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Vetorecht von minderjährigen Patienten in eine Operation


Schlagwörter: Einwilligung in eine Operation durch einen minderjährigen Patienten,

Rubrik: Gesundheit & Arzthaftung

Erstellungsdatum: 24.08.2011

Kurzbeschreibung:


Beitrag:

Minderjährigen Patienten kann bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für ihre künftige Lebensgestaltung ein Vetorecht gegen die Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter zustehen, wenn sie über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.10.2006, Az. VI ZR 74/05).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Patientin litt ab dem 13. Lebensjahr an einer Adoleszenzskoliose. (dauerhafte Wirbelsäulenverbiegung). Nachdem sich konservative Maßnahmen als nicht wirksam gegen die fortschreitende Verkrümmung erwiesen hatten, schlug der Oberarzt einer orthopädischen Klinik den Eltern der Patientin vor, durch eine Operation die Missbildung zu korrigieren. Die Eltern der Patientin wurden im Beisein der Patientin über die Vorgehensweise und Risiken bei der Operation aufgeklärt. Die Risiken einer Falschgelenkbildung (Pseudarthrose) und des operativen Zugangs (Verwachsungen im Brustraum und Rippeninstabilitäten) wurden auch nicht bei einem wiederholten Aufklärungsgespräch am Vortag der Operation angesprochen. Bei der Operation kam es zu einer Einblutung in den Rückenmarkskanal, die zur Querschnittslähmung der Patientin führte. In der Folgezeit entwickelten sich neben anderen Beschwerden auch Verwachsungen im Brustraum, Falschgelenkbildungen und Rippeninstabilitäten.
Vor der Durchführung von Operationen ist der Patient/die Patientin über eventuell mit der Operation einhergehende Risiken aufzuklären. Gegenstand der Risikoaufklärung sind generell alle behandlungstypischen Risiken, deren Kenntnis beim Laien nicht vorausgesetzt werden kann, die aber für die Entscheidung des Patienten über die Zustimmung zur Behandlung ernsthaft ins Gewicht fallen. Auch über ein gegenüber dem Hauptrisiko des Eingriffs weniger schweres Risiko ist aufzuklären, wenn dieses dem Eingriff spezifisch anhaftet, es für den Laien überraschend ist und durch die Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten schwer belastet würde. Der Patient/die Patientin muss vor der Operation in diese einwilligen. Die Wirksamkeit der Einwilligung hängt davon ab, ob unter den jeweils gegebenen Umständen der Patient ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Je nach den Vorkenntnissen des Patienten von dem bevorstehenden Eingriff kann bei stationärer Behandlung eine Aufklärung im Verlauf des Vortages genügen, wenn sie bis zu einem Zeitpunkt erfolgt, der dem Patienten die Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts erlaubt. Der Arzt, der seinem Patienten zur Operation rät und ihn über Art und Umfang sowie mögliche Risiken dieser Operation aufklärt, begründet dadurch eine Garantenstellung gegenüber dem ihm sich anvertrauenden Patienten. Durch die Übernahme der ärztlichen Aufklärung vor der Operation ist er dafür verantwortlich, dass die Einwilligung des Patienten/der Patientin in die Operation wirksam ist.
Die Aufklärungsgespräche bei minderjährigen Patienten sind grundsätzlich mit deren Eltern zu führen. Minderjährigen Patienten kann jedoch bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für ihre künftige Lebensgestaltung ein Vetorecht gegen die Fremdbestimmung durch die gesetzlichen Vertreter (die Eltern) zuzubilligen sein, wenn sie über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen. Um von diesem Vetorecht Gebrauch machen zu können, sind auch minderjährige Patienten entsprechend aufzuklären. Der Arzt kann im Allgemeinen darauf vertrauen, dass die Aufklärung und Einwilligung der Eltern genügt. Wenn der Patient/die Patientin bei dem/den Aufklärungsgespräch (-en) anwesend war, wurde dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten/der Patientin hinreichend Rechnung getragen.
