Engler - Edelhoff - Muhr
Partnerschaft von Rechtsanwälten
Rechtstipp
Herr
Johannes
Muhr
Rechtsanwalt
Spezialist für Versicherungsvertragsrecht
Kanzlei
Anschrift
Versicherungsschutz trotz nicht abgeschlossener Haustür
Rubrik: Versicherungsrecht & Sozialversicherung
Erstellungsdatum: 25.04.2007
Kurzbeschreibung:
Ist ungeklärt, welche Person die Tür vor dem Einbruch zuletzt geschlossen und dabei nicht verriegelt hat, kann dieses Fehlverhalten dem Versicherungsnehmer in der Regel nicht zugerechnet werden (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.05.2006, 9 U 129/05).
Beitrag:
Das Oberlandesgericht Köln hat die vom Landgericht angenommene Leistungsfreiheit des Versicherers mit zutreffender Begründung verneint.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten Versicherungsleistung nach einem Wohnungseinbruch. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine sog. "Casa Arte" Versicherung. Versichert waren im Rahmen der Allgefahrenversicherung neben dem sonstigen Hausrat unter anderem auch Kunstwerke und Antiquitäten am Wohnort der Klägerin. Es kam zu einem Einbruch. Es wurden diverse Kunstwerke und Antiquitäten entwendet. Der Gesamtschaden belief sich auf insgesamt 57.850,- €. Eingebrochen wurde durch die Tür, die lediglich durch ein zur Tatzeit nicht verriegeltes Schloss gesichert war. Die Klägerin und ihr Mann schliefen in der Tatnacht im Dachgeschoss des Hauses, sie bemerkten von dem Einbruch nichts. Die Klägerin hatte einige Tage vor dem Einbruch in einer Zeitungsannonce diverse Kunstgegenstände zum Verkauf angeboten und diese sodann drei Interessenten im streitgegenständlichen Objekt gezeigt. Die Klägerin hat behauptet, grundsätzlich sei die Eingangstüre nachts immer verschlossen gehalten worden, auch der Hausangestellten sei eine entsprechende Weisung erteilt worden. Nur wegen der Unordnung im Vorfeld eines Umzuges sei dies vor der fraglichen Nacht offenbar vergessen worden. Dass die Tür nur ein Schloss habe, sei bei diversen Besichtigungsterminen durch Mitarbeiter der Versicherung so akzeptiert worden.
Die Versicherung hat die Auffassung vertreten, sie sei wegen Nichteinhaltung der Sicherheitsbestimmungen leistungsfrei, weil die Hauseingangstür nur mit einem Schloss versehen war. Zudem sei durch die Annonce und den Einlass fremder Kaufinteressenten ins Haus eine Gefahrerhöhung eingetreten. Die Klägerin habe schließlich durch Nichtverschließen der Hauseingangstür in der Tatnacht den Versicherungsfall auch grob fahrlässig herbeigeführt.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Angesichts des erheblichen Wertes der Gegenstände, die sich im Erdgeschoss des Hauses befanden, der besonderen baulichen Gegebenheiten und des vereinbarten Sicherheitsstandards, sei es unentschuldbar, dass die Tür über Nacht nicht abgeschlossen war.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 57.850,-€. Die Beklagte ist nicht leistungsfrei. Sie kann sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung auf Leistungsfreiheit gemäß §§ 25 Abs. 1, 23 Abs. 1 VVG berufen.
Gefahrerhöhung setzt eine nachträgliche Veränderung des bei Abschluss des Vertrages bestehenden Gefahrenzustandes zu Lasten des Versicherers voraus, die eine generell höhere Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadensumfanges begründet. Dabei muss sich die geänderte Gefahrenlage auf einem gewissen Niveau stabilisiert haben und einen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der mindestens von so langer Dauer ist, dass er die Grundlage eines neuen, natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und damit geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern Da die streitgegenständliche Hauseingangstür bereits bei Abschluss des Vertrages nur mit einem Schloss gesichert war, kommt unter diesem Gesichtspunkt eine Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung nicht in Betracht. Auch durch die Zeitungsannonce ist eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG nicht bewirkt worden. Denn in der Annonce war lediglich die Handy- Nummer des Ehemannes der Klägerin angegeben, nicht aber die Wohnanschrift der Klägerin. Das Inserat hatte damit keinen Einfluss auf die bestehende Gefahrenlage. Auch der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin im Anschluss an die Annonce drei Kaufinteressenten in das Haus eingelassen hat, stellt keine Gefahrerhöhung dar. Es handelte sich insofern um kurzfristige Vorgänge, die – sofern hiermit überhaupt eine objektive Gefahrsteigerung verbunden war – jedenfalls nicht zu einer dauerhaften Änderung der Gefahrenlage im Sinne des § 23 VVG geführt haben.
