Engler - Edelhoff - Muhr
Partnerschaft von Rechtsanwälten
Rechtstipp
Herr
Johannes
Muhr
Rechtsanwalt
Spezialist für Versicherungsvertragsrecht
Kanzlei
Anschrift
Rechtsschutzversicherung: Kein Risikoausschluss bei vorweggenommener Erbfolge
Rubrik: Versicherungsrecht & Sozialversicherung
Erstellungsdatum: 07.02.2008
Kurzbeschreibung:
Der Risikoausschluss in § 4 Abs. 1i ARB 75 für die "Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich … des Erbrechtes" betrifft nicht Streitigkeiten über Vermögensübertragung durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Bei der Übertragung handelt sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2007, Az. 12 U 27/07).
Beitrag:
Das OLG hat ausgeführt:
Der Kläger unterhält bei der A.Versicherungs-AG seit dem 01.10.2001 auf der Grundlage der ARB 75 eine Rechtsschutzversicherung, die Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen nach § 26 Abs. 4 ARB 75 umfasst. Die Regulierung von Versicherungsfällen erfolgt für den Versicherer durch die Beklagte.
Der Bruder der Ehefrau des Klägers hatte in einem notariellen Übergabevertrag vom 27.03.2003, Notariat W, …. von seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück zu Alleineigentum übernommen und sich gegenüber der Ehefrau des Klägers und einer weiteren Schwester verpflichtet, spätestens zwei Monate nach dem Ableben der Mutter einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 1/3 des Verkehrswertes auszuzahlen. Am 24.07.2005 verstarb die Übergeberin. Ausgehend von einem Verkehrswert von EUR 20 000 bezahlte der Bruder an die Ehefrau des Klägers einen Betrag von EUR 6 666,66. Die Ehefrau des Klägers geht von einem Verkehrswert von EUR 150 000 aus und beabsichtigt, ihren Bruder auf Zahlung weiterer EUR 43 333,34 in Anspruch zu nehmen.
Die Beklagte verweigerte die Erteilung einer Deckungszusage unter Hinweis auf die Risikoausschlussklausel in § 4(1)i ARB 75, die bestimmt:
„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familienrechtes und des Erbrechtes.“
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch der Ehefrau des Klägers unterfalle dem Risikoausschluss. Hierunter fielen spezifisch erbrechtliche Ansprüche aller Art, unabhängig davon, ob sich die Anspruchsgrundlage formal aus einem Vertrag oder unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Entscheidend sei, ob das Rechtsverhältnis in den Bereich des Erbrechts gehöre. Vorliegend gehe es um eine Rechtsposition, die der Ehefrau des Klägers mit Rücksicht auf ihr Erbrecht als Tochter der Übergeberin in dem Übergabevertrag eingeräumt worden sei. Es handele sich um einen Ausgleichsbetrag für eine vorzeitige Nachlassübergabe zu Lebzeiten der Erblasserin. Wenn die Interessenwahrnehmung aus dem Bereich eines bestimmten Rechtsgebiets ausgeschlossen sei, ergebe sich aus dieser weiten Wortfassung, dass konkurrierende Ansprüche aus nicht ausgeschlossenen Rechtsgebieten dann nichts am Ausschluss änderten, wenn sich die Interessenwahrnehmung nicht überwiegend auf die Vertretung der nicht ausgeschlossenen Ansprüche stütze. Daraus folge, dass der Risikoausschluss gemäß § 4(1) i ARB 75 als Bereichsausnahme weit auszulegen sei. Da Verträge in nahezu allen Rechtsgebieten geschlossen werden könnten, sei die Herkunft des Anspruches aus einem Vertrag kein hinreichend deutliches Abgrenzungskriterium. Andererseits sei der hier streitgegenständliche Übergabevertrag aber ein typischer Vertrag zur Regelung erbrechtlicher Rechtsfragen. Somit stamme die Angelegenheit, für die der Kläger Rechtsschutz begehre, aus dem Bereich des Erbrechts und sei vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
Die Berufung hat Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf den für seine mitversicherte Ehefrau begehrten Versicherungsschutz. Deren gegen ihren Bruder beabsichtigte Klage betrifft keine vom Versicherungsschutz nach § 4(1)i ARB 75 ausgeschlossene Wahrnehmung von Interessen aus dem Bereich des Erbrechts. Der wirtschaftliche Zweck der Ausschlussklausel mag durchaus darin bestehen, die besonders „streitträchtigen“ Rechtsgebiete des Erb- und Familienrechts vom Versicherungsschutz auszuklammern, da sie für den Versicherer nicht überschaubare und nicht berechenbare Risiken darstellen, die eine vernünftige, wirtschaftliche Prämienkalkulation sehr stark erschweren oder gar unmöglich machen und sich vor allem mit dem Bestreben nicht vertragen würden, die Beiträge möglichst niedrig und damit für die Masse der in Betracht kommenden Versicherungskunden akzeptabel zu gestalten.
