Engler - Edelhoff - Muhr
Partnerschaft von Rechtsanwälten
Rechtstipp
Herr
Johannes
Muhr
Rechtsanwalt
Spezialist für Versicherungsvertragsrecht
Kanzlei
Anschrift
Unfallversicherung: Kann eine Schadensanzeige nach 11 Monaten noch „unverzüglich“ sein?
Rubrik: Versicherungsrecht & Sozialversicherung
Erstellungsdatum: 28.08.2008
Kurzbeschreibung:
Anmerkung zum Urteil des LG Köln vom 08.08.2007, Az. 26 O 667/04
Kurz: Die Anzeigenobliegenheit setzt voraus, dass der Unfall voraussichtlich eine Leistungspflicht des Versicherers herbeiführt. Die Vorschrift gestattet es dem Versicherungsnehmer nicht, die Anzeige so lange hinauszuzögern, bis er über die Unfallfolgen und darüber, ob ein unfallbedingter Dauerschaden vorliegt, Klarheit gewonnen hat. Die Grenzen der Unverzüglichkeit sind insbesondere dann überschritten, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall erst nach längerer Zeit meldet, obwohl er wegen dauernder und sich nicht bessernder Schmerzen behandelt worden ist.
Beitrag:
Das LG Köln entschied wie folgt:
Tatbestand:
Der Kläger macht mit der Klage Invaliditätsleistungen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung geltend. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) 88 zugrunde.
Der Kläger behauptet, er habe am 11.04.2001 unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten. Im Zeitpunkt des behaupteten Unfallgeschehens betrug die Versicherungssumme € 255.646,00. Eine Anzeige des Unfalls bei der Beklagten erfolgte am 10.03.2002.
Der Kläger beruft sich auf eine unfallbedingte Teil- Invalidität mit einem Grad von 20 %. Er habe sich bei dem Unfall eine Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule zugezogen, die zu einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung im Sinne eines gesundheitlichen Dauerschadens und damit einer dauerhaften Teil-Invalidität geführt habe.
Der Kläger ist der Ansicht, trotz der zum Unfallzeitpunkt bei ihm schon vorhandenen degenerativen Veränderungen sei das Unfallereignis die wesentliche mitwirkende Ursache für das Beschwerdebild gewesen. Der Verursachungsanteil durch das Unfallereignis betrage mehr als 50 %.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte könne sich nicht mehr auf eine Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 9 Abs. 1 AUB 88 stützen, da sie in eine erneute Sachprüfung eingetreten sei und mit Schreiben vom 11.10.2004 Leistungsansprüche abgelehnt habe. Zudem habe sich erst nach knapp einjähriger Behandlung der Beschwerden abgezeichnet, dass sich eine von der Beklagten zu entschädigende Invalidität ergeben würde.
Die Beklagte bestreitet das Unfallereignis als solches sowie die behauptete Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule. Zudem behauptet sie, dass der Kläger bereits vor dem angeblichen Unfallereignis ein HWS- Schleudertrauma erlitten habe. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Kläger die Obliegenheit nach § 9 Abs. 1 AUB 88 verletzt habe, indem er den Unfall erst nach knapp einem Jahr angezeigt hat. Dies führe zu einer Leistungsfreiheit gemäß § 10 AUB 88. Einer Berufung auf die Obliegenheitsverletzung stünde auch nicht entgegen, dass sie, die Beklagte, seinerzeit in die Leistungsprüfung eingetreten ist. Denn bereits aus ihrem Schreiben vom 22.03.2002 ginge hervor, dass es sich lediglich um eine Kulanzprüfung gehandelt habe. Der Kläger sei bereits damals darauf hingewiesen worden, dass eine zeitnahe Anzeige nicht erfolgt ist und es sich lediglich um ein Entgegenkommen der Beklagten handele, sich überhaupt mit der Angelegenheit zu befassen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Invaliditätsleistungen, da die Beklagte gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 AUB 88 von der Leistungspflicht befreit ist.
