Engler - Edelhoff - Muhr
Partnerschaft von Rechtsanwälten
Rechtstipp
Herr
Johannes
Muhr
Rechtsanwalt
Spezialist für Versicherungsvertragsrecht
Kanzlei
Anschrift
Unklarheiten in Versicherungsbedingungen gehen zu Lasten der Versicherung. Gran Canaria liegt “innerhalb Europas”.
Rubrik: Versicherungsrecht & Sozialversicherung
Erstellungsdatum: 13.09.2007
Kurzbeschreibung:
Eine Hausratversicherung hat auch bei einem auf Gran Canaria begangenen Einbruchdiebstahl für den entstandenen Schaden aufzukommen, wenn sie in ihren Versicherungsbedingungen den Versicherungsschutz auf Schadensfälle "innerhalb Europas" begrenzt. Wird nicht hinreichend deutlich gemacht, ob der Begriff "Europa" geografisch oder politisch zu interpretieren ist, geht diese Unklarheit zu Lasten der Versicherung (LG Berlin, Urteil vom 09.01.2007, Az. 7 S 31/06)
Beitrag:
Die Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin führt aus:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2 278,41 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Hausratversicherungsvertrag zur Versicherungsschein-Nr. KS 227/1012349 i.V.m. AVB-VHB 74.
Der Versicherungsfall ist durch das Geschehen vom 10. Oktober 2005 i.S.v. §§ 1b), 3B 1a) AVB-VHB 74 eingetreten. Nach § 3B Nr. 1a der Bedingungen der Beklagten genügt es, für die hier versicherte Einbruchdiebstahl- und Beraubungsversicherung, wenn der Dieb in ein Gebäude oder den Raum eines Gebäudes “einsteigt”. Sofern ein Dieb sich einen Zugang über eine nicht dafür gedacht Öffnung verschafft, steigt er i.S. der Bedingungen der Beklagten ein. Auf das Vorhandensein von Gewaltspuren kommt es dabei nicht an.
Es besteht entgegen der Ansicht der Beklagten auch Versicherungsschutz nach den Regeln der Außenversicherung gemäß § 6 Nr. 3 S. 1, 2 der Bedingungen der Beklagten. Danach besteht Versicherungsschutz außerhalb der versicherten Wohnung zwar nur “innerhalb Europas”, wenn sich die versicherten Sachen vorübergehend außerhalb der Wohnung befanden und es zu einem versicherten Einbruchdiebstahl in der “fremden Wohnung” gekommen ist. Indes ist das hier der Fall. Insbesondere fand der Versicherungsfall, der sich auf Gran Canaria zutrug, innerhalb Europas statt. Denn die Klausel ist nach § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen.
Die Klausel ist hinsichtlich der Begrenzung der Außenversicherung auf “Europa” unklar i.S. der Unklarheitenregel.
Der Anwendbarkeit der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB = § 5 AGBG) steht nicht etwa entgegen, dass der Versicherungsvertrag bereits am 23. Juni 1977 geschlossen wurde. Zum einen galt bereits zu diesem Zeitpunkt das AGBG, das am 1. April 1977 in Kraft getreten ist. Zum anderen handelt es sich bei der Unklarheitenregel um eine bereits vor ihrer Kodifizierung allgemein anerkannte Auslegungsregel . Auch kann dahinstehen, ob § 5 AGBG oder § 305c Abs. 2 BGB auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Denn beide Vorschriften sind ihrem Inhalt nach identisch und die Integrierung des § 5 AGBG in das BGB sollte nicht mit inhaltlichen Änderungen verbunden sein.
Die Klausel ist objektiv mehrdeutig.
Dabei bestehen Zweifel bei der Auslegung i.S. der Unklarheitenregel bereits dann, wenn zwei oder mehr Auslegungsergebnisse nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden (rechtlich) vertretbar sind und keine der Auslegungen den klaren Vorzug verdient. Nicht erforderlich ist, dass beide Auslegungsergebnisse völlig gleichwertig sind .
Legt man die Klausel am maßgeblichen Empfängerhorizont des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse aus, ergibt sich für diesen ein mehrfacher Bedeutungssinn.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann danach den Begriff Europa ohne nähere Erläuterung in einem rein geographischen Sinn verstehen. Allerdings hat der Begriff Europa im allgemeinen Sprachgebrauch – auf den hier abzustellen ist – darüber hinaus auch eine politische Bedeutung. Nicht selten wird der Begriff Europa im täglichen Sprachgebrauch auch als Beschreibung einer Werte- und Schicksalsgemeinschaft gebraucht, wobei dann hierunter jedenfalls die Länder mit einer abendländischen Tradition verstanden werden. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung führt daher zu einer Mehrdeutigkeit der Klausel.
