Mengeder Markt 1
44359 Dortmund
Deutschland
Rechtstipp
Herr
Hans-Wilhelm
Coenen
Rechtsanwalt
Anschrift
Was kümmert das Pferd die Katze?
Rubrik: Kauf & Leasing
Erstellungsdatum: 21.05.2010
Kurzbeschreibung:
Beweislastumkehr beim Tierkauf zugunsten des Verbrauchersgreift auch, wenn Entstehungszeitpunkt der Erkrankung typischerweise nicht zuverlässig festgestellt werden kann
Beitrag:
Was kümmert das Pferd die Katze?
Die beiden Tiere haben eigentlich wenig gemeinsam. Juristisch betrachtet allerdings schon, zumindest seit dem BGH-Urteil vom 11.07.2007. Beim Kauf von einem Unternehmer wird für den Fall, dass sich ein Sachmangel innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe an den Käufer zeigt vermutet, daß er schon bei der Übergabe vorhanden war. Lediglich wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist, greift die Beweislastumkehr nicht.
Die Klägerin hatte einen Kater gekauft, der nach knapp 3 Wochen eine Pilzerkrankung aufwies und 2 weitere, zuvor schon im Besitz der Klägerin befindliche Katzen infizierte. Die Tierarztkosten verlangte die Klägerin vom Unternehmer ersetzt.
Entscheidend kam es darauf an, ob der Kater mit den Erregern der Krankheit bereits bei Übergabe infiziert war. Dies konnte nicht geklärt werden. Nach dem Sachverständigengutachten konnte die Infektion des Katers sowohl vor, als auch erst nach der Übergabe erfolgt sein.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Den Beweis der Erkrankung bei Übergabe habe die Klägerin nicht geführt. Auch komme ihr die Beweislastumkehr nicht zugute, da für den Unternehmer die Infektion mit dem Krankheitserreger nicht erkennbar gewesen sei.
Dem tritt der BGH entgegen. Das Eingreifen der Vermutung hängt nicht davon ab, ob im Einzelfall ein Wissensvorsprung des Unternehmers hinsichtlich der Mangelfreiheit der Kaufsache besteht. Bei verdeckten Mängeln würde die den Verbraucher schützende Vorschrift dann nämlich weitgehend leerlaufen.
Damit bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermutung, ein Sachmangel habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen, nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar ist, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt, daß er schon bei Gefahrübergang vorlag. „Mit dem Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 476 BGB und dem Verbraucher schützenden Charakter der Norm ist es auch beim Tierkauf nicht zu vereinbaren, die Vermutung schon ohne weiteres daran scheitern zu lassen, dass der Entstehungszeitpunkts eines Mangels typischerweise nicht zuverlässig festgestellt werden kann; denn durch eine derartige Einengung der Beweislastumkehr würde der mit der Regelung bezweckte Verbraucherschutz weitgehend ausgehöhlt“ so der BGH (BGHZ, Urteil vom 14.09.2005 –VIII ZR 363/04-).
Für ein erstes - natürlich unverbindliches und kostenloses - Vorgespräch stehe ich telefonisch oder persönlich jederzeit gerne zur Verfügung oder besuchen Sie uns unter
www.der-pferdeanwalt.de
Ihr Ansprechpartner für alle Fragen des Pferderechts:
Rechtsanwalt Hans-Wilhelm Coenen
Kontaktieren Sie mich per Telefon: 0231/93698980 oder 01577/1837503
Die beiden Tiere haben eigentlich wenig gemeinsam. Juristisch betrachtet allerdings schon, zumindest seit dem BGH-Urteil vom 11.07.2007. Beim Kauf von einem Unternehmer wird für den Fall, dass sich ein Sachmangel innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe an den Käufer zeigt vermutet, daß er schon bei der Übergabe vorhanden war. Lediglich wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist, greift die Beweislastumkehr nicht.
Die Klägerin hatte einen Kater gekauft, der nach knapp 3 Wochen eine Pilzerkrankung aufwies und 2 weitere, zuvor schon im Besitz der Klägerin befindliche Katzen infizierte. Die Tierarztkosten verlangte die Klägerin vom Unternehmer ersetzt.
Entscheidend kam es darauf an, ob der Kater mit den Erregern der Krankheit bereits bei Übergabe infiziert war. Dies konnte nicht geklärt werden. Nach dem Sachverständigengutachten konnte die Infektion des Katers sowohl vor, als auch erst nach der Übergabe erfolgt sein.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Den Beweis der Erkrankung bei Übergabe habe die Klägerin nicht geführt. Auch komme ihr die Beweislastumkehr nicht zugute, da für den Unternehmer die Infektion mit dem Krankheitserreger nicht erkennbar gewesen sei.
Dem tritt der BGH entgegen. Das Eingreifen der Vermutung hängt nicht davon ab, ob im Einzelfall ein Wissensvorsprung des Unternehmers hinsichtlich der Mangelfreiheit der Kaufsache besteht. Bei verdeckten Mängeln würde die den Verbraucher schützende Vorschrift dann nämlich weitgehend leerlaufen.
Damit bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermutung, ein Sachmangel habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen, nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar ist, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt, daß er schon bei Gefahrübergang vorlag. „Mit dem Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 476 BGB und dem Verbraucher schützenden Charakter der Norm ist es auch beim Tierkauf nicht zu vereinbaren, die Vermutung schon ohne weiteres daran scheitern zu lassen, dass der Entstehungszeitpunkts eines Mangels typischerweise nicht zuverlässig festgestellt werden kann; denn durch eine derartige Einengung der Beweislastumkehr würde der mit der Regelung bezweckte Verbraucherschutz weitgehend ausgehöhlt“ so der BGH (BGHZ, Urteil vom 14.09.2005 –VIII ZR 363/04-).
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