Engler - Edelhoff - Muhr
Partnerschaft von Rechtsanwälten
Rechtstipp
Herr
Johannes
Muhr
Rechtsanwalt
Spezialist für Versicherungsvertragsrecht
Kanzlei
Anschrift
Krankenversicherung muss Prämienerhöhung zurücknehmen.
Rubrik: Versicherungsrecht & Sozialversicherung
Erstellungsdatum: 21.11.2007
Kurzbeschreibung:
Zunächst ist der Grundsatz zu beachten, dass sich die Voraussetzungen und auch der Umfang der vorgenommenen Prämienanpassung nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht durch das zugrunde gelegte Datenmaterial belegt ergeben müssen. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es schon an der Berechtigung zur Prämienerhöhung. Grundlage einer zutreffenden Prämienberechnung ist die Kalkulationsverordnung (Landgericht Köln, Urteil vom 10.01.2007, Aktenzeichen 23 O 271/03).
Beitrag:
Das Landgericht Köln hat ausgeführt:
Der am 31.5.1931 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem Jahre 1950 eine private Krankenversicherung; zunächst als Zusatzversicherung zur Beihilfeberechtigung, seit dem 1.7.1996 als Vollversicherung. Mitversicherte Person ist seit dem Jahre 1963 die am 7.5.1934 geborene Ehefrau des Klägers. 2 Der Versicherungsschutz des Klägers umfasst die Tarife GS 3, SE A100, SE 2 ZS 100 und PVN; die Ehefrau des Klägers ist nach den Tarifen SE A100, SE 2, AE und ZB 20 versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die den MB/KK 94 entsprechenden AVB der Beklagten zugrunde. 3 Am 5. und 6. November 2002 erklärte der von der Beklagten eingeschaltete Treuhänder N1 aus Pulheim seine Zustimmung gem. § 12 b (1) bzw. § 178 g (2) VVG zu einer von der Beklagten zum 1.1.2003 vorgesehenen Beitragsanpassung in den Tarifen GS, SE und AE. Der Kläger wurde im November 2002 über die vorgesehene Beitragsänderung informiert. Ihm wurde mitgeteilt, dass sich der neue Gesamtbeitrag einschließlich der Pflegeversicherung von 577,48 € monatlich auf 702,90 € erhöhe. Im Nachtragsversicherungsschein der Beklagten vom 18.11.2002, den sie dem Kläger übersandte, waren die einzelnen Tarifbeträge aufgeführt. Danach ergaben
sich folgende Erhöhungen:
Tarif GS 3 von 296,14 € auf 530,35 €
Tarif SE A 100 Männer von 66,55 € auf 89,60 €
Tarif SE 2 Männer von 24,03 € auf 29,76 €
Tarif SE A 100 Frauen von 53,59 € auf 58,82 €
Tarif SE 2 Frauen von 13,85 € auf 16,32 €
Tarif AE von 10,99 € auf 12,89 €.
Hinsichtlich des Tarifs GS 3 gewährte die Beklagte einen zunächst auf ein Jahr zeitlich befristeten Tarifbonus in Höhe von 148,45 €. Die übrigen Tarifbeiträge blieben unverändert. Der Kläger widersprach der Prämienänderung und legte Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein. Er hält die Erhöhung für insgesamt unwirksam und bestreitet mit weiteren Einzelheiten, dass sie den Vorgaben einer wirksamen Anpassungsklausel entspreche. Dies gelte auch für die weitere Beitragserhöhung, die von der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2006 vorgenommen worden seien. Der Kläger bestreitet weiterhin, daß dem Treuhänder vor der Erteilung der Zustimmung zu den Prämienerhöhungen alle relevanten Daten vorgelegt worden seien.
