Baiker & Richter, Rechtsanwälte
Fachkanzlei für Verwaltungsrecht
Rechtstipp
Herr
Marcus
Richter, LL.M.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt
Kanzlei
Anschrift
Wehrpflichtrecht: BA-Studium - Duale Ausbildung - Zurückstellung - Bundeswehr
Rubrik: Staat & Verwaltung
Erstellungsdatum: 01.04.2010
Kurzbeschreibung:
Ob ein „Dualer Bildungsgang“ wehrpflichtrechtlich als Ausbildung oder Studium zu werten ist, war und ist nach wie vor umstritten. Sowohl das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (6 C 9.07) in dem u. a. von uns geführten Verfahren als auch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 hat nicht zu einer eindeutigen Klärung geführt.
Beitrag:
Ob ein „Dualer Bildungsgang“ wehrpflichtrechtlich als Ausbildung oder Studium zu werten ist, war und ist nach wie vor umstritten. Sowohl das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (6 C 9.07) in dem u. a. von uns geführten Verfahren als auch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 hat nicht zu einer eindeutigen Klärung geführt.
Im Einzelnen:
1.) BA-Studium
Das für den Wehrdienst zuständige Verteidigungsministerium und das für den Zivildienst zuständige Familienministerium stellen sich seit Anfang September 2008 auf den Standpunkt, dass ein "dualer Bildungsgang" nur dann als ein solcher gewertet werden kann, wenn neben dem Studium eine berufliche Ausbildung, die mit einem eigenständigen Berufsabschluss endet, absolviert wird. Ein BA-Studium sei demnach ein Hochschulstudium, mit der Konsequenz, dass eine Zurückstellung erst ab Erreichen des 3. Semesters begehrt werden kann.
Unseres Erachtens ist diese Auslegung unzulässig und wird von der Gesetzesbegründung zum Wehrrechtsänderungsgesetz nicht getragen.
In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 – WehrRändG 2007, BT-Drs 16/7955) wird hierzu ausgeführt, dass „eine Ausbildung an einer Berufsakademie wehrpflichtrechtlich als Berufsausbildung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4 WPflG und nicht als Studium betrachtet wird. Dies bedeutet, dass ab vertraglicher Zusicherung (Ausbildungsvertrag) eine Zurückstellung von der Wehr-/ Zivildienstpflicht geltend gemacht werden können soll.
Dieser Gesetzesbegründung lag folgender Gesetzesentwurf – der so nicht Einklang ins Gesetz gefunden hat - zu Grunde:
Demnach sollte gem. § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3d) WPflG (1. Entwurf) ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
„eine Berufsausbildung auf der Grundlage eines im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenen Berufsausbildungsvertrages oder eine vergleichbare staatlich anerkannte vollschulische Berufsausbildung unterbrechen würde“
oder gem. § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 WPflG (1. Entwurf)
„wenn durch die Einberufung des Wehrpflichtigen die Aufnahme einer auf der Grundlage eines im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenen Berufsausbildungsvertrages rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung oder eine vergleichbare und staatlich anerkannte vollschulische Berufsaubildung verhindert würde“.
Dieser Entwurf wurde nicht Gesetz. Vielmehr wurde diese Fassung in der Sitzung des Verteidigungsausschusses am 10.03.2008 mit der Mehrheit der Koaltionsfraktion erneut abgeändert und erhielt die Gesetz gewordene und jetzt geltende Fassung [vgl. BT-Drs. 16/8640 S.3]. Eine besondere Härte liegt nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG in der Bekanntmachung vom 16.09.2008 (BGBL I S. 1886) vor,
„wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b) ein Hochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Dienstantritt das dritte Semester erreicht ist,
c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang, (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d) einen zum vorgesehenen Dienstantritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Bildungsabschnitt oder
e) eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde“.
Dabei wies die Fraktion der CDU/CSU daraufhin, dass “der Regierungsentwurf einige Einschränkungen vorgesehen habe, diese aber durch den Änderungsvertrag der Koalitionsfraktion relativiert worden sei. Insbesondere Absolventen dualer Studiengänge könnten sich nunmehr grundsätzlich vom Wehrdienst zurückstellen lassen“.
