Am Borsigturm 40
13507 Berlin
Deutschland
Rechtstipp
Frau
Annette
Brenken
Rechtsanwältin
Anschrift
Rechtsprechung Pferdepapiere
Schlagwörter: Pferdepapiere, Eigentum, Pferdekauf, Abstammungsnachweis, Equidenpass,
Rubrik: Reise & Freizeit
Erstellungsdatum: 23.11.2011
Kurzbeschreibung:
Urteile zum Thema Pferderecht und Equidenpass sowie Eigentum am Pferd.
Beitrag:
Rechtsprechung zu Pferdepapieren
Von Rechtsanwältin Annette Brenken
Pferdepapiere sollten ursprünglich lediglich die Abstammung der Pferde nachweisen. Heute ist ihre Bedeutung umfangreicher.
Der Equiden- oder Pferdepass ist zwar für den Transport und die Identifikation des Pferdes sowie Dokumentation von Impfungen und verabreichten Medikamenten notwendig, er ist aber ebenso wie die Zuchtbescheinigung nicht zum Nachweis des Eigentums am Pferd bestimmt.
So entschied das OLG Hamm am 13.11.2006, Az.: 2 U 146/06 dass sich aus dem Equidenpass keine Vermutung für eine Eigentümerstellung ergebe. Nach der Terminologie ist im Equidenpass auch nur der Besitzer und nicht der Eigentümer des Pferdes einzutragen. Wie die Rechtsprechung mit dieser missverständlichen Formulierung dauerhaft umgeht, ist noch nicht vollständig geklärt.
Auch stellen zusätzlich zum Equidenpass und der Zuchtbescheinigung die Zuchtverbände Eigen-tumsurkunden für Pferde aus. Die Übertragung des Eigentums am Pferd erfolgt aber immer noch durch die Übergabe des Pferdes und nicht die Übergabe der Urkunde. Die Aushändigung der Pa-piere folgt lediglich erst aus der erfolgten Eigentumsübertragung am Pferd. Der Erwerber sollte sich die Papiere aber auch in jedem Fall bei der Übergabe des Pferdes aushändigen lassen, damit nicht später jemand anderes behaupten kann Eigentümer zu sein. Der Besitz der Eigentumsurkun-de weist zwar nicht grundsätzlich das Eigentum am Pferd nach, kann aber Indizwirkung haben.
Das AG Lippstadt, Az 3 C 177/04 entschied zwar im Falle einer langandauernden Übergabe eines Pferdes an eine andere Person, daß der Eigentümer, der die Eigentumsurkunde einbehalten hatte, sich zum Nachweis hätte schriftlich bestätigen lassen müssen, dass er Eigentümer des Pferdes bleibt. Andernfalls sei unter Umständen von einer Eigentumsübertragung auszugehen.
Auch können Zweitschriften von Eigentumsurkunden durch die Verbände ausgestellt werden, weshalb diese Urkunde zum ausschließlichen Nachweis des Eigentums ebenfalls ungeeignet er-scheint.
Andererseits können die Papiere bzw. deren Fehlen jedoch Indiz für gewisse Vereinbarungen beim Kauf sein. Das OLG Saarbrücken urteilte am 24.5.2007, Az 8 U 328/06, daß beim Kauf ei-nes Pferdes ohne Papiere und Brand der Käufer auch nicht von der Zugehörigkeit eines Pferdes zu einer bestimmten Rasse und einem bestimmten Alter des Pferdes ausgehen dürfe. Er kaufe das bestimmte besichtigte Pferd, auf Rasse und Abstammung käme es dabei nicht an.
Während der Lebzeit des Pferdes kann nach bisheriger Rechtsprechung der Eigentümer des Pfer-des ein Recht am Besitz der Pferdepapiere haben, so entschied das Landgericht Augsburg RdL 2004, 296 und bereits am 28.12.1979 das LG Karlsruhe, Az 9 S 224/79. Begründung der Gerichte ist, daß ein starker sachenrechtlicher Zusammenhang zwischen Pferd und Urkunden bestehe. Da-mit hätte derjenige, der das Eigentum am Pferd nachweisen kann, einen Herausgabeanspruch ge-genüber dem Besitzer der Papiere. Der Eigentumsnachweis kann aber nicht nur auf den Besitz oder die Eintragungen der Pferdepapiere gestützt werden. Es empfiehlt sich somit stets einen Ei-gentumswechsel bzw. eine vorübergehende Übergabe des Pferdes aus Beweiszwecken stets schriftlich eindeutig zu regeln.