Die Klausel wird auch nicht durch eine teleologische Auslegung aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers eindeutig. So kann der Sinn und Zweck einer Klausel nur soweit berücksichtigt werden, wie er dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus der Klausel erkennbar wird . Zwar wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer der Klausel entnehmen, dass der Versicherungsschutz nur für Europa erweitert werden soll, ein klares Verständnis, etwa im geografischen Sinn, folgt daraus jedoch nicht.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Aspekt der Rechtssicherheit. Es ist schon fraglich, ob ein solcher Aspekt bei der Auslegung am Horizont des verständigen Versicherungsnehmers überhaupt zu berücksichtigen ist, jedenfalls ist ein Verständnis im geografischen oder politischen Sinn nicht mit erkennbar weniger Rechtsunsicherheiten behaftet. So kann es auch bei einem Abstellen auf eine rein geografische Betrachtung zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen . Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird jedenfalls solche Rechtsunsicherheiten nicht bei der Auslegung mitberücksichtigen.
Soweit die Beklagte durch ihre Klauselformulierung eine Begrenzung des Versicherungsschutzes auf Europa im geografischen Sinn verfolgte, kann dies ebenfalls zu keinem eindeutigen Verständnis der Klausel führen. Für diese Regelungsintention mag zwar die Nachfolgeregelung des § 12 Nr. 1 VHB 84 sprechen, wo ausdrücklich von Europa im geografischen Sinn gesprochen wird, doch ist die Entstehungsgeschichte einer Regelung oder eine nicht vereinbarte Parallelvorschrift jedenfalls nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers bei der Auslegung zu berücksichtigen. Irgendeine Bedeutung für die Auslegung kann der Nachfolgeregelung auch schon deswegen nicht zukommen, da auf das Verständnis bei Vertragsschluss abzustellen ist.
Gegen die Mehrdeutigkeit des Begriffs Europa spricht auch nicht, dass ein geografisches Verständnis womöglich näher liegen mag. Denn die Unklarheitenregel erfordert keine völlige Gleichwertigkeit der Auslegungsergebnisse und einen klaren Vorzug verdient die Auslegung im geografischen Sinn – wie gezeigt – nicht.
Schließlich kann gegen die Annahme einer objektiven Mehrdeutigkeit nicht eingewendet werden, dass der Begriff Europa zur Zeit der Einbeziehung eindeutig war. Es ist zwar zutreffend, dass für die Auslegung einer Willenserklärung und damit auch bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen auf den Zeitpunkt der Einbeziehung abzustellen ist doch hat die Beklagte dazu, dass zur Zeit der Einbeziehung in den hier gegenständlichen Vertrag eine abweichende Wortbedeutung existiert nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.
Folge der Unklarheitenregel ist – in Abweichung zur Vorschrift des § 155 BGB –, dass die kundengünstigste Auslegungsvariante maßgebend ist. Ob hierbei ein konkret-individueller Maßstab oder ein generellabstrakter Maßstab heranzuziehen ist, ist – soweit erkennbar – höchstrichterlich nicht geklärt, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Bei einem konkret-individuellen Maßstab ist von einer Auslegung in einem politischen Sinn auszugehen. Denn der Versicherungsfall trat auf der Insel Gran Canaria ein, welche politisch zu Spanien gehört, das wiederum Europa zugehört. Ob bei einer generellabstrakten Betrachtung der Begriff Europa im geografischen oder politischen Sinn günstiger ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch eine Auslegung im geografischen Sinn als generellabstrakt günstiger angesehen, was vorliegend für den Kläger den Versicherungsschutz ausschließen würde, ist es der Beklagten zumindest nach § 242 BGB verwehrt, sich auf diese konkret ungünstigere Auslegung zu berufen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2 278,41 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Hausratversicherungsvertrag zur Versicherungsschein-Nr. KS 227/1012349 i.V.m. AVB-VHB 74.
