Engler - Edelhoff - Muhr
Partnerschaft von Rechtsanwälten
Rechtstipp
Herr
Johannes
Muhr
Rechtsanwalt
Spezialist für Versicherungsvertragsrecht
Kanzlei
Anschrift
Leistungsfreiheit aufgrund neuer Zeugen
Rubrik: Versicherungsrecht & Sozialversicherung
Erstellungsdatum: 04.05.2007
Kurzbeschreibung:
Wer nach Deckungsablehnung neue Zeugen zum Nachweis des Versicherungsfalls benennt, muss auch erläutern und beweisen aus welchem Grund er die Zeugen vorher nicht benannt hat (OLG Köln, Urt. v. 17.01.2006 - 9 U 60/05)
Beitrag:
Die Parteien stritten über Entschädigungsansprüche des Klägers auf Grund einer bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherung wegen einer behaupteten Entwendung des Porsche 964, 3,6 Turbo.
Am 5.2.2004 meldete der Kläger bei der Polizei , dass der vor seinem Privathaus am Vortrage abgestellte Porsche in der Nacht gestohlen worden sei. Auf entsprechende Fragen der Polizei gab er an, dass kein Zeuge beim Abstellen vorhanden sei. Gegenüber der Beklagten meldete der Kläger den Verlust des Fahrzeugs mit schriftlicher Schadensmeldung vom 6.2.2003. Auf die Frage „Können Sie Zeugen für das Abstellen des Kfz benennen? Name/Anschrift trug er ein „meine Frau”. Die Frage „Können Sie uns Umstände nennen, die mit dem Diebstahl in Zusammenhang stehen könnten?” beantwortete er mit „nein”.
Der Kläger hat behauptet, er habe den Wagen vorübergehend für sich selbst genutzt und am Abend des 4.2.2004 vor seiner Privatwohnung abgestellt. Am Folgetag habe er festgestellt, dass sein Fahrzeug verschwunden sei. Er habe am Tatort nach Spuren gesucht und in der Bordsteinrinne einen herausgerissenen Türschließzylinder sowie ein gewaltsam entferntes Zündschloss gefunden.
Mit Schriftsatz vom 17.8.2004 hat der Kläger seine Ehefrau und die Mutter eines Spielkameraden seines Sohnes ( Zeugin H) als Zeuginnen für seine Rückkehr mit dem später entwendeten Wagen benannt. Mit der Klage hat der Kläger Entschädigung in Höhe des Händlereinkaufpreises zzgl. 10 % (36.850 €) abzgl. Selbstbeteiligung (1.533,88 €), insgesamt 35.316,12 € verlangt.
Die Beklagte hat sich auf Obliegenheitsverletzungen wegen Falschangaben des Klägers in der Schadensanzeige berufen. Er habe unzutreffend behauptet, seine Ehefrau könne das Abstellen des Fahrzeugs bestätigen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, es bestehe Leistungsfreiheit, weil der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe. Er habe im Schadensformular lediglich seine Frau als Zeugin für das Abstellen angegeben, nicht auch dieMutter eines Spielkameraden seines Sohnes.
Hiergegen wandte sich die Berufung des Klägers. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe die Zeugin H bei seiner Rückkehr am 4.2.2004 nicht wahrgenommen. Erst nachdem die Beklagte die Entschädigung abgelehnt habe und sich in ihrer Klageerwiderung vom 21.7.2004 auf falsche Angaben des Klägers in der Schadensanzeige berufen habe, habe ihn seine Ehefrau darauf hingewiesen, dass auch die Zeugin H, mit der sie sich an jenem Nachmittag vor der Haustür unterhalten habe, die Rückkehr des Klägers und das Abstellen des Porsche beobachtet habe.
Das OLG Hat die Berufung abgewiesen:" Der Ersatzanspruch des Klägers entfällt, weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gem. § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist. Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Regulierung von Bedeutung sind. Es muss dem Versicherer ermöglicht werden, sachgemäße Feststellungen zu treffen. Diese Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Kläger verletzt.
Der Kläger hat in der Schadensanzeige auf die unmissverständliche Frage nach Zeugen für das Abstellen des Fahrzeugs die Zeugin H nicht benannt, obwohl diese sich an – jedenfalls in der Nähe – der Haustür befunden und die Ankunft des Klägers mit dem Abstellen des Fahrzeugs beobachtet hat.
