Hohenstaufenring 64
50674 Köln
Deutschland
Rechtstipp
Herr
Burkhard
Renner
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt
Anschrift
Medienrecht: Schmerzensgeld wegen »TV-Total«-Veralberung
Rubrik: Presse & Medien
Erstellungsdatum: 25.04.2008
Kurzbeschreibung:
Anmerkungen von Rechtsanwalt Burkhard Renner zum Urteil des OLG Hamm.
Beitrag:
In zweiter und mangels Revisionszulassung letzter Instanz sind Stefan Raab, zwei Produktionsfirmen und der ausstrahlende Sender Pro7 gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Geldentschädigung von 70.000 Euro verurteilt worden. Das Gericht wertete die Verulkung der 16-jährigen Schülerin Lisa Loch als schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung. Insbesondere war die Schülerin von Raab in mehreren Späßen in die Nähe der Pornobranche gerückt worden.
Für diese Rechtsverletzung müsse der TV-Witzbold als Moderator haften. Die Produktionsfirmen seien ferner mitverantwortlich, da sie über die Aufnahme von Beiträgen in die Sendung mitentschieden. Schließlich müsse auch der ausstrahlende Sender als Verbreiter des Formats "TV Total" für die Rechtsverletzung gerade stehen.
Zwar konnte der Rechtsvertreter der Schülerin die Richter am Oberlandesgericht Hamm nicht davon überzeugen, das seiner Mandantin eine Geldentschädigung von 300.000 Euro zuzubilligen sei, jedoch sprachen die OLG-Richter in zweiter Instanz immerhin 48.000 Euro mehr zu, als es das Landgericht Essen im ersten Rechtszug für angemessen gehalten hatte.
Die Richter aus Hamm erkannten an, dass es sich bei der Raab-Show um eine Fernsehformat handelt, in der es laut Argumentation der Fernsehschaffenden die Aufgabe des Moderators sei, sich des vorhandenen Fernsehmaterials "in satirisch-verfremdender Art" anzunehmen. So könne der verulkende Sendungsbeitrag durchaus das Grundrecht der Kunstfreiheit in Anspruch nehmen. Die Freiheit der Kunst wird jedoch nicht ohne Einschränkungen gewährt und findet ihre Grenze beim geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie darf jedoch nicht übermäßig eingeschränkt werden. So muss eine Persönlichkeitsverletzung schon schwerwiegend sein, wenn die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat.
Im vorliegenden Fall gingen die Richter von einer schweren Persönlichkeitsverletzung aus. Insbesondere die Tatsache, dass es sich um eine minderjährige Schülerin handelte, war für das Gericht ausschlaggebend. Aber auch wegen der Wiederholung und Vertiefung des gesendeten Bildmaterials noch Monate später sei die Persönlichkeitsverletzung "nicht nur vorsätzlich, sondern als besonders hartnäckig zu bewerten".
Die Höhe der Geldentschädigung begründeten die Richter damit, dass von der ausgesprochene Geldentschädigung ein "Hemmungseffekt" gegen eine rücksichtslose Vermarktung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgehen müsse. Denn die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes als Mittel zur Steigerung der Zuschauerquote und damit zur Verfolgung kommerzieller Interessen sei nicht hinnehmbar.
Fazit:
Das Urteil ist im Ergebnis zu begrüßen, denn es zeigt den Fernsehschaffenden, dass die quotenträchtige Verballhornung nicht grenzenlos gebilligt wird. Das Urteil ist aber auch keine Einschränkung der notwendigen und verfassungsmäßig geschützten Satirefreiheit. Vielmehr wird nur deutlich gemacht, dass die Rechtsordnung dann nicht mehr mitlacht, wenn Persönlichkeitsrechte einer Minderjährigen mit Füßen getreten werden.
Für diese Rechtsverletzung müsse der TV-Witzbold als Moderator haften. Die Produktionsfirmen seien ferner mitverantwortlich, da sie über die Aufnahme von Beiträgen in die Sendung mitentschieden. Schließlich müsse auch der ausstrahlende Sender als Verbreiter des Formats "TV Total" für die Rechtsverletzung gerade stehen.
Zwar konnte der Rechtsvertreter der Schülerin die Richter am Oberlandesgericht Hamm nicht davon überzeugen, das seiner Mandantin eine Geldentschädigung von 300.000 Euro zuzubilligen sei, jedoch sprachen die OLG-Richter in zweiter Instanz immerhin 48.000 Euro mehr zu, als es das Landgericht Essen im ersten Rechtszug für angemessen gehalten hatte.
Die Richter aus Hamm erkannten an, dass es sich bei der Raab-Show um eine Fernsehformat handelt, in der es laut Argumentation der Fernsehschaffenden die Aufgabe des Moderators sei, sich des vorhandenen Fernsehmaterials "in satirisch-verfremdender Art" anzunehmen. So könne der verulkende Sendungsbeitrag durchaus das Grundrecht der Kunstfreiheit in Anspruch nehmen. Die Freiheit der Kunst wird jedoch nicht ohne Einschränkungen gewährt und findet ihre Grenze beim geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie darf jedoch nicht übermäßig eingeschränkt werden. So muss eine Persönlichkeitsverletzung schon schwerwiegend sein, wenn die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat.
Im vorliegenden Fall gingen die Richter von einer schweren Persönlichkeitsverletzung aus. Insbesondere die Tatsache, dass es sich um eine minderjährige Schülerin handelte, war für das Gericht ausschlaggebend. Aber auch wegen der Wiederholung und Vertiefung des gesendeten Bildmaterials noch Monate später sei die Persönlichkeitsverletzung "nicht nur vorsätzlich, sondern als besonders hartnäckig zu bewerten".
Die Höhe der Geldentschädigung begründeten die Richter damit, dass von der ausgesprochene Geldentschädigung ein "Hemmungseffekt" gegen eine rücksichtslose Vermarktung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgehen müsse. Denn die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes als Mittel zur Steigerung der Zuschauerquote und damit zur Verfolgung kommerzieller Interessen sei nicht hinnehmbar.
Fazit:
Das Urteil ist im Ergebnis zu begrüßen, denn es zeigt den Fernsehschaffenden, dass die quotenträchtige Verballhornung nicht grenzenlos gebilligt wird. Das Urteil ist aber auch keine Einschränkung der notwendigen und verfassungsmäßig geschützten Satirefreiheit. Vielmehr wird nur deutlich gemacht, dass die Rechtsordnung dann nicht mehr mitlacht, wenn Persönlichkeitsrechte einer Minderjährigen mit Füßen getreten werden.
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