Die Beklagte trägt mit weiteren Darlegungen zu den jeweiligen Berechnungsgrundlagen vor, die Prämienanpassung sei ordnungsgemäß vorgenommen worden. Mit Schriftsatz vom 13.12.2006 erklärt die Beklagte, dass der von ihr dem Kläger bezüglich des Tarifs GS 3 gewährte Tarifbonus mit Wirkung ab dem 1.1.2006 zur Beibehaltung des Zahlbeitrages in einen unbefristeten Beitragsnachlass umgewandelt wird. Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht wesentlich i. S. des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen L1 vom 16.2.2005, seine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 29.9.2005 sowie – hinsichtlich seiner mündlichen Erläuterungen zu seinem Gutachten – auf das Sitzungsprotokoll vom 15.11.2006 verwiesen.
Die Klage ist überwiegend begründet. Klage ist weiterhin begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Prämienerhöhung zum 1.1.2003 hinsichtlich des Tarifs GS 3 unwirksam war. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die von der Beklagten vorgenommene Beitragserhöhung zu diesem Tarif nicht den Vorgaben entsprach, die § 178 g Abs. 2 VVG für eine solche Anpassung enthält. Die Prämienkalkulation in der privaten Krankenversicherung unterliegt strengen Vorgaben, die zur Wahrung der Belange der Versicherten und auch im öffentlichen Interesse sicherstellen sollen, dass die Versicherungsprämie in einer Weise kalkuliert wird, die zum einen die dauernde Erfüllbarkeit der vom Versicherer versprochenen Leistungen gewährleistet und zum anderen spätere Prämiensteigerungen ausschließt, soweit sie nicht auf vom Versicherer nicht beeinflussbaren Gründen beruhen wie etwa einer Erhöhung des Schadensbedarfs. Grundlage einer zutreffenden Prämienberechnung ist dabei insbesondere die Kalkulationsverordnung (KalV). Diese enthält nähere Bestimmungen zur Ermittlung der nicht nur vorübergehenden Erhöhung des Schadensbedarfs, die nach § 178 g Abs. 2 VVG Voraussetzung für eine Berechtigung zur Prämienanpassung ist. Hieran gemessen ist der Sachverständige L1 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kalkulation des Tarifs GS 3 anlässlich der Beitragserhöhung zum 1.1.2003 nicht den Vorgaben der KalV genügt hat. Der Sachverständige hat zunächst im einzelnen dargelegt, dass die Beklagte insoweit eine Änderung ihres Verfahrens zur Schadensermittlung vorgenommen hat, indem sie von dem ursprünglich verwendeten Schaden-Schätzverfahren zu der – üblicheren – Durchführung einer exakten Kalenderjahresabgrenzung übergegangen ist. Die sich hierbei ergebenden erheblichen Abweichung der Summen von über 16 % erklären sich nach den nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.11.2006 daraus, dass die Beklagte bei der ursprünglich verwendeten Schätzmethode sich unterschiedlich entwickelnde Tarife zusammengefasst hatte. Wenn der Sachverständige auch die Schätzmethode selbst grundsätzlich als eine mögliche und zulässige Methode der Schadensermittlung angesehen hat und auch die Zusammenfassung mehrerer Tarife grundsätzlich als zulässig und unter Umständen sogar als geboten bezeichnet hat, so hat er überzeugend erläutert, dass die Auswahl der zusammengefassten Tarife so zu erfolgen hat, dass sich eine verlässliche Kalkulationsgrundlage ergeben kann. Es ist für die Kammer einsichtig, dass dies nicht gewährleistet ist, wenn diese Tarife sich aus ihrer Natur heraus unterschiedlich entwickeln. Hinzu kommt, dass sich durch die Verwendung der