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Herr Johannes Muhr
Rechtsanwalt
Spezialist für Versicherungsvertragsrecht

Kanzlei
Engler - Edelhoff - Muhr
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50677 Köln
Deutschland



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Unfallversicherung: Ein Invaliditätsgrad von nur 50 % bei voller Erwerbsminderung möglich.


Rubrik: Versicherungsrecht & Sozialversicherung

Erstellungsdatum: 31.10.2007

Kurzbeschreibung:
Eine etwa 100 %-ige Invalidität liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherte gar nicht mehr beruflich arbeiten und auch im Privatbereich keine Leistungen mehr erbringen kann. Eine abweichende Auffassung würde im krassen Widerspruch zu der Gliedertaxe der AUB stehen, wonach schon der Verlust einzelner Glieder oder Sinne zu einer 100 %-igen Invalidität führen kann. Die Bewertung nach § 7 I Nr. 2 c AUB 88 hat sich deshalb auch an den Vorgaben der Gliedertaxe zu orientieren. (OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2007, Az. 20 U 228/06).


Beitrag:

Das OLG hat ausgeführt:

Der Kläger nimmt als Versicherungsnehmer die Beklagte auf Zahlung einer (weiteren) Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung, der die AUB 88 zugrunde liegen, und in der Sohn des Klägers (im Folgenden: der Versicherte) versichert ist, in Anspruch.

Die vereinbarte Invaliditätsgrundsumme beträgt unstreitig 159 023,00 €, die vereinbarte Progression 350 %.

Der Versicherte erlitt am 02.04.2003 einen schweren Unfall (Sturz von einer rd. 4 m hohen Arbeitsbühne). Er erlitt dabei einen Genickbruch im Bereich des 2. Halswirbelkörpers (der operativ behandelt wurde), einen Kompressionsbruch des 6. Brustwirbelkörpers (der konservativ behandelt wurde) sowie diverse Hautverletzungen.

Die LVA hat mit Bescheid vom 06.05.2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung anerkannt.

Nach Meldung des Unfalls beauftragte die Beklagte die Begutachtung des Versicherten durch C. In dem Gutachten vom 03.05.2004 gelangte dieser zum Ergebnis, dass der Invaliditätsgrad 50 % betrage. Dieses Ergebnis wurde durch das Gutachten von U. vom 16.03.2005 bestätigt.

Die Beklagte erkannte daraufhin einen Invaliditätsgrad von 50 % an und zahlte eine Invaliditätsentschädigung (unter Verrechnung von Vorschüssen) in Höhe von 159 023,00 €.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Invaliditätsgrad des Versicherten 80 % betrage, sodass die Beklagte – wegen der Progressionsstaffel – weitere 238 534,00 € schulde.


Sie hat eine über 50 % hinausgehende Invalidität bestritten. Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades sei nur auf § 7 Abs. 1 Nr. 2 c AUB 88 nach einem objektivierten Maßstab abzustellen, ohne das konkrete Umfeld des Versicherten zu berücksichtigen.

Es sei – da die Gliedertaxe nicht anwendbar sei – auf die Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit abzustellen. Eine Wechselwirkung zwischen Gliedertaxe und allgemeiner Beeinträchtigung gebe es nur im begrenzten Umfang. So könne eine 100 % Invalidität nicht erst dann bejaht werden, wenn der VN gar nicht mehr beruflich tätig sein könne und auch nicht am täglichen Leben teilnehmen könne. Denn nach der Gliedertaxe könne bereits der Verlust einzelner Glieder zu einer 100%igen Invalidität führen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er (nur noch) seinen erstinstanzlichen Zahlungsanspruch weiterverfolgt.

Die verbesserte Gliedertaxe sei vereinbart worden. Wegen des Grundsatzes, dass sich die Invaliditätsfeststellung nach allgemeinen Grundsätzen sich nicht mit der Invaliditätsfeststellung nach der Gliedertaxe in Widerspruch setzen dürfe, folge, dass die normative Erhöhung nach der verbesserten Gliedertaxe auch bei der Invaliditätsfeststellung außerhalb der Gliedertaxe Berücksichtigung finden müsse.

