Hohenstaufenring 64
50674 Köln
Deutschland
Rechtstipp
Herr
Burkhard
Renner
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt
Anschrift
Medienrecht: Versteckte Kamera
Rubrik: Presse & Medien
Erstellungsdatum: 25.04.2008
Kurzbeschreibung:
Journalisten, Produktionsfirmen und TV-Sender müssen bezüglich der Herstellung und der Verwendung heimlich erstellten Filmmaterials vorsichtig sein, denn ihr Verhalten kann zu strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Konsequenzen führen.
Beitrag:
Investigativer Journalismus im Fernsehen
Sowohl die öffentlich-rechtlichen als auch die privaten Fernsehsendern strahlen Magazine und Reportagen aus, in denen mit der versteckten Kamera gearbeitet wird. Dieses hat unterschiedliche Gründe. Zum einen liegt es an der mangelnden Bereitschaft von Personen und Unternehmen, sich gegenüber dem Fernsehen zu äußern oder eine Drehgenehmigung zu erteilen. Durch den Einsatz der versteckten Kamera kommen Fernsehjournalisten jedoch an illustrierendes Bildmaterial. Ohne diese Aufnahmen könnten Reportagen und Magazine häufig nur noch "mit abgefilmten Hausfassaden, Türschildern und Schriftstücken bebildert werden", gibt der Leiter der Rechtsabteilung des Südwestrundfunks, Uwe J. Hochrathner, in der Zeitschrift für Urheber und Medienrecht (ZUM) zu Bedenken.
Ferner hat sich die Arbeit mit der versteckten Kamera durch die weiterentwickelte Technik stark vereinfacht, so dass es kein großes Problem mehr ist, heimlich sendefähiges Bild- und Tonmaterial zu produzieren. Des Weiteren könnte die zunehmende Konkurrenz auf dem Fernsehmarkt ein Erklärungsansatz dafür sein, warum Fernsehsender nicht nur die Fakten darstellen, sondern - ungleich spektakulärer - den oder die Übeltäter auch gleich vor laufender Kamera überführen wollen.
Journalisten, Produktionsfirmen und TV-Sender müssen jedoch bezüglich der Herstellung und der Verwendung des heimlich gewonnen Filmmaterials vorsichtig sein, denn ihr Verhalten kann zu strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Konsequenzen führen.
Strafrechtliche Verbote
Das Filmen mit der versteckten Kamera und auch das spätere Senden des heimlich aufgezeichneten Materials ist in strafrechtlicher Hinsicht bedenklich. Wer in der Absicht verdeckte Filmaufnahmen herzustellen, eine Wohnung, ein Büro oder ein Grundstück betritt, begeht einen so genannten Hausfriedensbruch. Des Weiteren wird bei heimlichen Kameraaufzeichnungen der vom Gesetzgeber geschützte Lebens- und Geheimnisbereich des Gefilmten verletzt. Der verdeckt filmende Journalist macht sich demzufolge strafbar, wenn er das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt abhört oder aufzeichnet. Auch die Ausstrahlung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes steht unter Strafe.
In der Praxis ist eine Verurteilung wegen der oben genannten Straftatbestände aber eher selten. Zunächst ist kaum herauszufinden, wer verdeckt gefilmt hat. Denn der ausstrahlende Fernsehsender muss gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht nicht verraten, wer die Kamerabilder angefertigt hat. Dieser Informantenschutz ergibt sich aus dem berufsbedingten Zeugnisverweigerungsrecht der Medienvertreter.
Die Verantwortlichen des Fernsehsenders wiederum können einer Bestrafung wegen "öffentlicher Wiedergabe" dann entgehen, wenn durch die Ausstrahlung des "nichtöffentlich gesprochenen Wortes", "überragende öffentliche Interessen wahrgenommen werden". Unter welchen Voraussetzungen die Berichterstattung diesen berechtigten Interessen dient, wird weiter unten erörtert.
Zivilrechtliche Ansprüche
Die journalistische Arbeit mit der versteckten Kamera kann in zivilrechtlicher Hinsicht ferner Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche von heimlich Gefilmten zur Folge haben. Insbesondere die Bestimmung des § 22 Kunsturhebergesetzes (KUG) bietet Personen Schutz vor ungewollter Abbildung. Nach diesem Paragrafen ist die Herstellung und die Verbreitung von Filmaufnahmen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen möglich.