Der Versicherungsfall ist durch das Geschehen vom 10. Oktober 2005 i.S.v. §§ 1b), 3B 1a) AVB-VHB 74 eingetreten. Nach § 3B Nr. 1a der Bedingungen der Beklagten genügt es, für die hier versicherte Einbruchdiebstahl- und Beraubungsversicherung, wenn der Dieb in ein Gebäude oder den Raum eines Gebäudes “einsteigt”. Sofern ein Dieb sich einen Zugang über eine nicht dafür gedacht Öffnung verschafft, steigt er i.S. der Bedingungen der Beklagten ein. Auf das Vorhandensein von Gewaltspuren kommt es dabei nicht an.
Es besteht entgegen der Ansicht der Beklagten auch Versicherungsschutz nach den Regeln der Außenversicherung gemäß § 6 Nr. 3 S. 1, 2 der Bedingungen der Beklagten. Danach besteht Versicherungsschutz außerhalb der versicherten Wohnung zwar nur “innerhalb Europas”, wenn sich die versicherten Sachen vorübergehend außerhalb der Wohnung befanden und es zu einem versicherten Einbruchdiebstahl in der “fremden Wohnung” gekommen ist. Indes ist das hier der Fall. Insbesondere fand der Versicherungsfall, der sich auf Gran Canaria zutrug, innerhalb Europas statt. Denn die Klausel ist nach § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen.
Die Klausel ist hinsichtlich der Begrenzung der Außenversicherung auf “Europa” unklar i.S. der Unklarheitenregel.
Der Anwendbarkeit der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB = § 5 AGBG) steht nicht etwa entgegen, dass der Versicherungsvertrag bereits am 23. Juni 1977 geschlossen wurde. Zum einen galt bereits zu diesem Zeitpunkt das AGBG, das am 1. April 1977 in Kraft getreten ist. Zum anderen handelt es sich bei der Unklarheitenregel um eine bereits vor ihrer Kodifizierung allgemein anerkannte Auslegungsregel . Auch kann dahinstehen, ob § 5 AGBG oder § 305c Abs. 2 BGB auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Denn beide Vorschriften sind ihrem Inhalt nach identisch und die Integrierung des § 5 AGBG in das BGB sollte nicht mit inhaltlichen Änderungen verbunden sein.
Die Klausel ist objektiv mehrdeutig.
Dabei bestehen Zweifel bei der Auslegung i.S. der Unklarheitenregel bereits dann, wenn zwei oder mehr Auslegungsergebnisse nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden (rechtlich) vertretbar sind und keine der Auslegungen den klaren Vorzug verdient. Nicht erforderlich ist, dass beide Auslegungsergebnisse völlig gleichwertig sind .
Legt man die Klausel am maßgeblichen Empfängerhorizont des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse aus, ergibt sich für diesen ein mehrfacher Bedeutungssinn.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann danach den Begriff Europa ohne nähere Erläuterung in einem rein geographischen Sinn verstehen. Allerdings hat der Begriff Europa im allgemeinen Sprachgebrauch – auf den hier abzustellen ist – darüber hinaus auch eine politische Bedeutung. Nicht selten wird der Begriff Europa im täglichen Sprachgebrauch auch als Beschreibung einer Werte- und Schicksalsgemeinschaft gebraucht, wobei dann hierunter jedenfalls die Länder mit einer abendländischen Tradition verstanden werden. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung führt daher zu einer Mehrdeutigkeit der Klausel.
Die Klausel wird auch nicht durch eine teleologische Auslegung aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers eindeutig. So kann der Sinn und Zweck einer Klausel nur soweit berücksichtigt werden, wie er dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus der Klausel erkennbar wird . Zwar wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer der Klausel entnehmen, dass der Versicherungsschutz nur für Europa erweitert werden soll, ein klares Verständnis, etwa im geografischen Sinn, folgt daraus jedoch nicht.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Aspekt der Rechtssicherheit. Es ist schon fraglich, ob ein solcher Aspekt bei der Auslegung am Horizont des verständigen Versicherungsnehmers überhaupt zu berücksichtigen ist, jedenfalls ist ein Verständnis im geografischen oder politischen Sinn nicht mit erkennbar weniger Rechtsunsicherheiten behaftet. So kann es auch bei einem Abstellen auf eine rein geografische Betrachtung zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen . Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird jedenfalls solche Rechtsunsicherheiten nicht bei der Auslegung mitberücksichtigen.
