rüter & pape
rechtsanwälte
Rechtstipp
Herr
Marco
Pape
Rechtsanwalt
Bankkaufmann
Kanzlei
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Schönheitsreparaturen: Wann ist der Mieter zur Renovierung der Wohnung verpflichtet?
Rubrik: Wohnen & Bauen
Erstellungsdatum: 07.12.2009
Kurzbeschreibung:
Der folgende Beitrag soll im Überblick erläutern, was Schönheitsreparaturen sind und wie die Pflicht zu ihrer Durchführung wirksam durch Formularmietvertrag auf den Mieter von Wohnraum übertragen werden kann.
Weitere Infos unter www.rp-anwaelte.de/index.php?page=mietrecht
Beitrag:
§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt, dass der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten hat. Der Vermieter ist also während der Dauer des Mietverhältnisses zur Instandhaltung und –setzung der Mietwohnung verpflichtet, somit auch zur Vornahme von sog. Schönheitsreparaturen.
In der Praxis werden die Schönheitsreparaturen jedoch regelmäßig durch Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt.
1. Begriff der Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen umfassen gemäß § 28 Abs. 4 S. 5 der Zweiten Berechnungs-verordnung (II. BV) nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen; kurz: alle Maler- und Tapezierarbeiten, die durch vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung notwendig geworden sind.
Keine Schönheitsreparaturen sind demnach Reparaturarbeiten zur Beseitigung von Schäden, die durch übermäßigen Gebrauch der Mietwohnung verursacht worden sind (Mängelbeseitigung). Das Reinigen von Teppichböden gehört noch zu den Schönheitsreparaturen, während das Abschleifen und Versiegeln eines Parkettbodens schon Mängelbeseitigungsmaßnahmen sind. Der Mieter schuldet Mängelbeseitigung bzw. Schadensersatz allerdings nur, wenn die Verschlechterungen der Mietsache auf einen übermäßigen Mietgebrauch zurückzuführen sind; Abnutzungen infolge vertragsgemäßen Gebrauchs hat der Mieter dagegen nicht zu vertreten. Als vertragsgemäßer Gebrauch gelten z. B. die normale Abnutzung des Teppichbodens oder des Parketts (geringfügige Kratzer und Druckstellen), das Anbringen von Dübellöchern in Fliesen oder Wänden in üblichem Umfang oder Nikotinablagerungen durch „normales“ Rauchen.
2. Renovierungspflicht des Mieters
Der Mieter ist nur dann zur Renovierung der Wohnung verpflichtet, wenn dies wirksam im Mietvertrag vereinbart worden ist und tatsächlich Renovierungsbedarf besteht.
Regelmäßig wird die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt, üblicherweise durch Formularmietvertrag.
Solche Formularklauseln sind allerdings nur wirksam, wenn sie den Mieter abweichend von der gesetzlichen Grundregel (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB: Der Vermieter schuldet auch die Schönheitsreparaturen) nicht unangemessen benachteiligen.
a) Anfangsrenovierung
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter eine renovierte Wohnung zu übergeben. Übernimmt der Mieter die Wohnung unrenoviert, dann darf er allerdings nicht ohne Gegenleistung zur Renovierung verpflichtet werden: Andernfalls müsste der Mieter auch für die Abnutzung des Vormieters einstehen. Eine Formularklausel, wonach der Mieter bei Einzug renovieren muss, ist demnach nur wirksam, wenn der Vermieter sich an den Kosten beteiligt oder dem Mieter eine sonstige angemessene Entschädigung gewährt (z. B. ermäßigte Miete).
b) Laufende Renovierung
Formularklauseln enthalten üblicherweise Fristen für die Durchführung von Schönheits-reparaturen. Diese sog. Renovierungsfristen sind nur wirksam, wenn sie erst mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen (andernfalls müsste der Mieter wieder die Abnutzung des Vormieters tragen) und den Zustand der Wohnräume berücksichtigen; denn ohne Renovierungsbedarf besteht keine Renovierungspflicht.
