Engler - Edelhoff - Muhr
Partnerschaft von Rechtsanwälten
Rechtstipp
Herr
Johannes
Muhr
Rechtsanwalt
Spezialist für Versicherungsvertragsrecht
Kanzlei
Anschrift
Lebensversicherung: Kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG bei unwirksamen Klauseln
Rubrik: Versicherungsrecht & Sozialversicherung
Erstellungsdatum: 31.10.2007
Kurzbeschreibung:
Die Unwirksamkeit von Klauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Unvollständigkeit der Unterlagen im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG nicht gleichzusetzen. Die Rechtsfolgen der Klauselunwirksamkeit ergeben sich nicht aus § 5a VVG, sondern allein aus § 306 BGB, § 6 AGBG (BGH, URTEIL vom 26. September 2007- IV ZR 321/05).
Beitrag:
Der IV Senat des BGH hat ausgeführt:
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Lebensversicherungsunternehmen, die Rückzahlung von Beiträgen. Er beantragte am 23. Juli 2001 bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht. Die Verbraucherinformation einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-bedingungen (AVB) erhielt er vor Unterzeichnung des Antrags ausge-händigt. Mit Versicherungsschein vom 9. August 2001 nahm die Beklagte den Antrag an. Versicherungsbeginn war der 1. September 2001. Der Kläger zahlte von September 2001 bis März 2002 Beiträge in Höhe von insgesamt 10.060,68 €. Mit Schreiben vom 25. Mai 2002 widersprach der Kläger dem Vertragsabschluss gemäß § 5a VVG, weil die Verbraucherinformation nicht § 10a VAG entspreche. Dies ergebe sich aus den Urtei-len des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 und 373). Der Kläger verlangt die eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurück. Er habe dem Vertrag wirk-sam widersprochen. § 5a VVG sei anwendbar, weil die Verbraucherin-formation einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen insbesondere hinsichtlich der Angaben zum Rückkaufswert, zur Um-wandlung in eine beitragsfreie Versicherung und zur Überschussbeteili-gung intransparent und damit nicht vollständig im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG sei. Der Vertrag sei durch die Erklärung vom 25. Mai 2002 aber auch bei Unwirksamkeit des Widerspruchs beendet worden, weil dieser nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umzudeuten sei. 3 Die Beklagte hält § 5a VVG nicht für anwendbar, weil der Vertrag nach dem Antragsmodell zustande gekommen sei. Dem Kläger seien alle Versicherungsbedingungen und eine vollständige Verbraucherinformati-on nach § 10a VAG übergeben worden. Die darin enthaltenen Angaben seien weder lückenhaft noch intransparent, insbesondere zum Rück-kaufswert so vollständig und verständlich wie bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung überhaupt möglich. Soweit die Informationen über den Rückkaufswert bei Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zur Ab-schlusskostenverrechnung von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 betroffen seien und die darauf bezogenen Regelungen in §§ 12, 24 AVB unwirksam gewesen sein sollten, habe die Beklagte diese im Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche neue Klauseln wirksam ersetzt. Im Übrigen führe die Intransparenz ein-zelner Informationen und Klauseln nicht zu einem Widerspruchsrecht nach § 5a VVG, sondern sei nach den Vorschriften über unwirksame Be-stimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu behandeln.
Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Ver-sicherungsbedingungen ist aber der Unvollständigkeit der Unterlagen im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG nicht gleichzusetzen, auch wenn die Un-wirksamkeit auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot beruht. Die Rechtsfolgen der Klauselunwirksamkeit ergeben sich nicht aus § 5a VVG, sondern allein aus § 306 BGB, § 6 AGBG. Das ist nach dem Ge-meinschaftsrecht nicht anders. Die Richtlinie 92/96/EWG regelt die Rechtsfolgen einer intransparenten Verbraucherinformation nicht. Sie er-geben sich vielmehr aus der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und decken sich mit dem nationalen Recht (BGHZ 164, 315 m.w.N.). 9 b) Ein Widerspruchsrecht lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass - wie der Kläger meint - zwischen Allgemeinen Versicherungsbe-dingungen und der Verbraucherinformation zu unterscheiden sei und an diese höhere Transparenzanforderungen zu stellen seien. Für eine sol-che Unterscheidung bietet das Gesetz keine Grundlage. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bestandteil der Verbraucherinformation, wie sich aus § 10a Abs. 1 VAG und Abschnitt I Nr. 1 b der Anlage D zu dieser Vorschrift ergibt, und zwar der wesentliche, den Inhalt des Vertra-ges regelnde Teil. Andererseits ist die bei der Lebensversicherung nach Abschnitt I Nr. 2 a bis d zusätzlich notwendige Verbraucherinformation zur Überschussbeteiligung, zum Rückkaufswert, zur prämienfreien Versicherung und zum Ausmaß der garantierten Leistungen typischer und not-wendiger, weil die Hauptleistungspflicht des Versicherers betreffender Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Solche den Vertrags-inhalt betreffenden Verbraucherinformationen sind deshalb, sofern sie intransparent sind, wie intransparente AVB-Klauseln zu behandeln und lösen kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG aus. Das gilt erst recht bei Intransparenz der weiteren nach Abschnitt I zu erteilenden, den Ver-tragsinhalt nicht unmittelbar regelnden zusätzlichen Informationen. c) Der Kläger hatte deshalb kein Widerspruchsrecht wegen intransparenter Informationen zum Rückkaufswert, zur beitragsfreien Versicherung und zur Überschussbeteiligung. Die Informationen zur Überschussbeteiligung waren im Übrigen hinreichend transparent, wie die Beklagte unter Hinweis auf die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) ausgeführt hat. Die nach Abschnitt I Nr. 2 e erforderlichen Informationen über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds hat die Beklagte erteilt, wie sich aus den Unterlagen ohne weiteres ergibt. 11 2. Nach dem Vortrag der Parteien kann sich aber aus einem in den Vorinstanzen noch nicht angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch ergeben. 12 a) Aus dem Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005 folgt, dass der Versicherungsnehmer nach Kündigung einen vertraglichen Anspruch un-ter anderem auf einen Mindestrückkaufswert hat, wenn die Bestimmun-gen über den Rückkaufswert und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind.
Das ist hier der Fall. § 12 Abs. 3 AVB über den Rückkaufswert bei Kündigung und § 24 Abs. 1 AVB über die Verrechnung der Ab-schlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren sind in gleicher Weise intransparent wie die vom Senat durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (aaO) für unwirksam erklärten Klauseln anderer Lebensversicherer. § 12 Abs. 3 AVB enthält keinen Hinweis auf die für den Versicherungsnehmer mit der Kündigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile. Darüber muss der Versicherungsnehmer aber bei Vertragsschluss an der Stelle der Allge-meinen Versicherungsbedingungen in den Grundzügen unterrichtet wer-den, an der die Regelung der Kündigung angesprochen ist; dass an an-derer Stelle, z.B. hier in § 24 Abs. 1 AVB und in Nr. 15 Abs. 1 der Verbraucherinformation, dem Versicherungsnehmer weitere Informatio-nen über die Verrechnung von Abschlusskosten gegeben werden, behebt den Mangel an Transparenz in § 12 Abs. 3 AVB nicht, zumal das Aus-maß des mit der Verrechnung verbundenen Nachteils nicht erkennbar wird (vgl. BGHZ 147, 354, 363 f.). § 24 Abs. 1 AVB ist praktisch wort-gleich mit § 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Gegens-tand des Urteils BGHZ 147, 354 waren. Die von der Beklagten nach § 172 Abs. 2 VVG vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Klauseln ist unwirksam (vgl. BGHZ 164, 297, 312 ff.). 