Aus den danach unzutreffenden Angaben folgt Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3, V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG.
Die Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG) ist nicht widerlegt.
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragen hat, er habe die Zeugin H bei seiner Rückkehr mit dem Fahrzeug nicht bemerkt und sei erst später von seiner Ehefrau darauf hingewiesen worden, ist dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2. S. 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Neues Vorbringen darf nur zugelassen werden, wenn es im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Vorliegend will der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen unmittelbar nach Kenntnis von der Klageerwiderung der Beklagten vom 21.7.2004 von seiner Ehefrau erfahren haben, dass die Zeugin H. vor der Haustür gestanden habe. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 24.9.2004 ausdrücklich auf eine Obliegenheitsverletzung durch Verschweigen der Zeugin H. berufen. Dass der Kläger die Zeugin H. nicht bemerkt habe und erst später von ihrer Existenz erfahren habe, hat er in erster Instanz mit seinen Schriftsätzen vom 12.11.2004 und 28.1.2005 nicht geltend gemacht. Danach darf der Senat diesen neuen zweitinstanzlichen Vortrag nicht berücksichtigen.
Nach den hier anwendbaren Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des BGH (BGH v. 7.12.1983 – IVa ZR 231/81, VersR 1984, 228), tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. So liegt es hier.
Unvollständige Angaben über vorhandene Zeugen sind im Entwendungsfall generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Es besteht kein Zweifel, dass der Kaskoversicherer für seine Regulierungsentscheidung über die zur Verfügung stehenden Zeugen informiert sein muss, um die Angaben des Versicherungsnehmers überprüfen zu können. Außerdem hat der Versicherer auch ein Interesse daran, dass der Versicherungsnehmer möglichst zeitnah nach Eintritt des Versicherungsfalls vollständige Angaben macht, damit die Möglichkeit nachträglicher – möglicherweise unzutreffender – Ergänzungen oder Änderungen der Schilderung des Hergangs ausgeschaltet wird (OLG Köln r+s 2001, 14; v. 13.8.2002 – 9 U 178/01, NJW-RR 2003, 391).
Erhebliches Verschulden des Klägers ist ebenfalls gegeben. Nur wenn ein Verstoß vorliegt, der auch einem sonst ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für den ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag, kann ein erhebliches Verschulden zu verneinen sein. Umstände, die das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind aber nicht gegeben ( nach § 531 Abs. 2. S. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr zugelassen). Es liegt auf der Hand, dass bei Fahrzeugentwendungsfällen Zeugen für das Abstellen und Nichtwiederauffinden von besonderer Wichtigkeit sind. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger gegenüber der Polizei angegeben hat, niemand sei Zeuge beim Abstellen des Wagens gewesen.
Ferner muss der Versicherungsnehmer über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen zutreffend belehrt worden sein. Die Belehrung in dem Fragebogen ist inhaltlich zutreffend und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (BGH v. 21.1.1998 – IV ZR 10/97, VersR 1998, 447; r+s 1993, 321). Dem Versicherungsnehmer ist klar und deutlich gesagt, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht.
Am 5.2.2004 meldete der Kläger bei der Polizei , dass der vor seinem Privathaus am Vortrage abgestellte Porsche in der Nacht gestohlen worden sei. Auf entsprechende Fragen der Polizei gab er an, dass kein Zeuge beim Abstellen vorhanden sei. Gegenüber der Beklagten meldete der Kläger den Verlust des Fahrzeugs mit schriftlicher Schadensmeldung vom 6.2.2003. Auf die Frage „Können Sie Zeugen für das Abstellen des Kfz benennen? Name/Anschrift trug er ein „meine Frau”. Die Frage „Können Sie uns Umstände nennen, die mit dem Diebstahl in Zusammenhang stehen könnten?” beantwortete er mit „nein”.
Der Kläger hat behauptet, er habe den Wagen vorübergehend für sich selbst genutzt und am Abend des 4.2.2004 vor seiner Privatwohnung abgestellt. Am Folgetag habe er festgestellt, dass sein Fahrzeug verschwunden sei. Er habe am Tatort nach Spuren gesucht und in der Bordsteinrinne einen herausgerissenen Türschließzylinder sowie ein gewaltsam entferntes Zündschloss gefunden.