Renovierungsbedarf besteht erst, wenn die Wohnung unansehnlich ist und deshalb nicht mehr vermietet werden kann; unerheblich ist, ob die Substanz der Wohnung bereits gefährdet ist. Der Vermieter muss darlegen und beweisen, dass die Wohnung renovierungsbedürftig ist, der Mieter, dass noch kein Renovierungsbedarf besteht.
Nach Ablauf der üblichen Renovierungsfristen (hiernach sollen Nassräume alle 3 Jahre, Wohnräume alle 5 und Nebenräume alle 7 Jahre renoviert werden) spricht eine Vermutung dafür, dass Renovierungsbedarf besteht. Der Mieter hat aber die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen, indem er behauptet und im Streitfall auch nachweist, dass noch kein Renovierungsbedarf besteht, etwa weil er die Wohnung selten genutzt oder sehr pfleglich behandelt hat.
Deshalb sind Klauseln in Formularverträgen unwirksam, die den Mieter ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung allein wegen des Ablaufs bestimmter Fristen zur Renovierung verpflichten. Denn dem Mieter muss es stets erlaubt sein, die fehlende Renovierungsbedürftigkeit nachzuweisen. Solche unwirksamen Klauseln liegen vor, wenn Renovierungsarbeiten „mindestens“ oder „spätestens“ nach einem bestimmten Zeitraum auszuführen sind (sog. starre Fristen). Auch eine Klausel, die ohne Einschränkungen lediglich auf die üblichen Fristen verweist, gilt als starr und ist unwirksam.
Wirksam sind dagegen sog. weiche Fristen: Sie enthalten zwar auch bestimmte Zeiträume für Renovierungsarbeiten, diese sind aber nur als grobe Richtlinie zu verstehen und erlauben ein Abstellen auf den konkreten Renovierungsbedarf. Sie sind gekennzeichnet durch Wendungen wie „im Regelfall“, „im Allgemeinen“ oder „grundsätzlich“ und ermöglichen dem Mieter den Nachweis, dass die Wohnung trotz des Fristablaufs noch nicht renovierungsbedürftig ist.
Entscheidend für die Abgrenzung zwischen starren und weichen Fristen ist das Verständnis des Mieters: Eine starre und damit unwirksame Klausel liegt vor, wenn sie nach ihrem Wortlaut so zu verstehen ist, dass nach Ablauf der Frist zwingend renoviert werden muss; eine weiche und somit wirksame Klausel ist gegeben, wenn der Mieter davon ausgehen kann, trotz Fristablaufs erst bei Renovierungsbedarf renovieren zu müssen.
Sieht der Formularmietvertrag kürzere als die üblichen Renovierungsfristen vor, dann sind sie unwirksam.
Der Mietvertrag muss allerdings keine Renovierungsfristen enthalten. Ausreichend ist die Klausel, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Dann gelten die üblichen Renovierungsfristen als stillschweigend vereinbart; sind sie abgelaufen, dann ist Renovierungsbedarf gegeben, es sei denn, der Mieter kann das Gegenteil beweisen.
c) Endrenovierung
Endrenovierungsklauseln sind unwirksam, wenn sie den Mieter bei Auszug verpflichten, die Wohnung ohne Rücksicht auf den Zustand und den Zeitpunkt der letzten Renovierung zu renovieren. Grund: Nach dem Wortlaut müsste der Mieter auch dann renovieren, wenn er nur kurze Zeit in der Wohnung gewohnt oder kurz zuvor renoviert hat. Eine solche Endrenovierungsklausel ist selbst dann unwirksam, wenn der Mieter nicht zugleich auch zur laufenden Renovierung verpflichtet worden ist.
