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Herr Burkhard Renner
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Medienrecht: Beleidigung in Talkshow


Rubrik: Presse & Medien

Erstellungsdatum: 25.04.2008

Kurzbeschreibung:
Der Gast einer Talkshow hatte gegen einen Fernsehsender geklagt. Der Kläger wollte erreichen, dass ihn beleidigende Szenen einer Talkshow nicht ausgestrahlt werden. Der Fall wirft die Frage auf, was man sich in einer Talkshow eigentlich gefallen lassen muss.

Beitrag:

Ausgangslage
Der Gast einer Talkshow hatte gegen einen Fernsehsender geklagt. Der Kläger wollte erreichen, dass die ihn beleidigenden Szenen einer Talkshow nicht ausgestrahlt werden. Der Talkshowgast blieb jedoch auch in der zweiten Instanz vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth erfolglos. Die Talkshow durfte ausgestrahlt werden.

Sachverhalt
Der Kläger trat in einer Fernseh-Talkshow auf. Während der Show wurde der Kläger von einer Teilnehmerin beleidigt. Sie sagte unter anderem zu ihm: "Du bist ein Tier, ein tierischer Kotzbrocken". Weiterhin äußerte der weibliche Talkshowgast sich abfällig über die Figur des Klägers: "Hast du dir schon mal deinen fetten Bierbauch angesehen". Der Kläger wiederum gab im Laufe der Show ebenfalls mehrere beleidigende Kommentare von sich.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneinte einen Unterlassungsanspruch gegen den Fernsehsender. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers würde durch die Ausstrahlung nicht rechtswidrig verletzt. Wer austeilt, muss auch einstecken können, sagten die Richter sinngemäß. Zwar gebe es auch in Talkshows keinen Freibrief für Beleidigungen. Doch habe der Kläger durch seinen Auftritt ein verbales Niveau vorgegeben, an dem er selber zu messen sei. Rechtlich habe er durch sein eigenes beleidigendes Verhalten in eine Schlammschlacht eingewilligt. So sei es dann auch nicht mehr gegen das Recht, wenn er selbst beleidigt werde.

Dazu RA Burkhard Renner:
Die Beleidigung als "Kotzbrocken" verletzt als ehrverletzende Äußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Somit hätte er grundsätzlich einen Anspruch auf Unterlassung der Ausstrahlung der unappetitlichen Kommentare. Richtigerweise hat das Gericht aber darauf hingewiesen, dass diese Ehrverletzung auch rechtswidrig sein muss. Rechtswidrig ist ein Verhalten dann, wenn der Geschädigte es nicht hinnehmen muss. Im vorliegenden Fall muss der Kläger sich die Beleidigungen aber gefallen lassen, weil er durch seine eigenen Pöbeleien signalisiert hat, mit diesem verbalen "Niveau" einverstanden zu sein. Rechtlich nennt man dieses eine Einwilligung durch schlüssiges Verhalten.



Denn wenn jemand mit einer Verletzung seiner Rechtsgüter wie Eigentum, Ehre, Gesundheit etc. einverstanden ist und dieses ausdrücklich oder schlüssig erklärt, ist eine Handlung grundsätzlich nicht mehr rechtswidrig. In anderen Worten: Jemandem, dem ich erlaube in mein Auto zu treten, kann ich wegen der Verletzung meines Eigentums nicht haftbar machen, da er es nicht rechtswidrig beschädigt hat.



Wichtig ist bei der vorliegenden Entscheidung jedoch, dass der Kläger nicht gegen jedwede Beleidigung ungeschützt ist. Das Gericht hat genau abgewogen, ob die dem Kläger an den Kopf geworfenen Ausdrücke nicht den Rahmen überschreiten, den er durch seine Frechheiten vorgegeben hat.

Fazit
Wenn man in einer Talkshow sachlich argumentiert, muss man Beleidigungen grundsätzlich nicht hinnehmen. Man darf nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. Wenn man jedoch lospöbelt, muss man auch Gegenbeleidigungen hinnehmen.


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