Am Borsigturm 40
13507 Berlin
Deutschland
Rechtstipp
Frau
Annette
Brenken
Rechtsanwältin
Anschrift
Rechtsprechung zum Pferderecht Thema Tierarzthaftung
Schlagwörter: Tierarzthaftung, Pferderecht, Aufklärungspflicht, Ankaufsuntersuchung, Pferdekauf, Seuchenschutz,
Rubrik: Freie Berufe & anwaltliches Berufsrecht
Erstellungsdatum: 23.11.2011
Kurzbeschreibung:
Urteile zur Tierarzthaftung Pferderecht
Beitrag:
Tierarzthaftung - Übersicht von Urteilen aus dem Bereich der Tierarzthaftung:
Von Rechtsanwältin Annette Brenken
Auf die Pflicht des Tierarztes, den Auftraggeber über die Gefahren einer Operation aufzuklären, sind die Grundsätze über die ärztliche Aufklärungspflicht in der Humanmedizin nicht anwendbar.
(BGH, Urt. v. 18.3.1980, BVI ZR 39/79, NJW 1980, 1984).
Ankaufsuntersuchung
Der Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes stellt sich als Werkvertrag dar. Der Schaden, der aufgrund eines unrichtigen tierärztlichen Untersuchungsbefundes entstanden ist, wird als entfernter Mangelfolgeschaden qualifiziert und kann einen Anspruch auf Schadensersatz begründen. Die Verjährungsfrist kann aber in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Tierarztes wirksam auf sechs Monate abgekürzt werden. (OLG München, 6.12.1994, Az.: 25 U 4042/94)
Der Käufer eines Pferdes, der behauptet, der Kaufvertrag habe unter der Bedingung eines positiven Ergebnisses einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung gestanden, trägt für diese Vereinbarung im Pferdekaufvertrag unter dieser Bedingung die Beweislast. Oberlandesgericht Frankfurt/Main 22.9.1994, Az.: 3 U 194/93 (nicht veröffentlicht, kann aber als geschwärzte Kopie beim Gericht angefordert werden ).
Der Kaufvertrag über ein Pferd ist aufschiebend bedingt, wenn eine Ankaufsuntersuchung vereinbart und das Kaufgeschäft noch nicht vollzogen wird. Bedingung ist die Billigung des Käufers. Die Bedingung gilt als eingetreten, wenn aufgrund des Ergebnisses der tierärztlichen Ankaufsun-tersuchung die Billigung des Käufers erwartet werden kann. ( OLG Köln, 24.6.1994, Az.: 20 U 11/94 )
Ein Tierarzt, der bei der Ankaufsuntersuchung nicht alle mit seinem Auftraggeber abgesproche-nen Untersuchungen durchführt, begeht eine Pflichtverletzung. Für den Schaden des Auftraggebers, der aufgrund eines unrichtigen tierärztlichen Untersuchungsbefundes entstanden ist, haftet der Tierarzt aber nur dann, wenn der unrichtige Befund auf der konkreten Pflichtverletzung be-ruht, so Oberlandesgericht Celle, Urt.v. 29. Juli 1994 - 21 U 4/94 (nicht veröffentlicht).
Das Amtsgericht Arensburg urteilte am 2.2.2001, Az. 44 C 673/98, dass die Haftung des Tierarztes bei der Ankaufsuntersuchung ( AKU ) durch den vereinbarten Umfang der Untersuchung begrenzt wird. Der Tierarzt schuldet keine spezielle Untersuchung entlegener Organe ( Maulhöhlen-untersuchung ), wenn dies bei einer allgemeinen AKU nicht ausdrücklich vereinbart wird.
Der Tierarzt schuldet bei der sog. AKU eine Befundbeschreibung, aber keine prognostische Beurteilung über eine mögliche zukünftige Entwicklung und Auswirkung seiner Feststellungen und haftet insofern nicht nach Ansicht des Landgericht Lüneburg, Az. 4 O 233/05.
Die häufigsten Fälle entstehen durch mangelhafte Röntgenaufnahmen bzw. deren fehlerhafte Beurteilung. Bewertet aber der Tierarzt den Röntgenstatus eines Pferdes mit 2-3, obwohl er nach dem Röntgenleitpfaden mit Klasse 3 bewertet werden müsste, und übersieht einen Befund nach Klasse 2 völlig, so haftet er nach Ansicht des OLG Stuttgart, Az. 1 U 45/05 nicht, da dem Tierarzt die Erwähnung eines Befundes mit Klasse 2 im Röntgenleitpfaden freigestellt sei.