Mit Schriftsatz vom 17.8.2004 hat der Kläger seine Ehefrau und die Mutter eines Spielkameraden seines Sohnes ( Zeugin H) als Zeuginnen für seine Rückkehr mit dem später entwendeten Wagen benannt. Mit der Klage hat der Kläger Entschädigung in Höhe des Händlereinkaufpreises zzgl. 10 % (36.850 €) abzgl. Selbstbeteiligung (1.533,88 €), insgesamt 35.316,12 € verlangt.
Die Beklagte hat sich auf Obliegenheitsverletzungen wegen Falschangaben des Klägers in der Schadensanzeige berufen. Er habe unzutreffend behauptet, seine Ehefrau könne das Abstellen des Fahrzeugs bestätigen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, es bestehe Leistungsfreiheit, weil der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe. Er habe im Schadensformular lediglich seine Frau als Zeugin für das Abstellen angegeben, nicht auch dieMutter eines Spielkameraden seines Sohnes.
Hiergegen wandte sich die Berufung des Klägers. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe die Zeugin H bei seiner Rückkehr am 4.2.2004 nicht wahrgenommen. Erst nachdem die Beklagte die Entschädigung abgelehnt habe und sich in ihrer Klageerwiderung vom 21.7.2004 auf falsche Angaben des Klägers in der Schadensanzeige berufen habe, habe ihn seine Ehefrau darauf hingewiesen, dass auch die Zeugin H, mit der sie sich an jenem Nachmittag vor der Haustür unterhalten habe, die Rückkehr des Klägers und das Abstellen des Porsche beobachtet habe.
Das OLG Hat die Berufung abgewiesen:" Der Ersatzanspruch des Klägers entfällt, weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gem. § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist. Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Regulierung von Bedeutung sind. Es muss dem Versicherer ermöglicht werden, sachgemäße Feststellungen zu treffen. Diese Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Kläger verletzt.
Der Kläger hat in der Schadensanzeige auf die unmissverständliche Frage nach Zeugen für das Abstellen des Fahrzeugs die Zeugin H nicht benannt, obwohl diese sich an – jedenfalls in der Nähe – der Haustür befunden und die Ankunft des Klägers mit dem Abstellen des Fahrzeugs beobachtet hat.
Aus den danach unzutreffenden Angaben folgt Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3, V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG.
Die Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG) ist nicht widerlegt.
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragen hat, er habe die Zeugin H bei seiner Rückkehr mit dem Fahrzeug nicht bemerkt und sei erst später von seiner Ehefrau darauf hingewiesen worden, ist dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2. S. 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Neues Vorbringen darf nur zugelassen werden, wenn es im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Vorliegend will der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen unmittelbar nach Kenntnis von der Klageerwiderung der Beklagten vom 21.7.2004 von seiner Ehefrau erfahren haben, dass die Zeugin H. vor der Haustür gestanden habe. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 24.9.2004 ausdrücklich auf eine Obliegenheitsverletzung durch Verschweigen der Zeugin H. berufen. Dass der Kläger die Zeugin H. nicht bemerkt habe und erst später von ihrer Existenz erfahren habe, hat er in erster Instanz mit seinen Schriftsätzen vom 12.11.2004 und 28.1.2005 nicht geltend gemacht. Danach darf der Senat diesen neuen zweitinstanzlichen Vortrag nicht berücksichtigen.
Nach den hier anwendbaren Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des BGH (BGH v. 7.12.1983 – IVa ZR 231/81, VersR 1984, 228), tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. So liegt es hier.
Unvollständige Angaben über vorhandene Zeugen sind im Entwendungsfall generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Es besteht kein Zweifel, dass der Kaskoversicherer für seine Regulierungsentscheidung über die zur Verfügung stehenden Zeugen informiert sein muss, um die Angaben des Versicherungsnehmers überprüfen zu können. Außerdem hat der Versicherer auch ein Interesse daran, dass der Versicherungsnehmer möglichst zeitnah nach Eintritt des Versicherungsfalls vollständige Angaben macht, damit die Möglichkeit nachträglicher – möglicherweise unzutreffender – Ergänzungen oder Änderungen der Schilderung des Hergangs ausgeschaltet wird (OLG Köln r+s 2001, 14; v. 13.8.2002 – 9 U 178/01, NJW-RR 2003, 391).