Wirksam sind aber sog. unechte Endrenovierungsklauseln, wonach der Mieter die bereits während des laufenden Mietverhältnisses fällig gewordenen Schönheitsreparaturen spätestens bei Auszug nachzuholen hat.
d) Summierungseffekt
An sich wirksame Renovierungsklauseln können im Zusammenspiel mit anderen Klauseln unwirksam sein. So ist eine Regelung betreffend die laufenden Renovierungspflichten zwar isoliert betrachtet wirksam, wenn die Fristen weich sind und dem Mieter den Nachweis ermöglichen, dass noch kein Renovierungsbedarf besteht. Sie ist aber unwirksam, wenn im selben Formularvertrag vereinbart worden ist, dass der Mieter die Wohnung auf jeden Fall spätestens bei Auszug renovieren muss. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung.
e) Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln
Formularklauseln dürfen nicht in einen noch wirksamen und einen schon unwirksamen Teil aufgespalten werden. Dabei gelten im Grundsatz sämtliche Regelungen, die Renovierungsarbeiten betreffen und in einem inneren Zusammenhang stehen, als Einheit, selbst wenn sie quer über den Mietvertrag verteilt sind.
So führt eine starre Fristenregelung zur Unwirksamkeit der gesamten Renovierungsver-einbarung; dann gilt wieder die gesetzliche Grundregel und der Mieter muss die Wohnung weder während der Mietzeit noch bei Auszug renovieren.
Auch eine weiche und damit an sich wirksame Fristenregelung ist unwirksam (und damit auch die gesamte Renovierungsvereinbarung), wenn sie mit einer Klausel zusammentrifft, die den Mieter schon während des Mietverhältnisses verpflichtet, für die Renovierung bestimmte Farben und Materialien zu verwenden.
3. Abgeltungsklauseln
Besteht bei Auszug des Mieters kein Renovierungsbedarf, dann schuldet der Mieter auch keine Renovierung. Der Vermieter hat dann aber ein Interesse daran, wenigstens die Renovierungskosten ersetzt zu erhalten, die anteilig auf den Abnutzungszeitraum des Mieters entfallen. Solche Abgeltungsklauseln sind auch in Formularverträgen wirksam, sofern sie so flexibel gestaltet sind, dass die Höhe der Erstattungspflicht des Mieters vom tatsächlichen Zustand der Wohnung abhängt.
Ist eine Abgeltungsklausel unwirksam, führt dies nicht auch zur Unwirksamkeit der Renovierungsvereinbarung: Denn zwischen beiden Regelungen besteht kein innerer Zusammenhang, weil die Renovierungspflicht sinnvoll auch ohne die Abgeltungspflicht vereinbart werden kann.
4. Durchführung der Schönheitsreparaturen
Der Mieter muss die Schönheitsreparaturen fachgerecht durchführen. Eine Formular-klausel, wonach die Renovierung durch einen Fachhandwerker zu erfolgen hat, ist allerdings unwirksam. Ist nur ein Raum renovierungsbedürftig, dann ist auch nur dieser Raum zu renovieren und nicht die ganze Wohnung. Während des laufenden Mietver-hältnisses kann der Mieter frei wählen, welche Farben und Materialien er verwendet. Erst bei Auszug muss der Mieter – sofern zu diesem Zeitpunkt überhaupt Renovierungsbedarf besteht – auf die berechtigten Interessen des Vermieters an der Neuvermietung der Wohnung Rücksicht nehmen und neutrale Farben wählen.
Rechtsanwalt Marco Pape
Rüter & Pape Rechtsanwälte
Kanzlei für Mietrecht
Klingerstr. 23
60313 Frankfurt am Main
www.rp-anwaelte.de
info@rp-anwaelte.
www.rp-anwaelte.de/index.php?page=mietrecht
Stand: 07.12.2009
In der Praxis werden die Schönheitsreparaturen jedoch regelmäßig durch Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt.
1. Begriff der Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen umfassen gemäß § 28 Abs. 4 S. 5 der Zweiten Berechnungs-verordnung (II. BV) nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen; kurz: alle Maler- und Tapezierarbeiten, die durch vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung notwendig geworden sind.
Keine Schönheitsreparaturen sind demnach Reparaturarbeiten zur Beseitigung von Schäden, die durch übermäßigen Gebrauch der Mietwohnung verursacht worden sind (Mängelbeseitigung). Das Reinigen von Teppichböden gehört noch zu den Schönheitsreparaturen, während das Abschleifen und Versiegeln eines Parkettbodens schon Mängelbeseitigungsmaßnahmen sind. Der Mieter schuldet Mängelbeseitigung bzw. Schadensersatz allerdings nur, wenn die Verschlechterungen der Mietsache auf einen übermäßigen Mietgebrauch zurückzuführen sind; Abnutzungen infolge vertragsgemäßen Gebrauchs hat der Mieter dagegen nicht zu vertreten. Als vertragsgemäßer Gebrauch gelten z. B. die normale Abnutzung des Teppichbodens oder des Parketts (geringfügige Kratzer und Druckstellen), das Anbringen von Dübellöchern in Fliesen oder Wänden in üblichem Umfang oder Nikotinablagerungen durch „normales“ Rauchen.