Es wird auch zutreffen, dass der Ehefrau des Klägers ihre Rechtsposition gerade mit Rücksicht auf ihre Stellung als gesetzliche Erbin ihrer Mutter eingeräumt worden ist. Das Anwesen wurde einem der drei gesetzlichen Erben zu Alleineigentum übertragen, wobei die Interessen der beiden anderen Kinder, die im Vertrag auf Seite 1 als „die weichenden Erben“ bezeichnet werden, durch den Anspruch auf ein Gleichstellungsgeld in Höhe eines Drittels des Verkehrswertes berücksichtigt wurden. Die Vertragsparteien selbst fassten diese Regelungen in Ziffer 2 des Vertrages unter der Überschrift „vorweggenommene Erbfolge“ zusammen. Der in Streit stehende Anspruch gründet somit auf einem Rechtsgeschäft, in dem die Übergeberin als (künftige) Erblasserin schon zu ihren Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens auf ihren Sohn als einen der gesetzlichen Erben übertragen und diesen zur Zahlung eines Gleichstellungsbetrages an seine beiden Schwestern, den weiteren gesetzlichen Erben, verpflichtet hat.
Dennoch fällt die Wahrnehmung von Rechten aus dem Vertrag vom 27.03.2003 nicht unter die Risikoausschlussklausel. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und in Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen muss. Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird. Auf die Entstehungsgeschichte einer Klausel, die der Versicherungsnehmer regelmäßig nicht kennt, kann zu seinem Nachteil nicht verwiesen werden. Ohne Bedeutung für die Auslegung bleiben ferner Gesichtspunkte, die etwa aus der Gesetzessystematik abgeleitet werden können, weil sie sich dem Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei Durchsicht und Würdigung der Versicherungsbedingungen nicht erschließen.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erkennen, dass sich der Ausschlusstatbestand mit der Formulierung „Bereich des Erbrechts“ der Begrifflichkeit der Rechtssprache bedient. Er wird davon ausgehen, dass der Versicherer sich mit seinem Regelwerk, wenn – wie hier – Hinweise auf einen abweichenden Willen nicht ersichtlich sind, diese Begrifflichkeit zu eigen macht. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kommt somit nur dann in Betracht, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt. Erbrecht ist in der Rechtsprache die Gesamtheit aller privatrechtlichen Vorschriften, die nach dem Tode des Menschen die Weitergabe seines Vermögens sowie das Verhältnis der Rechtsnachfolger zueinander regeln. Sie sind vornehmlich im – so auch überschriebenen – fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten, finden sich aber auch in anderen Büchern (vgl. § 1371 BGB) oder in Vorschriften außerhalb des BGB (vgl.z.B. § 10 LPartG). Der Begriff ist damit umfassender als „erbrechtliche Ansprüche“ im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, worunter nur Ansprüche aus dem fünften Buch des BGB zu verstehen sind.
Eine erbrechtliche Regelung in diesem, der Begrifflichkeit der Rechtssprache entsprechenden Sinne enthält der Vertrag vom 27.03.2003 nicht. Zwar wurden die Ehefrau des Klägers und seine Schwester als weichende Erben bezeichnet. Vereinbart wurden indessen die Übertragung eines Vermögensgegenstandes der (künftigen) Erblasserin auf einen der drei mutmaßlichen Erben sowie Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zugunsten der nicht bedachten weiteren mutmaßlichen Erben. Die Übertragung von Vermögen (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge richtet sich nicht nach Erbrecht, sondern stellt ein so genanntes Rechtsgeschäft unter Lebenden dar. Erbrechtliche Regelungen, etwa über die Erbfolge als solche, über den Pflichtteil oder sonstige im 5. Buch des BGB geregelte Rechtsverhältnisse, enthält der Vertrag nicht. Es wird auch keine Verfügung von Todes wegen vorgenommen, die eine Qualifizierung der Vereinbarung als Erbvertrag im Sinne der §§ 2274 ff BGB erlauben würde. Auch im Hinblick auf § 2050 BGB scheidet eine Zuordnung zum Bereich des Erbrechts aus. Die Vorschrift greift jedenfalls dann nicht ein, wenn alle Beteiligten schon zu Lebzeiten des Erblassers eine abschließende Regelung getroffen haben. Solche Verträge werden als rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte angesehen. Sie unterliegen nach herrschender Meinung nicht dem Erbrecht.
