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Herr Johannes Muhr
Rechtsanwalt
Spezialist für Versicherungsvertragsrecht

Kanzlei
Engler - Edelhoff - Muhr
Partnerschaft von Rechtsanwälten

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Sachsenring 43
50677 Köln
Deutschland



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Leistungsfreiheit des Versicherers bei bewusst pflichtwidrigem Verhalten des planenden Architekten


Rubrik: Versicherungsrecht & Sozialversicherung

Erstellungsdatum: 20.08.2007

Kurzbeschreibung:
Die Berufshaftpflichtversicherung ist leistungsfrei, wenn der Architekt gegen die allgemein anerkannten Regel der Technik wissentlich verstößt. Vorsatz hinsichtlich des Schadens ist nicht erforderlich (OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2007, Az. 20 U 132/06).

Beitrag:

Das OLG Hamm hat ausgeführt:

Der Kläger ist Architekt. Er nimmt die Beklagte aus einer Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflicht von Architekten, Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren (BBR) zugrunde liegen.


Im Herbst 2002 erhielt der Kläger von der Fa. S in I2 den Auftrag, für diese eine neue Industriehalle zu erstellen. Dabei bestand die Problematik, dass die Halle einerseits als Hochregallager genutzt werden sollte, was eine gewisse Mindesthöhe voraussetzt, andererseits jedoch eine Hochspannungsleitung über das Grundstück verlief, so dass das Gebäude eine bestimmte Höhe nicht überschreiten durfte. Um diesen Anforderungen seines Auftraggebers gerecht zu werden plante der Kläger ein nahezu flaches Dach, das auf einer Länge von 18 m lediglich ein Gefälle von 14 cm aufwies (Dachneigung 0,45° = 0,77%). Querstöße enthält das Dach nicht. Es besteht aus großflächigen Profilen, die ohne Stoß über die gesamte Fläche laufen. Eine Tropfkante oder eine besondere Abdichtung des Daches sah der Kläger nicht vor. Er schrieb lediglich eine Vliesbandbeschichtung (Kondensatbremse) an der Unterseite der Trapezbleche vor, um eine Schwitzwasserbildung zu vermeiden.

Nach Abschluss der Planungen schrieb der Kläger die notwendigen Arbeiten, darunter “1 005 qm unter 1 Grad geneigte Dachfläche auf vorhandener Stahlkonstruktion mit Trapezblech eindecken”, aus und erteilte unter dem 19.05.2003 der Fa. T u.a. den Auftrag, das Dach zu errichten. Diese wies den Kläger mit Schreiben vom 21.05.2003 darauf hin, dass die Dachneigung nicht den “gültigen Vorschriften” entspreche. Eine absolute Dichtigkeit des Daches könne daher nicht gewährleistet werden.

Nach Fertigstellung und Vermietung der Halle stellte die Fa. S an mehreren Stellen Undichtigkeiten fest. Sie leitete deshalb am 17.01.2005 ein Beweissicherungsverfahren gegen die Fa. T und den Kläger ein (5 OH 6/05 LG Hagen). Der beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. I stellte fest, dass sich das Regenwasser wegen der geringen Dachneigung im Traufbereich staut und von dort in das Innere der Halle eindringt. Die Verantwortung für den Gesamtschaden sei zu 43% der Fa. T und zu 57% dem Kläger anzulasten (bzgl. der unzureichenden Dachneigung zu 20% der Fa. T und zu 80% dem Kläger). Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen. Zwischenzeitlich nimmt die Fa. T die ausführende Firma und den Beklagten wegen der Mängel auf Zahlung von 32 700,00 EUR in Anspruch (LG Hagen 9 O 230/06).

Der Kläger meldete den Schadensfall bei der Beklagten an und begehrte Versicherungsschutz, den die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2005 und vom 08.04.2005 ablehnte. Sie verwies darin auf die DIN 18807 hin, nach der die Ausführung eines Daches mit weniger als 3° (= 5%) zwar möglich sei. In einem solchen Fall müsse das Dach jedoch unterhalb der Metalldachdeckung abgedichtet werden, was nicht geschehen sei, so dass ein bewusster Pflichtenverstoß vorliege.