Rechtsanwältin Brenken www.rechtumspferd.de
Von Rechtsanwältin Annette Brenken
Pferdepapiere sollten ursprünglich lediglich die Abstammung der Pferde nachweisen. Heute ist ihre Bedeutung umfangreicher.
Der Equiden- oder Pferdepass ist zwar für den Transport und die Identifikation des Pferdes sowie Dokumentation von Impfungen und verabreichten Medikamenten notwendig, er ist aber ebenso wie die Zuchtbescheinigung nicht zum Nachweis des Eigentums am Pferd bestimmt.
So entschied das OLG Hamm am 13.11.2006, Az.: 2 U 146/06 dass sich aus dem Equidenpass keine Vermutung für eine Eigentümerstellung ergebe. Nach der Terminologie ist im Equidenpass auch nur der Besitzer und nicht der Eigentümer des Pferdes einzutragen. Wie die Rechtsprechung mit dieser missverständlichen Formulierung dauerhaft umgeht, ist noch nicht vollständig geklärt.
Auch stellen zusätzlich zum Equidenpass und der Zuchtbescheinigung die Zuchtverbände Eigen-tumsurkunden für Pferde aus. Die Übertragung des Eigentums am Pferd erfolgt aber immer noch durch die Übergabe des Pferdes und nicht die Übergabe der Urkunde. Die Aushändigung der Pa-piere folgt lediglich erst aus der erfolgten Eigentumsübertragung am Pferd. Der Erwerber sollte sich die Papiere aber auch in jedem Fall bei der Übergabe des Pferdes aushändigen lassen, damit nicht später jemand anderes behaupten kann Eigentümer zu sein. Der Besitz der Eigentumsurkun-de weist zwar nicht grundsätzlich das Eigentum am Pferd nach, kann aber Indizwirkung haben.
Das AG Lippstadt, Az 3 C 177/04 entschied zwar im Falle einer langandauernden Übergabe eines Pferdes an eine andere Person, daß der Eigentümer, der die Eigentumsurkunde einbehalten hatte, sich zum Nachweis hätte schriftlich bestätigen lassen müssen, dass er Eigentümer des Pferdes bleibt. Andernfalls sei unter Umständen von einer Eigentumsübertragung auszugehen.
Auch können Zweitschriften von Eigentumsurkunden durch die Verbände ausgestellt werden, weshalb diese Urkunde zum ausschließlichen Nachweis des Eigentums ebenfalls ungeeignet er-scheint.
Andererseits können die Papiere bzw. deren Fehlen jedoch Indiz für gewisse Vereinbarungen beim Kauf sein. Das OLG Saarbrücken urteilte am 24.5.2007, Az 8 U 328/06, daß beim Kauf ei-nes Pferdes ohne Papiere und Brand der Käufer auch nicht von der Zugehörigkeit eines Pferdes zu einer bestimmten Rasse und einem bestimmten Alter des Pferdes ausgehen dürfe. Er kaufe das bestimmte besichtigte Pferd, auf Rasse und Abstammung käme es dabei nicht an.
Während der Lebzeit des Pferdes kann nach bisheriger Rechtsprechung der Eigentümer des Pfer-des ein Recht am Besitz der Pferdepapiere haben, so entschied das Landgericht Augsburg RdL 2004, 296 und bereits am 28.12.1979 das LG Karlsruhe, Az 9 S 224/79. Begründung der Gerichte ist, daß ein starker sachenrechtlicher Zusammenhang zwischen Pferd und Urkunden bestehe. Da-mit hätte derjenige, der das Eigentum am Pferd nachweisen kann, einen Herausgabeanspruch ge-genüber dem Besitzer der Papiere. Der Eigentumsnachweis kann aber nicht nur auf den Besitz oder die Eintragungen der Pferdepapiere gestützt werden. Es empfiehlt sich somit stets einen Ei-gentumswechsel bzw. eine vorübergehende Übergabe des Pferdes aus Beweiszwecken stets schriftlich eindeutig zu regeln.
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