Der Invaliditätsgrad betrage zumindest 80 %.


Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gemäß §§ 7 I Nr. 1, Nr. 2 c AUB 88 in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag kein Anspruch auf Zahlung einer (über die bereits gezahlten 159 023,00 € hinaus) weiteren Invaliditätsentschädigung zu. Die Invaliditätsentschädigung bemisst sich nach einem unfallbedingten Invaliditätsgrad des Versicherten von 50 %. Bei einer vereinbarten Versicherungssumme von 159 023,00 € und unter Berücksichtigung der vereinbarten Progressionstabelle entspricht das – unstreitig – einem Betrag von 159 023,00 €, den die Beklagte bereits gezahlt hat.

1
Vorliegend ist die unfallbedingte Invalidität des Versicherten nach § 7 I Nr. 2 c AUB 88 zu bestimmen, da der unfallbedingte Wirbelsäulenschaden nicht von der Gliedertaxe umfasst ist.

Danach ist maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.

Die Schätzung eines Invaliditätsgrades hat sich an der körperlichen Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen(normalen) Versicherungsnehmers zu orientieren. Die Tätigkeit in einem ausgeübten Beruf ist für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in der Unfallversicherung anders als in der Berufsunfähigkeitsversicherung kein maßgebendes Beurteilungskriterium. In der Unfallversicherung ist das Risiko einer unfallbedingten Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit versichert (§ 7 I (1) AUB 88), nicht jedoch das Risiko, berufsunfähig zu werden.

Die Definition der Invalidität, die allein auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit abstellt, zielt auf jeden Versicherungsnehmer, unabhängig davon, ob er berufstätig ist oder nicht. § 7 I (2) c) AUB führt als Maßstab “die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit” an, deren Beeinträchtigung unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte zu beurteilen ist. Anhaltspunkte dafür, dass unter “normaler Leistungsfähigkeit” nicht die eines (normalen) durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu verstehen ist, sondern dass seine eigene individuelle Leistungsfähigkeit (im Beruf? im Sport? beim Musizieren? in sozialen Bereichen?) maßgebend sein könnte, findet der Leser nicht. Die Gliedertaxe setzt ersichtlich einen generellen Maßstab ohne Berücksichtigung individueller Besonderheiten bei einzelnen Versicherungsnehmern. Die Klausel lit. c) regelt sodann die Entschädigung für die Beeinträchtigung von Körperteilen oder Sinnesorganen, die nicht in der Gliedertaxe erfasst sind, wobei diese Erweiterung des Versicherungsschutzes über die von der Gliedertaxe erfassten Körperteile hinaus bei verständiger Würdigung ebenfalls an einem generellen Maßstab entsprechend lit. a) zu messen ist. Allerdings liegt etwa 100 %-ige Invalidität nicht nur dann vor, wenn der Versicherte gar nicht mehr beruflich arbeiten und auch im Privatbereich keine Leistungen mehr erbringen kann. Eine abweichende Auffassung würde im krassen Widerspruch zu der Gliedertaxe der AUB stehen, wonach schon der Verlust einzelner Glieder oder Sinne zu einer 100 %-igen Invalidität führen kann. Die Bewertung nach § 7 I Nr. 2 c AUB 88 hat sich deshalb auch an den Vorgaben der Gliedertaxe zu orientieren. Genauere Kriterien für die letztlich sehr schwierige Bemessung des Invaliditätsgrades stellt die AUB 88 nicht zur Verfügung.

Demzufolge hat nach der Bestimmung der Invalidität nach § 7 I Nr. 2 c AUB 88 auch eine Kontrollüberlegung dahingehend zu erfolgen ist, ob die “gefundene Invalidität” sich in das System und in die Wertungen der Gliedertaxe einfügt oder ob der gefundene Invaliditätsgrad zu einem Wertungswiderspruch führt, so dass dieser zu erhöhen ist.