Die Beklagte ist auch nicht gemäß Ziff. 12.7., 12.3. a AVB, § 6 Abs. 1 VVG leistungsfrei, weil die Hauseingangstür entgegen den in Ziffer B 1.3.a der Sicherheitsbestimmungen enthaltenen Vorschrift nicht durch "zwei Schlösser mit nach außen bündig abschließenden Sicherheitszylindern oder gleichwertigen Verschlüssen" ausgestattet war. Die Beachtung der Sicherheitsvorschriften stellt zwar gemäß Ziff. 12.3., 12.7. AVB eine vertragliche Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs. 1 VVG dar. Der Beklagten ist es jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG versagt, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen. Denn die Beachtung der Sicherheitsvorschriften ist eine vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit. Erhält der Versicherer von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis, muss er – um sich den Einwand der Leistungsfreiheit zu erhalten - den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG. Eine Kündigung ist jedoch nicht erfolgt. Auf die Frage, ab wann die Beklagte den Zustand der Haustür kannte (schon vor dem Versicherungsfall?), kam es daher nicht an.
Die Beklagte ist schließlich auch nicht nach § 61 VVG leistungsfrei, denn die Klägerin hat den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht lässt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten muss. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich um ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt Ob diese Voraussetzungen hier zu bejahen sind, kann dahinstehen. Selbst wenn man eine unterlassene Verriegelung als grob fahrlässiges Verhalten wertet, so kann dieses Verhalten der Klägerin nicht zugerechnet werden. Es ist ungeklärt, welche Person die Tür vor dem Einbruch zuletzt geschlossen und dabei nicht verriegelt hat. Dies können neben der Klägerin selbst deren Ehemann oder die Haushälterin gewesen sein, die am Einbruchstag im Hause war. Da nicht feststeht, dass die Klägerin die Hauseingangstür als letzte geschlossen hat, ohne den Riegel zu betätigen, kommt unter diesem Gesichtspunkt eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 61 VVG nur in Betracht, wenn der Klägerin ein etwaiges Fehlverhalten der Haushälterin und ihres Ehemannes zurechenbar wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Weder die Haushälterin noch der Ehemann der Klägerin sind als Repräsentanten anzusehen. Eine Repräsentantenstellung kann nur dann angenommen werden, wenn sich der Versicherungsnehmer von jedweder Risikoverwaltung und Benutzung zurückgezogen und einem Dritten die vollständige Obhut über das versicherte Risiko übertragen hat. Dafür, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt wären, ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
Der Klägerin lässt sich schließlich auch nicht der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens unter dem Gesichtspunkt machen, dass sie es unterlassen habe, persönlich zu kontrollieren, ob die Hauseingangstür verschlossen war. Denn selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt würde, dass die Eingangstür nachts zu verschließen war, wären keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass für die Klägerin Veranlassung für eine entsprechende Kontrolle bestand. Denn die Klägerin hat vorgetragen, dass der Haushälterin die Weisung erteilt war, die Hauseingangstür stets zu verschließen; diese Anordnung habe sie auch zuverlässig befolgt. Die Klägerin hat darüber hinaus dargelegt, sie habe - schon im Hinblick darauf, dass sich außer den versicherten Gegenständen im Haus Schmuckgegenstände befanden, für die ein Versicherungsschutz aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht zu erlangen war - grundsätzlich dafür Sorge getragen, dass die Hauseingangstüren während der Nacht verschlossen waren. Da die Beklagte Beweis für die Unrichtigkeit dieses Vortrages nicht angeboten hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin gegen die verkehrsübliche Sorgfalt verstoßen hat.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten Versicherungsleistung nach einem Wohnungseinbruch. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine sog. "Casa Arte" Versicherung. Versichert waren im Rahmen der Allgefahrenversicherung neben dem sonstigen Hausrat unter anderem auch Kunstwerke und Antiquitäten am Wohnort der Klägerin. Es kam zu einem Einbruch. Es wurden diverse Kunstwerke und Antiquitäten entwendet. Der Gesamtschaden belief sich auf insgesamt 57.850,- €. Eingebrochen wurde durch die Tür, die lediglich durch ein zur Tatzeit nicht verriegeltes Schloss gesichert war. Die Klägerin und ihr Mann schliefen in der Tatnacht im Dachgeschoss des Hauses, sie bemerkten von dem Einbruch nichts. Die Klägerin hatte einige Tage vor dem Einbruch in einer Zeitungsannonce diverse Kunstgegenstände zum Verkauf angeboten und diese sodann drei Interessenten im streitgegenständlichen Objekt gezeigt. Die Klägerin hat behauptet, grundsätzlich sei die Eingangstüre nachts immer verschlossen gehalten worden, auch der Hausangestellten sei eine entsprechende Weisung erteilt worden. Nur wegen der Unordnung im Vorfeld eines Umzuges sei dies vor der fraglichen Nacht offenbar vergessen worden. Dass die Tür nur ein Schloss habe, sei bei diversen Besichtigungsterminen durch Mitarbeiter der Versicherung so akzeptiert worden.