Der Kläger hat seine Obliegenheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AUB 88 verletzt. Danach hat der Versicherte dem Versicherer einen Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, unverzüglich anzuzeigen. Vorliegend erfolgte eine Anzeige des angeblichen Unfalls vom 11.04.2001 erst am 10.03.2002. Unverzüglich bedeutet gemäß § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern (vgl. Grimm, Unfallversicherung AUB-Kommentar, 4. Aufl. 2006, AUB 99 7 Rdnr. 10). Hiervon kann bei einer Anzeige nach fast 11 Monaten nicht mehr ausgegangen werden. Sofern sich der Kläger nunmehr erstmals in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 11.07.2007 darauf beruft, dass erst nach knapp einjähriger Behandlung der Beschwerden erkennbar gewesen sei, dass diese eine Invalidität und daher eine Leistungspflicht der Beklagten zu begründen vermögen, so steht dieser Behauptung das von dem Kläger vorgelegte Gutachten des ihn seinerzeit behandelnden Arztes Dr. L3 vom 30.07.2004 entgegen. Denn dort heißt es, dass die Behandlung des Klägers bis zum 30.09.2001 angedauert habe. Seit dem 01.10.2001 sei der Zustand des Klägers unverändert und entspreche dem Ist-Zustand (Seite 41 des Gutachtens, Bl. 65 d.A.). Demnach ließ sich die nunmehr vom Kläger geltend gemachte Invalidität spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfall erkennen und nicht erst im März 2002. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn § 9 Abs. 1 Satz 1 AUB 88 setzt lediglich voraus, dass der Unfall voraussichtlich eine Leistungspflicht des Versicherers herbeiführt. Der Versicherungsnehmer muss unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen und verständigen Menschen nicht nur zu dem Schluss kommen können, dass er die Gesundheitsverletzungen infolge eines Unfallereignisses erlitten hat, sondern diese Gesundheitsbeschädigung auch mehr als eine schnell und folgenlos verheilende Bagatellverletzung darstellt und eine oder mehrere der mit dem Versicherer vereinbarten Leistungen begründen kann (Grimm, a.a.O., AUB 99 2 Rn. 9 m.w.N.). Die Vorschrift gestattet es dem Versicherungsnehmer jedoch nicht, die Anzeige so lange hinauszuzögern, bis er über die Unfallfolgen und darüber, ob ein unfallbedingter Dauerschaden vorliegt, Klarheit gewonnen hat (OLG Köln, ZfS 1991, 172). Die Grenzen der Unverzüglichkeit sind insbesondere dann überschritten, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall erst nach längerer Zeit meldet, obwohl er wegen dauernder und sich nicht bessernder Schmerzen behandelt worden ist („gewisse "Dauerfolgen" abzeichneten“ OLG Celle, VersR 1997, 690; „im Stadium der Verschlimmerung und ab Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen“ OLG Koblenz, VersR 1997, 868). Gerade dies war hier der Fall. Der Kläger hat sich bis zum 30.09.2001 in ärztlicher Behandlung gefunden. Laut Gutachten Dr. L3 (Bl. 65 d.A.) soll er in dem Zeitraum vom 01.07.2001 bis 30.09.2001 unter erheblichen Beschwerden gelitten haben. Er hätte deshalb, auch wenn eine ggf. bestehende dauernde Invalidität im damaligen Zeitpunkt noch nicht abschließend erkennbar war, seiner Anzeigeobliegenheit gegenüber der Beklagten nachkommen müssen. Die Anzeige nach nahezu 11 Monaten war demnach nicht unverzüglich im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 AUB 88 und stellt eine Obliegenheitsverletzung des Klägers dar.
Eine Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Unfalls hat gem. § 10 AUB 88 zur Folge, dass der Versicherer von der Leistungspflicht frei wird, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit.
§ 10 AUB 88 entspricht § 6 Abs. 3 VVG. Hierzu gilt, dass der Versicherer die objektive Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer nachzuweisen hat. Der Versicherungsnehmer hat demgegenüber sein mangelndes Verschulden zu beweisen (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 6 Rdnr. 124 m.w.N.). Der Kläger hat grob fahrlässig seine Anzeigeobliegenheit verletzt. Grobe Fahrlässigkeit liegt bereits dann vor, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BGH, NJW 1980, 886; VersR 1983, 1011). Selbst wenn die behandelnden Ärzte dem Kläger erst nach knapp einem Jahr mitgeteilt haben sollten, dass mit einer dauerhaften Beeinträchtigung zu rechnen ist, hätte er der Versicherung schon weitaus früher das andauernde und laut Gutachten Dr. L3 doch recht erhebliche Beschwerdebild mitteilen müssen. Es ist auch nicht Aufgabe der behandelnden Ärzte, ihren Patienten darauf hinzuweisen, dass er Versicherungsleistungen aus einem Unfall geltend machen kann. Insbesondere kann sich der Versicherungsnehmer nicht darauf berufen, er habe von der Anzeigepflicht keine Kenntnis gehabt (Grimm, a.a.O., AUB 99 8 Rn. 3 m.w.N.). Der Kläger kann auch nicht geltend machen, er habe gedacht, den Unfall erst anzeigen zu müssen, wenn die behandelnden Ärzte davon ausgehen, dass eine dauernde Invalidität die Folge des Unfalls ist. Die Anzeigepflicht dient gerade nicht der Geltendmachung von Ansprüchen, sondern lediglich der Anzeige eines Ereignisses, aus dem sich voraussichtlich eine Leistungspflicht des Versicherers ergibt. Die Anzeigepflicht soll den Versicherer möglichst schnell in die Lage versetzen, sich in die Ermittlungen und Verhandlungen zu dem Versicherungsfall einzuschalten und notwendige eigene Feststellungen zu treffen (BGH, VersR 1982, 182). Dass dies nach knapp einem Jahr nur noch schwerlich möglich ist, hätte der Kläger erkennen können und müssen.