Dass der Vertrag vom 27.03.2003 Auswirkungen auf die Höhe des Nachlasses gehabt haben mag, ist nicht ausreichend. So können auch Schenkungen des Erblassers zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen, ohne dass deshalb die Schenkung dem Bereich des Erbrechts zuzuordnen wäre. Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer hat keinen Anhalt, der ihn erkennen ließe, dass der Risikoausschluss schon dann gelten soll, wenn nur irgendein Zusammenhang zwischen dem schuldrechtlichen Rechtsgeschäft und einer Rechtsfolge auf das Ableben einer Person besteht. Eine solche ausdehnende Auslegung ist nicht möglich. Der Bedingungswortlaut bezieht sich nicht auf sämtliche Rechtsgeschäfte mit erbrechtlichen Auswirkungen, sondern er beschränkt den Ausschluss auf die Interessenwahrnehmung aus dem Bereich des Erb rechts. Will der Versicherer einen weitergehenden Risikoausschluss vereinbaren, so bedarf es hierfür einer zusätzlichen Ausschlussklausel, die im Hinblick auf § 305c Abs. 2 BGB dann auch hinreichend klar zu fassen wäre.
Mitgeteilt von RA Johannes Muhr
Der Kläger unterhält bei der A.Versicherungs-AG seit dem 01.10.2001 auf der Grundlage der ARB 75 eine Rechtsschutzversicherung, die Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen nach § 26 Abs. 4 ARB 75 umfasst. Die Regulierung von Versicherungsfällen erfolgt für den Versicherer durch die Beklagte.
Der Bruder der Ehefrau des Klägers hatte in einem notariellen Übergabevertrag vom 27.03.2003, Notariat W, …. von seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück zu Alleineigentum übernommen und sich gegenüber der Ehefrau des Klägers und einer weiteren Schwester verpflichtet, spätestens zwei Monate nach dem Ableben der Mutter einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 1/3 des Verkehrswertes auszuzahlen. Am 24.07.2005 verstarb die Übergeberin. Ausgehend von einem Verkehrswert von EUR 20 000 bezahlte der Bruder an die Ehefrau des Klägers einen Betrag von EUR 6 666,66. Die Ehefrau des Klägers geht von einem Verkehrswert von EUR 150 000 aus und beabsichtigt, ihren Bruder auf Zahlung weiterer EUR 43 333,34 in Anspruch zu nehmen.
Die Beklagte verweigerte die Erteilung einer Deckungszusage unter Hinweis auf die Risikoausschlussklausel in § 4(1)i ARB 75, die bestimmt:
„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familienrechtes und des Erbrechtes.“
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch der Ehefrau des Klägers unterfalle dem Risikoausschluss. Hierunter fielen spezifisch erbrechtliche Ansprüche aller Art, unabhängig davon, ob sich die Anspruchsgrundlage formal aus einem Vertrag oder unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Entscheidend sei, ob das Rechtsverhältnis in den Bereich des Erbrechts gehöre. Vorliegend gehe es um eine Rechtsposition, die der Ehefrau des Klägers mit Rücksicht auf ihr Erbrecht als Tochter der Übergeberin in dem Übergabevertrag eingeräumt worden sei. Es handele sich um einen Ausgleichsbetrag für eine vorzeitige Nachlassübergabe zu Lebzeiten der Erblasserin. Wenn die Interessenwahrnehmung aus dem Bereich eines bestimmten Rechtsgebiets ausgeschlossen sei, ergebe sich aus dieser weiten Wortfassung, dass konkurrierende Ansprüche aus nicht ausgeschlossenen Rechtsgebieten dann nichts am Ausschluss änderten, wenn sich die Interessenwahrnehmung nicht überwiegend auf die Vertretung der nicht ausgeschlossenen Ansprüche stütze. Daraus folge, dass der Risikoausschluss gemäß § 4(1) i ARB 75 als Bereichsausnahme weit auszulegen sei. Da Verträge in nahezu allen Rechtsgebieten geschlossen werden könnten, sei die Herkunft des Anspruches aus einem Vertrag kein hinreichend deutliches Abgrenzungskriterium. Andererseits sei der hier streitgegenständliche Übergabevertrag aber ein typischer Vertrag zur Regelung erbrechtlicher Rechtsfragen. Somit stamme die Angelegenheit, für die der Kläger Rechtsschutz begehre, aus dem Bereich des Erbrechts und sei vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
Die Berufung hat Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf den für seine mitversicherte Ehefrau begehrten Versicherungsschutz. Deren gegen ihren Bruder beabsichtigte Klage betrifft keine vom Versicherungsschutz nach § 4(1)i ARB 75 ausgeschlossene Wahrnehmung von Interessen aus dem Bereich des Erbrechts. Der wirtschaftliche Zweck der Ausschlussklausel mag durchaus darin bestehen, die besonders „streitträchtigen“ Rechtsgebiete des Erb- und Familienrechts vom Versicherungsschutz auszuklammern, da sie für den Versicherer nicht überschaubare und nicht berechenbare Risiken darstellen, die eine vernünftige, wirtschaftliche Prämienkalkulation sehr stark erschweren oder gar unmöglich machen und sich vor allem mit dem Bestreben nicht vertragen würden, die Beiträge möglichst niedrig und damit für die Masse der in Betracht kommenden Versicherungskunden akzeptabel zu gestalten.