Der Kläger hat behauptet, dass er sich bei der Planung des Daches mit der Fachbaufirma I3, mit der er zuvor schon mehrere Hallen gebaut hatte, in Verbindung gesetzt habe, die keine Bedenken gegen die geringe Dachneigung erhoben habe. Auch die beauftragten Firmen hätten zunächst keine Einwände angemeldet. Als die Fa. T dann später darauf hingewiesen habe, dass die Dachneigung nicht den gültigen Vorschriften entspreche, sei eine Änderung der Stahlkonstruktion nicht mehr möglich gewesen, da sie bereits am 23.5.2003 – also zwei Tage später – fertig gestellt worden sei. Durch einen Rückbau der Stahlkonstruktion wäre ein erheblich höherer Schaden entstanden, als z.B. durch eine Abdichtung mit einem Sandwichdach, wie es jetzt von dem Bauherrn angedacht werde.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass kein bewusster Pflichtenverstoß vorliege. Er gehe nach wie vor davon aus, dass er das Dach ohne Dachneigung habe ausführen dürfen. Der Ausschluss greife daher nicht ein, weshalb er einen Anspruch auf Versicherungsschutz habe. Darüber hinaus müsse ihm die Beklagte die vorprozessualen Anwaltskosten ersetzen.

Die Beklagt hat behauptet, dass der Kläger bei der Planung des Daches bewusst von der Montagerichtlinie des IFBS und der DIN 18807 abgewichen sei. Nach diesen Vorschriften habe das Dach mindestens mit einer Neigung von 3° (= 5%) geplant werden müssen. Spätestens als er von der Fa. T darauf hingewiesen wurde, dass die Dachneigung nicht den gültigen Vorschriften entspreche, sei dem Kläger dies auch bewusst gewesen. Selbst wenn eine geringere Dachneigung nach den einschlägigen Vorschriften zulässig sei, habe der Kläger zumindest eine besondere Abdichtung des Daches und eine Tropfkante einplanen müssen. Dies habe der Kläger auch gewusst, da es sich eindeutig aus der DIN 18807 ergebe, auf die in der Montagerichtlinie verwiesen werde. Der Kläger habe daher bei der Ausführung des von ihm geplanten Daches zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, denn dieser sei gem. A IV Nr. 8 BBR ausgeschlossen. Der Kläger habe den Schadensfall durch ein bewusst pflichtwidriges Verhalten verursacht. Die Beklagte sei daher auch nicht verpflichtet, die anteiligen vorprozessualen Anwaltskosten zu ersetzen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versicherungsschutz gegen die Beklagte. Der grds. aus §§ 5 Nr. 1, 3 Nr. 2 AHB, Ziff. 1 Nr. 1 BBR folgende Deckungsanspruch wird durch die Pflichtwidrigkeitsklausel in A IV Nr. 8 der vereinbarten BBR ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat, nicht versichert.

1.) Die Pflichtwidrigkeitsklausel in A IV Nr. 8 BBR, die die Vorschrift des § 152 VVG modifiziert, ist wirksam. Die Regelung benachteiligt die betroffenen Versicherungsnehmer nicht unangemessen, denn dem wesentlichen Gehalt von § 152 VVG wird ausreichend Rechnung getragen.

2.) Der Kläger hat den Schaden durch ein bewusst pflichtwidriges Verhalten verursacht. Ein solches liegt vor, wenn der Versicherte seine Pflichten, die sich auch aus den allgemein anerkannten der Technik ergeben können, wissentlich verletzt. In Abweichung von § 152 VVG ist also nicht erforderlich, dass der Versicherte mit (zumindest bedingtem) Vorsatz in Bezug auf den Schaden handelt, sondern es genügt ein wissentlicher Verstoß. Der Ausschluss greift demnach auch ein, wenn ein bewusster Pflichtenverstoß vorliegt, der Versicherte aber davon überzeugt war, durch sein Handeln würde kein Schaden entstehen, er also ohne Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Voraussetzung des – vom Versicherer zu beweisenden – Ausschlusstatbestandes ist aber stets, dass der Versicherte die Pflichten positiv gekannt, insbesondere auch, dass er sie zutreffend gesehen hat. Bewusst bedeutet also nicht dasselbe wie vorsätzlich. Ein bedingtes Bewusstsein in der Form einer billigenden Inkaufnahme, dass ein Verhalten pflichtwidrig sein könnte, unterfällt nicht dem Ausschlusstatbestand. Vielmehr muss er bewusst gegen ihn treffende Pflichten verstoßen haben, was sowohl deren Kenntnis als auch das Wissen, wie er sich pflichtgemäß hätte verhalten müssen, voraussetzt. Der Versicherer hat dabei darzulegen – und notfalls auch zu beweisen –, der Versicherungsnehmer habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen. Wusste der Versicherungsnehmer gar nicht, was er hätte tun oder unterlassen müssen, um dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu entgehen, so kommt ein bewusster Verstoß nicht in Betracht. Nur wenn ein Versicherungsnehmer bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss er sich den Ausschluss entgegenhalten lassen.