Eine Berufung der Beklagten auf den Leistungsausschluss wegen der Obliegenheitsverletzung ist auch nicht treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. Die Beklagte hat frühzeitig, nämlich in ihrem Schreiben vom 22.03.2002, klargestellt, dass die Anzeige nicht unverzüglich erfolgt ist und eine Prüfung lediglich aus Kulanzgründen vorgenommen werde. Es fehlt daher bereits an einem von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand. Die Beklagte ist dem Kläger dadurch entgegengekommen, dass sie trotz Kenntnis der Obliegenheitsverletzung in die Leistungsprüfung eingetreten ist. Es ist der Beklagten nicht verwehrt, sich später – neben anderen Ablehnungsgründen – auch auf die Obliegenheitsverletzung zu berufen, auf die sie den Kläger bei Eintritt in die Leistungsprüfung sogar explizit und ohne eine Erklärung, auf die Geltendmachung der Obliegenheitsverletzung künftig zu verzichten, hingewiesen hat. Auch dann, wenn der Versicherer eine Entschädigung vorprozessual aus anderen Gründen ablehnt, führt dies nicht dazu, dass sich der Versicherer im Prozess nicht mehr auf die Obliegenheitsverletzung berufen kann. Denn einer Leistungsablehnung lässt sich im Allgemeinen nicht entnehmen, dass der Versicherer den geltend gemachten Anspruch allein aus den dort angegebenen Gründen nicht für gegeben hält (BGH, VersR 2006, 352; Grimm, a.a.O., AUB 99 2 Rn. 12). Eine Treuwidrigkeit der Beklagten ist auch nicht darin zu sehen, dass sie den Kläger trotz nicht rechtzeitiger Anzeige des Unfalls hat untersuchen lassen. Denn zum einen hätte das von der Beklagten eingeholte Gutachten für den Fall, dass es zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die Gesundheitsbeschwerden unfallbedingt sind, dem Kläger zum Vorteil gereicht. Zum anderen waren die Untersuchungen auch nicht mit erheblichen körperlichen und seelischen Unannehmlichkeiten für den Kläger verbunden, die es rechtfertigen würden, der Beklagten eine Berufung auf die Obliegenheitsverletzung zu verwehren (vgl. hierzu BGH, VersR 1978, 1936; OLG Karlsruhe, VersR 1998, 882; OLG Hamm, VersR 1992, 1255).
Mit Hinweisbeschluss vom 21.12.2007 wurden die Parteien vom 20. Zivilsenat des OLG Köln (20 U 167/07) darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen (VersR 2008, 528 (red. Leitsatz); Volltext bei Juris).
Anmerkung:
Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung, jedenfalls unter Berücksichtigung des später ergangenen Urteils des BGH vom 30. April 2008 - IV ZR 227/06 - , nicht stand.
1. Die Ausführungen des Gerichts tragen nicht die Annahme, die Kläger hätten bereits vor der Mitteilung an die Versicherung eine die Obliegenheiten § 9 Abs. 1 Satz 1 AUB 88 auslösende Kenntnis vom Vorliegen eines Versicherungsfalles gehabt.
a) In den Bedingungen der Unfallversicherung heißt es:
"Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt,
müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt
hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten."
………..
"Invaliditätsleistung
2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten
Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine
Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als
drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht
erwartet werden kann.
Die Invalidität ist
– innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
– innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem
Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht
worden."
Die Obliegenheit zur Schadensanzeige setzt mithin voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von denjenigen Umständen oder Tatsachen hat, die die Anzeigeobliegenheit auslösen. Der Versicherungsnehmer ist deshalb erst dann zur Anzeige verpflichtet, wenn er Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hat. Fehlt ihm dieses Wissen, so ist er nicht in der Lage zu erkennen, dass er etwas anzeigen muss. Das positive Wissen um die die Obliegenheiten auslösenden Umstände ist deshalb Teil des objektiven Tatbestandes dieser Obliegenheiten, den der Versicherer, will er sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten berufen, beweisen muss (so BGH, Urteil vom 30. April 2008 - IV ZR 227/06 –).