Es wird auch zutreffen, dass der Ehefrau des Klägers ihre Rechtsposition gerade mit Rücksicht auf ihre Stellung als gesetzliche Erbin ihrer Mutter eingeräumt worden ist. Das Anwesen wurde einem der drei gesetzlichen Erben zu Alleineigentum übertragen, wobei die Interessen der beiden anderen Kinder, die im Vertrag auf Seite 1 als „die weichenden Erben“ bezeichnet werden, durch den Anspruch auf ein Gleichstellungsgeld in Höhe eines Drittels des Verkehrswertes berücksichtigt wurden. Die Vertragsparteien selbst fassten diese Regelungen in Ziffer 2 des Vertrages unter der Überschrift „vorweggenommene Erbfolge“ zusammen. Der in Streit stehende Anspruch gründet somit auf einem Rechtsgeschäft, in dem die Übergeberin als (künftige) Erblasserin schon zu ihren Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens auf ihren Sohn als einen der gesetzlichen Erben übertragen und diesen zur Zahlung eines Gleichstellungsbetrages an seine beiden Schwestern, den weiteren gesetzlichen Erben, verpflichtet hat.
Dennoch fällt die Wahrnehmung von Rechten aus dem Vertrag vom 27.03.2003 nicht unter die Risikoausschlussklausel. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und in Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen muss. Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird. Auf die Entstehungsgeschichte einer Klausel, die der Versicherungsnehmer regelmäßig nicht kennt, kann zu seinem Nachteil nicht verwiesen werden. Ohne Bedeutung für die Auslegung bleiben ferner Gesichtspunkte, die etwa aus der Gesetzessystematik abgeleitet werden können, weil sie sich dem Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei Durchsicht und Würdigung der Versicherungsbedingungen nicht erschließen.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erkennen, dass sich der Ausschlusstatbestand mit der Formulierung „Bereich des Erbrechts“ der Begrifflichkeit der Rechtssprache bedient. Er wird davon ausgehen, dass der Versicherer sich mit seinem Regelwerk, wenn – wie hier – Hinweise auf einen abweichenden Willen nicht ersichtlich sind, diese Begrifflichkeit zu eigen macht. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kommt somit nur dann in Betracht, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt. Erbrecht ist in der Rechtsprache die Gesamtheit aller privatrechtlichen Vorschriften, die nach dem Tode des Menschen die Weitergabe seines Vermögens sowie das Verhältnis der Rechtsnachfolger zueinander regeln. Sie sind vornehmlich im – so auch überschriebenen – fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten, finden sich aber auch in anderen Büchern (vgl. § 1371 BGB) oder in Vorschriften außerhalb des BGB (vgl.z.B. § 10 LPartG). Der Begriff ist damit umfassender als „erbrechtliche Ansprüche“ im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, worunter nur Ansprüche aus dem fünften Buch des BGB zu verstehen sind.
Eine erbrechtliche Regelung in diesem, der Begrifflichkeit der Rechtssprache entsprechenden Sinne enthält der Vertrag vom 27.03.2003 nicht. Zwar wurden die Ehefrau des Klägers und seine Schwester als weichende Erben bezeichnet. Vereinbart wurden indessen die Übertragung eines Vermögensgegenstandes der (künftigen) Erblasserin auf einen der drei mutmaßlichen Erben sowie Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zugunsten der nicht bedachten weiteren mutmaßlichen Erben. Die Übertragung von Vermögen (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge richtet sich nicht nach Erbrecht, sondern stellt ein so genanntes Rechtsgeschäft unter Lebenden dar. Erbrechtliche Regelungen, etwa über die Erbfolge als solche, über den Pflichtteil oder sonstige im 5. Buch des BGB geregelte Rechtsverhältnisse, enthält der Vertrag nicht. Es wird auch keine Verfügung von Todes wegen vorgenommen, die eine Qualifizierung der Vereinbarung als Erbvertrag im Sinne der §§ 2274 ff BGB erlauben würde. Auch im Hinblick auf § 2050 BGB scheidet eine Zuordnung zum Bereich des Erbrechts aus. Die Vorschrift greift jedenfalls dann nicht ein, wenn alle Beteiligten schon zu Lebzeiten des Erblassers eine abschließende Regelung getroffen haben. Solche Verträge werden als rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte angesehen. Sie unterliegen nach herrschender Meinung nicht dem Erbrecht.