Der von der Beklagten vorliegend zu entschädigende Invaliditätsgrad des Versicherten beträgt 50 %. Dies folgt aus den widerspruchsfreien, von zutreffenden tatsächlichen Feststellungen ausgehenden, nachvollziehbaren und deshalb überzeugenden gutachterlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen G. im schriftlichen Gutachten vom 06.04.2006, der mündlichen Ergänzung vom 17.08.2006 in Verbindung mit seinen Ausführungen im Senatstermin vom 09.05.2007, denen der Senat folgt. Der Sachverständige hat – unter ergänzender Bezugnahme auf seine bisherigen gutachterlichen Ausführungen – ausgeführt, dass bei der Bemessung der Leistungsminderung des Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der Schmerzsymptomatik, von einem Grad von 50 %ausgehen ist.

Der Sachverständige hat folgende Feststellungen, die sich der Senat zu eigen macht, getroffen:

(1) Objektive pathologische Veränderungen:

– geringe nach dorsal gerichtete Achsabweichung, ohne relevante Einengung des Spinalkanals (nach Schraubenosteosynthese einer Densfraktur),

– weitgehende Einsteifung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Ebenen in Mittelstellung,

– Knöchern konsolidierte BWK-6-Fraktur mit keilförmiger Deformierung sowie vermehrter Rundrückenbildung,

– eingeschränkte Beweglichkeit der BWS,

– eingeschränkte Belastbarkeit der gesamten WS

– Gangunsicherheit durch eingeschränktes Blickfeld

– leicht depressiver Verstimmungszustand wegen des Unfalls

– Kälteintoleranz beider oberer Extremitäten und der WS.

Zur damit verbundenen Einschränkungen der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit hat er sich wie folgt geäußert:

Anders als z. B. bei einer Armverletzung ist vorliegend der Grad der Invalidität nicht einfach zu beurteilen. Zwei Dinge sind wesentlich: Zum einen die objektivierbaren Anhaltspunkte und zum anderen die vom Versicherten geklagten funktionellen Einschränkungen. Bei der Verletzung des 2. HWS-Körpers handelt es um eine bei dieser Art Sturz typische Verletzung. Diese Verletzung ist – nach Operation – gut ausgeheilt. Die Kompressionsfraktur des 6. BWS-Körpers macht nur wenige Beschwerden. Beim Versicherten liegen und lagen keine neurologischen Ausfälle vor; auch keine Lähmungserscheinungen.

Es liegt ein Widerspruch zwischen den vom Versicherten beschriebenen Beschwerden und dem objektivierbaren Befund. Nach dem Befund laut den Röntgenbildern etc. kann der Grad der Invalidität des Versicherten nicht auf 50 % veranschlagt werden. Der im schriftlichen Gutachten angegebene Invaliditätsgrad von 50 % rechtfertigt sich nur aufgrund der vom Versicherten angegebenen Bewegungseinschränkungen. Diese sind aber mit den aus den Röntgenbefunden ersichtlichen geringen Fehlstellungen nicht zu erklären. Eine Versteifung der HWS ist nach den Röntgenbildern nicht objektivierbar. Der Versicherte kann den Nacken aktiv nicht bewegen. Bei passiver Bewegung klagt er über Schmerzen. Das ist auf die beschriebenen funktionellen Einschränkungen zurückzuführen.