Die Ausführungen des Urteils zur Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. lassen besorgen, das Gericht habe bereits diese Verteilung der Beweislast verkannt und die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls als ein subjektives Moment der von der Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. erfassten Schuldseite zugeordnet.
b) Es tritt hinzu, dass das Gericht die Voraussetzungen für das Wissen des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls verkannt und nicht nachvollziehbar dargelegt hat, von welchem Zeitpunkt an der Kläger ausreichende Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalls gehabt haben soll.
Seit langem ist geklärt, dass in Fällen, in denen eine vertraglich vereinbarte, nach dem Versicherungsfall zu beachtende Obliegenheit an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem bestimmten Umstand oder Ereignis anknüpft, ein Kennenmüssen nicht ausreicht, vielmehr positive Kenntnis erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1966 - II ZR 52/64 - VersR 1967, 56 unter II 2 b; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 33 Rdn. 1 m.w.N.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 33 Rdn. 6 m.w.N.).
aa) Als bedingungsgemäßer Versicherungsfall wären hier ein Unfall mit voraussichtlicher Invaliditätsleistung der Versicherung in Betracht gekommen. Die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem solchen Versicherungsfall setzt voraus, dass er weiß, dass er einen Unfall hatte und die Versicherung nach den Bedingungen voraussichtlich Leistungen erbringen muss. Erst dann kennt der Versicherungsnehmer die maßgeblichen Tatsachen, aus denen sich der Charakter des Ereignisses als bedingungsgemäßer Versicherungsfall ergibt. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn sich dem Versicherungsnehmer lediglich ein Schadensbild präsentiert, das zwar den möglichen Schluss darauf zulässt oder sogar nahe legt, ein Unfall mit voraussichtlicher Invaliditätsleistung sei gegeben. Solange der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall diesen Schluss nicht zieht, etwa weil ihm andere medizinische Abläufe möglich erscheinen oder er keine ausreichenden Überlegungen über die Leistungspflicht anstellt, hat er noch keine positive Kenntnis vom Versicherungsfall.
Vielmehr erschöpft sich der gegen ihn zu erhebende Vorwurf darin, er habe den sich aufdrängenden Schluss auf die Ursache ziehen, das Vorliegen eines Versicherungsfalls mithin kennen müssen. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts, es genüge in einem solchen Fall, wenn dem Versicherungsnehmer die äußeren Symptome eines Schadens bekannt seien, der den möglichen Rückschluss auf ursächliche versicherte Umstände zulasse, und es sei für die Frage der Kenntnis vom Vorliegen eines Versicherungsfalls unerheblich, ob der Versicherungsnehmer diesen Schluss auch tatsächlich ziehe, trifft nicht zu.
Das Landgericht hat dem Kläger lediglich vorgeworfen, er hätte dem Schadensbild kenntnisbegründende Tatsachen entnehmen und bei gehöriger Unterrichtung erkennen können, dass ein versichertes Ereignis in Betracht zu ziehen war. Das beschreibt jedoch allenfalls grob fahrlässige Unkenntnis und damit ein bloßes Kennenmüssen der Kläger, welches die Anzeigeobliegenheit nicht auslöst.
Wann liegt also Kenntnis vom Versicherungsfall vor?
Nach den Versicherungsbedingungen setzt die Kenntnis des Versicherungsnehmers voraus, dass der Unfall voraussichtlich eine Leistungspflicht des Versicherers herbeiführt, welche bei Invalidität lediglich gegeben ist, wenn die Beeinträchtigung voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Solche Kenntnis kann allein durch Angaben der behandelnden Ärzte vermittelt worden sein. Ob eine Invalidität naheliegend ist kann allein ein Arzt beurteilen, nicht aber der Versicherungsnehmer. Die die Anzeigeobliegenheit auslösende Kenntnis vom Versicherungsfall ist also frühestens mit der ärztlichen Prognose (voraussichtlich), dass die Invalidität voraussichtlich gegeben ist, gegeben. Eine zeitliche Grenze der Kenntniserlangung etwa nach der Dauer und/oder Intensität der Behandlung kann es für den durchschnittlichen VN pauschal nicht geben. Die behandelnden Ärzte können als Zeugen zu der Frage, ob sie den VN drauf hingewiesen haben, dass die Beeinträchtigung voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann, gehört werden. Die Beweislast liegt bei der Versicherung.
