Heidestraße 3
82515 Wolfratshausen
Deutschland
Rechtstipp
Herr
Holger
Hesterberg
Rechtsanwalt
Anschrift
Trunkenheitsfahrt und Trunkenheit im Verkehr - § 316 StGB und § 24a StVG
Rubrik: Strafrecht & Ordnungswidrigkeiten
Erstellungsdatum: 14.07.2011
Kurzbeschreibung:
Für viele Fahrzeugführer ist das Ermittlungsverfahren wegen einer Trunkenheit im Verkehr der erste Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden.
Beitrag:
Absolute Fahruntüchtigkeit wird bei vorwerfbarer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 ‰ und mehr unwiderlegbar vermutet.
Beim Fahrradfahren macht man sich erst ab einer BAK von 1,6 ‰ strafbar. Die Folge ist Geldstrafe. Eine Fahrerlaubnis-Entziehung nach dem StGB ist nicht möglich.
Bei relativer Fahruntüchtigkeit kommt es zu einer Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit Geldstrafe etwa eines Monatsnettoeinkommens und i.d.R. Entziehung der Fahrerlaubnis für ca. ein Jahr. Diese liegt vor bei einer BAK von 0,2 bis unter 1,1 ‰ sowie einem Nachweis von Medikamenten oder Drogen im Blut und dadurch bedingten Fahrfehlern bzw. für die Fahrtauglichkeit bedeutsamen Ausfallerscheinungen.
Bei Verdacht auf absolute oder relative Fahruntüchtigkeit wird der Führerschein generell beschlagnahmt und der Fahrer darf kein Fahrzeug mehr führen.
Da Fahrfehler aber auch bei nüchternen Fahrern vorkommen, ist entscheidend, ob das konkrete Fahrverhalten typischerweise bei alkohol- bzw. drogenbeeinflussten Fahrern vorkommt und deshalb den Schluss rechtfertigt, dass man sich in nüchternem Zustand anders verhalten hätte (z.B. Schlangenlinien fahren, um Straßenschäden ausweichen zu wollen).
Erfolgt keine Fahrerlaubnisentziehung, wird die Tat weiterhin mit 7 Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) erfasst. Maßgebend für eine relative Fahruntüchtigkeit sind Umstände in der Person des Fahrers bzw. seiner Fahrweise, die den Schluss zulassen, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug sicher zu führen.
Ordnungswidriges Fahren unter Alkohol- oder Rauschmitteleinwirkung nach § 24a StVG liegt dann vor, wenn keine Fahrfehler bzw. alkohol- bzw. drogenbedingte Ausfallerscheinungen gegeben sind, obwohl eine Fahrt unter Alkohol (0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration [AAK] oder mehr oder 0,5 bis unter 1,1 ‰ BAK) bzw. Drogeneinwirkung stattgefunden hat.
In diesen Fällen untersagt die Polizei dem Betroffenen regelmäßig das Führen eines Kfz für die nächsten 12 Std. Der Vorgang wird zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit an die für den Tatort zuständige Bußgeldstelle abgegeben. Von dort erhält der Betroffene zunächst eine Anhörung und darauf einen Bußgeldbescheid. Die Folgen sind wie folgt gestaffelt: 1. Verstoß: Geldbuße 500 EUR, 1 Monat Fahrverbot; 2. Verstoß: Geldbuße 1.000 EUR, 3 Monate Fahrverbot; ab 3. Verstoß: Geldbuße 1.500 EUR, 3 Monate Fahrverbot. Weiterhin erfolgt ein Eintrag mit 4 Punkten im VZR. Der Fahranfänger in der Probezeit erhält nach § 24c StVG zwei Punkte und eine Geldbuße von 250 EUR.
Für den Widerspruch gegen die Beschlagnahme des Führerscheins (Abgabe an einen Richter innerhalb von 3 Tagen gem. § 111a StPO) kommt es entscheidend auf die Beobachtungen der Polizei oder sonstiger Zeugen an. Insbesondere bei Medikamenten ist ggf. die Stellungnahme des behandelnden Arztes entscheidend. Dies gilt aber nur für die relative Fahruntüchtigkeit, da bei absoluter ein Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat.