a) Die vom Kläger geplante Dachneigung von lediglich 0,45° (= 0,77%) stellt einen objektiven Pflichtenverstoß dar. Dies folgt aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I, denen der Senat folgt. Danach ist bei Dachdeckungen (im Gegensatz zu Dachabdichtungen) mit Trapezprofilblechen – wie vorliegend – eine Mindestdachneigung erforderlich, damit die Dichtigkeit des Daches gewährleistet ist. Die vom Industrieverband für Baussysteme im Metallleichtbau (IFBS) herausgegebene “Richtlinie für die Planung und Ausführung einschaliger ungedämmter Stahltrapezprofildächer” enthält konkrete Angaben zu den Mindestdachneigungen. Nach dieser wäre im vorliegenden Fall eine Neigung von wenigstens 3° (= 5%) erforderlich gewesen. Diese Mindestdachneigung ergibt sich auch aus anderen Regelwerken, die der Sachverständige im Einzelnen benannt hat (vgl. Gutachten, S. 17 ff.). Letztlich kommt es auf diese Regelwerke jedoch nicht entscheidend an. Denn der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der Kläger – wegen der minimalen Dachneigung – im Grunde ein Flachdach geplant hat, das nach den allgemein anerkannten Regel der Technik einer – zusätzlichen – Abdichtung bedarf, was allein durch die Verwendung von Trapezprofilblechen nicht erfolgen kann.

bb.) Der Senat ist nach § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Pflichtenverstoß auch bewusst im Sinne der vorstehenden Ausführungen erfolgte. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die einschlägigen Regelwerke kannte, aus denen sich die erforderliche Mindestdachneigung von 3° (= 5%) ergibt. Selbst wenn ihm, wie er behauptet, nur die ebenfalls vom IFBS herausgegebene “Richtlinie für die Montage von Stahlprofiltafeln für Dach-, Wand- und Deckenkonstruktionen” (Montagerichtlinie), bekannt war, handelt es sich um einen bewussten Pflichtenverstoß.

Der Kläger verstieß wissentlich gegen eine Berufspflicht, als er im Grunde ein Flachdach plante, ohne eine Abdichtung, die die Dichtigkeit des Daches gewährleistet hätte, vorzusehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger wusste, dass die vorgesehene Dachneigung bei Verwendung von Trapezprofilblechen vollkommen unzureichend war, die Dichtigkeit des Daches sicherzustellen und er bei dieser Dachneigung eine zusätzliche Abdichtung hätte vorsehen müssen. Die Beklagte kann sich beim Nachweis der subjektiven Seite des Tatbestandes “bewusst”) allerdings nicht auf die Regeln über den Anscheinsbeweis stützen. Es gibt keinen Satz der Lebenserfahrung, dass jedermann in Fällen der vorliegenden Art das Bewusstsein eines Pflichtenverstoßes hat. Auch gibt es bei einem in der geistigen Individualsphäre gesteuerten Vorgang keine Erfahrungssätze im Sinne eines typischen Geschehensablaufes. Zulässig ist es aber, indizielle Umstände heranzuziehen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO vom äußeren Geschehensablauf oder vom Ausmaß des objektiven Pflichtenverstoßes auf innere Vorgänge zu schließen. Der objektive Verstoß gegen eine Berufspflicht lässt z. B. den Schluss auf ein wissentliches Handeln zu, wenn die verletzte Regel zum Primitiv- oder Elementarwissen eines Architekten gehört. Die objektive Pflichtwidrigkeit der Planung (s. o.) stellt im vorliegenden Fall das entscheidende Indiz für den bewussten Pflichtenverstoß des Klägers dar, aus dem der Senat das erforderliche Bewusstsein des Klägers herleiten kann. Denn der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass es zu den Grundkenntnissen eines Architekten gehört, bei einer Dachdeckung mit Trapezprofilblechen entweder eine bestimmte Mindestdachneigung oder – wenn die geplante Dachneigung sich der eines Flachdaches nähert, wie vorliegend – eine zusätzliche Abdichtung vorzusehen. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, er habe sich bei der Planung an der Montagerichtlinie des IFBS orientiert. Nach dieser ist zwar bei Trapezprofildächern ohne Querstoß eine Dachneigung von weniger als 3° (= 5%) zulässig und es wird lediglich auf Teil 3 der DIN 18 807 verwiesen, wonach Dachflächen ein durchgehendes Gefälle bis zum Wasserablauf aufweisen sollen. Nur Dachflächen ohne Gefälle erforderten besondere Maßnahmen. Der Sachverständige hat aber nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Richtlinie nur für Unterkonstruktionen gilt und gerade nicht für Dächer wie das vorliegende, bei denen die Dachdeckung selbst aus Trapezprofilblechen besteht. Darüber hinaus erforderte das vorliegend geplante Dach, weil es einem Dach ohne Gefälle gleichzustellen ist, besondere Maßnahmen, nämlich eine zusätzliche Abdichtung. Letzteres ist Grundwissen, von dem der Senat überzeugt ist, dass es auch der hocherfahrene Kläger hatte.