Die Unfallversicherung ist ohnehin vor allzu langer Unkenntnis des VN geschützt, da ein Anspruch nicht besteht, wenn entgegen § 7 I (1) Satz 2 AUB 88 keine ärztliche Feststellung einer Invalidität des Klägers innerhalb der Frist von 12 Monaten ab dem Unfallzeitpunkt stattgefunden hat. Das Erfordernis fristgerechter ärztlicher Feststellung der Invalidität innerhalb von 12 Monaten ist eine Anspruchsvoraussetzung, deren Nichtvorliegen nicht entschuldigt werden kann (BGHZ 137, 174, 177; 162, 210, 215, BGH VersR 2006, 352).
Tatbestand:
Der Kläger macht mit der Klage Invaliditätsleistungen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung geltend. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) 88 zugrunde.
Der Kläger behauptet, er habe am 11.04.2001 unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten. Im Zeitpunkt des behaupteten Unfallgeschehens betrug die Versicherungssumme € 255.646,00. Eine Anzeige des Unfalls bei der Beklagten erfolgte am 10.03.2002.
Der Kläger beruft sich auf eine unfallbedingte Teil- Invalidität mit einem Grad von 20 %. Er habe sich bei dem Unfall eine Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule zugezogen, die zu einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung im Sinne eines gesundheitlichen Dauerschadens und damit einer dauerhaften Teil-Invalidität geführt habe.
Der Kläger ist der Ansicht, trotz der zum Unfallzeitpunkt bei ihm schon vorhandenen degenerativen Veränderungen sei das Unfallereignis die wesentliche mitwirkende Ursache für das Beschwerdebild gewesen. Der Verursachungsanteil durch das Unfallereignis betrage mehr als 50 %.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte könne sich nicht mehr auf eine Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 9 Abs. 1 AUB 88 stützen, da sie in eine erneute Sachprüfung eingetreten sei und mit Schreiben vom 11.10.2004 Leistungsansprüche abgelehnt habe. Zudem habe sich erst nach knapp einjähriger Behandlung der Beschwerden abgezeichnet, dass sich eine von der Beklagten zu entschädigende Invalidität ergeben würde.
Die Beklagte bestreitet das Unfallereignis als solches sowie die behauptete Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule. Zudem behauptet sie, dass der Kläger bereits vor dem angeblichen Unfallereignis ein HWS- Schleudertrauma erlitten habe. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Kläger die Obliegenheit nach § 9 Abs. 1 AUB 88 verletzt habe, indem er den Unfall erst nach knapp einem Jahr angezeigt hat. Dies führe zu einer Leistungsfreiheit gemäß § 10 AUB 88. Einer Berufung auf die Obliegenheitsverletzung stünde auch nicht entgegen, dass sie, die Beklagte, seinerzeit in die Leistungsprüfung eingetreten ist. Denn bereits aus ihrem Schreiben vom 22.03.2002 ginge hervor, dass es sich lediglich um eine Kulanzprüfung gehandelt habe. Der Kläger sei bereits damals darauf hingewiesen worden, dass eine zeitnahe Anzeige nicht erfolgt ist und es sich lediglich um ein Entgegenkommen der Beklagten handele, sich überhaupt mit der Angelegenheit zu befassen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Invaliditätsleistungen, da die Beklagte gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 AUB 88 von der Leistungspflicht befreit ist.