Bei Anordnung der Blutprobe unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt (§ 81a StPO) kommt die Rechtsprechung nur ganz ausnahmsweise zu einer Unverwertbarkeit.
Auch wenn Sie die Polizei wegen eines Fahrfehlers kontrolliert, wird nicht empfohlen einzuräumen, man habe getrunken oder nehme Medikamente. Der Fahrfehler könnte auch andere Gründe haben (s.o.). Auch verschriebene Medikamente können die Fahrtauglichkeit beinflussen, diese werden aber als ursächlich i.d.R. vor Ort nicht erkannt, sofern deren Einnahme nicht eingeräumt wird.
Wichtig ist, bis zur Akteneinsicht des Verteidigers konsequent zu schweigen.
Erst nach Akteneinsicht kann die angezeigte Verteidigungsstrategie mit dem Mandanten besprochen werden.
Bei Verdacht auf Drogen- oder Alkoholabhängigkeit oder Verdacht auf Medikamentenmißbrauch u.a. muss beachtet werden, daß der Betroffene sich für einen Abstinenznachweis in einer zum späteren Zeitpunkt stattfindenden medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) sofort einer entsprechenden Untersuchung unterziehen soll. Der Urin muss dabei an nicht vorhersehbaren Terminen unter Aufsicht gesichert werden (Beauftragung von Gesundheitsämtern, MPU-Stellen u.a). Dies ist mit dem Ablauf von Doping-Kontrollen im Sport zu vergleichen.
Schwerwiegender als die strafrechtlichen Konsequenzen wiegen oft die Maßnahmen der Führerscheinbehörde:
Ist es zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist für deren Neuerteilung gekommen, kann der Verurteilte 3 Monate vor Sperrfrist-Ablauf bei der für seinen Wohnort zuständigen Führerscheinstelle eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Die beizubringenden Unterlagen gibt Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde bekannt.
Eine erneute theoretische und praktische Fahrprüfung ist nicht erforderlich, aber eine positive MPU kann erforderlich sein: Bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr oder wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder Rauschmitteleinwirkung. Desweiteren die Fahrerlaubnisentziehung wegen Medikamenten oder Drogen oder wenn bereits Straftaten begangen wurden, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen oder Anhaltspunkte für hohes Aggressionspotenzial geben.
Beim Fahrradfahren macht man sich erst ab einer BAK von 1,6 ‰ strafbar. Die Folge ist Geldstrafe. Eine Fahrerlaubnis-Entziehung nach dem StGB ist nicht möglich.
Bei relativer Fahruntüchtigkeit kommt es zu einer Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit Geldstrafe etwa eines Monatsnettoeinkommens und i.d.R. Entziehung der Fahrerlaubnis für ca. ein Jahr. Diese liegt vor bei einer BAK von 0,2 bis unter 1,1 ‰ sowie einem Nachweis von Medikamenten oder Drogen im Blut und dadurch bedingten Fahrfehlern bzw. für die Fahrtauglichkeit bedeutsamen Ausfallerscheinungen.
Bei Verdacht auf absolute oder relative Fahruntüchtigkeit wird der Führerschein generell beschlagnahmt und der Fahrer darf kein Fahrzeug mehr führen.
Da Fahrfehler aber auch bei nüchternen Fahrern vorkommen, ist entscheidend, ob das konkrete Fahrverhalten typischerweise bei alkohol- bzw. drogenbeeinflussten Fahrern vorkommt und deshalb den Schluss rechtfertigt, dass man sich in nüchternem Zustand anders verhalten hätte (z.B. Schlangenlinien fahren, um Straßenschäden ausweichen zu wollen).
Erfolgt keine Fahrerlaubnisentziehung, wird die Tat weiterhin mit 7 Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) erfasst. Maßgebend für eine relative Fahruntüchtigkeit sind Umstände in der Person des Fahrers bzw. seiner Fahrweise, die den Schluss zulassen, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug sicher zu führen.