Noch deutlicher äußerte sich die SPD-Fraktion zur Fassung des Verteidigungsausschusses am 19.03.2008: Es könne für duale Studiengänge die für „normale“ Studiengänge geltende Drittsemesterregelung keine Geltung haben, weshalb es notwendig sei, diese duale Studiengänge in den Schutzbereich der beruflichen Ausbildung aufzunehmen [vgl. BT-Drs 16/8640 S.6]. Herr Rolf Kramer (SPD) äußerte sich im Rahmen der Begründung (2. und 3. Lesung im Bundestag am 10.04.2006) des WehrÄndG 2008 eindeutig: „Positiv sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass sich die Bundesregierung mit der Zuordnung der Ausbildung an Berufsakademien zur beruflichen Ausbildung über die gängige Rechtsprechung, die die Berufsakademieausbildung nicht als berufliche Ausbildung, sondern als Studium wertet, hinwegsetzt. Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre es aus Sicht der SPD-Bundestagsfraktion sogar besser gewesen, diese Ausnahmeregelung für die Berufsakademien in den Gesetzestext zu übernehmen und nicht nur in der Begründung zu belassen“.
Es sprechen daher gewichtige Argumente dafür, dass ein Studium an einer Berufsakademie als „Ausbildung“ angesehen werden kann, mit der Konsequenz eines Zurückstellungsgrundes ab vertraglicher Absicherung. Letztlich wird diese Frage aber wohl erst in verwaltungsgerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen, da die Kreiswehrersatzämter als auch das Bundesamt für den Zivildienst alle diesbezüglichen Zurückstellungsanträge gegenwärtig ablehnen.
2.) „Duale Ausbildung“
Mit Urteil vom 30.06.2009 (AZ: AN 15 K 09.00653) hat das VG Ansbach sinngemäß darüber hinaus entschieden, dass bei einem Dualen Bildungsgang, der eine betriebliche Ausbildung bei der Firma X umfasst und bei der das Studium spätestens drei Monate nach der beginnenden betrieblichen Ausbildung im August 2009 aufgenommen wird, nämlich im Wintersemester (1. Oktober) 2009, zwar nicht „unterbrochen“ wird, sofern die Einberufung zum 01.Juli vor dem Ausbildungsbeginn liegt. Die Einberufung würde aber die Aufnahme einer vertraglich gesicherten Berufsausbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit i. S. v. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3, letzter Halbsatz WPflG „verhindern“.
Hieraus sei deutlich geworden, so dass VG Ansbach, dass nicht nur die Unterbrechung, eines dualen Bildungsganges, wie zuvor im abgeänderten Entwurf der Bundesregierung, sondern auch dessen Verhinderung zu einer Zurückstellung führen soll, wenn sie, wie die Berufsausbildung, verbindlich zugesagt oder vertraglich gesichert ist. Der Bundesrat, der den Vermittlungsausschuss erfolglos anrief, hatte ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass die später Gesetz gewordene Fassung, wonach eine Zurückstellung erfolgen soll, wenn eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrochen oder eine rechtsverbindlich zugesagte oder vertraglich gesicherte Berufsausbildung verhindert würde, auf duale Studiengänge, deren Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei denen das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, anwendbar ist. Seine Kritik richtete sich nur noch gegen die Begrenzung auf acht Semester Regelstudienzeit (BT-Drs. 16/9289 S. 2). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Wir sind eine im Verwaltungsrecht und insbesondere im Wehrrecht/Wehrpflichtrecht tätige und spezialisierte Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Baiker ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Das Wehrpflichtrecht ist ein Teil-Rechtsgebiet des Verwaltungsrechts. Wir führen für unsere Mandanten bundesweit Verfahren gegen die Kreiswehrersatzämter (BRD) und das Bundesamt für den Zivildienst wenn realistische Erfolgschancen bestehen.
Ansprechpartner:
Herr Rechtsanwalt Marcus Richter, LL.M.
Baiker & Richter, Rechtsanwälte
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
T: (0211) 58 65 156
web: www.baiker-richter.de
Im Einzelnen:
1.) BA-Studium
Das für den Wehrdienst zuständige Verteidigungsministerium und das für den Zivildienst zuständige Familienministerium stellen sich seit Anfang September 2008 auf den Standpunkt, dass ein "dualer Bildungsgang" nur dann als ein solcher gewertet werden kann, wenn neben dem Studium eine berufliche Ausbildung, die mit einem eigenständigen Berufsabschluss endet, absolviert wird. Ein BA-Studium sei demnach ein Hochschulstudium, mit der Konsequenz, dass eine Zurückstellung erst ab Erreichen des 3. Semesters begehrt werden kann.
Unseres Erachtens ist diese Auslegung unzulässig und wird von der Gesetzesbegründung zum Wehrrechtsänderungsgesetz nicht getragen.
In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 – WehrRändG 2007, BT-Drs 16/7955) wird hierzu ausgeführt, dass „eine Ausbildung an einer Berufsakademie wehrpflichtrechtlich als Berufsausbildung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4 WPflG und nicht als Studium betrachtet wird. Dies bedeutet, dass ab vertraglicher Zusicherung (Ausbildungsvertrag) eine Zurückstellung von der Wehr-/ Zivildienstpflicht geltend gemacht werden können soll.