Schätzmethode bei Zugrundelegung der sich nicht einheitlich entwickelnden Tarife nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Unterkalkulation ergeben hatte, die durch die Prämienanpassung ausgeglichen wurde. Die Vorgaben der KalV wollen aber gerade sicherstellen, daß Prämienanpassungen rechtzeitig erfolgen und auf diese Weise übermäßige Erhöhungen vermieden werden. Eine zuvor bestehende Unterkalkulation darf durch die Beitragsanpassung gerade nicht ausgeglichen werden. Die sich bei der Beitragsanpassung zum 1.1.2003 ergebende erhebliche Steigerung der Prämie im Tarif GS 3 hat die Beklagte durch eine zunächst zeitlich auf ein Jahr begrenzte Gewährung eines Tarifbonus limitiert. Dies kann aber keinesfalls die Unwirksamkeit der Prämienanpassung in diesem Tarif beseitigen. Letztlich tritt die Beklagte dieser Bewertung durch den Sachverständigen auch nicht mehr entgegen. Der Feststellungsantrag des Klägers hinsichtlich des Tarifs GS 3 ist aber auch nicht dadurch unbegründet geworden, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.12.2006 den gewährten Bonus ab dem 1.1.2006 in einen unbefristeten Beitragsnachlass umgewandelt hat. Die Beklagte will sich darauf berufen, dass sich unter Berücksichtigung dieses Nachlasses ein Prämienbetrag ergibt, der jedenfalls bei ordnungsgemäßer Ermittlung der Schadensgrundlagen berechtigt gewesen wäre. Auch der Sachverständige hat den sich danach ergebenden Beitrag als der Höhe nach angemessen angesehen. 43 Die Gewährung eines Nachlasses auf den fehlerhaft ermittelten Beitrag kann aber nicht zur – nachträglichen - Wirksamkeit der Prämienanpassung führen. Zunächst ist der Grundsatz zu beachten, dass sich die Voraussetzungen und auch der Umfang der vorgenommenen Prämienanpassung nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht durch das zugrunde gelegte Datenmaterial belegt ergeben müssen. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es an der Berechtigung zur Prämienerhöhung. Eine Nachbesserung durch den Versicherer kann allenfalls dann beachtlich sein, wenn es nur darum geht, geringe offensichtliche Unvollständigkeiten im Rechenwerk oder in den statistischen Nachweisen zu beheben oder erkennbare Rechenfehler zu korrigieren. Um eine solche Korrektur handelt es sich bei der Gewährung des pauschalen Nachlasses ganz offensichtlich nicht. Soweit der BGH einer Feststellungsklage wie der vorliegenden die Erfolgsaussicht abspricht, wenn Fehler bei der Ermittlung der einzelnen Anpassungsfaktoren sich in der Gesamtrechnung nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken, so ist dies nicht mit dem nachträglich gewährten Nachlass zu vergleichen. Wirksamkeitsvoraussetzung der Anpassung ist zunächst in jedem Fall die Wahl der zutreffenden Berechnungsgrundlage. Ergeben sich hieraus erhebliche Fehler, die sich zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirken, so ist die Prämienanpassung unwirksam. Eine Prämienerhöhung ist auf der Grundlage der KalV vorzunehmen. Die Versicherung hat nicht etwa die Möglichkeit, einen pauschalen Erhöhungsbetrag anzusetzen, auch wenn sich dieser rein zahlenmäßig, gemessen an einer ordnungsgemäßen Kalkulation, nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken würde. Eine solche letztlich pauschale und einer Überprüfung der Kalkulation entzogene Beitragserhöhung stellt aber das Angebot der Beklagten dar, auf die fehlerhaft kalkulierte Prämie einen Nachlass zu gewähren.