2. Renovierungspflicht des Mieters
Der Mieter ist nur dann zur Renovierung der Wohnung verpflichtet, wenn dies wirksam im Mietvertrag vereinbart worden ist und tatsächlich Renovierungsbedarf besteht.
Regelmäßig wird die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt, üblicherweise durch Formularmietvertrag.
Solche Formularklauseln sind allerdings nur wirksam, wenn sie den Mieter abweichend von der gesetzlichen Grundregel (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB: Der Vermieter schuldet auch die Schönheitsreparaturen) nicht unangemessen benachteiligen.
a) Anfangsrenovierung
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter eine renovierte Wohnung zu übergeben. Übernimmt der Mieter die Wohnung unrenoviert, dann darf er allerdings nicht ohne Gegenleistung zur Renovierung verpflichtet werden: Andernfalls müsste der Mieter auch für die Abnutzung des Vormieters einstehen. Eine Formularklausel, wonach der Mieter bei Einzug renovieren muss, ist demnach nur wirksam, wenn der Vermieter sich an den Kosten beteiligt oder dem Mieter eine sonstige angemessene Entschädigung gewährt (z. B. ermäßigte Miete).
b) Laufende Renovierung
Formularklauseln enthalten üblicherweise Fristen für die Durchführung von Schönheits-reparaturen. Diese sog. Renovierungsfristen sind nur wirksam, wenn sie erst mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen (andernfalls müsste der Mieter wieder die Abnutzung des Vormieters tragen) und den Zustand der Wohnräume berücksichtigen; denn ohne Renovierungsbedarf besteht keine Renovierungspflicht.
Renovierungsbedarf besteht erst, wenn die Wohnung unansehnlich ist und deshalb nicht mehr vermietet werden kann; unerheblich ist, ob die Substanz der Wohnung bereits gefährdet ist. Der Vermieter muss darlegen und beweisen, dass die Wohnung renovierungsbedürftig ist, der Mieter, dass noch kein Renovierungsbedarf besteht.
Nach Ablauf der üblichen Renovierungsfristen (hiernach sollen Nassräume alle 3 Jahre, Wohnräume alle 5 und Nebenräume alle 7 Jahre renoviert werden) spricht eine Vermutung dafür, dass Renovierungsbedarf besteht. Der Mieter hat aber die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen, indem er behauptet und im Streitfall auch nachweist, dass noch kein Renovierungsbedarf besteht, etwa weil er die Wohnung selten genutzt oder sehr pfleglich behandelt hat.
Deshalb sind Klauseln in Formularverträgen unwirksam, die den Mieter ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung allein wegen des Ablaufs bestimmter Fristen zur Renovierung verpflichten. Denn dem Mieter muss es stets erlaubt sein, die fehlende Renovierungsbedürftigkeit nachzuweisen. Solche unwirksamen Klauseln liegen vor, wenn Renovierungsarbeiten „mindestens“ oder „spätestens“ nach einem bestimmten Zeitraum auszuführen sind (sog. starre Fristen). Auch eine Klausel, die ohne Einschränkungen lediglich auf die üblichen Fristen verweist, gilt als starr und ist unwirksam.
Wirksam sind dagegen sog. weiche Fristen: Sie enthalten zwar auch bestimmte Zeiträume für Renovierungsarbeiten, diese sind aber nur als grobe Richtlinie zu verstehen und erlauben ein Abstellen auf den konkreten Renovierungsbedarf. Sie sind gekennzeichnet durch Wendungen wie „im Regelfall“, „im Allgemeinen“ oder „grundsätzlich“ und ermöglichen dem Mieter den Nachweis, dass die Wohnung trotz des Fristablaufs noch nicht renovierungsbedürftig ist.