Operation/Behandlung:
Ein Tierarzt muss aufgrund des Gesamtbildes des Pferdes während einer Operation über deren Fortgang entscheiden. Ein Facharzt hatte den Eingriff aufgrund des desolaten Kreislaufs des Pferdes eine OP als aussichtslos betrachtet und abgebrochen. Das OLG Oldenburg, Az. 12 U 44/98 hielt dies nicht für fehlerhaft, auch wenn das Tier getötet werden muss, um ihm aufgrund der nicht durchgeführten OP weitere Leiden zu ersparen.
Der Tierarzt haftet muss auf eine Operationssterblichkeit von 0,9 % aller Fälle vor einem Eingriff ( Pferd ) hinweisen, aber ohne Verpflichtung die genaue Prozentzahl anzugeben. Es reicht laut OLG München, Az. 1 U 2308/03 das Risiko als gering zu bezeichnen, wenn in der eigenen Klinik die Todesfälle noch unter dieser Prozentzahl liegen.
Auch die Dokumentationspflicht ist eine Nebenpflicht des Vertrages. Aufzeichnungen sind min-destens 5 Jahre aufzubewahren. Nach einem Urteil des OLG Hamm, Az. 3 U 1/01 ist es aber aus-reichend, nur die wesentlichen Aspekte in Stichpunkten aufzuzeichnen, anhand derer ein Nachbehandler die Behandlung aufnehmen und weiterführen kann.
Der Tierarzt haftet nicht, auch wenn feststeht, daß das Pferd an den Folgen der Injektion gestorben ist, wenn nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß er fehlerhaft vorgegangen ist. Dies ist selbst dann der Fall, wenn Todesfälle bei Injektionen dieser Art selten sind, aber auch bei fachgerechter Vorgehensweise vorkommen. ( OLG Hamm, Urteil vom 03.11.1999, 3 U 65/99).
Seuchenschutz:
Spektakulär ist die Haftung eines Tierarztes, der dem Land NRW aufgrund eines Urteiles des OLG Hamm, Az 3 U 108/02 vom 3.12.2003 in Höhe von 1,3 Millionen Euro haftete, da er durch Unterlassen des Tragens von Schutzkleidung und der Information des Amtstierarztes trotz Anzei-chens von Schweinepest den tiermedizinischen Standard grob fehlerhaft nicht eingehalten hat. So traf ihn die Beweislast, ob sein Verhalten nicht ursächlich für den Schadenseintritt war.
Sonst trägt die Beweislast jedoch der Tierhalter, so dass, auch wenn das Tier in der Klinik verstirbt und die Todesursache nicht geklärt werden kann, die Haftung ausscheidet nach Ansicht des AG Rothenburg, Az. 5 C 690/04.
Rechtsanwältin A. Brenken www.rechtumspferd.de
Von Rechtsanwältin Annette Brenken
Auf die Pflicht des Tierarztes, den Auftraggeber über die Gefahren einer Operation aufzuklären, sind die Grundsätze über die ärztliche Aufklärungspflicht in der Humanmedizin nicht anwendbar.
(BGH, Urt. v. 18.3.1980, BVI ZR 39/79, NJW 1980, 1984).
Ankaufsuntersuchung
Der Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes stellt sich als Werkvertrag dar. Der Schaden, der aufgrund eines unrichtigen tierärztlichen Untersuchungsbefundes entstanden ist, wird als entfernter Mangelfolgeschaden qualifiziert und kann einen Anspruch auf Schadensersatz begründen. Die Verjährungsfrist kann aber in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Tierarztes wirksam auf sechs Monate abgekürzt werden. (OLG München, 6.12.1994, Az.: 25 U 4042/94)
Der Käufer eines Pferdes, der behauptet, der Kaufvertrag habe unter der Bedingung eines positiven Ergebnisses einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung gestanden, trägt für diese Vereinbarung im Pferdekaufvertrag unter dieser Bedingung die Beweislast. Oberlandesgericht Frankfurt/Main 22.9.1994, Az.: 3 U 194/93 (nicht veröffentlicht, kann aber als geschwärzte Kopie beim Gericht angefordert werden ).
Der Kaufvertrag über ein Pferd ist aufschiebend bedingt, wenn eine Ankaufsuntersuchung vereinbart und das Kaufgeschäft noch nicht vollzogen wird. Bedingung ist die Billigung des Käufers. Die Bedingung gilt als eingetreten, wenn aufgrund des Ergebnisses der tierärztlichen Ankaufsun-tersuchung die Billigung des Käufers erwartet werden kann. ( OLG Köln, 24.6.1994, Az.: 20 U 11/94 )
Ein Tierarzt, der bei der Ankaufsuntersuchung nicht alle mit seinem Auftraggeber abgesproche-nen Untersuchungen durchführt, begeht eine Pflichtverletzung. Für den Schaden des Auftraggebers, der aufgrund eines unrichtigen tierärztlichen Untersuchungsbefundes entstanden ist, haftet der Tierarzt aber nur dann, wenn der unrichtige Befund auf der konkreten Pflichtverletzung be-ruht, so Oberlandesgericht Celle, Urt.v. 29. Juli 1994 - 21 U 4/94 (nicht veröffentlicht).