Dass der Vertrag vom 27.03.2003 Auswirkungen auf die Höhe des Nachlasses gehabt haben mag, ist nicht ausreichend. So können auch Schenkungen des Erblassers zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen, ohne dass deshalb die Schenkung dem Bereich des Erbrechts zuzuordnen wäre. Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer hat keinen Anhalt, der ihn erkennen ließe, dass der Risikoausschluss schon dann gelten soll, wenn nur irgendein Zusammenhang zwischen dem schuldrechtlichen Rechtsgeschäft und einer Rechtsfolge auf das Ableben einer Person besteht. Eine solche ausdehnende Auslegung ist nicht möglich. Der Bedingungswortlaut bezieht sich nicht auf sämtliche Rechtsgeschäfte mit erbrechtlichen Auswirkungen, sondern er beschränkt den Ausschluss auf die Interessenwahrnehmung aus dem Bereich des Erb rechts. Will der Versicherer einen weitergehenden Risikoausschluss vereinbaren, so bedarf es hierfür einer zusätzlichen Ausschlussklausel, die im Hinblick auf § 305c Abs. 2 BGB dann auch hinreichend klar zu fassen wäre.
Mitgeteilt von RA Johannes Muhr
Disclaimer: Der Anwalt-Suchservice übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Wahrheitsgehalt, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der eingestellten Fachartikel. Allein verantwortlich für deren Inhalt ist die Autorin/der Autor.
Bitte beachten Sie, dass der Fachartikel den rechtlichen Stand der Dinge zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung darstellt. Dieser Fachartikel ist urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung oder Verwendung des Textes oder einer Grafik in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Autors nicht gestattet.
Top Beiträge in dieser Rubrik:
nach oben rollen

-
Pfändbarkeit von Lebensversicherungen auf den Todesfall
(6392 mal gelesen)
(verfasst am: 04.06.2008 Autor: Christoph Blaumer)
-
Alkoholfahrt und Unfall mit PKW: Rückforderungsrecht des Haftpflichtversicherers gegen den alkoholisierten Fahrer!
(6277 mal gelesen)
(verfasst am: 06.06.2008 Autor: Sven Skana)
-
Unfallversicherung: Ein Invaliditätsgrad von nur 50 % bei voller Erwerbsminderung möglich.
(2971 mal gelesen)
(verfasst am: 31.10.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
BGH bestätigt nochmals den Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert bei der gekündigten Lebensversicherung
(2487 mal gelesen)
(verfasst am: 16.08.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Gebäudeversicherung/Frostschaden: Instanzgerichte überspannen Anforderungen an die Kontrolldichte für Wohngebäude
(2392 mal gelesen)
(verfasst am: 13.08.2008 Autor: Johannes Muhr)
-
Brandschaden durch brennende Kerzen: oftmals keine Entschädigung durch Hausratversicherung
(2382 mal gelesen)
(verfasst am: 15.06.2010 Autor: Sven Skana)
-
Unfallversicherung: Kann eine Schadensanzeige nach 11 Monaten noch „unverzüglich“ sein?
(2372 mal gelesen)
(verfasst am: 28.08.2008 Autor: Johannes Muhr)
-
Die kurze Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist gewahrt, wenn der Betroffene gegen die Entscheidung ein Gerichts anruft.
(2370 mal gelesen)
(verfasst am: 08.08.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Anforderungen an die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit
(2349 mal gelesen)
(verfasst am: 07.10.2010 Autor: Hans Wilhelm Busch)
-
Versicherungsschutz trotz nicht abgeschlossener Haustür
(2289 mal gelesen)
(verfasst am: 25.04.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Wohngebäudeversicherung: Versicherungsschutz zwischen Gefahrübergang (§ 446 BGB) und dem Eigentumserwerb
(2264 mal gelesen)
(verfasst am: 29.09.2009 Autor: Johannes Muhr)
-
Pfändung und Überweisung des Versicherungsanspruchs ist sinnlos bei Leistungsfreiheit des Versicherers
(2218 mal gelesen)
(verfasst am: 23.08.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Lebensversicherung: Kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG bei unwirksamen Klauseln
(2218 mal gelesen)
(verfasst am: 31.10.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Erstattungsfähigkeit von Fallpauschalen einer Privatklinik in der privaten Krankenversicherung
(2203 mal gelesen)
(verfasst am: 06.11.2008 Autor: Johannes Muhr)
-
Das Abstellen eines PKW bei 10%igem Gefälle nur mit angezogener Handbremse ohne Einlegen des Rückwärts- oder 1. Ganges gefährdet den Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung (§ 61 VVG , § 14 StVO).