15 bb) Bei der (herkömmlichen) kapitalbildenden Lebensversicherung wird der Mindestrückkaufswert nach dem Urteil des Senats (BGHZ 164, 297, 318 ff.) durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prä-mienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt, bei der fondsgebundenen Lebensversicherung dementsprechend durch die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens (in §§ 8 Abs. 1 Satz 4, 12 Abs. 3 Satz 3 AVB als Deckungskapital bezeichnet). b) Nach § 12 Abs. 1 AVB konnte der Kläger frühestens zum Schluss des ersten Versicherungsjahres kündigen, also zum 1. Sep-tember 2002. Ob sich zu diesem Stichtag unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Beiträge ein Rückkaufswert ergibt, wird das Beru-fungsgericht zu klären haben.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Lebensversicherungsunternehmen, die Rückzahlung von Beiträgen. Er beantragte am 23. Juli 2001 bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht. Die Verbraucherinformation einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-bedingungen (AVB) erhielt er vor Unterzeichnung des Antrags ausge-händigt. Mit Versicherungsschein vom 9. August 2001 nahm die Beklagte den Antrag an. Versicherungsbeginn war der 1. September 2001. Der Kläger zahlte von September 2001 bis März 2002 Beiträge in Höhe von insgesamt 10.060,68 €. Mit Schreiben vom 25. Mai 2002 widersprach der Kläger dem Vertragsabschluss gemäß § 5a VVG, weil die Verbraucherinformation nicht § 10a VAG entspreche. Dies ergebe sich aus den Urtei-len des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 und 373). Der Kläger verlangt die eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurück. Er habe dem Vertrag wirk-sam widersprochen. § 5a VVG sei anwendbar, weil die Verbraucherin-formation einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen insbesondere hinsichtlich der Angaben zum Rückkaufswert, zur Um-wandlung in eine beitragsfreie Versicherung und zur Überschussbeteili-gung intransparent und damit nicht vollständig im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG sei. Der Vertrag sei durch die Erklärung vom 25. Mai 2002 aber auch bei Unwirksamkeit des Widerspruchs beendet worden, weil dieser nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umzudeuten sei. 3 Die Beklagte hält § 5a VVG nicht für anwendbar, weil der Vertrag nach dem Antragsmodell zustande gekommen sei. Dem Kläger seien alle Versicherungsbedingungen und eine vollständige Verbraucherinformati-on nach § 10a VAG übergeben worden. Die darin enthaltenen Angaben seien weder lückenhaft noch intransparent, insbesondere zum Rück-kaufswert so vollständig und verständlich wie bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung überhaupt möglich. Soweit die Informationen über den Rückkaufswert bei Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zur Ab-schlusskostenverrechnung von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 betroffen seien und die darauf bezogenen Regelungen in §§ 12, 24 AVB unwirksam gewesen sein sollten, habe die Beklagte diese im Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche neue Klauseln wirksam ersetzt. Im Übrigen führe die Intransparenz ein-zelner Informationen und Klauseln nicht zu einem Widerspruchsrecht nach § 5a VVG, sondern sei nach den Vorschriften über unwirksame Be-stimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu behandeln.
Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Ver-sicherungsbedingungen ist aber der Unvollständigkeit der Unterlagen im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG nicht gleichzusetzen, auch wenn die Un-wirksamkeit auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot beruht. Die Rechtsfolgen der Klauselunwirksamkeit ergeben sich nicht aus § 5a VVG, sondern allein aus § 306 BGB, § 6 AGBG. Das ist nach dem Ge-meinschaftsrecht nicht anders. Die Richtlinie 92/96/EWG regelt die Rechtsfolgen einer intransparenten Verbraucherinformation nicht. Sie er-geben sich vielmehr aus der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und decken sich mit dem nationalen Recht (BGHZ 164, 315 m.w.N.). 9 b) Ein Widerspruchsrecht lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass - wie der Kläger meint - zwischen Allgemeinen Versicherungsbe-dingungen und der Verbraucherinformation zu unterscheiden sei und an diese höhere Transparenzanforderungen zu stellen seien. Für eine sol-che Unterscheidung bietet das Gesetz keine Grundlage. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bestandteil der Verbraucherinformation, wie sich aus § 10a Abs. 1 VAG und Abschnitt I Nr. 1 b der Anlage D zu dieser Vorschrift ergibt, und zwar der wesentliche, den Inhalt des Vertra-ges regelnde Teil. Andererseits ist die bei der Lebensversicherung nach Abschnitt I Nr. 2 a bis d zusätzlich notwendige Verbraucherinformation zur Überschussbeteiligung, zum Rückkaufswert, zur prämienfreien Versicherung und zum Ausmaß der garantierten Leistungen typischer und not-wendiger, weil die Hauptleistungspflicht des Versicherers betreffender Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Solche den Vertrags-inhalt betreffenden Verbraucherinformationen sind deshalb, sofern sie intransparent sind, wie intransparente AVB-Klauseln zu behandeln und lösen kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG aus. Das gilt erst recht bei Intransparenz der weiteren nach Abschnitt I zu erteilenden, den Ver-tragsinhalt nicht unmittelbar regelnden zusätzlichen Informationen. c) Der Kläger hatte deshalb kein Widerspruchsrecht wegen intransparenter Informationen zum Rückkaufswert, zur beitragsfreien Versicherung und zur Überschussbeteiligung. Die Informationen zur Überschussbeteiligung waren im Übrigen hinreichend transparent, wie die Beklagte unter Hinweis auf die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) ausgeführt hat. Die nach Abschnitt I Nr. 2 e erforderlichen Informationen über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds hat die Beklagte erteilt, wie sich aus den Unterlagen ohne weiteres ergibt. 11 2. Nach dem Vortrag der Parteien kann sich aber aus einem in den Vorinstanzen noch nicht angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch ergeben. 12 a) Aus dem Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005 folgt, dass der Versicherungsnehmer nach Kündigung einen vertraglichen Anspruch un-ter anderem auf einen Mindestrückkaufswert hat, wenn die Bestimmun-gen über den Rückkaufswert und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind.
Das ist hier der Fall. § 12 Abs. 3 AVB über den Rückkaufswert bei Kündigung und § 24 Abs. 1 AVB über die Verrechnung der Ab-schlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren sind in gleicher Weise intransparent wie die vom Senat durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (aaO) für unwirksam erklärten Klauseln anderer Lebensversicherer. § 12 Abs. 3 AVB enthält keinen Hinweis auf die für den Versicherungsnehmer mit der Kündigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile. Darüber muss der Versicherungsnehmer aber bei Vertragsschluss an der Stelle der Allge-meinen Versicherungsbedingungen in den Grundzügen unterrichtet wer-den, an der die Regelung der Kündigung angesprochen ist; dass an an-derer Stelle, z.B. hier in § 24 Abs. 1 AVB und in Nr. 15 Abs. 1 der Verbraucherinformation, dem Versicherungsnehmer weitere Informatio-nen über die Verrechnung von Abschlusskosten gegeben werden, behebt den Mangel an Transparenz in § 12 Abs. 3 AVB nicht, zumal das Aus-maß des mit der Verrechnung verbundenen Nachteils nicht erkennbar wird (vgl. BGHZ 147, 354, 363 f.). § 24 Abs. 1 AVB ist praktisch wort-gleich mit § 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Gegens-tand des Urteils BGHZ 147, 354 waren. Die von der Beklagten nach § 172 Abs. 2 VVG vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Klauseln ist unwirksam (vgl. BGHZ 164, 297, 312 ff.). 15 bb) Bei der (herkömmlichen) kapitalbildenden Lebensversicherung wird der Mindestrückkaufswert nach dem Urteil des Senats (BGHZ 164, 297, 318 ff.) durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prä-mienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt, bei der fondsgebundenen Lebensversicherung dementsprechend durch die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens (in §§ 8 Abs. 1 Satz 4, 12 Abs. 3 Satz 3 AVB als Deckungskapital bezeichnet). b) Nach § 12 Abs. 1 AVB konnte der Kläger frühestens zum Schluss des ersten Versicherungsjahres kündigen, also zum 1. Sep-tember 2002. Ob sich zu diesem Stichtag unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Beiträge ein Rückkaufswert ergibt, wird das Beru-fungsgericht zu klären haben.
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(verfasst am: 16.04.2007 Autor: Thomas Eschle)
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Die private Krankenversicherung darf ihre Leistung nicht auf die Beihilfesätze begrenzen.
