Löhrstraße 101
56068 Koblenz
Deutschland
Rechtstipp
Herr
Ralf G.
Sonnhoff
Rechtsanwalt
Anschrift
Reiserecht: "Schmerzensgeld" bei verspäteter Gepäckauslieferung
Rubrik: Reise & Freizeit
Erstellungsdatum: 04.10.2007
Kurzbeschreibung:
Flugpauschalreise und "Schmerzensgeld" wegen vertaner Urlaubszeit(entgangener Urlaubsfreude) bei verspäteter Auslieferung des Reisegepäcks:
Beitrag:
Tritt bei dem Transport des Reisegepäcks im Rahmen einer Flugpauschalreise eine erhebliche Verspätung ein, so kann der Reisende für die Zeit, in der ihm die Gepäckstücke nicht zur Verfügung gestanden haben, eine teilweise Rückerstattung des Reisepreises verlangen, deren Höhe sich nach den konkreten Auswirkungen auf den Reiseaufenthalt richtet.
Ist in diesem Zusammenhang eine Erheblichkeit der Beeinträchtigung anzunehmen, bei der eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50% vorgenommen wird, so stellt sich die Frage, ob der Reisende über die Rückerstattung hinaus gem. § 651 f Abs. 2 BGB auch ein "Schmerzensgeld" wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen kann.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat diese durchaus umstrittene Frage nunmehr in einem Urteil vom 05.06.2007 (Az.: 2-24 S 44/06) bejaht.
Das Montrealer Übereinkommen, das die Rechte des Reisenden im Luftverkehr regelt, enthält keine entsprechende Regelung. Diese ist lediglich mit dem vorstehenden Gesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch vorhanden.
Insoweit hat das Landgericht darauf abgestellt, dass das Montrealer Übereinkommen "die Aus- füllung des Schadensbegriffs in § 1 MontÜK dem nationalen Recht" überlasse. Die bestehende Regelungslücke wird somit durch den Rückgriff auf das deutsche Recht geschlossen.
Da der Reiseveranstalter nach Art. 39 ff. des Montrealer Übereinkommens auch als "vertraglicher Luftfrachtführer " angesehen wird, richtet sich der Anspruch auch gegen diesen und nicht gegen die Fluggesellschaft.
Die Richter haben in diesem Zusammenhang klargestellt, dass demgegenüber hinsichtlich der materiellen Schäden eine solche Regelungslücke nicht festgestellt werden kann, so dass die entsprechende nationale Regelung in § 651 f Abs. 1 BGB durch die Regelungen des Montrealer Übereinkommens verdrängt wird.
Ist in diesem Zusammenhang eine Erheblichkeit der Beeinträchtigung anzunehmen, bei der eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50% vorgenommen wird, so stellt sich die Frage, ob der Reisende über die Rückerstattung hinaus gem. § 651 f Abs. 2 BGB auch ein "Schmerzensgeld" wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen kann.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat diese durchaus umstrittene Frage nunmehr in einem Urteil vom 05.06.2007 (Az.: 2-24 S 44/06) bejaht.
Das Montrealer Übereinkommen, das die Rechte des Reisenden im Luftverkehr regelt, enthält keine entsprechende Regelung. Diese ist lediglich mit dem vorstehenden Gesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch vorhanden.
Insoweit hat das Landgericht darauf abgestellt, dass das Montrealer Übereinkommen "die Aus- füllung des Schadensbegriffs in § 1 MontÜK dem nationalen Recht" überlasse. Die bestehende Regelungslücke wird somit durch den Rückgriff auf das deutsche Recht geschlossen.
Da der Reiseveranstalter nach Art. 39 ff. des Montrealer Übereinkommens auch als "vertraglicher Luftfrachtführer " angesehen wird, richtet sich der Anspruch auch gegen diesen und nicht gegen die Fluggesellschaft.
Die Richter haben in diesem Zusammenhang klargestellt, dass demgegenüber hinsichtlich der materiellen Schäden eine solche Regelungslücke nicht festgestellt werden kann, so dass die entsprechende nationale Regelung in § 651 f Abs. 1 BGB durch die Regelungen des Montrealer Übereinkommens verdrängt wird.
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