Derjenige, der ohne Erlaubnis mit der versteckten Kamera Personen filmt, verhält sich rechtswidrig und das Opfer kann wegen der Verletzung seines Rechts am eigenen Bild Schadensersatz verlangen.
Im Normalfall führt die heimliche und somit rechtswidrige Herstellung der Filmaufnahmen auch zu einem Verbot, die so gewonnen Bilder auszustrahlen. Eine Abweichung von dieser Regel ist nur in begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, "wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss". In anderen Worten: Es ist nur möglich, wenn die ausgestrahlten Bilder Missstände von erheblichem Gewicht behandeln, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht und deren Gewinnung nicht anders möglich war. Beispielsweise hat das Landgericht Berlin die Sendung von heimlich gefilmten Bildern aus der Praxis eines Arztes zugelassen. Der Mediziner hatte gegenüber einem vermeintlichen Vater die Bereitschaft signalisiert, rituelle Beschneidungen an Mädchen vorzunehmen. Das Gericht argumentierte, "dass es sich bei der Berichterstattung über die Verstümmelung von Kindern aus rituellen Gründen in deutschen Arztpraxen um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit, um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handelt, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist".
Fernsehjournalisten müssen im Hinblick auf die Verletzung zivilrechtlicher Ansprüche jedoch weiter beachten, dass das Bildnisrecht des heimlich Gefilmten trotz grundsätzlicher Zulässigkeit der Ausstrahlung nicht verletzt wird. Diesbezüglich ist zu empfehlen, die Abgebildeten, falls es sich nicht um Personen der Zeitgeschichte handelt, in der Nachbearbeitung des Filmmaterials unkenntlich zu machen.
Fazit
Die Herstellung und Ausstrahlung von verdeckten Filmaufnahmen ist eine Gratwanderung am Rande der Legalität. Das nicht genehmigte Filmen mit der versteckten Kamera kann zur Bestrafung und zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen. Aus der Rechtswidrigkeit der Herstellung ergibt sich, dass grundsätzlich auch die Ausstrahlung dieses Bildmaterials rechtswidrig ist. Etwas anders gilt nur dann, wenn die heimlich gewonnenen Bilder dazu geeignet sind, öffentliche Missstände von erheblichem Gewicht zu offenbaren. Nichtsdestotrotz muss aber auch dann beachtet werden, dass das Recht am eigenen Bild der Gefilmten nicht verletzt wird.
Sowohl die öffentlich-rechtlichen als auch die privaten Fernsehsendern strahlen Magazine und Reportagen aus, in denen mit der versteckten Kamera gearbeitet wird. Dieses hat unterschiedliche Gründe. Zum einen liegt es an der mangelnden Bereitschaft von Personen und Unternehmen, sich gegenüber dem Fernsehen zu äußern oder eine Drehgenehmigung zu erteilen. Durch den Einsatz der versteckten Kamera kommen Fernsehjournalisten jedoch an illustrierendes Bildmaterial. Ohne diese Aufnahmen könnten Reportagen und Magazine häufig nur noch "mit abgefilmten Hausfassaden, Türschildern und Schriftstücken bebildert werden", gibt der Leiter der Rechtsabteilung des Südwestrundfunks, Uwe J. Hochrathner, in der Zeitschrift für Urheber und Medienrecht (ZUM) zu Bedenken.
Ferner hat sich die Arbeit mit der versteckten Kamera durch die weiterentwickelte Technik stark vereinfacht, so dass es kein großes Problem mehr ist, heimlich sendefähiges Bild- und Tonmaterial zu produzieren. Des Weiteren könnte die zunehmende Konkurrenz auf dem Fernsehmarkt ein Erklärungsansatz dafür sein, warum Fernsehsender nicht nur die Fakten darstellen, sondern - ungleich spektakulärer - den oder die Übeltäter auch gleich vor laufender Kamera überführen wollen.
Journalisten, Produktionsfirmen und TV-Sender müssen jedoch bezüglich der Herstellung und der Verwendung des heimlich gewonnen Filmmaterials vorsichtig sein, denn ihr Verhalten kann zu strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Konsequenzen führen.