Die Versicherung hat die Auffassung vertreten, sie sei wegen Nichteinhaltung der Sicherheitsbestimmungen leistungsfrei, weil die Hauseingangstür nur mit einem Schloss versehen war. Zudem sei durch die Annonce und den Einlass fremder Kaufinteressenten ins Haus eine Gefahrerhöhung eingetreten. Die Klägerin habe schließlich durch Nichtverschließen der Hauseingangstür in der Tatnacht den Versicherungsfall auch grob fahrlässig herbeigeführt.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Angesichts des erheblichen Wertes der Gegenstände, die sich im Erdgeschoss des Hauses befanden, der besonderen baulichen Gegebenheiten und des vereinbarten Sicherheitsstandards, sei es unentschuldbar, dass die Tür über Nacht nicht abgeschlossen war.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 57.850,-€. Die Beklagte ist nicht leistungsfrei. Sie kann sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung auf Leistungsfreiheit gemäß §§ 25 Abs. 1, 23 Abs. 1 VVG berufen.
Gefahrerhöhung setzt eine nachträgliche Veränderung des bei Abschluss des Vertrages bestehenden Gefahrenzustandes zu Lasten des Versicherers voraus, die eine generell höhere Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadensumfanges begründet. Dabei muss sich die geänderte Gefahrenlage auf einem gewissen Niveau stabilisiert haben und einen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der mindestens von so langer Dauer ist, dass er die Grundlage eines neuen, natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und damit geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern Da die streitgegenständliche Hauseingangstür bereits bei Abschluss des Vertrages nur mit einem Schloss gesichert war, kommt unter diesem Gesichtspunkt eine Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung nicht in Betracht. Auch durch die Zeitungsannonce ist eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG nicht bewirkt worden. Denn in der Annonce war lediglich die Handy- Nummer des Ehemannes der Klägerin angegeben, nicht aber die Wohnanschrift der Klägerin. Das Inserat hatte damit keinen Einfluss auf die bestehende Gefahrenlage. Auch der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin im Anschluss an die Annonce drei Kaufinteressenten in das Haus eingelassen hat, stellt keine Gefahrerhöhung dar. Es handelte sich insofern um kurzfristige Vorgänge, die – sofern hiermit überhaupt eine objektive Gefahrsteigerung verbunden war – jedenfalls nicht zu einer dauerhaften Änderung der Gefahrenlage im Sinne des § 23 VVG geführt haben.
Die Beklagte ist auch nicht gemäß Ziff. 12.7., 12.3. a AVB, § 6 Abs. 1 VVG leistungsfrei, weil die Hauseingangstür entgegen den in Ziffer B 1.3.a der Sicherheitsbestimmungen enthaltenen Vorschrift nicht durch "zwei Schlösser mit nach außen bündig abschließenden Sicherheitszylindern oder gleichwertigen Verschlüssen" ausgestattet war. Die Beachtung der Sicherheitsvorschriften stellt zwar gemäß Ziff. 12.3., 12.7. AVB eine vertragliche Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs. 1 VVG dar. Der Beklagten ist es jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG versagt, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen. Denn die Beachtung der Sicherheitsvorschriften ist eine vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit. Erhält der Versicherer von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis, muss er – um sich den Einwand der Leistungsfreiheit zu erhalten - den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG. Eine Kündigung ist jedoch nicht erfolgt. Auf die Frage, ab wann die Beklagte den Zustand der Haustür kannte (schon vor dem Versicherungsfall?), kam es daher nicht an.