Der Kläger hat seine Obliegenheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AUB 88 verletzt. Danach hat der Versicherte dem Versicherer einen Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, unverzüglich anzuzeigen. Vorliegend erfolgte eine Anzeige des angeblichen Unfalls vom 11.04.2001 erst am 10.03.2002. Unverzüglich bedeutet gemäß § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern (vgl. Grimm, Unfallversicherung AUB-Kommentar, 4. Aufl. 2006, AUB 99 7 Rdnr. 10). Hiervon kann bei einer Anzeige nach fast 11 Monaten nicht mehr ausgegangen werden. Sofern sich der Kläger nunmehr erstmals in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 11.07.2007 darauf beruft, dass erst nach knapp einjähriger Behandlung der Beschwerden erkennbar gewesen sei, dass diese eine Invalidität und daher eine Leistungspflicht der Beklagten zu begründen vermögen, so steht dieser Behauptung das von dem Kläger vorgelegte Gutachten des ihn seinerzeit behandelnden Arztes Dr. L3 vom 30.07.2004 entgegen. Denn dort heißt es, dass die Behandlung des Klägers bis zum 30.09.2001 angedauert habe. Seit dem 01.10.2001 sei der Zustand des Klägers unverändert und entspreche dem Ist-Zustand (Seite 41 des Gutachtens, Bl. 65 d.A.). Demnach ließ sich die nunmehr vom Kläger geltend gemachte Invalidität spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfall erkennen und nicht erst im März 2002. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn § 9 Abs. 1 Satz 1 AUB 88 setzt lediglich voraus, dass der Unfall voraussichtlich eine Leistungspflicht des Versicherers herbeiführt. Der Versicherungsnehmer muss unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen und verständigen Menschen nicht nur zu dem Schluss kommen können, dass er die Gesundheitsverletzungen infolge eines Unfallereignisses erlitten hat, sondern diese Gesundheitsbeschädigung auch mehr als eine schnell und folgenlos verheilende Bagatellverletzung darstellt und eine oder mehrere der mit dem Versicherer vereinbarten Leistungen begründen kann (Grimm, a.a.O., AUB 99 2 Rn. 9 m.w.N.). Die Vorschrift gestattet es dem Versicherungsnehmer jedoch nicht, die Anzeige so lange hinauszuzögern, bis er über die Unfallfolgen und darüber, ob ein unfallbedingter Dauerschaden vorliegt, Klarheit gewonnen hat (OLG Köln, ZfS 1991, 172). Die Grenzen der Unverzüglichkeit sind insbesondere dann überschritten, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall erst nach längerer Zeit meldet, obwohl er wegen dauernder und sich nicht bessernder Schmerzen behandelt worden ist („gewisse "Dauerfolgen" abzeichneten“ OLG Celle, VersR 1997, 690; „im Stadium der Verschlimmerung und ab Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen“ OLG Koblenz, VersR 1997, 868). Gerade dies war hier der Fall. Der Kläger hat sich bis zum 30.09.2001 in ärztlicher Behandlung gefunden. Laut Gutachten Dr. L3 (Bl. 65 d.A.) soll er in dem Zeitraum vom 01.07.2001 bis 30.09.2001 unter erheblichen Beschwerden gelitten haben. Er hätte deshalb, auch wenn eine ggf. bestehende dauernde Invalidität im damaligen Zeitpunkt noch nicht abschließend erkennbar war, seiner Anzeigeobliegenheit gegenüber der Beklagten nachkommen müssen. Die Anzeige nach nahezu 11 Monaten war demnach nicht unverzüglich im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 AUB 88 und stellt eine Obliegenheitsverletzung des Klägers dar.
Eine Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Unfalls hat gem. § 10 AUB 88 zur Folge, dass der Versicherer von der Leistungspflicht frei wird, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit.
§ 10 AUB 88 entspricht § 6 Abs. 3 VVG. Hierzu gilt, dass der Versicherer die objektive Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer nachzuweisen hat. Der Versicherungsnehmer hat demgegenüber sein mangelndes Verschulden zu beweisen (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 6 Rdnr. 124 m.w.N.). Der Kläger hat grob fahrlässig seine Anzeigeobliegenheit verletzt. Grobe Fahrlässigkeit liegt bereits dann vor, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BGH, NJW 1980, 886; VersR 1983, 1011). Selbst wenn die behandelnden Ärzte dem Kläger erst nach knapp einem Jahr mitgeteilt haben sollten, dass mit einer dauerhaften Beeinträchtigung zu rechnen ist, hätte er der Versicherung schon weitaus früher das andauernde und laut Gutachten Dr. L3 doch recht erhebliche Beschwerdebild mitteilen müssen. Es ist auch nicht Aufgabe der behandelnden Ärzte, ihren Patienten darauf hinzuweisen, dass er Versicherungsleistungen aus einem Unfall geltend machen kann. Insbesondere kann sich der Versicherungsnehmer nicht darauf berufen, er habe von der Anzeigepflicht keine Kenntnis gehabt (Grimm, a.a.O., AUB 99 8 Rn. 3 m.w.N.). Der Kläger kann auch nicht geltend machen, er habe gedacht, den Unfall erst anzeigen zu müssen, wenn die behandelnden Ärzte davon ausgehen, dass eine dauernde Invalidität die Folge des Unfalls ist. Die Anzeigepflicht dient gerade nicht der Geltendmachung von Ansprüchen, sondern lediglich der Anzeige eines Ereignisses, aus dem sich voraussichtlich eine Leistungspflicht des Versicherers ergibt. Die Anzeigepflicht soll den Versicherer möglichst schnell in die Lage versetzen, sich in die Ermittlungen und Verhandlungen zu dem Versicherungsfall einzuschalten und notwendige eigene Feststellungen zu treffen (BGH, VersR 1982, 182). Dass dies nach knapp einem Jahr nur noch schwerlich möglich ist, hätte der Kläger erkennen können und müssen.