Strafrechtliche Verbote
Das Filmen mit der versteckten Kamera und auch das spätere Senden des heimlich aufgezeichneten Materials ist in strafrechtlicher Hinsicht bedenklich. Wer in der Absicht verdeckte Filmaufnahmen herzustellen, eine Wohnung, ein Büro oder ein Grundstück betritt, begeht einen so genannten Hausfriedensbruch. Des Weiteren wird bei heimlichen Kameraaufzeichnungen der vom Gesetzgeber geschützte Lebens- und Geheimnisbereich des Gefilmten verletzt. Der verdeckt filmende Journalist macht sich demzufolge strafbar, wenn er das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt abhört oder aufzeichnet. Auch die Ausstrahlung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes steht unter Strafe.
In der Praxis ist eine Verurteilung wegen der oben genannten Straftatbestände aber eher selten. Zunächst ist kaum herauszufinden, wer verdeckt gefilmt hat. Denn der ausstrahlende Fernsehsender muss gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht nicht verraten, wer die Kamerabilder angefertigt hat. Dieser Informantenschutz ergibt sich aus dem berufsbedingten Zeugnisverweigerungsrecht der Medienvertreter.
Die Verantwortlichen des Fernsehsenders wiederum können einer Bestrafung wegen "öffentlicher Wiedergabe" dann entgehen, wenn durch die Ausstrahlung des "nichtöffentlich gesprochenen Wortes", "überragende öffentliche Interessen wahrgenommen werden". Unter welchen Voraussetzungen die Berichterstattung diesen berechtigten Interessen dient, wird weiter unten erörtert.
Zivilrechtliche Ansprüche
Die journalistische Arbeit mit der versteckten Kamera kann in zivilrechtlicher Hinsicht ferner Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche von heimlich Gefilmten zur Folge haben. Insbesondere die Bestimmung des § 22 Kunsturhebergesetzes (KUG) bietet Personen Schutz vor ungewollter Abbildung. Nach diesem Paragrafen ist die Herstellung und die Verbreitung von Filmaufnahmen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen möglich.
Derjenige, der ohne Erlaubnis mit der versteckten Kamera Personen filmt, verhält sich rechtswidrig und das Opfer kann wegen der Verletzung seines Rechts am eigenen Bild Schadensersatz verlangen.
Im Normalfall führt die heimliche und somit rechtswidrige Herstellung der Filmaufnahmen auch zu einem Verbot, die so gewonnen Bilder auszustrahlen. Eine Abweichung von dieser Regel ist nur in begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, "wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss". In anderen Worten: Es ist nur möglich, wenn die ausgestrahlten Bilder Missstände von erheblichem Gewicht behandeln, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht und deren Gewinnung nicht anders möglich war. Beispielsweise hat das Landgericht Berlin die Sendung von heimlich gefilmten Bildern aus der Praxis eines Arztes zugelassen. Der Mediziner hatte gegenüber einem vermeintlichen Vater die Bereitschaft signalisiert, rituelle Beschneidungen an Mädchen vorzunehmen. Das Gericht argumentierte, "dass es sich bei der Berichterstattung über die Verstümmelung von Kindern aus rituellen Gründen in deutschen Arztpraxen um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit, um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handelt, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist".
Fernsehjournalisten müssen im Hinblick auf die Verletzung zivilrechtlicher Ansprüche jedoch weiter beachten, dass das Bildnisrecht des heimlich Gefilmten trotz grundsätzlicher Zulässigkeit der Ausstrahlung nicht verletzt wird. Diesbezüglich ist zu empfehlen, die Abgebildeten, falls es sich nicht um Personen der Zeitgeschichte handelt, in der Nachbearbeitung des Filmmaterials unkenntlich zu machen.
Fazit
Die Herstellung und Ausstrahlung von verdeckten Filmaufnahmen ist eine Gratwanderung am Rande der Legalität. Das nicht genehmigte Filmen mit der versteckten Kamera kann zur Bestrafung und zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen. Aus der Rechtswidrigkeit der Herstellung ergibt sich, dass grundsätzlich auch die Ausstrahlung dieses Bildmaterials rechtswidrig ist. Etwas anders gilt nur dann, wenn die heimlich gewonnenen Bilder dazu geeignet sind, öffentliche Missstände von erheblichem Gewicht zu offenbaren. Nichtsdestotrotz muss aber auch dann beachtet werden, dass das Recht am eigenen Bild der Gefilmten nicht verletzt wird.
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