Entscheidend für die Abgrenzung zwischen starren und weichen Fristen ist das Verständnis des Mieters: Eine starre und damit unwirksame Klausel liegt vor, wenn sie nach ihrem Wortlaut so zu verstehen ist, dass nach Ablauf der Frist zwingend renoviert werden muss; eine weiche und somit wirksame Klausel ist gegeben, wenn der Mieter davon ausgehen kann, trotz Fristablaufs erst bei Renovierungsbedarf renovieren zu müssen.
Sieht der Formularmietvertrag kürzere als die üblichen Renovierungsfristen vor, dann sind sie unwirksam.
Der Mietvertrag muss allerdings keine Renovierungsfristen enthalten. Ausreichend ist die Klausel, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Dann gelten die üblichen Renovierungsfristen als stillschweigend vereinbart; sind sie abgelaufen, dann ist Renovierungsbedarf gegeben, es sei denn, der Mieter kann das Gegenteil beweisen.
c) Endrenovierung
Endrenovierungsklauseln sind unwirksam, wenn sie den Mieter bei Auszug verpflichten, die Wohnung ohne Rücksicht auf den Zustand und den Zeitpunkt der letzten Renovierung zu renovieren. Grund: Nach dem Wortlaut müsste der Mieter auch dann renovieren, wenn er nur kurze Zeit in der Wohnung gewohnt oder kurz zuvor renoviert hat. Eine solche Endrenovierungsklausel ist selbst dann unwirksam, wenn der Mieter nicht zugleich auch zur laufenden Renovierung verpflichtet worden ist.
Wirksam sind aber sog. unechte Endrenovierungsklauseln, wonach der Mieter die bereits während des laufenden Mietverhältnisses fällig gewordenen Schönheitsreparaturen spätestens bei Auszug nachzuholen hat.
d) Summierungseffekt
An sich wirksame Renovierungsklauseln können im Zusammenspiel mit anderen Klauseln unwirksam sein. So ist eine Regelung betreffend die laufenden Renovierungspflichten zwar isoliert betrachtet wirksam, wenn die Fristen weich sind und dem Mieter den Nachweis ermöglichen, dass noch kein Renovierungsbedarf besteht. Sie ist aber unwirksam, wenn im selben Formularvertrag vereinbart worden ist, dass der Mieter die Wohnung auf jeden Fall spätestens bei Auszug renovieren muss. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung.
e) Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln
Formularklauseln dürfen nicht in einen noch wirksamen und einen schon unwirksamen Teil aufgespalten werden. Dabei gelten im Grundsatz sämtliche Regelungen, die Renovierungsarbeiten betreffen und in einem inneren Zusammenhang stehen, als Einheit, selbst wenn sie quer über den Mietvertrag verteilt sind.
So führt eine starre Fristenregelung zur Unwirksamkeit der gesamten Renovierungsver-einbarung; dann gilt wieder die gesetzliche Grundregel und der Mieter muss die Wohnung weder während der Mietzeit noch bei Auszug renovieren.
Auch eine weiche und damit an sich wirksame Fristenregelung ist unwirksam (und damit auch die gesamte Renovierungsvereinbarung), wenn sie mit einer Klausel zusammentrifft, die den Mieter schon während des Mietverhältnisses verpflichtet, für die Renovierung bestimmte Farben und Materialien zu verwenden.
3. Abgeltungsklauseln
Besteht bei Auszug des Mieters kein Renovierungsbedarf, dann schuldet der Mieter auch keine Renovierung. Der Vermieter hat dann aber ein Interesse daran, wenigstens die Renovierungskosten ersetzt zu erhalten, die anteilig auf den Abnutzungszeitraum des Mieters entfallen. Solche Abgeltungsklauseln sind auch in Formularverträgen wirksam, sofern sie so flexibel gestaltet sind, dass die Höhe der Erstattungspflicht des Mieters vom tatsächlichen Zustand der Wohnung abhängt.
