgestellte Vergleich stellt hinsichtlich der Geschäftsgebühr einen vollstreckbaren Titel im Sinne von § 15a. Abs. 2 2. Alternative RVG dar. Die Geschäftsgebühr war in voller Höhe Teil der Klageforderung. Nach Ziff.. 1 des Beschlusses hat die Beklagte u.a. zur "Abgeltung der Klageforderung" eine Zahlung zu leisten. Damit erfasst sind auch die in der Klageschrift geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, so dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu erfolgen hat...."
Dass die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung im Vergleich nicht als Nebenforderung berücksichtigt worden sind sich im Ergebnis mit rund 300 € auf den Gesamtbetrag aus materiellem und prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ausgewirkt. Je nach Streitwert und Kostenquote kann dieser Nachteil erheblich höher ausfallen und Haftungsansprüche zulasten des Anwalts ergeben. Um dieses nachteilige Ergebnis zu vermeiden sollte - sofern ein materieller Erstattungsanspruch besteht - die Geschäftsgebühr aus dem Wert des Vergleichsbetrages zusätzlich berücksichtigt werden. Ein Titel im Sinne von § 15a Abs. 2 2. Alternative RVG liegt dann nur in dieser Höhe vor, was sich entsprechend auf die Anrechnung auswirkt.
Sollte dies nicht möglich sein ist der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten verpflichtet ihn auf diese Problematik hinzuweisen. Ist eine Rechtsschutzversicherung beteiligt, ist dieser Problemkreis in jedem Fall mit ihr abzustimmen.
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