Mitgeteilt von RA Johannes Muhr
Der am 31.5.1931 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem Jahre 1950 eine private Krankenversicherung; zunächst als Zusatzversicherung zur Beihilfeberechtigung, seit dem 1.7.1996 als Vollversicherung. Mitversicherte Person ist seit dem Jahre 1963 die am 7.5.1934 geborene Ehefrau des Klägers. 2 Der Versicherungsschutz des Klägers umfasst die Tarife GS 3, SE A100, SE 2 ZS 100 und PVN; die Ehefrau des Klägers ist nach den Tarifen SE A100, SE 2, AE und ZB 20 versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die den MB/KK 94 entsprechenden AVB der Beklagten zugrunde. 3 Am 5. und 6. November 2002 erklärte der von der Beklagten eingeschaltete Treuhänder N1 aus Pulheim seine Zustimmung gem. § 12 b (1) bzw. § 178 g (2) VVG zu einer von der Beklagten zum 1.1.2003 vorgesehenen Beitragsanpassung in den Tarifen GS, SE und AE. Der Kläger wurde im November 2002 über die vorgesehene Beitragsänderung informiert. Ihm wurde mitgeteilt, dass sich der neue Gesamtbeitrag einschließlich der Pflegeversicherung von 577,48 € monatlich auf 702,90 € erhöhe. Im Nachtragsversicherungsschein der Beklagten vom 18.11.2002, den sie dem Kläger übersandte, waren die einzelnen Tarifbeträge aufgeführt. Danach ergaben
sich folgende Erhöhungen:
Tarif GS 3 von 296,14 € auf 530,35 €
Tarif SE A 100 Männer von 66,55 € auf 89,60 €
Tarif SE 2 Männer von 24,03 € auf 29,76 €
Tarif SE A 100 Frauen von 53,59 € auf 58,82 €
Tarif SE 2 Frauen von 13,85 € auf 16,32 €
Tarif AE von 10,99 € auf 12,89 €.
Hinsichtlich des Tarifs GS 3 gewährte die Beklagte einen zunächst auf ein Jahr zeitlich befristeten Tarifbonus in Höhe von 148,45 €. Die übrigen Tarifbeiträge blieben unverändert. Der Kläger widersprach der Prämienänderung und legte Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein. Er hält die Erhöhung für insgesamt unwirksam und bestreitet mit weiteren Einzelheiten, dass sie den Vorgaben einer wirksamen Anpassungsklausel entspreche. Dies gelte auch für die weitere Beitragserhöhung, die von der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2006 vorgenommen worden seien. Der Kläger bestreitet weiterhin, daß dem Treuhänder vor der Erteilung der Zustimmung zu den Prämienerhöhungen alle relevanten Daten vorgelegt worden seien.
Die Beklagte trägt mit weiteren Darlegungen zu den jeweiligen Berechnungsgrundlagen vor, die Prämienanpassung sei ordnungsgemäß vorgenommen worden. Mit Schriftsatz vom 13.12.2006 erklärt die Beklagte, dass der von ihr dem Kläger bezüglich des Tarifs GS 3 gewährte Tarifbonus mit Wirkung ab dem 1.1.2006 zur Beibehaltung des Zahlbeitrages in einen unbefristeten Beitragsnachlass umgewandelt wird. Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht wesentlich i. S. des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen L1 vom 16.2.2005, seine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 29.9.2005 sowie – hinsichtlich seiner mündlichen Erläuterungen zu seinem Gutachten – auf das Sitzungsprotokoll vom 15.11.2006 verwiesen.
Die Klage ist überwiegend begründet. Klage ist weiterhin begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Prämienerhöhung zum 1.1.2003 hinsichtlich des Tarifs GS 3 unwirksam war. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die von der Beklagten vorgenommene Beitragserhöhung zu diesem Tarif nicht den Vorgaben entsprach, die § 178 g Abs. 2 VVG für eine solche Anpassung enthält. Die Prämienkalkulation in der privaten Krankenversicherung unterliegt strengen Vorgaben, die zur Wahrung der Belange der Versicherten und auch im öffentlichen Interesse sicherstellen sollen, dass die Versicherungsprämie in einer Weise kalkuliert wird, die zum einen die dauernde Erfüllbarkeit der vom Versicherer versprochenen Leistungen gewährleistet und zum anderen spätere Prämiensteigerungen ausschließt, soweit sie nicht auf vom Versicherer nicht beeinflussbaren Gründen beruhen wie etwa einer Erhöhung des Schadensbedarfs. Grundlage einer zutreffenden Prämienberechnung ist dabei insbesondere die Kalkulationsverordnung (KalV). Diese enthält nähere Bestimmungen zur Ermittlung der nicht nur vorübergehenden Erhöhung des Schadensbedarfs, die nach § 178 g Abs. 2 VVG Voraussetzung für eine Berechtigung zur Prämienanpassung ist. Hieran gemessen ist der Sachverständige L1 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kalkulation des Tarifs GS 3 anlässlich der Beitragserhöhung