Sefrin & Sefrin
Rechtsanwälte
Rechtstipp
Herr
Ulrich
Sefrin
Rechtsanwalt
Mediator
Kanzlei
Anschrift
Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses
Schlagwörter: Kostenfestsetzung, Nachfestsetzung,
Rubrik: Freie Berufe & anwaltliches Berufsrecht
Erstellungsdatum: 09.10.2011
Kurzbeschreibung:
Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses steht der Nachfestsetzung entgegen.
Beitrag:
Die Gläubigerin beantragte aufgrund einer titulierten Forderung i. H. v. 11.079,69 € die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Diese trat dem Antrag entgegen. Nach einem Hinweis des Insolvenzgerichts auf die fehlende Darlegung des Insolvenzgrundes nahm die Gläubigerin ihren Antrag zurück. Das Insolvenzgericht legte ihr die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Gegenstandswert für die Gerichtskosten auf 11.079,69 € fest.
Aus diesem Gegenstandswert beantragte die Schuldnerin die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV RVG gegen die Gläubigerin. Die Kosten wurden antragsgemäß mit 649,74 € festge-setzt der Beschluss wurde rechtskräftig.
Mit einem späteren Antrag beantragte die Schuldnerin die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV VVG aus einem Gegenstandswert von 27.232.274,80 €, also einem Betrag i. H. v. 99.086,54 € abzüglich der bereits festgesetzten 649,74 €. Zur Begründung des Gegenstandswerts verwies sie auf die in ihrer Bilanz ausgewiesenen Aktiva.
Das Amtsgericht hat dem neuen Kostenfestsetzungsantrag stattgegeben. Die sofortige Beschwerde führte zur Zurückweisung. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.
Die Beschwerde hat schon aus formellen Gründen keinen Erfolg, der Nachfestsetzung steht die Rechtskraft des 1. Kostenfestsetzungsbeschlusses entgegen. Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwachsen formell und materiell in Rechtskraft. Die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung steht einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist. Streitgegenstand des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrages war die Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV RVG. Zwar beschränkt sich die Rechtskraft einer Entscheidung bei teilbaren Ansprüchen regelmäßig auf den geltend gemachten Betrag, auch wenn der Anspruchsteller nicht erkennbar gemacht hat, dass er nur einen Teilbetrag verlangt und sich eine Nachforderung nicht vorbehalten hat. Voraussetzung einer beschränkten Rechtskraft ist in derartigen Fällen aber, dass Gegenstand des Begehrens verschiedene Teile eines Anspruches sind und nicht ein einheitlicher, immer gleicher Anspruch, der lediglich in unterschiedlicher Weise berechnet wird.
Die Schuldnerin hat mit ihrem 1. Kostenfestsetzungsantrag erkennbar ihren gesamten Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr geltend gemacht. Indem Sie die volle Verfahrensgebühr auf der Grundlage des von ihr für richtig gehaltenen Gegenstandswerts zur Festsetzung beantragt hat, gab sie zu erkennen, dass sie ihren ganzen Anspruch und nicht nur einen Teil davon festgesetzt haben wollte. Es sollte kein Rest zurückgestellt werden, der einer Nachforderung zugänglich wäre. Über diesen Anspruch hat das Amtsgericht rechtskräftig entschieden. In derartigen Fällen erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung auf den ganzen geltend gemachten Gebührentatbestand, auch wenn der Antragsteller irrtümlich einen zu niedrigen Gegenstandswert zugrunde gelegt hat.
Eine Abänderung ist nach § 107 ZPO nur dann möglich, wenn der Wert des Streitgegenstandes nachträglich vom Gericht abweichend festgesetzt wird. Dann wird die Rechtskraft der ursprünglichen Festsetzung durchbrochen. Eine solche abweichende gerichtliche Festsetzung lag hier jedoch nicht vor.
Die Entscheidung zeigt, dass der Rechtsanwalt auch bei der Kostenfestsetzung alle Aspekte sorgfältig prüfen sollte. Im vorliegenden Fall ergab sich ein Verlust von nahezu 27.000 €.
Ulrich Sefrin Rechtsanwalt
Aus diesem Gegenstandswert beantragte die Schuldnerin die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV RVG gegen die Gläubigerin. Die Kosten wurden antragsgemäß mit 649,74 € festge-setzt der Beschluss wurde rechtskräftig.
Mit einem späteren Antrag beantragte die Schuldnerin die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV VVG aus einem Gegenstandswert von 27.232.274,80 €, also einem Betrag i. H. v. 99.086,54 € abzüglich der bereits festgesetzten 649,74 €. Zur Begründung des Gegenstandswerts verwies sie auf die in ihrer Bilanz ausgewiesenen Aktiva.
Das Amtsgericht hat dem neuen Kostenfestsetzungsantrag stattgegeben. Die sofortige Beschwerde führte zur Zurückweisung. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.
Die Beschwerde hat schon aus formellen Gründen keinen Erfolg, der Nachfestsetzung steht die Rechtskraft des 1. Kostenfestsetzungsbeschlusses entgegen. Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwachsen formell und materiell in Rechtskraft. Die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung steht einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist. Streitgegenstand des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrages war die Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV RVG. Zwar beschränkt sich die Rechtskraft einer Entscheidung bei teilbaren Ansprüchen regelmäßig auf den geltend gemachten Betrag, auch wenn der Anspruchsteller nicht erkennbar gemacht hat, dass er nur einen Teilbetrag verlangt und sich eine Nachforderung nicht vorbehalten hat. Voraussetzung einer beschränkten Rechtskraft ist in derartigen Fällen aber, dass Gegenstand des Begehrens verschiedene Teile eines Anspruches sind und nicht ein einheitlicher, immer gleicher Anspruch, der lediglich in unterschiedlicher Weise berechnet wird.
Die Schuldnerin hat mit ihrem 1. Kostenfestsetzungsantrag erkennbar ihren gesamten Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr geltend gemacht. Indem Sie die volle Verfahrensgebühr auf der Grundlage des von ihr für richtig gehaltenen Gegenstandswerts zur Festsetzung beantragt hat, gab sie zu erkennen, dass sie ihren ganzen Anspruch und nicht nur einen Teil davon festgesetzt haben wollte. Es sollte kein Rest zurückgestellt werden, der einer Nachforderung zugänglich wäre. Über diesen Anspruch hat das Amtsgericht rechtskräftig entschieden. In derartigen Fällen erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung auf den ganzen geltend gemachten Gebührentatbestand, auch wenn der Antragsteller irrtümlich einen zu niedrigen Gegenstandswert zugrunde gelegt hat.
Eine Abänderung ist nach § 107 ZPO nur dann möglich, wenn der Wert des Streitgegenstandes nachträglich vom Gericht abweichend festgesetzt wird. Dann wird die Rechtskraft der ursprünglichen Festsetzung durchbrochen. Eine solche abweichende gerichtliche Festsetzung lag hier jedoch nicht vor.
Die Entscheidung zeigt, dass der Rechtsanwalt auch bei der Kostenfestsetzung alle Aspekte sorgfältig prüfen sollte. Im vorliegenden Fall ergab sich ein Verlust von nahezu 27.000 €.
Ulrich Sefrin Rechtsanwalt
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