Die Beklagte ist schließlich auch nicht nach § 61 VVG leistungsfrei, denn die Klägerin hat den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht lässt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten muss. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich um ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt Ob diese Voraussetzungen hier zu bejahen sind, kann dahinstehen. Selbst wenn man eine unterlassene Verriegelung als grob fahrlässiges Verhalten wertet, so kann dieses Verhalten der Klägerin nicht zugerechnet werden. Es ist ungeklärt, welche Person die Tür vor dem Einbruch zuletzt geschlossen und dabei nicht verriegelt hat. Dies können neben der Klägerin selbst deren Ehemann oder die Haushälterin gewesen sein, die am Einbruchstag im Hause war. Da nicht feststeht, dass die Klägerin die Hauseingangstür als letzte geschlossen hat, ohne den Riegel zu betätigen, kommt unter diesem Gesichtspunkt eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 61 VVG nur in Betracht, wenn der Klägerin ein etwaiges Fehlverhalten der Haushälterin und ihres Ehemannes zurechenbar wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Weder die Haushälterin noch der Ehemann der Klägerin sind als Repräsentanten anzusehen. Eine Repräsentantenstellung kann nur dann angenommen werden, wenn sich der Versicherungsnehmer von jedweder Risikoverwaltung und Benutzung zurückgezogen und einem Dritten die vollständige Obhut über das versicherte Risiko übertragen hat. Dafür, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt wären, ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
Der Klägerin lässt sich schließlich auch nicht der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens unter dem Gesichtspunkt machen, dass sie es unterlassen habe, persönlich zu kontrollieren, ob die Hauseingangstür verschlossen war. Denn selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt würde, dass die Eingangstür nachts zu verschließen war, wären keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass für die Klägerin Veranlassung für eine entsprechende Kontrolle bestand. Denn die Klägerin hat vorgetragen, dass der Haushälterin die Weisung erteilt war, die Hauseingangstür stets zu verschließen; diese Anordnung habe sie auch zuverlässig befolgt. Die Klägerin hat darüber hinaus dargelegt, sie habe - schon im Hinblick darauf, dass sich außer den versicherten Gegenständen im Haus Schmuckgegenstände befanden, für die ein Versicherungsschutz aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht zu erlangen war - grundsätzlich dafür Sorge getragen, dass die Hauseingangstüren während der Nacht verschlossen waren. Da die Beklagte Beweis für die Unrichtigkeit dieses Vortrages nicht angeboten hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin gegen die verkehrsübliche Sorgfalt verstoßen hat.
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(verfasst am: 27.04.2010 Autor: Hans Wilhelm Busch)
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Diebstahl einer Schmuckkollektion auf der Karibikinsel Sankt Maarten ist versichert!
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(verfasst am: 12.03.2008 Autor: Johannes Muhr)
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Wissen eines Arztes, das dieser nicht im Zusammenhang mit dem Gutachenterauftrag erlangt
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(verfasst am: 07.04.2009 Autor: Johannes Muhr)
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Kosten der künstlichen Befruchtung- Was zahlt die gesetzliche Krankenversicherung?
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(verfasst am: 24.06.2008 Autor: Julia Fellmer)
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Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"
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(verfasst am: 08.11.2007 Autor: Johannes Muhr)
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Berufsunfähigkeit: Versicherung / BUZ darf nicht auf Alternativtätigkeit mit sozialem Abstieg verweisen!
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(verfasst am: 18.07.2008 Autor: Sven Skana)
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Die Umorganisationspflicht eines Selbstständigen zum Nachweis eines Rentenanspruchs aus einer Berufsunfähigkeitsversiche
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(verfasst am: 18.05.2010 Autor: Uwe Klatt)
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Sicherung der Altersvorsorge für Selbständige
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(verfasst am: 14.12.2007 Autor: Johannes Koepsell)
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Fachartikel vom 5.4.2007 "Leistungsfreiheit aufgrund neuer Zeugen" Urteil vom BGH aufgehoben.
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(verfasst am: 04.09.2008 Autor: Johannes Muhr)
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Nachweis der Berufsunfähigkeit bei fehlenden objektiven Befunden
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(verfasst am: 11.10.2011 Autor: Hans Wilhelm Busch)
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Versicherungsrecht: Leistungskürzung bei Altverträgen
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(verfasst am: 20.10.2011 Autor: Jörg Scheibe)
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falsche Versicherungsberatung- rechtliche Konsequenzen
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(verfasst am: 26.09.2011 Autor: Gunnar Becker)
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BGH stärtkt Rechte der Versicherungsnehmer bei Altverträgen
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(verfasst am: 17.10.2011 Autor: Gunnar Becker)
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Agentur für Arbeit muss aufgrund von Beratungsfehler haften.
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(verfasst am: 30.11.2011 Autor: Jekaterina Achtermann-Ljubimow)
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Verrechnung Krankentagegeld mit Verletztengeld und Übergangsgeld – die Nettolohn-Obergrenze in Versicherungsbedingungen
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(verfasst am: 09.01.2012 Autor: Kornelia Punk)
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Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen - Schadenssteuerung, Verschleppung oder Ablehnung der Regulierung
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(verfasst am: 19.03.2012 Autor: Holger Hesterberg)
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Die Krankenversicherung in der Rente
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(verfasst am: 11.04.2012 Autor: Ulrike Klein)
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