In dem durch den BGH zu entscheidenden Fall war die Aufklärung inhaltlich unvollständig, weil die Risiken der Falschgelenkbildung und des operativen Zugangswegs von vorne durch die Brust in den Aufklärungsgesprächen nicht erörtert worden waren. Bei den Risiken, die bei der Operation der Patientin eine Rolle spielten, handelte es sich um operationsspezifische Komplikationen, die sich tatsächlich verwirklicht haben und das Leben der Patientin nachhaltig beeinträchtigen. Daher waren auch diese Risiken im Rahmen der Aufklärung anzusprechen, obwohl das schwerere Risiko der Querschnittslähmung aufgeklärt worden ist. Der Hinweis auf das Risiko der Querschnittslähmung, das außerdem von den beteiligten Ärzten als äußerst gering dargestellt worden war, vermochte kein realistisches Bild davon zu vermitteln, welche sonstigen Folgen die Verwirklichung der weiteren Risiken der Operation für die künftige Lebensgestaltung der Patientin mit sich bringen konnte. Die Klinik/der Oberarzt durfte sich im Hinblick auf die Dokumentation zur Aufklärung nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass eine ausreichende Risikoaufklärung erfolgt sei. Da die Risiken der Pseudarthrose und des operativen Zugangsweges nicht angesprochen worden waren, oblag es dem Oberarzt, die Aufklärung hinreichend zu vervollständigen und sich zu diesem Zweck vor dem abschließenden Aufklärungsgespräch durch einen Einblick in die Behandlungsunterlagen zu vergewissern, inwieweit bereits aufgeklärt worden war. Da der Oberarzt dies unterlassen hat, obwohl er den Mangel hätte erkennen können, begründet einen Verschuldensvorwurf hinsichtlich der Aufklärung. Bei dieser Sachlage führt die fehlerhafte Aufklärung grundsätzlich zur Haftung der Klinik/der Ärzte für die Folgen des ohne wirksame Einwilligung durchgeführten Eingriffs. Hätte die gebotene Aufklärung zur Versagung der Einwilligung (was im vorliegenden Fall wahrscheinlich ist) und infolgedessen zur Vermeidung der Operation geführt, hat die Klinik/der Oberarzt für deren sämtliche Folgen einzustehen.
Für die für den Beginn der Verjährung bei Schadensersatzansprüchen nach § 852 BGB alte Fassung (jetzt §§ 195, 199 BGB = drei Jahre) erforderliche Kenntnis von Schädigungshandlung und Schädigung ist nicht auf das Wissen des minderjährigen Patienten/der minderjährigen Patientin, sondern auf die Kenntnis seiner/ihrer Eltern als ihrer gesetzlichen Vertreter abzustellen. Solange der Geschädigte (der Patient/die Patientin) beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB: Alter zwischen 7 und 18 Jahren) oder geschäftsunfähig (§ 104 BGB: Alter bis einschließlich sechs Jahre oder dauerhafter Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, der die freie Willensbestimmung ausschließt)ist, ist auf den Wissensstand der Eltern abzustellen. Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB zum so genannten Wissensvertreter entwickelt hat, muss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Aufklärungsmängeln beginnt die Verjährung nicht schon, sobald der nicht aufgeklärte Patient einen Schaden aufgrund der medizinischen Behandlung feststellt. Hinzutreten muss vielmehr auch die Kenntnis, dass der Schaden nicht auf einem Behandlungsfehler beruht, sondern eine spezifische Komplikation der medizinischen Behandlung ist, über die der Patient-was dem behandelnden Arzt bekannt sein musste-hätte aufgeklärt werden müssen. Der Patient/die Patientin sind nicht verpflichtet, sich im Hinblick auf einen Haftungsprozess medizinisches Fachwissen anzueignen.
Quelle: BGH, Urteil vom 10.10.2006, Az. VI ZR 74/05


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