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(verfasst am: 04.10.2007 Autor: Johannes Muhr)
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Berufsunfähigkeitsversicherung des Beamten
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(verfasst am: 23.04.2007 Autor: Johannes Muhr)
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Wohngebäudeversicherung: Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben zu Schlüsseln zum Brandobjekt/ Beweisanforderungen zu
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(verfasst am: 30.09.2009 Autor: Sven Skana)
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Hausrat-Brandschaden: Leistungsfreiheit der Versicherung bei arglistiger Täuschung u. Mithilfe des Versicherungs-Agenten
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(verfasst am: 04.04.2008 Autor: Sven Skana)
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Pflichtverletzung im Schadenfall: bei Falschangaben kann Versicherung leistungsfrei sein!
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(verfasst am: 21.02.2008 Autor: Sven Skana)
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Rückkaufswert der gekündigten Lebensversicheung
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(verfasst am: 18.04.2007 Autor: Johannes Muhr)
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Krankentagegeldversicherung und Arbeitsunfähigkeit: Verweisung auf andere Erwerbstätigkeit unzulässig!
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(verfasst am: 15.12.2009 Autor: Sven Skana)
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Private Krankenversicherung und Grenzen der "Schulmedizinklausel"
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(verfasst am: 27.04.2010 Autor: Hans Wilhelm Busch)
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Diebstahl einer Schmuckkollektion auf der Karibikinsel Sankt Maarten ist versichert!
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(verfasst am: 12.03.2008 Autor: Johannes Muhr)
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Wissen eines Arztes, das dieser nicht im Zusammenhang mit dem Gutachenterauftrag erlangt
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(verfasst am: 07.04.2009 Autor: Johannes Muhr)
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Kosten der künstlichen Befruchtung- Was zahlt die gesetzliche Krankenversicherung?
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(verfasst am: 24.06.2008 Autor: Julia Fellmer)
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Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"
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(verfasst am: 08.11.2007 Autor: Johannes Muhr)
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Berufsunfähigkeit: Versicherung / BUZ darf nicht auf Alternativtätigkeit mit sozialem Abstieg verweisen!
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(verfasst am: 18.07.2008 Autor: Sven Skana)
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Die Umorganisationspflicht eines Selbstständigen zum Nachweis eines Rentenanspruchs aus einer Berufsunfähigkeitsversiche
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(verfasst am: 18.05.2010 Autor: Uwe Klatt)
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Sicherung der Altersvorsorge für Selbständige
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(verfasst am: 14.12.2007 Autor: Johannes Koepsell)
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Fachartikel vom 5.4.2007 "Leistungsfreiheit aufgrund neuer Zeugen" Urteil vom BGH aufgehoben.
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(verfasst am: 04.09.2008 Autor: Johannes Muhr)
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Nachweis der Berufsunfähigkeit bei fehlenden objektiven Befunden
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(verfasst am: 11.10.2011 Autor: Hans Wilhelm Busch)
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Versicherungsrecht: Leistungskürzung bei Altverträgen
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(verfasst am: 20.10.2011 Autor: Jörg Scheibe)
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falsche Versicherungsberatung- rechtliche Konsequenzen
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(verfasst am: 26.09.2011 Autor: Gunnar Becker)
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BGH stärtkt Rechte der Versicherungsnehmer bei Altverträgen
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(verfasst am: 17.10.2011 Autor: Gunnar Becker)
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Agentur für Arbeit muss aufgrund von Beratungsfehler haften.
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(verfasst am: 30.11.2011 Autor: Jekaterina Achtermann-Ljubimow)
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Verrechnung Krankentagegeld mit Verletztengeld und Übergangsgeld – die Nettolohn-Obergrenze in Versicherungsbedingungen
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(verfasst am: 09.01.2012 Autor: Kornelia Punk)
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Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen - Schadenssteuerung, Verschleppung oder Ablehnung der Regulierung
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(verfasst am: 19.03.2012 Autor: Holger Hesterberg)
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Die Krankenversicherung in der Rente
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(verfasst am: 11.04.2012 Autor: Ulrike Klein)
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