Ordnungswidriges Fahren unter Alkohol- oder Rauschmitteleinwirkung nach § 24a StVG liegt dann vor, wenn keine Fahrfehler bzw. alkohol- bzw. drogenbedingte Ausfallerscheinungen gegeben sind, obwohl eine Fahrt unter Alkohol (0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration [AAK] oder mehr oder 0,5 bis unter 1,1 ‰ BAK) bzw. Drogeneinwirkung stattgefunden hat.
In diesen Fällen untersagt die Polizei dem Betroffenen regelmäßig das Führen eines Kfz für die nächsten 12 Std. Der Vorgang wird zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit an die für den Tatort zuständige Bußgeldstelle abgegeben. Von dort erhält der Betroffene zunächst eine Anhörung und darauf einen Bußgeldbescheid. Die Folgen sind wie folgt gestaffelt: 1. Verstoß: Geldbuße 500 EUR, 1 Monat Fahrverbot; 2. Verstoß: Geldbuße 1.000 EUR, 3 Monate Fahrverbot; ab 3. Verstoß: Geldbuße 1.500 EUR, 3 Monate Fahrverbot. Weiterhin erfolgt ein Eintrag mit 4 Punkten im VZR. Der Fahranfänger in der Probezeit erhält nach § 24c StVG zwei Punkte und eine Geldbuße von 250 EUR.
Für den Widerspruch gegen die Beschlagnahme des Führerscheins (Abgabe an einen Richter innerhalb von 3 Tagen gem. § 111a StPO) kommt es entscheidend auf die Beobachtungen der Polizei oder sonstiger Zeugen an. Insbesondere bei Medikamenten ist ggf. die Stellungnahme des behandelnden Arztes entscheidend. Dies gilt aber nur für die relative Fahruntüchtigkeit, da bei absoluter ein Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat.
Bei Anordnung der Blutprobe unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt (§ 81a StPO) kommt die Rechtsprechung nur ganz ausnahmsweise zu einer Unverwertbarkeit.
Auch wenn Sie die Polizei wegen eines Fahrfehlers kontrolliert, wird nicht empfohlen einzuräumen, man habe getrunken oder nehme Medikamente. Der Fahrfehler könnte auch andere Gründe haben (s.o.). Auch verschriebene Medikamente können die Fahrtauglichkeit beinflussen, diese werden aber als ursächlich i.d.R. vor Ort nicht erkannt, sofern deren Einnahme nicht eingeräumt wird.
Wichtig ist, bis zur Akteneinsicht des Verteidigers konsequent zu schweigen.
Erst nach Akteneinsicht kann die angezeigte Verteidigungsstrategie mit dem Mandanten besprochen werden.
Bei Verdacht auf Drogen- oder Alkoholabhängigkeit oder Verdacht auf Medikamentenmißbrauch u.a. muss beachtet werden, daß der Betroffene sich für einen Abstinenznachweis in einer zum späteren Zeitpunkt stattfindenden medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) sofort einer entsprechenden Untersuchung unterziehen soll. Der Urin muss dabei an nicht vorhersehbaren Terminen unter Aufsicht gesichert werden (Beauftragung von Gesundheitsämtern, MPU-Stellen u.a). Dies ist mit dem Ablauf von Doping-Kontrollen im Sport zu vergleichen.
Schwerwiegender als die strafrechtlichen Konsequenzen wiegen oft die Maßnahmen der Führerscheinbehörde:
Ist es zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist für deren Neuerteilung gekommen, kann der Verurteilte 3 Monate vor Sperrfrist-Ablauf bei der für seinen Wohnort zuständigen Führerscheinstelle eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Die beizubringenden Unterlagen gibt Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde bekannt.
Eine erneute theoretische und praktische Fahrprüfung ist nicht erforderlich, aber eine positive MPU kann erforderlich sein: Bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr oder wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder Rauschmitteleinwirkung. Desweiteren die Fahrerlaubnisentziehung wegen Medikamenten oder Drogen oder wenn bereits Straftaten begangen wurden, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen oder Anhaltspunkte für hohes Aggressionspotenzial geben.
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