(2183 mal gelesen)
(verfasst am: 23.05.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Bei Bagatellunfall / körperlichem Vorschaden kein Anspruch aus Unfallversicherung wegen Invalidität
(2167 mal gelesen)
(verfasst am: 07.05.2008 Autor: Sven Skana)
-
Invaliditäts-Versicherung: Zur Geltendmachung von Ansprüchen kann die Unfallanzeige beim Versicherer ausreichend sein
(2156 mal gelesen)
(verfasst am: 30.11.2010 Autor: Sven Skana)
-
Wirksamkeit von Invaliditätsfristen in der Unfallversicherung (AUB2002)
(2154 mal gelesen)
(verfasst am: 10.02.2011 Autor: Hans Wilhelm Busch)
-
Vorsatz des minderjährigen Kindes bei Verschmutzung einer Kirche durch Auslösen des Feuerlöschers
(2134 mal gelesen)
(verfasst am: 19.07.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Berufsbegriff bei BU-Versicherung eines Auszubildenden
(2094 mal gelesen)
(verfasst am: 19.10.2010 Autor: Hans Wilhelm Busch)
-
Keine Anzeigepflicht für Vorschäden am PKW, die der Kaskoversicherer selbst reguliert hat.
(2084 mal gelesen)
(verfasst am: 02.08.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Rechtsschutzversicherung: Deckungsschutz für Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs des verhinderten Erben wegen notarieller Amtpflichtverletzung
(2082 mal gelesen)
(verfasst am: 11.05.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Erstattung fiktiver Hotelkosten in der Hausratversicherung
(2048 mal gelesen)
(verfasst am: 28.04.2010 Autor: Hans Wilhelm Busch)
-
Der während der Renovierung/Sanierung eines Gebäudes nach Eigentümerwechsel entstandene Wasserschaden ist nicht versichert
(2007 mal gelesen)
(verfasst am: 30.05.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Kfz-Kasko bei Unfallflucht
(2004 mal gelesen)
(verfasst am: 18.04.2007 Autor: Carl O. Maximilian Wittig)
-
Zugang einer Mahnung wegen fälliger Prämie nicht bewiesen. Versicherung muss zahlen.
(1995 mal gelesen)
(verfasst am: 14.11.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Krankheitskostenversicherung bleibt trotz Täuschung in der Krankentagegeldversicherung erhalten.
(1992 mal gelesen)
(verfasst am: 13.06.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Ein nicht vermietetes Ferienhaus ist kein "genutztes" Gebäude i.S. der Wohngebäudeversicherung.
(1979 mal gelesen)
(verfasst am: 02.07.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Krankenversicherung muss Prämienerhöhung zurücknehmen.
(1972 mal gelesen)
(verfasst am: 21.11.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Berufsunfähigkeit: Beweislast für Verletzung der Anzeigepflicht des VN trägt die Versicherung
(1961 mal gelesen)
(verfasst am: 29.12.2010 Autor: Sven Skana)
-
Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung bei zukünftigen Leistungen
(1947 mal gelesen)
(verfasst am: 16.08.2010 Autor: Hans Wilhelm Busch)
-
Berufsunfähigkeitsrente trotz falscher Angaben im Antrag
(1912 mal gelesen)
(verfasst am: 23.04.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Rolex-Raub ist auch in Italien - Neapel - versichert!
(1857 mal gelesen)
(verfasst am: 10.05.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Unklarheiten in Versicherungsbedingungen gehen zu Lasten der Versicherung. Gran Canaria liegt “innerhalb Europas”.
(1824 mal gelesen)
(verfasst am: 13.09.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Was zahlt die Versicherung bei Entwendung des fest eingebauten Navigationsgerätes?
(1817 mal gelesen)
(verfasst am: 20.09.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Obliegenheitsverletzung bei Angaben über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ins Blaue hinein.
(1812 mal gelesen)
(verfasst am: 23.01.2008 Autor: Johannes Muhr)
-
Auch wenn der Versicherungsnehmer sämtliche unfallbedingte Aufwendungen der Kfz- Versicherung ersetzt, darf eine Rückstufung in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse erfolgen.
(1786 mal gelesen)
(verfasst am: 20.06.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Invalidität: welche ärztlichen Feststellungen sind für die Anerkennung nötig?
(1731 mal gelesen)
(verfasst am: 02.06.2008 Autor: Sven Skana)
-
Hausratversicherung: Wieder Italienurlaub mit Cartier Armbanduhr. "Beraubung" oder Trickdiebstahl?
(1725 mal gelesen)
(verfasst am: 16.10.2008 Autor: Johannes Muhr)
-
Brandschaden durch Fondue-Topf - keine grobe Fahrlässigkeit.
(1705 mal gelesen)
(verfasst am: 27.02.2008 Autor: Johannes Muhr)
-
Keine Obliegenheitsverletzung, wenn man den Fahrzeugführer nicht daran hindert, den Unfallort zu Fuß zu verlassen.