zum 1.1.2003 nicht den Vorgaben der KalV genügt hat. Der Sachverständige hat zunächst im einzelnen dargelegt, dass die Beklagte insoweit eine Änderung ihres Verfahrens zur Schadensermittlung vorgenommen hat, indem sie von dem ursprünglich verwendeten Schaden-Schätzverfahren zu der – üblicheren – Durchführung einer exakten Kalenderjahresabgrenzung übergegangen ist. Die sich hierbei ergebenden erheblichen Abweichung der Summen von über 16 % erklären sich nach den nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.11.2006 daraus, dass die Beklagte bei der ursprünglich verwendeten Schätzmethode sich unterschiedlich entwickelnde Tarife zusammengefasst hatte. Wenn der Sachverständige auch die Schätzmethode selbst grundsätzlich als eine mögliche und zulässige Methode der Schadensermittlung angesehen hat und auch die Zusammenfassung mehrerer Tarife grundsätzlich als zulässig und unter Umständen sogar als geboten bezeichnet hat, so hat er überzeugend erläutert, dass die Auswahl der zusammengefassten Tarife so zu erfolgen hat, dass sich eine verlässliche Kalkulationsgrundlage ergeben kann. Es ist für die Kammer einsichtig, dass dies nicht gewährleistet ist, wenn diese Tarife sich aus ihrer Natur heraus unterschiedlich entwickeln. Hinzu kommt, dass sich durch die Verwendung der Schätzmethode bei Zugrundelegung der sich nicht einheitlich entwickelnden Tarife nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Unterkalkulation ergeben hatte, die durch die Prämienanpassung ausgeglichen wurde. Die Vorgaben der KalV wollen aber gerade sicherstellen, daß Prämienanpassungen rechtzeitig erfolgen und auf diese Weise übermäßige Erhöhungen vermieden werden. Eine zuvor bestehende Unterkalkulation darf durch die Beitragsanpassung gerade nicht ausgeglichen werden. Die sich bei der Beitragsanpassung zum 1.1.2003 ergebende erhebliche Steigerung der Prämie im Tarif GS 3 hat die Beklagte durch eine zunächst zeitlich auf ein Jahr begrenzte Gewährung eines Tarifbonus limitiert. Dies kann aber keinesfalls die Unwirksamkeit der Prämienanpassung in diesem Tarif beseitigen. Letztlich tritt die Beklagte dieser Bewertung durch den Sachverständigen auch nicht mehr entgegen. Der Feststellungsantrag des Klägers hinsichtlich des Tarifs GS 3 ist aber auch nicht dadurch unbegründet geworden, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.12.2006 den gewährten Bonus ab dem 1.1.2006 in einen unbefristeten Beitragsnachlass umgewandelt hat. Die Beklagte will sich darauf berufen, dass sich unter Berücksichtigung dieses Nachlasses ein Prämienbetrag ergibt, der jedenfalls bei ordnungsgemäßer Ermittlung der Schadensgrundlagen berechtigt gewesen wäre. Auch der Sachverständige hat den sich danach ergebenden Beitrag als der Höhe nach angemessen angesehen. 43 Die Gewährung eines Nachlasses auf den fehlerhaft ermittelten Beitrag kann aber nicht zur – nachträglichen - Wirksamkeit der Prämienanpassung führen. Zunächst ist der Grundsatz zu beachten, dass sich die Voraussetzungen und auch der Umfang der vorgenommenen Prämienanpassung nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht durch das zugrunde gelegte Datenmaterial belegt ergeben müssen. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es an der Berechtigung zur Prämienerhöhung. Eine Nachbesserung durch den Versicherer kann allenfalls dann beachtlich sein, wenn es nur darum geht, geringe offensichtliche Unvollständigkeiten im Rechenwerk oder in den statistischen Nachweisen zu beheben oder erkennbare Rechenfehler zu korrigieren. Um eine solche Korrektur handelt es sich bei der Gewährung des pauschalen Nachlasses ganz offensichtlich nicht. Soweit der BGH einer Feststellungsklage wie der vorliegenden die Erfolgsaussicht abspricht, wenn Fehler bei der Ermittlung der einzelnen Anpassungsfaktoren sich in der Gesamtrechnung nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken, so ist dies nicht mit dem nachträglich gewährten Nachlass zu vergleichen. Wirksamkeitsvoraussetzung der Anpassung ist zunächst in jedem Fall die Wahl der zutreffenden Berechnungsgrundlage. Ergeben sich hieraus erhebliche Fehler, die sich zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirken, so ist die Prämienanpassung unwirksam. Eine Prämienerhöhung ist auf der Grundlage der KalV vorzunehmen. Die Versicherung hat nicht etwa die Möglichkeit, einen pauschalen Erhöhungsbetrag anzusetzen, auch wenn sich dieser rein zahlenmäßig, gemessen an einer ordnungsgemäßen Kalkulation, nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken würde. Eine solche letztlich pauschale und einer Überprüfung der Kalkulation entzogene Beitragserhöhung stellt aber das Angebot der Beklagten dar, auf die fehlerhaft kalkulierte Prämie einen Nachlass zu gewähren.