Ist eine Abgeltungsklausel unwirksam, führt dies nicht auch zur Unwirksamkeit der Renovierungsvereinbarung: Denn zwischen beiden Regelungen besteht kein innerer Zusammenhang, weil die Renovierungspflicht sinnvoll auch ohne die Abgeltungspflicht vereinbart werden kann.
4. Durchführung der Schönheitsreparaturen
Der Mieter muss die Schönheitsreparaturen fachgerecht durchführen. Eine Formular-klausel, wonach die Renovierung durch einen Fachhandwerker zu erfolgen hat, ist allerdings unwirksam. Ist nur ein Raum renovierungsbedürftig, dann ist auch nur dieser Raum zu renovieren und nicht die ganze Wohnung. Während des laufenden Mietver-hältnisses kann der Mieter frei wählen, welche Farben und Materialien er verwendet. Erst bei Auszug muss der Mieter – sofern zu diesem Zeitpunkt überhaupt Renovierungsbedarf besteht – auf die berechtigten Interessen des Vermieters an der Neuvermietung der Wohnung Rücksicht nehmen und neutrale Farben wählen.
Rechtsanwalt Marco Pape
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Stand: 07.12.2009
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(verfasst am: 07.01.2009 Autor: Hubertus Himmelsbach)
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BGH: Unwirksame Farbwahlklausel für Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
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(verfasst am: 20.03.2009 Autor: Sebastian Böhm)
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Freigabeverpflichtung des Grundschuldgläubigers im Falle der Insolvenz eines Bauträgers
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(verfasst am: 15.04.2011 Autor: Wolfgang Schlumberger)
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Betriebskosten überprüfen Gemeinsamkeit macht stark.
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(verfasst am: 19.11.2008 Autor: Bernhard Müller)
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Streit um die glühenden Kohlen
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(verfasst am: 06.07.2009 Autor: Günter Zecher)
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Wichtige Neuregelungen des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG)
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(verfasst am: 06.01.2009 Autor: Michael Kurtztisch)
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BGH zu Rechtsfolgen unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln
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(verfasst am: 04.06.2009 Autor: Günter Zecher)
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Wann darf ein Auftraggeber auf eine Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze der HOAI vertrauen?
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(verfasst am: 28.03.2011 Autor: Till Heinz)
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Schlimmstenfalls ist nicht nur Ihr Mieter weg
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(verfasst am: 13.07.2009 Autor: Günter Zecher)
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Die Schadenersatzpflicht der Beiräte
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(verfasst am: 20.11.2009 Autor: Thomas Schulze)
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Fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen durch das Sozialamt
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(verfasst am: 28.12.2009 Autor: Björn Blume)
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Beschimpft, beleidigt, rausgeworfen: Reicht das für eine Kündigung?
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(verfasst am: 17.07.2009 Autor: Günter Zecher)
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Geld zurück bei falscher Wohnungsgröße
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(verfasst am: 29.07.2010 Autor: Oliver Schöning)
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Minderungsrecht bei Lärmbelästigung
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(verfasst am: 07.05.2010 Autor: Günter Zecher)
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Eigenheimzulage für Immobilie im EU-Ausland kassieren !
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(verfasst am: 17.03.2008 Autor: Christoph Blaumer)
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Geld zurück vom Vermieter
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(verfasst am: 23.06.2009 Autor: Thomas Schulze)
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Verweigert der Mieter Kaufinteressenten den Zutritt, droht die fristlose Kündigung
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(verfasst am: 11.05.2011 Autor: Wolfgang Schlumberger)
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Mietrecht: Räumungsprozess mit Urteil oder Vergleich mit Verzicht auf Räumungsschutz und Vollstreckungsschutz
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(verfasst am: 17.06.2011 Autor: Holger Hesterberg)
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Gewerbemietrecht: Das Verwendungsrisiko
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(verfasst am: 18.06.2010 Autor: Ralf G. Sonnhoff)
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(K)ein Mittel gegen Mietnomaden?
