Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber
Rechtsanwälte
Rechtstipp
Frau
Julia
Fellmer
Fachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwältin
Kanzlei
Anschrift
LSG Hessen: Kosten der Kinderwunschbehandlung des gesetzlich Versicherten werden nicht erstattet, soweit Maßnahmen am Kö
Rubrik: Gesundheit & Arzthaftung
Erstellungsdatum: 21.01.2009
Kurzbeschreibung:
Beitrag:
Mit Urteil vom 30. Oktober 2008 hat das Hessische Landessozialgericht entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung nur verpflichtet ist die Kosten der künstlichen Befruchtung zu 50% erstatten, soweit diese beim Versicherungsnehmer entstanden sind.
Der Kläger ist gesetzlich versichert und nur eingeschränkt zeugungsfähig und damit Verursacher der Kinderlosigkeit des Ehepaars. Die Massanahme der künstlichen Befruchtung umfassten Behandlungen am Körper des Klägers und bei dessen privat versicherten Ehefrau. Die gesetzliche Krankenversicherung übernahm nur die Kosten, soweit diese durch Behandlungsmaßnahmen am Körper des Mannes entstanden sind. Die private Krankenkasse der Ehefrau lehnte eine Kostenübernahme ab, da die Ehefrau nicht Verursacher der Kinderlosigkeit war.
Das LSG entschied nun in der II. Instanz, dass die Ehefrau die Kosten, soweit sie bei ihr entstanden sind, selbst zu tragen habe. In der Begründung heisst es unter anderem wie folgt: „ Nach dem Wortlaut von § 27 a Abs.3 S.3 SGB V gehören zur Leistungspflicht einer (gesetzlichen) Krakenversicherung nur diejenigen Massnahmen, die „bei ihrem Versicherten“, dh. an seinem Körper durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks geht das BSG davon aus, dass der Versicherte gegen seine Krankenkasse auch Anspruch auf die medizinischen Leistungen bei der künstlichen Befruchtung hat, die nicht an seinem Körper, sondern außerhalb des Körpers in einem Kulturgefäß erbracht werden sowie für evtl Nebenleistungen (zB. Kosten der Unterrichtung usw.) Zu solchen durch die Krankenkasse des gesetzlich Versicherten zu übernehmenden Nebenleistungen gehören aber gerade nicht die von dem Kläger hier geltend gemachten Leistungen, die unmittelbar und ausschließlich am Körper des anderen, nicht bei der Krankenkasse versicherten Ehegatten ausgeführt werden. …
Insofern verweist das LSG auf die Urteile des BSG vom 03. April 2001, B 1 KR 40/00, 22.März 2005, B 1 KR 11/03 und 17.Juni 2008- B 1 KR 24/07 und auf die Gesetzesbegründung. ( BT-Drucksache 11/6670, S.15)
Da die Kosten der Ehefrau des Versicherten nicht durch die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten übernommen werden muss, sind diese Kosten alleine zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Julia Fellmer
Fachanwältin für Medizinrecht
Kanzlei Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber Düsseldorf
www.tondorfboehm.de
Der Kläger ist gesetzlich versichert und nur eingeschränkt zeugungsfähig und damit Verursacher der Kinderlosigkeit des Ehepaars. Die Massanahme der künstlichen Befruchtung umfassten Behandlungen am Körper des Klägers und bei dessen privat versicherten Ehefrau. Die gesetzliche Krankenversicherung übernahm nur die Kosten, soweit diese durch Behandlungsmaßnahmen am Körper des Mannes entstanden sind. Die private Krankenkasse der Ehefrau lehnte eine Kostenübernahme ab, da die Ehefrau nicht Verursacher der Kinderlosigkeit war.
Das LSG entschied nun in der II. Instanz, dass die Ehefrau die Kosten, soweit sie bei ihr entstanden sind, selbst zu tragen habe. In der Begründung heisst es unter anderem wie folgt: „ Nach dem Wortlaut von § 27 a Abs.3 S.3 SGB V gehören zur Leistungspflicht einer (gesetzlichen) Krakenversicherung nur diejenigen Massnahmen, die „bei ihrem Versicherten“, dh. an seinem Körper durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks geht das BSG davon aus, dass der Versicherte gegen seine Krankenkasse auch Anspruch auf die medizinischen Leistungen bei der künstlichen Befruchtung hat, die nicht an seinem Körper, sondern außerhalb des Körpers in einem Kulturgefäß erbracht werden sowie für evtl Nebenleistungen (zB. Kosten der Unterrichtung usw.) Zu solchen durch die Krankenkasse des gesetzlich Versicherten zu übernehmenden Nebenleistungen gehören aber gerade nicht die von dem Kläger hier geltend gemachten Leistungen, die unmittelbar und ausschließlich am Körper des anderen, nicht bei der Krankenkasse versicherten Ehegatten ausgeführt werden. …
Insofern verweist das LSG auf die Urteile des BSG vom 03. April 2001, B 1 KR 40/00, 22.März 2005, B 1 KR 11/03 und 17.Juni 2008- B 1 KR 24/07 und auf die Gesetzesbegründung. ( BT-Drucksache 11/6670, S.15)
Da die Kosten der Ehefrau des Versicherten nicht durch die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten übernommen werden muss, sind diese Kosten alleine zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Julia Fellmer
Fachanwältin für Medizinrecht
Kanzlei Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber Düsseldorf
www.tondorfboehm.de
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