Mitgeteilt von RA Johannes Muhr
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Versicherung trägt Beweislast für Angaben im Antragsformular!
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(verfasst am: 23.03.2009 Autor: Sven Skana)
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Deckungsschutzverpflichtung der Rechtsschutzversicherungen
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(verfasst am: 17.05.2010 Autor: Peter Kindermann)
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Krankenversicherung: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Lasik-Operation
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(verfasst am: 29.10.2008 Autor: Johannes Muhr)
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Leistungsfreiheit aufgrund neuer Zeugen
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(verfasst am: 04.05.2007 Autor: Johannes Muhr)
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Einbruchdiebstahl und Hausratversicherung: Unverzüglich Stehlgutliste einreichen!
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(verfasst am: 02.11.2009 Autor: Sven Skana)
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Keine Leistung aus der Unfallversicherung bei Verlust einer Niere
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(verfasst am: 22.02.2008 Autor: Sven Skana)
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Der infolge eines Kontrollblicks auf den Beifahrersitz verursachter Unfall ist nicht grob fahrlässig herbeigeführt.
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(verfasst am: 26.06.2007 Autor: Johannes Muhr)
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Kaskoschaden und Vorwurf des vorgetäuschten Diebstahls: Beweispflicht des Versicherers!
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(verfasst am: 17.07.2008 Autor: Sven Skana)
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Kaskoversicherung und schriftliche Anzeige des Versicherungsfalles:
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(verfasst am: 19.03.2010 Autor: Ralf G. Sonnhoff)
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Kosten der künstlichen Befruchtung- Was zahlt die private Krankenversicherung?
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(verfasst am: 24.06.2008 Autor: Julia Fellmer)
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Keine Kostenerstattung für künstlichen Befruchtung mit einer fremden Eizelle
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(verfasst am: 16.10.2007 Autor: Johannes Muhr)
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Krankentagegeldversicherung und Arbeitsunfähigkeit: Versicherung darf nicht auf Vergleichsberuf verweisen!
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(verfasst am: 02.11.2009 Autor: Sven Skana)
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Berufsunfähigkeitsversicherung- was ist zu beachten
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(verfasst am: 16.04.2007 Autor: Thomas Eschle)
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Die private Krankenversicherung darf ihre Leistung nicht auf die Beihilfesätze begrenzen.
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(verfasst am: 04.10.2007 Autor: Johannes Muhr)
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Berufsunfähigkeitsversicherung des Beamten
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(verfasst am: 23.04.2007 Autor: Johannes Muhr)
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Wohngebäudeversicherung: Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben zu Schlüsseln zum Brandobjekt/ Beweisanforderungen zu
(1279 mal gelesen)
(verfasst am: 30.09.2009 Autor: Sven Skana)
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Hausrat-Brandschaden: Leistungsfreiheit der Versicherung bei arglistiger Täuschung u. Mithilfe des Versicherungs-Agenten
(1270 mal gelesen)
(verfasst am: 04.04.2008 Autor: Sven Skana)
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Pflichtverletzung im Schadenfall: bei Falschangaben kann Versicherung leistungsfrei sein!