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(verfasst am: 01.06.2010 Autor: Mark Pilz)
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Schimmel in der Wohnung - vom Vermieter verlangtes Lüftungsverhalten muss zumutbar sein
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(verfasst am: 11.02.2011 Autor: Martin Spatz)
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Gewerberaummietverhältnis und fristlose Kündigung
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(verfasst am: 09.11.2010 Autor: Ralf G. Sonnhoff)
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Verantwortlichkeit für Einhaltung der EnEV 2009
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(verfasst am: 16.06.2011 Autor: Wolfgang Schlumberger)
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Mieterhöhung bei Flächenabweichung in Mietwohnung
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(verfasst am: 12.10.2009 Autor: Günter Zecher)
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Kostenvorschuß bei verjährtem Gewährleistungsanspruch ?
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(verfasst am: 26.05.2010 Autor: Hans-Wilhelm Coenen)
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Renovierungsklauseln
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(verfasst am: 02.10.2009 Autor: Günter Zecher)
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Wärmecontracting im Mietvertrag
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(verfasst am: 12.04.2011 Autor: Christian Philippi)
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Schallstandard bei Umbau und Sanierung einer Eigentumswohnung
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(verfasst am: 08.04.2011 Autor: Till Heinz)
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Kündigung wegen Eigenbedarfs zugunsten von Nichten und Neffen
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(verfasst am: 20.05.2010 Autor: Hans Wilhelm Busch)
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Auslegung des Begriffs "Mietraumfläche" in einem formularmäßigen Mietvertrag
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(verfasst am: 10.03.2010 Autor: Björn Blume)
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Wohnungsräumung erleichtert
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(verfasst am: 06.08.2011 Autor: Norbert Lühring)
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Hinweispflichten des Bauunternehmers bei Eigenleistungen des Bauherrn
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(verfasst am: 30.03.2011 Autor: Wolfgang Schlumberger)
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Eigenbedarfskündigung erleichtert
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(verfasst am: 06.08.2011 Autor: Norbert Lühring)
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Mietrecht, Schönheitsreparaturen – Wann Mieter renovieren müssen.
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(verfasst am: 13.09.2011 Autor: Holger Hesterberg)
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Kein Abzug „neu für alt“, wenn die durchgeführten Reparaturarbeiten zu keiner Wertsteigerung führen
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(verfasst am: 05.07.2011 Autor: Till Heinz)
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Dachdämmungspflicht nach EnEV - in vielen Fällen nicht erforderlich!
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(verfasst am: 03.12.2011 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Lohnt sich Schwarzarbeit?
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(verfasst am: 09.06.2011 Autor: Norbert Lühring)
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Mieters "Funkwellenangst": Kein Grund gegen Installation von Fernablesungssystemen!
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(verfasst am: 10.12.2011 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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BGH zur Kameraüberwachung des Nachbarn
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(verfasst am: 06.08.2011 Autor: Norbert Lühring)
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Mängel rügen - aber richtig!
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(verfasst am: 04.10.2011 Autor: Alexander Krafft)
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Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses
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(verfasst am: 07.07.2011 Autor: Björn Blume)
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Kosten der neuen Prüfpflichten nach der TrinkwasserVO als Betriebskosten?
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(verfasst am: 13.12.2011 Autor: Thomas Emmert)
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Mieter darf keine neue Heizung einbauen!
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(verfasst am: 25.11.2011 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Der verlorene Schlüssel und die Schließanlage - Ansprüche des Vermieters!
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(verfasst am: 15.12.2011 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Schimmel in der Mietwohnung – Haftung und Zurechnung von Mängeln der Mietsache
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(verfasst am: 30.08.2011 Autor: Holger Hesterberg)
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Zwangsversteigerung: Gründe, Ablauf, Rechtsmittel u.v.m.
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(verfasst am: 25.10.2011 Autor: Hermann Kulzer)
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Energieausweis keine Voraussetzung für einen Mietvertrag
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(verfasst am: 01.07.2011 Autor: Günter Zecher)
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Zur Schlüsselfrage im Mietrecht
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(verfasst am: 27.12.2011 Autor: Dirk Uptmoor)
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Insolvenzverfahren: Mietforderungen der „Tower 1 Immobilien GmbH“ unbedingt überprüfen lassen!