(1684 mal gelesen)
(verfasst am: 24.10.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Fahrzeug-Diebstahl/Teilkasko: Angaben „ins Blaue“ zur Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs führen im Versicherungsfall zur
(1675 mal gelesen)
(verfasst am: 15.10.2010 Autor: Sven Skana)
-
Eigenleistungen am Haus können den Versicherungsschutz in der Gebäudeversicherung kosten.
(1673 mal gelesen)
(verfasst am: 04.12.2008 Autor: Johannes Muhr)
-
Rechtsschutzversicherung: Kein Risikoausschluss bei vorweggenommener Erbfolge
(1665 mal gelesen)
(verfasst am: 07.02.2008 Autor: Johannes Muhr)
-
Die Berufsunfähigkeit eines Beamten unter besonderer Berücksichtigung der sogenannten Beamtenklausel
(1664 mal gelesen)
(verfasst am: 11.05.2010 Autor: Uwe Klatt)
-
Die falsche Angabe des Kilometerstands in der Schadensanzeige gefährdet den Versicherungsschutz
(1646 mal gelesen)
(verfasst am: 17.10.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Keine Verletzung der Anzeigeobliegenheit ohne positive Kenntnis
(1642 mal gelesen)
(verfasst am: 23.07.2008 Autor: Johannes Muhr)
-
Der mitversicherte Ehepartner kann den Krankenversicherer auf Feststellung verklagen.
(1600 mal gelesen)
(verfasst am: 08.11.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Leistungsfreiheit des Versicherers bei bewusst pflichtwidrigem Verhalten des planenden Architekten
(1594 mal gelesen)
(verfasst am: 20.08.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Hausratversicherung: keine Stehlgutliste übersandt und Wohnungstür nur ins Schloss gezogen
(1571 mal gelesen)
(verfasst am: 09.10.2008 Autor: Johannes Muhr)
-
Der Rückkaufswert steht dem Versicherungsnehmer zu, obwohl die Lebensversicherungen zur Sicherheit der Bank abgetreten
(1546 mal gelesen)
(verfasst am: 09.07.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
BGH: Wieder mal keine Verletzung einer Obliegenheit im Versicherungsfall
(1515 mal gelesen)
(verfasst am: 24.11.2009 Autor: Johannes Muhr)
-
Invaliditäts- und Unfallversicherung: Anforderungen an eine Neufestsetzung des Invaliditätsstatus
(1473 mal gelesen)
(verfasst am: 21.07.2008 Autor: Sven Skana)
-
Neues zum Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter
(1466 mal gelesen)
(verfasst am: 20.09.2007 Autor: Ulf Linder)
-
Versicherung trägt Beweislast für Angaben im Antragsformular!
(1464 mal gelesen)
(verfasst am: 23.03.2009 Autor: Sven Skana)
-
Deckungsschutzverpflichtung der Rechtsschutzversicherungen
(1461 mal gelesen)
(verfasst am: 17.05.2010 Autor: Peter Kindermann)
-
Krankenversicherung: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Lasik-Operation
(1459 mal gelesen)
(verfasst am: 29.10.2008 Autor: Johannes Muhr)
-
Leistungsfreiheit aufgrund neuer Zeugen
(1450 mal gelesen)
(verfasst am: 04.05.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Einbruchdiebstahl und Hausratversicherung: Unverzüglich Stehlgutliste einreichen!
(1414 mal gelesen)
(verfasst am: 02.11.2009 Autor: Sven Skana)
-
Keine Leistung aus der Unfallversicherung bei Verlust einer Niere
(1413 mal gelesen)
(verfasst am: 22.02.2008 Autor: Sven Skana)
-
Der infolge eines Kontrollblicks auf den Beifahrersitz verursachter Unfall ist nicht grob fahrlässig herbeigeführt.
(1409 mal gelesen)
(verfasst am: 26.06.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Kaskoschaden und Vorwurf des vorgetäuschten Diebstahls: Beweispflicht des Versicherers!
(1401 mal gelesen)
(verfasst am: 17.07.2008 Autor: Sven Skana)
-
Kaskoversicherung und schriftliche Anzeige des Versicherungsfalles:
(1331 mal gelesen)
(verfasst am: 19.03.2010 Autor: Ralf G. Sonnhoff)
-
Kosten der künstlichen Befruchtung- Was zahlt die private Krankenversicherung?
(1317 mal gelesen)
(verfasst am: 24.06.2008 Autor: Julia Fellmer)
-
Keine Kostenerstattung für künstlichen Befruchtung mit einer fremden Eizelle
(1309 mal gelesen)
(verfasst am: 16.10.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Krankentagegeldversicherung und Arbeitsunfähigkeit: Versicherung darf nicht auf Vergleichsberuf verweisen!
(1308 mal gelesen)
(verfasst am: 02.11.2009 Autor: Sven Skana)
-
Berufsunfähigkeitsversicherung- was ist zu beachten
(1307 mal gelesen)
(verfasst am: 16.04.2007 Autor: Thomas Eschle)
-
Die private Krankenversicherung darf ihre Leistung nicht auf die Beihilfesätze begrenzen.