(1262 mal gelesen)
(verfasst am: 21.02.2008 Autor: Sven Skana)
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Rückkaufswert der gekündigten Lebensversicheung
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(verfasst am: 18.04.2007 Autor: Johannes Muhr)
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Krankentagegeldversicherung und Arbeitsunfähigkeit: Verweisung auf andere Erwerbstätigkeit unzulässig!
(1211 mal gelesen)
(verfasst am: 15.12.2009 Autor: Sven Skana)
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Private Krankenversicherung und Grenzen der "Schulmedizinklausel"
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(verfasst am: 27.04.2010 Autor: Hans Wilhelm Busch)
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Diebstahl einer Schmuckkollektion auf der Karibikinsel Sankt Maarten ist versichert!
(1188 mal gelesen)
(verfasst am: 12.03.2008 Autor: Johannes Muhr)
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Wissen eines Arztes, das dieser nicht im Zusammenhang mit dem Gutachenterauftrag erlangt
(1188 mal gelesen)
(verfasst am: 07.04.2009 Autor: Johannes Muhr)
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Kosten der künstlichen Befruchtung- Was zahlt die gesetzliche Krankenversicherung?
(1162 mal gelesen)
(verfasst am: 24.06.2008 Autor: Julia Fellmer)
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Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"
(1120 mal gelesen)
(verfasst am: 08.11.2007 Autor: Johannes Muhr)
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Berufsunfähigkeit: Versicherung / BUZ darf nicht auf Alternativtätigkeit mit sozialem Abstieg verweisen!
(1105 mal gelesen)
(verfasst am: 18.07.2008 Autor: Sven Skana)
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Die Umorganisationspflicht eines Selbstständigen zum Nachweis eines Rentenanspruchs aus einer Berufsunfähigkeitsversiche
(1098 mal gelesen)
(verfasst am: 18.05.2010 Autor: Uwe Klatt)
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Sicherung der Altersvorsorge für Selbständige
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(verfasst am: 14.12.2007 Autor: Johannes Koepsell)
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Fachartikel vom 5.4.2007 "Leistungsfreiheit aufgrund neuer Zeugen" Urteil vom BGH aufgehoben.
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(verfasst am: 04.09.2008 Autor: Johannes Muhr)
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Nachweis der Berufsunfähigkeit bei fehlenden objektiven Befunden
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(verfasst am: 11.10.2011 Autor: Hans Wilhelm Busch)
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Versicherungsrecht: Leistungskürzung bei Altverträgen
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(verfasst am: 20.10.2011 Autor: Jörg Scheibe)
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falsche Versicherungsberatung- rechtliche Konsequenzen
(699 mal gelesen)
(verfasst am: 26.09.2011 Autor: Gunnar Becker)
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BGH stärtkt Rechte der Versicherungsnehmer bei Altverträgen
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(verfasst am: 17.10.2011 Autor: Gunnar Becker)
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Agentur für Arbeit muss aufgrund von Beratungsfehler haften.
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(verfasst am: 30.11.2011 Autor: Jekaterina Achtermann-Ljubimow)
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Verrechnung Krankentagegeld mit Verletztengeld und Übergangsgeld – die Nettolohn-Obergrenze in Versicherungsbedingungen
(442 mal gelesen)
(verfasst am: 09.01.2012 Autor: Kornelia Punk)
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Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen - Schadenssteuerung, Verschleppung oder Ablehnung der Regulierung
(173 mal gelesen)
(verfasst am: 19.03.2012 Autor: Holger Hesterberg)
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Die Krankenversicherung in der Rente
(88 mal gelesen)
(verfasst am: 11.04.2012 Autor: Ulrike Klein)
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