Eine Berufung der Beklagten auf den Leistungsausschluss wegen der Obliegenheitsverletzung ist auch nicht treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. Die Beklagte hat frühzeitig, nämlich in ihrem Schreiben vom 22.03.2002, klargestellt, dass die Anzeige nicht unverzüglich erfolgt ist und eine Prüfung lediglich aus Kulanzgründen vorgenommen werde. Es fehlt daher bereits an einem von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand. Die Beklagte ist dem Kläger dadurch entgegengekommen, dass sie trotz Kenntnis der Obliegenheitsverletzung in die Leistungsprüfung eingetreten ist. Es ist der Beklagten nicht verwehrt, sich später – neben anderen Ablehnungsgründen – auch auf die Obliegenheitsverletzung zu berufen, auf die sie den Kläger bei Eintritt in die Leistungsprüfung sogar explizit und ohne eine Erklärung, auf die Geltendmachung der Obliegenheitsverletzung künftig zu verzichten, hingewiesen hat. Auch dann, wenn der Versicherer eine Entschädigung vorprozessual aus anderen Gründen ablehnt, führt dies nicht dazu, dass sich der Versicherer im Prozess nicht mehr auf die Obliegenheitsverletzung berufen kann. Denn einer Leistungsablehnung lässt sich im Allgemeinen nicht entnehmen, dass der Versicherer den geltend gemachten Anspruch allein aus den dort angegebenen Gründen nicht für gegeben hält (BGH, VersR 2006, 352; Grimm, a.a.O., AUB 99 2 Rn. 12). Eine Treuwidrigkeit der Beklagten ist auch nicht darin zu sehen, dass sie den Kläger trotz nicht rechtzeitiger Anzeige des Unfalls hat untersuchen lassen. Denn zum einen hätte das von der Beklagten eingeholte Gutachten für den Fall, dass es zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die Gesundheitsbeschwerden unfallbedingt sind, dem Kläger zum Vorteil gereicht. Zum anderen waren die Untersuchungen auch nicht mit erheblichen körperlichen und seelischen Unannehmlichkeiten für den Kläger verbunden, die es rechtfertigen würden, der Beklagten eine Berufung auf die Obliegenheitsverletzung zu verwehren (vgl. hierzu BGH, VersR 1978, 1936; OLG Karlsruhe, VersR 1998, 882; OLG Hamm, VersR 1992, 1255).
Mit Hinweisbeschluss vom 21.12.2007 wurden die Parteien vom 20. Zivilsenat des OLG Köln (20 U 167/07) darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen (VersR 2008, 528 (red. Leitsatz); Volltext bei Juris).
Anmerkung:
Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung, jedenfalls unter Berücksichtigung des später ergangenen Urteils des BGH vom 30. April 2008 - IV ZR 227/06 - , nicht stand.
1. Die Ausführungen des Gerichts tragen nicht die Annahme, die Kläger hätten bereits vor der Mitteilung an die Versicherung eine die Obliegenheiten § 9 Abs. 1 Satz 1 AUB 88 auslösende Kenntnis vom Vorliegen eines Versicherungsfalles gehabt.
a) In den Bedingungen der Unfallversicherung heißt es:
"Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt,
müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt
hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten."
………..
"Invaliditätsleistung
2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten
Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine
Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als
drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht
erwartet werden kann.
Die Invalidität ist
– innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
– innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem
Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht
worden."
Die Obliegenheit zur Schadensanzeige setzt mithin voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von denjenigen Umständen oder Tatsachen hat, die die Anzeigeobliegenheit auslösen. Der Versicherungsnehmer ist deshalb erst dann zur Anzeige verpflichtet, wenn er Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hat. Fehlt ihm dieses Wissen, so ist er nicht in der Lage zu erkennen, dass er etwas anzeigen muss. Das positive Wissen um die die Obliegenheiten auslösenden Umstände ist deshalb Teil des objektiven Tatbestandes dieser Obliegenheiten, den der Versicherer, will er sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten berufen, beweisen muss (so BGH, Urteil vom 30. April 2008 - IV ZR 227/06 –).
Die Ausführungen des Urteils zur Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. lassen besorgen, das Gericht habe bereits diese Verteilung der Beweislast verkannt und die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls als ein subjektives Moment der von der Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. erfassten Schuldseite zugeordnet.
b) Es tritt hinzu, dass das Gericht die Voraussetzungen für das Wissen des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls verkannt und nicht nachvollziehbar dargelegt hat, von welchem Zeitpunkt an der Kläger ausreichende Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalls gehabt haben soll.