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(verfasst am: 03.01.2012 Autor: Oliver Schöning)
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Vorzeitige Rückgabe der Wohnung - ein Problem für Vermieter
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(verfasst am: 25.01.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Kündigung beim Untermietvertrag
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(verfasst am: 15.12.2011 Autor: Martin Spatz)
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Funkablesegeräte dürfen vom Vermieter eingebaut werden
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(verfasst am: 29.12.2011 Autor: Jekaterina Achtermann-Ljubimow)
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BGH entwertet Betriebskostenspiegel
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(verfasst am: 12.11.2011 Autor: Thomas Emmert)
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Baumängel immer sofort rügen!
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(verfasst am: 05.08.2011 Autor: Günter Zecher)
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Schimmel in der Arztpraxis: Kein Grund zur fristlosen Kündigung
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(verfasst am: 29.12.2011 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Mängel an der Mietsache
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(verfasst am: 12.07.2011 Autor: Günter Zecher)
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BGH zu Wärmecontractingverträgen: Laufzeitvereinbarung kann unwirksam sein
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(verfasst am: 06.01.2012 Autor: Thomas Emmert)
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Stoppt die Verjährung
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(verfasst am: 16.12.2011 Autor: Jekaterina Achtermann-Ljubimow)
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BGH erleichtert Modernisierung
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(verfasst am: 06.12.2011 Autor: Thomas Schulze)
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Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Gebäudeeigentümers
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(verfasst am: 06.01.2012 Autor: Jekaterina Achtermann-Ljubimow)
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Prüfungspflicht des Handwerkers für Vorarbeiten eines Dritten
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(verfasst am: 27.10.2011 Autor: Martin Spatz)
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Welche Rechte hat der Bauherr?
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(verfasst am: 04.10.2011 Autor: Alexander Krafft)
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Umlage der Heizkosten ist nicht zulässig – BGH stärkt die Rechte des Mieters
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(verfasst am: 02.02.2012 Autor: Holger Hesterberg)
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Duplexparker ist Sondereigentum: Klageflut wegen Erstattungsansprüchen ist zu erwarten!
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(verfasst am: 22.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Ein sommerlicher Blick ins Nachbarrecht
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(verfasst am: 27.12.2011 Autor: Dirk Uptmoor)
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Die Innenbeschichtung von Trinkwasserleitungen ist keine ordnungsmäßige Verwaltung der Wohnungseigentümer!
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(verfasst am: 28.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Bauträgervertrag: Risiken für den Käufer
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(verfasst am: 09.12.2011 Autor: Günter Zecher)
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Der Vermieter schuldet nur den Sparbuchzins - auch wenn er die Kaution des Mieters nicht angelegt hat!
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(verfasst am: 29.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Prozess verloren - Geld zurück vom Finanzamt
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(verfasst am: 24.01.2012 Autor: Thomas Schulze)
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Beginn der Mängelverjährung bei Wohnraum
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(verfasst am: 02.02.2012 Autor: Jekaterina Achtermann-Ljubimow)
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Vermieter muss Foggingschäden in der Wohnung beseitigen!
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(verfasst am: 21.02.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Vorsicht bei unberechtigten Eigenbedarfskündigungen
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(verfasst am: 05.02.2012 Autor: Norbert Lühring)
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Architektenhonorar für nicht genehmigungsfähige Planung
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(verfasst am: 20.02.2012 Autor: Till Heinz)
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Mietrecht: Heizkosten müssen konkret ermittelt und abgerechnet werden!
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(verfasst am: 01.03.2012 Autor: Oliver Schöning)
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Balkontürschwellen sind zwingend Gemeinschaftseigentum!
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(verfasst am: 07.04.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Kein sofortiges Anerkenntnis bei WEG-Beschlussanfechtungsverfahren!
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(verfasst am: 07.04.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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Grunderwerbsteuer: Finanzgericht Düsseldorf stoppt Fiskus!
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(verfasst am: 03.05.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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WEG können jetzt Darlehen erhalten - aber nur in Baden-Württemberg
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(verfasst am: 25.04.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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BGH beschränkt Selbstherrlichkeit von Wohnungseigentümern!
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(verfasst am: 10.05.2012 Autor: Anton Bernhard Hilbert)
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