(1303 mal gelesen)
(verfasst am: 04.10.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Berufsunfähigkeitsversicherung des Beamten
(1293 mal gelesen)
(verfasst am: 23.04.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Wohngebäudeversicherung: Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben zu Schlüsseln zum Brandobjekt/ Beweisanforderungen zu
(1281 mal gelesen)
(verfasst am: 30.09.2009 Autor: Sven Skana)
-
Hausrat-Brandschaden: Leistungsfreiheit der Versicherung bei arglistiger Täuschung u. Mithilfe des Versicherungs-Agenten
(1272 mal gelesen)
(verfasst am: 04.04.2008 Autor: Sven Skana)
-
Pflichtverletzung im Schadenfall: bei Falschangaben kann Versicherung leistungsfrei sein!
(1263 mal gelesen)
(verfasst am: 21.02.2008 Autor: Sven Skana)
-
Rückkaufswert der gekündigten Lebensversicheung
(1255 mal gelesen)
(verfasst am: 18.04.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Krankentagegeldversicherung und Arbeitsunfähigkeit: Verweisung auf andere Erwerbstätigkeit unzulässig!
(1212 mal gelesen)
(verfasst am: 15.12.2009 Autor: Sven Skana)
-
Private Krankenversicherung und Grenzen der "Schulmedizinklausel"
(1203 mal gelesen)
(verfasst am: 27.04.2010 Autor: Hans Wilhelm Busch)
-
Diebstahl einer Schmuckkollektion auf der Karibikinsel Sankt Maarten ist versichert!
(1190 mal gelesen)
(verfasst am: 12.03.2008 Autor: Johannes Muhr)
-
Wissen eines Arztes, das dieser nicht im Zusammenhang mit dem Gutachenterauftrag erlangt
(1189 mal gelesen)
(verfasst am: 07.04.2009 Autor: Johannes Muhr)
-
Kosten der künstlichen Befruchtung- Was zahlt die gesetzliche Krankenversicherung?
(1163 mal gelesen)
(verfasst am: 24.06.2008 Autor: Julia Fellmer)
-
Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"
(1122 mal gelesen)
(verfasst am: 08.11.2007 Autor: Johannes Muhr)
-
Berufsunfähigkeit: Versicherung / BUZ darf nicht auf Alternativtätigkeit mit sozialem Abstieg verweisen!
(1106 mal gelesen)
(verfasst am: 18.07.2008 Autor: Sven Skana)
-
Die Umorganisationspflicht eines Selbstständigen zum Nachweis eines Rentenanspruchs aus einer Berufsunfähigkeitsversiche
(1100 mal gelesen)
(verfasst am: 18.05.2010 Autor: Uwe Klatt)
-
Sicherung der Altersvorsorge für Selbständige
(1015 mal gelesen)
(verfasst am: 14.12.2007 Autor: Johannes Koepsell)
-
Fachartikel vom 5.4.2007 "Leistungsfreiheit aufgrund neuer Zeugen" Urteil vom BGH aufgehoben.
(996 mal gelesen)
(verfasst am: 04.09.2008 Autor: Johannes Muhr)
-
Nachweis der Berufsunfähigkeit bei fehlenden objektiven Befunden
(902 mal gelesen)
(verfasst am: 11.10.2011 Autor: Hans Wilhelm Busch)
-
Versicherungsrecht: Leistungskürzung bei Altverträgen
(737 mal gelesen)
(verfasst am: 20.10.2011 Autor: Jörg Scheibe)
-
falsche Versicherungsberatung- rechtliche Konsequenzen
(702 mal gelesen)
(verfasst am: 26.09.2011 Autor: Gunnar Becker)
-
BGH stärtkt Rechte der Versicherungsnehmer bei Altverträgen
(679 mal gelesen)
(verfasst am: 17.10.2011 Autor: Gunnar Becker)
-
Agentur für Arbeit muss aufgrund von Beratungsfehler haften.
(614 mal gelesen)
(verfasst am: 30.11.2011 Autor: Jekaterina Achtermann-Ljubimow)
-
Verrechnung Krankentagegeld mit Verletztengeld und Übergangsgeld – die Nettolohn-Obergrenze in Versicherungsbedingungen
(443 mal gelesen)
(verfasst am: 09.01.2012 Autor: Kornelia Punk)
-
Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen - Schadenssteuerung, Verschleppung oder Ablehnung der Regulierung
(175 mal gelesen)
(verfasst am: 19.03.2012 Autor: Holger Hesterberg)
-
Die Krankenversicherung in der Rente
(88 mal gelesen)
(verfasst am: 11.04.2012 Autor: Ulrike Klein)
nach unten rollen