Seit langem ist geklärt, dass in Fällen, in denen eine vertraglich vereinbarte, nach dem Versicherungsfall zu beachtende Obliegenheit an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem bestimmten Umstand oder Ereignis anknüpft, ein Kennenmüssen nicht ausreicht, vielmehr positive Kenntnis erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1966 - II ZR 52/64 - VersR 1967, 56 unter II 2 b; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 33 Rdn. 1 m.w.N.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 33 Rdn. 6 m.w.N.).
aa) Als bedingungsgemäßer Versicherungsfall wären hier ein Unfall mit voraussichtlicher Invaliditätsleistung der Versicherung in Betracht gekommen. Die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem solchen Versicherungsfall setzt voraus, dass er weiß, dass er einen Unfall hatte und die Versicherung nach den Bedingungen voraussichtlich Leistungen erbringen muss. Erst dann kennt der Versicherungsnehmer die maßgeblichen Tatsachen, aus denen sich der Charakter des Ereignisses als bedingungsgemäßer Versicherungsfall ergibt. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn sich dem Versicherungsnehmer lediglich ein Schadensbild präsentiert, das zwar den möglichen Schluss darauf zulässt oder sogar nahe legt, ein Unfall mit voraussichtlicher Invaliditätsleistung sei gegeben. Solange der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall diesen Schluss nicht zieht, etwa weil ihm andere medizinische Abläufe möglich erscheinen oder er keine ausreichenden Überlegungen über die Leistungspflicht anstellt, hat er noch keine positive Kenntnis vom Versicherungsfall.
Vielmehr erschöpft sich der gegen ihn zu erhebende Vorwurf darin, er habe den sich aufdrängenden Schluss auf die Ursache ziehen, das Vorliegen eines Versicherungsfalls mithin kennen müssen. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts, es genüge in einem solchen Fall, wenn dem Versicherungsnehmer die äußeren Symptome eines Schadens bekannt seien, der den möglichen Rückschluss auf ursächliche versicherte Umstände zulasse, und es sei für die Frage der Kenntnis vom Vorliegen eines Versicherungsfalls unerheblich, ob der Versicherungsnehmer diesen Schluss auch tatsächlich ziehe, trifft nicht zu.
Das Landgericht hat dem Kläger lediglich vorgeworfen, er hätte dem Schadensbild kenntnisbegründende Tatsachen entnehmen und bei gehöriger Unterrichtung erkennen können, dass ein versichertes Ereignis in Betracht zu ziehen war. Das beschreibt jedoch allenfalls grob fahrlässige Unkenntnis und damit ein bloßes Kennenmüssen der Kläger, welches die Anzeigeobliegenheit nicht auslöst.
Wann liegt also Kenntnis vom Versicherungsfall vor?
Nach den Versicherungsbedingungen setzt die Kenntnis des Versicherungsnehmers voraus, dass der Unfall voraussichtlich eine Leistungspflicht des Versicherers herbeiführt, welche bei Invalidität lediglich gegeben ist, wenn die Beeinträchtigung voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Solche Kenntnis kann allein durch Angaben der behandelnden Ärzte vermittelt worden sein. Ob eine Invalidität naheliegend ist kann allein ein Arzt beurteilen, nicht aber der Versicherungsnehmer. Die die Anzeigeobliegenheit auslösende Kenntnis vom Versicherungsfall ist also frühestens mit der ärztlichen Prognose (voraussichtlich), dass die Invalidität voraussichtlich gegeben ist, gegeben. Eine zeitliche Grenze der Kenntniserlangung etwa nach der Dauer und/oder Intensität der Behandlung kann es für den durchschnittlichen VN pauschal nicht geben. Die behandelnden Ärzte können als Zeugen zu der Frage, ob sie den VN drauf hingewiesen haben, dass die Beeinträchtigung voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann, gehört werden. Die Beweislast liegt bei der Versicherung.
Die Unfallversicherung ist ohnehin vor allzu langer Unkenntnis des VN geschützt, da ein Anspruch nicht besteht, wenn entgegen § 7 I (1) Satz 2 AUB 88 keine ärztliche Feststellung einer Invalidität des Klägers innerhalb der Frist von 12 Monaten ab dem Unfallzeitpunkt stattgefunden hat. Das Erfordernis fristgerechter ärztlicher Feststellung der Invalidität innerhalb von 12 Monaten ist eine Anspruchsvoraussetzung, deren Nichtvorliegen nicht entschuldigt werden kann (BGHZ 137, 174, 177; 162, 210, 215, BGH VersR 2006, 352).
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