Soweit die Beklagte durch ihre Klauselformulierung eine Begrenzung des Versicherungsschutzes auf Europa im geografischen Sinn verfolgte, kann dies ebenfalls zu keinem eindeutigen Verständnis der Klausel führen. Für diese Regelungsintention mag zwar die Nachfolgeregelung des § 12 Nr. 1 VHB 84 sprechen, wo ausdrücklich von Europa im geografischen Sinn gesprochen wird, doch ist die Entstehungsgeschichte einer Regelung oder eine nicht vereinbarte Parallelvorschrift jedenfalls nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers bei der Auslegung zu berücksichtigen. Irgendeine Bedeutung für die Auslegung kann der Nachfolgeregelung auch schon deswegen nicht zukommen, da auf das Verständnis bei Vertragsschluss abzustellen ist.
Gegen die Mehrdeutigkeit des Begriffs Europa spricht auch nicht, dass ein geografisches Verständnis womöglich näher liegen mag. Denn die Unklarheitenregel erfordert keine völlige Gleichwertigkeit der Auslegungsergebnisse und einen klaren Vorzug verdient die Auslegung im geografischen Sinn – wie gezeigt – nicht.
Schließlich kann gegen die Annahme einer objektiven Mehrdeutigkeit nicht eingewendet werden, dass der Begriff Europa zur Zeit der Einbeziehung eindeutig war. Es ist zwar zutreffend, dass für die Auslegung einer Willenserklärung und damit auch bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen auf den Zeitpunkt der Einbeziehung abzustellen ist doch hat die Beklagte dazu, dass zur Zeit der Einbeziehung in den hier gegenständlichen Vertrag eine abweichende Wortbedeutung existiert nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.
Folge der Unklarheitenregel ist – in Abweichung zur Vorschrift des § 155 BGB –, dass die kundengünstigste Auslegungsvariante maßgebend ist. Ob hierbei ein konkret-individueller Maßstab oder ein generellabstrakter Maßstab heranzuziehen ist, ist – soweit erkennbar – höchstrichterlich nicht geklärt, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Bei einem konkret-individuellen Maßstab ist von einer Auslegung in einem politischen Sinn auszugehen. Denn der Versicherungsfall trat auf der Insel Gran Canaria ein, welche politisch zu Spanien gehört, das wiederum Europa zugehört. Ob bei einer generellabstrakten Betrachtung der Begriff Europa im geografischen oder politischen Sinn günstiger ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch eine Auslegung im geografischen Sinn als generellabstrakt günstiger angesehen, was vorliegend für den Kläger den Versicherungsschutz ausschließen würde, ist es der Beklagten zumindest nach § 242 BGB verwehrt, sich auf diese konkret ungünstigere Auslegung zu berufen.
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(verfasst am: 18.05.2010 Autor: Uwe Klatt)
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Sicherung der Altersvorsorge für Selbständige
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(verfasst am: 14.12.2007 Autor: Johannes Koepsell)
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Fachartikel vom 5.4.2007 "Leistungsfreiheit aufgrund neuer Zeugen" Urteil vom BGH aufgehoben.
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(verfasst am: 04.09.2008 Autor: Johannes Muhr)
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Nachweis der Berufsunfähigkeit bei fehlenden objektiven Befunden
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(verfasst am: 11.10.2011 Autor: Hans Wilhelm Busch)
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Versicherungsrecht: Leistungskürzung bei Altverträgen
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(verfasst am: 20.10.2011 Autor: Jörg Scheibe)
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falsche Versicherungsberatung- rechtliche Konsequenzen
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(verfasst am: 26.09.2011 Autor: Gunnar Becker)
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BGH stärtkt Rechte der Versicherungsnehmer bei Altverträgen
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(verfasst am: 17.10.2011 Autor: Gunnar Becker)
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Agentur für Arbeit muss aufgrund von Beratungsfehler haften.
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(verfasst am: 30.11.2011 Autor: Jekaterina Achtermann-Ljubimow)
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Verrechnung Krankentagegeld mit Verletztengeld und Übergangsgeld – die Nettolohn-Obergrenze in Versicherungsbedingungen
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(verfasst am: 09.01.2012 Autor: Kornelia Punk)
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Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen - Schadenssteuerung, Verschleppung oder Ablehnung der Regulierung
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(verfasst am: 19.03.2012 Autor: Holger Hesterberg)
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Die Krankenversicherung in der Rente
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(verfasst am: 11.04.2012 Autor: Ulrike Klein)
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