Das Amtsgericht Arensburg urteilte am 2.2.2001, Az. 44 C 673/98, dass die Haftung des Tierarztes bei der Ankaufsuntersuchung ( AKU ) durch den vereinbarten Umfang der Untersuchung begrenzt wird. Der Tierarzt schuldet keine spezielle Untersuchung entlegener Organe ( Maulhöhlen-untersuchung ), wenn dies bei einer allgemeinen AKU nicht ausdrücklich vereinbart wird.
Der Tierarzt schuldet bei der sog. AKU eine Befundbeschreibung, aber keine prognostische Beurteilung über eine mögliche zukünftige Entwicklung und Auswirkung seiner Feststellungen und haftet insofern nicht nach Ansicht des Landgericht Lüneburg, Az. 4 O 233/05.
Die häufigsten Fälle entstehen durch mangelhafte Röntgenaufnahmen bzw. deren fehlerhafte Beurteilung. Bewertet aber der Tierarzt den Röntgenstatus eines Pferdes mit 2-3, obwohl er nach dem Röntgenleitpfaden mit Klasse 3 bewertet werden müsste, und übersieht einen Befund nach Klasse 2 völlig, so haftet er nach Ansicht des OLG Stuttgart, Az. 1 U 45/05 nicht, da dem Tierarzt die Erwähnung eines Befundes mit Klasse 2 im Röntgenleitpfaden freigestellt sei.
Operation/Behandlung:
Ein Tierarzt muss aufgrund des Gesamtbildes des Pferdes während einer Operation über deren Fortgang entscheiden. Ein Facharzt hatte den Eingriff aufgrund des desolaten Kreislaufs des Pferdes eine OP als aussichtslos betrachtet und abgebrochen. Das OLG Oldenburg, Az. 12 U 44/98 hielt dies nicht für fehlerhaft, auch wenn das Tier getötet werden muss, um ihm aufgrund der nicht durchgeführten OP weitere Leiden zu ersparen.
Der Tierarzt haftet muss auf eine Operationssterblichkeit von 0,9 % aller Fälle vor einem Eingriff ( Pferd ) hinweisen, aber ohne Verpflichtung die genaue Prozentzahl anzugeben. Es reicht laut OLG München, Az. 1 U 2308/03 das Risiko als gering zu bezeichnen, wenn in der eigenen Klinik die Todesfälle noch unter dieser Prozentzahl liegen.
Auch die Dokumentationspflicht ist eine Nebenpflicht des Vertrages. Aufzeichnungen sind min-destens 5 Jahre aufzubewahren. Nach einem Urteil des OLG Hamm, Az. 3 U 1/01 ist es aber aus-reichend, nur die wesentlichen Aspekte in Stichpunkten aufzuzeichnen, anhand derer ein Nachbehandler die Behandlung aufnehmen und weiterführen kann.
Der Tierarzt haftet nicht, auch wenn feststeht, daß das Pferd an den Folgen der Injektion gestorben ist, wenn nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß er fehlerhaft vorgegangen ist. Dies ist selbst dann der Fall, wenn Todesfälle bei Injektionen dieser Art selten sind, aber auch bei fachgerechter Vorgehensweise vorkommen. ( OLG Hamm, Urteil vom 03.11.1999, 3 U 65/99).
Seuchenschutz:
Spektakulär ist die Haftung eines Tierarztes, der dem Land NRW aufgrund eines Urteiles des OLG Hamm, Az 3 U 108/02 vom 3.12.2003 in Höhe von 1,3 Millionen Euro haftete, da er durch Unterlassen des Tragens von Schutzkleidung und der Information des Amtstierarztes trotz Anzei-chens von Schweinepest den tiermedizinischen Standard grob fehlerhaft nicht eingehalten hat. So traf ihn die Beweislast, ob sein Verhalten nicht ursächlich für den Schadenseintritt war.
Sonst trägt die Beweislast jedoch der Tierhalter, so dass, auch wenn das Tier in der Klinik verstirbt und die Todesursache nicht geklärt werden kann, die Haftung ausscheidet nach Ansicht des AG Rothenburg, Az. 5 C 690/04.
Rechtsanwältin A. Brenken www.rechtumspferd.de
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