Mitgeteilt von RA Johannes Muhr



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    (verfasst am: 21.02.2008 Autor: Sven Skana)


  73. Rückkaufswert der gekündigten Lebensversicheung
    (1255 mal gelesen)
    (verfasst am: 18.04.2007 Autor: Johannes Muhr)


  74. Krankentagegeldversicherung und Arbeitsunfähigkeit: Verweisung auf andere Erwerbstätigkeit unzulässig!
    (1211 mal gelesen)
    (verfasst am: 15.12.2009 Autor: Sven Skana)


  75. Private Krankenversicherung und Grenzen der "Schulmedizinklausel"
    (1201 mal gelesen)
    (verfasst am: 27.04.2010 Autor: Hans Wilhelm Busch)


  76. Diebstahl einer Schmuckkollektion auf der Karibikinsel Sankt Maarten ist versichert!
    (1188 mal gelesen)
    (verfasst am: 12.03.2008 Autor: Johannes Muhr)


  77. Wissen eines Arztes, das dieser nicht im Zusammenhang mit dem Gutachenterauftrag erlangt
    (1188 mal gelesen)
    (verfasst am: 07.04.2009 Autor: Johannes Muhr)


  78. Kosten der künstlichen Befruchtung- Was zahlt die gesetzliche Krankenversicherung?
    (1162 mal gelesen)
    (verfasst am: 24.06.2008 Autor: Julia Fellmer)


  79. Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"
    (1120 mal gelesen)
    (verfasst am: 08.11.2007 Autor: Johannes Muhr)


  80. Berufsunfähigkeit: Versicherung / BUZ darf nicht auf Alternativtätigkeit mit sozialem Abstieg verweisen!
    (1105 mal gelesen)
    (verfasst am: 18.07.2008 Autor: Sven Skana)


  81. Die Umorganisationspflicht eines Selbstständigen zum Nachweis eines Rentenanspruchs aus einer Berufsunfähigkeitsversiche
    (1098 mal gelesen)
    (verfasst am: 18.05.2010 Autor: Uwe Klatt)


  82. Sicherung der Altersvorsorge für Selbständige
    (1014 mal gelesen)
    (verfasst am: 14.12.2007 Autor: Johannes Koepsell)


  83. Fachartikel vom 5.4.2007 "Leistungsfreiheit aufgrund neuer Zeugen" Urteil vom BGH aufgehoben.
    (995 mal gelesen)
    (verfasst am: 04.09.2008 Autor: Johannes Muhr)


  84. Nachweis der Berufsunfähigkeit bei fehlenden objektiven Befunden
    (898 mal gelesen)
    (verfasst am: 11.10.2011 Autor: Hans Wilhelm Busch)


  85. Versicherungsrecht: Leistungskürzung bei Altverträgen
    (735 mal gelesen)
    (verfasst am: 20.10.2011 Autor: Jörg Scheibe)


  86. falsche Versicherungsberatung- rechtliche Konsequenzen
    (699 mal gelesen)
    (verfasst am: 26.09.2011 Autor: Gunnar Becker)


  87. BGH stärtkt Rechte der Versicherungsnehmer bei Altverträgen
    (675 mal gelesen)
    (verfasst am: 17.10.2011 Autor: Gunnar Becker)


  88. Agentur für Arbeit muss aufgrund von Beratungsfehler haften.
    (611 mal gelesen)
    (verfasst am: 30.11.2011 Autor: Jekaterina Achtermann-Ljubimow)


  89. Verrechnung Krankentagegeld mit Verletztengeld und Übergangsgeld – die Nettolohn-Obergrenze in Versicherungsbedingungen
    (442 mal gelesen)
    (verfasst am: 09.01.2012 Autor: Kornelia Punk)


  90. Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen - Schadenssteuerung, Verschleppung oder Ablehnung der Regulierung
    (173 mal gelesen)
    (verfasst am: 19.03.2012 Autor: Holger Hesterberg)


  91. Die Krankenversicherung in der Rente
    (88 mal gelesen)
    (verfasst am: 11.04.2012 Autor: Ulrike Klein)


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