Erhebliches Verschulden des Klägers ist ebenfalls gegeben. Nur wenn ein Verstoß vorliegt, der auch einem sonst ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für den ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag, kann ein erhebliches Verschulden zu verneinen sein. Umstände, die das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind aber nicht gegeben ( nach § 531 Abs. 2. S. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr zugelassen). Es liegt auf der Hand, dass bei Fahrzeugentwendungsfällen Zeugen für das Abstellen und Nichtwiederauffinden von besonderer Wichtigkeit sind. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger gegenüber der Polizei angegeben hat, niemand sei Zeuge beim Abstellen des Wagens gewesen.
Ferner muss der Versicherungsnehmer über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen zutreffend belehrt worden sein. Die Belehrung in dem Fragebogen ist inhaltlich zutreffend und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (BGH v. 21.1.1998 – IV ZR 10/97, VersR 1998, 447; r+s 1993, 321). Dem Versicherungsnehmer ist klar und deutlich gesagt, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht.
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Pflichtverletzung im Schadenfall: bei Falschangaben kann Versicherung leistungsfrei sein!
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(verfasst am: 21.02.2008 Autor: Sven Skana)
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Rückkaufswert der gekündigten Lebensversicheung
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(verfasst am: 18.04.2007 Autor: Johannes Muhr)
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Krankentagegeldversicherung und Arbeitsunfähigkeit: Verweisung auf andere Erwerbstätigkeit unzulässig!
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(verfasst am: 15.12.2009 Autor: Sven Skana)
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Private Krankenversicherung und Grenzen der "Schulmedizinklausel"
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(verfasst am: 27.04.2010 Autor: Hans Wilhelm Busch)
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Diebstahl einer Schmuckkollektion auf der Karibikinsel Sankt Maarten ist versichert!
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(verfasst am: 12.03.2008 Autor: Johannes Muhr)
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Wissen eines Arztes, das dieser nicht im Zusammenhang mit dem Gutachenterauftrag erlangt
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(verfasst am: 07.04.2009 Autor: Johannes Muhr)
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Kosten der künstlichen Befruchtung- Was zahlt die gesetzliche Krankenversicherung?
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(verfasst am: 24.06.2008 Autor: Julia Fellmer)
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Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"
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(verfasst am: 08.11.2007 Autor: Johannes Muhr)
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Berufsunfähigkeit: Versicherung / BUZ darf nicht auf Alternativtätigkeit mit sozialem Abstieg verweisen!
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(verfasst am: 18.07.2008 Autor: Sven Skana)
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Die Umorganisationspflicht eines Selbstständigen zum Nachweis eines Rentenanspruchs aus einer Berufsunfähigkeitsversiche
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(verfasst am: 18.05.2010 Autor: Uwe Klatt)
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Sicherung der Altersvorsorge für Selbständige
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(verfasst am: 14.12.2007 Autor: Johannes Koepsell)
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Fachartikel vom 5.4.2007 "Leistungsfreiheit aufgrund neuer Zeugen" Urteil vom BGH aufgehoben.
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(verfasst am: 04.09.2008 Autor: Johannes Muhr)
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Nachweis der Berufsunfähigkeit bei fehlenden objektiven Befunden
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(verfasst am: 11.10.2011 Autor: Hans Wilhelm Busch)
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Versicherungsrecht: Leistungskürzung bei Altverträgen
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(verfasst am: 20.10.2011 Autor: Jörg Scheibe)
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falsche Versicherungsberatung- rechtliche Konsequenzen
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(verfasst am: 26.09.2011 Autor: Gunnar Becker)
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BGH stärtkt Rechte der Versicherungsnehmer bei Altverträgen
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(verfasst am: 17.10.2011 Autor: Gunnar Becker)
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Agentur für Arbeit muss aufgrund von Beratungsfehler haften.
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(verfasst am: 30.11.2011 Autor: Jekaterina Achtermann-Ljubimow)
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Verrechnung Krankentagegeld mit Verletztengeld und Übergangsgeld – die Nettolohn-Obergrenze in Versicherungsbedingungen
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(verfasst am: 09.01.2012 Autor: Kornelia Punk)
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Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen - Schadenssteuerung, Verschleppung oder Ablehnung der Regulierung
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(verfasst am: 19.03.2012 Autor: Holger Hesterberg)
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Die Krankenversicherung in der Rente
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(verfasst am: 11.04.2012 Autor: Ulrike Klein)
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