Der Versicherte kann sich selbst versorgen, anziehen und waschen. Schwere Sachen kann er aber nicht tragen. Das Tragen einer 5 Kg schweren Einkaufstasche ist ihm aber möglich. Auto fahren kann er nicht. Das Gehen ist ihm auf ebener Fläche ohne weiteres möglich. Schwierigkeiten können sich aber ergeben, wenn er auf Unebenheiten aufpassen muss. Solche kann er nicht so gut erkennen, da er den Kopf nach unten nur eingeschränkt bewegen kann. Lange Strecken kann er auch nicht bewältigen. Durch die Versteifung der Wirbelsäule im oberen Bereich wird die untere Wirbelsäule überlastet. Es ist nachvollziehbar, dass der Versicherte auch nachts Schmerzen verspürt. Diese sind auf die Überlastung der Muskulatur zurückzuführen, die dadurch entsteht, dass dem Versicherten keine entspannte Haltung möglich ist. Das Durchschlafen ist daher schwierig. Die Arme sind weitestgehend beweglich; es sind nur geringe Einschränkungen vorhanden. Die Wohnung sauber zu halten dürfte dem Versicherten Schwierigkeiten bereiten. Lesen kann er ohne Schwierigkeiten. Der Versicherte kann soziale Kontakte unterhalten. Diese schränkt er aber selbst ein, möglicherweise aufgrund depressiver Tendenzen. Ein Invaliditätsgrad von 50 % beruht auf Erfahrungstatsachen, nicht auf objektive bildgebende Befunde. Aggravationstendenzen sind aber nicht festzustellen. Die vom Versicherten geklagten Beschwerden erscheinen glaubhaft.


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  78. Kosten der künstlichen Befruchtung- Was zahlt die gesetzliche Krankenversicherung?
    (1163 mal gelesen)
    (verfasst am: 24.06.2008 Autor: Julia Fellmer)


  79. Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"
    (1122 mal gelesen)
    (verfasst am: 08.11.2007 Autor: Johannes Muhr)


  80. Berufsunfähigkeit: Versicherung / BUZ darf nicht auf Alternativtätigkeit mit sozialem Abstieg verweisen!
    (1106 mal gelesen)
    (verfasst am: 18.07.2008 Autor: Sven Skana)


  81. Die Umorganisationspflicht eines Selbstständigen zum Nachweis eines Rentenanspruchs aus einer Berufsunfähigkeitsversiche
    (1100 mal gelesen)
    (verfasst am: 18.05.2010 Autor: Uwe Klatt)


  82. Sicherung der Altersvorsorge für Selbständige
    (1016 mal gelesen)
    (verfasst am: 14.12.2007 Autor: Johannes Koepsell)


  83. Fachartikel vom 5.4.2007 "Leistungsfreiheit aufgrund neuer Zeugen" Urteil vom BGH aufgehoben.
    (996 mal gelesen)
    (verfasst am: 04.09.2008 Autor: Johannes Muhr)


  84. Nachweis der Berufsunfähigkeit bei fehlenden objektiven Befunden
    (903 mal gelesen)
    (verfasst am: 11.10.2011 Autor: Hans Wilhelm Busch)


  85. Versicherungsrecht: Leistungskürzung bei Altverträgen
    (739 mal gelesen)
    (verfasst am: 20.10.2011 Autor: Jörg Scheibe)


  86. falsche Versicherungsberatung- rechtliche Konsequenzen
    (703 mal gelesen)
    (verfasst am: 26.09.2011 Autor: Gunnar Becker)


  87. BGH stärtkt Rechte der Versicherungsnehmer bei Altverträgen
    (679 mal gelesen)
    (verfasst am: 17.10.2011 Autor: Gunnar Becker)


  88. Agentur für Arbeit muss aufgrund von Beratungsfehler haften.
    (615 mal gelesen)
    (verfasst am: 30.11.2011 Autor: Jekaterina Achtermann-Ljubimow)


  89. Verrechnung Krankentagegeld mit Verletztengeld und Übergangsgeld – die Nettolohn-Obergrenze in Versicherungsbedingungen
    (445 mal gelesen)
    (verfasst am: 09.01.2012 Autor: Kornelia Punk)


  90. Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen - Schadenssteuerung, Verschleppung oder Ablehnung der Regulierung
    (177 mal gelesen)
    (verfasst am: 19.03.2012 Autor: Holger Hesterberg)


  91. Die Krankenversicherung in der Rente
    (89 mal gelesen)
    (verfasst am: 11.04.2012 Autor: Ulrike Klein)


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