Löhrstraße 101
56068 Koblenz
Deutschland
Rechtstipp
Herr
Ralf G.
Sonnhoff
Rechtsanwalt
Anschrift
Reiserecht: Wassermangel und Bautätigkeit
Rubrik: Reise & Freizeit
Erstellungsdatum: 04.11.2009
Kurzbeschreibung:
Beitrag:
Wassermangel selbst in einem Entwicklungsland stellt nur dann keinen Mangel der Reise dar, wenn der Reiseveranstalter in seinem Prospekt deutlich darauf hinweist, dass in der fraglichen Urlaubsgegend mit gravierenden Störungen der Wasserversorgung gerechnet werden muss.
Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 16.7.2009 (2-24 S 16/09) entschieden.
In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Reise nach Venezuela. Sowohl tagsüber als auch nachts war die Wasserversorgung in den Hotel erheblich eingeschränkt. Da entsprechende Hinweise in dem Prospekt fehlten, hat die Berufungskammer eine Reisepreisminderung bejaht.
Das Berufungsgericht hat sich auch mit der Frage der Mangelhaftigkeit wegen Bauarbeiten im Bereich der Hotelanlage befasst.
In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass die Richter die Mangelhaftigkeit angesichts eines konkreten substantiierten klägerischen Vortrags, der durch die Vorlage von Fotografien gestützt worden ist, als bewiesen angenommen haben.
Obgleich der Reiseveranstalter dies bestritten hat, haben sich die Berufungsrichter nicht veranlasst gesehen, noch eine Beweisaufnahme etwa durch Vernehmung von Zeugen durchzuführen, da lediglich ein pauschales Bestreiten sowie - anhand der Umstände nachvollziehbar - ein bloßes Bestreiten "ins Blaue hinein" gegeben gewesen sei.
Die Ausführungen machen deutlich, dass der Reisende sich prozessmäßige Vorteile verschafft, wenn er am Urlaubsort vorhandene Mängel möglichst umfangreich und detailliert durch Fotografien dokumentiert.
Vorsorgliche sollten allerdings auch stets Zeugen namhaft gemacht werden, da es innerhalb des Beurteilungsspielraums der Richter liegt, ob sie vorgelegte Fotografien als ausreichenden Beweis ansehen und ob der Vortrag des Reiseveranstalters als unsubstantiiert bewertet wird.
Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 16.7.2009 (2-24 S 16/09) entschieden.
In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Reise nach Venezuela. Sowohl tagsüber als auch nachts war die Wasserversorgung in den Hotel erheblich eingeschränkt. Da entsprechende Hinweise in dem Prospekt fehlten, hat die Berufungskammer eine Reisepreisminderung bejaht.
Das Berufungsgericht hat sich auch mit der Frage der Mangelhaftigkeit wegen Bauarbeiten im Bereich der Hotelanlage befasst.
In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass die Richter die Mangelhaftigkeit angesichts eines konkreten substantiierten klägerischen Vortrags, der durch die Vorlage von Fotografien gestützt worden ist, als bewiesen angenommen haben.
Obgleich der Reiseveranstalter dies bestritten hat, haben sich die Berufungsrichter nicht veranlasst gesehen, noch eine Beweisaufnahme etwa durch Vernehmung von Zeugen durchzuführen, da lediglich ein pauschales Bestreiten sowie - anhand der Umstände nachvollziehbar - ein bloßes Bestreiten "ins Blaue hinein" gegeben gewesen sei.
Die Ausführungen machen deutlich, dass der Reisende sich prozessmäßige Vorteile verschafft, wenn er am Urlaubsort vorhandene Mängel möglichst umfangreich und detailliert durch Fotografien dokumentiert.
Vorsorgliche sollten allerdings auch stets Zeugen namhaft gemacht werden, da es innerhalb des Beurteilungsspielraums der Richter liegt, ob sie vorgelegte Fotografien als ausreichenden Beweis ansehen und ob der Vortrag des Reiseveranstalters als unsubstantiiert bewertet wird.
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