Dieser Gesetzesbegründung lag folgender Gesetzesentwurf – der so nicht Einklang ins Gesetz gefunden hat - zu Grunde:
Demnach sollte gem. § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3d) WPflG (1. Entwurf) ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
„eine Berufsausbildung auf der Grundlage eines im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenen Berufsausbildungsvertrages oder eine vergleichbare staatlich anerkannte vollschulische Berufsausbildung unterbrechen würde“
oder gem. § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 WPflG (1. Entwurf)
„wenn durch die Einberufung des Wehrpflichtigen die Aufnahme einer auf der Grundlage eines im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenen Berufsausbildungsvertrages rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung oder eine vergleichbare und staatlich anerkannte vollschulische Berufsaubildung verhindert würde“.
Dieser Entwurf wurde nicht Gesetz. Vielmehr wurde diese Fassung in der Sitzung des Verteidigungsausschusses am 10.03.2008 mit der Mehrheit der Koaltionsfraktion erneut abgeändert und erhielt die Gesetz gewordene und jetzt geltende Fassung [vgl. BT-Drs. 16/8640 S.3]. Eine besondere Härte liegt nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG in der Bekanntmachung vom 16.09.2008 (BGBL I S. 1886) vor,
„wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b) ein Hochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Dienstantritt das dritte Semester erreicht ist,
c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang, (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d) einen zum vorgesehenen Dienstantritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Bildungsabschnitt oder
e) eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde“.
Dabei wies die Fraktion der CDU/CSU daraufhin, dass “der Regierungsentwurf einige Einschränkungen vorgesehen habe, diese aber durch den Änderungsvertrag der Koalitionsfraktion relativiert worden sei. Insbesondere Absolventen dualer Studiengänge könnten sich nunmehr grundsätzlich vom Wehrdienst zurückstellen lassen“.
Noch deutlicher äußerte sich die SPD-Fraktion zur Fassung des Verteidigungsausschusses am 19.03.2008: Es könne für duale Studiengänge die für „normale“ Studiengänge geltende Drittsemesterregelung keine Geltung haben, weshalb es notwendig sei, diese duale Studiengänge in den Schutzbereich der beruflichen Ausbildung aufzunehmen [vgl. BT-Drs 16/8640 S.6]. Herr Rolf Kramer (SPD) äußerte sich im Rahmen der Begründung (2. und 3. Lesung im Bundestag am 10.04.2006) des WehrÄndG 2008 eindeutig: „Positiv sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass sich die Bundesregierung mit der Zuordnung der Ausbildung an Berufsakademien zur beruflichen Ausbildung über die gängige Rechtsprechung, die die Berufsakademieausbildung nicht als berufliche Ausbildung, sondern als Studium wertet, hinwegsetzt. Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre es aus Sicht der SPD-Bundestagsfraktion sogar besser gewesen, diese Ausnahmeregelung für die Berufsakademien in den Gesetzestext zu übernehmen und nicht nur in der Begründung zu belassen“.
Es sprechen daher gewichtige Argumente dafür, dass ein Studium an einer Berufsakademie als „Ausbildung“ angesehen werden kann, mit der Konsequenz eines Zurückstellungsgrundes ab vertraglicher Absicherung. Letztlich wird diese Frage aber wohl erst in verwaltungsgerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen, da die Kreiswehrersatzämter als auch das Bundesamt für den Zivildienst alle diesbezüglichen Zurückstellungsanträge gegenwärtig ablehnen.
2.) „Duale Ausbildung“
Mit Urteil vom 30.06.2009 (AZ: AN 15 K 09.00653) hat das VG Ansbach sinngemäß darüber hinaus entschieden, dass bei einem Dualen Bildungsgang, der eine betriebliche Ausbildung bei der Firma X umfasst und bei der das Studium spätestens drei Monate nach der beginnenden betrieblichen Ausbildung im August 2009 aufgenommen wird, nämlich im Wintersemester (1. Oktober) 2009, zwar nicht „unterbrochen“ wird, sofern die Einberufung zum 01.Juli vor dem Ausbildungsbeginn liegt. Die Einberufung würde aber die Aufnahme einer vertraglich gesicherten Berufsausbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit i. S. v. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3, letzter Halbsatz WPflG „verhindern“.
Hieraus sei deutlich geworden, so dass VG Ansbach, dass nicht nur die Unterbrechung, eines dualen Bildungsganges, wie zuvor im abgeänderten Entwurf der Bundesregierung, sondern auch dessen Verhinderung zu einer Zurückstellung führen soll, wenn sie, wie die Berufsausbildung, verbindlich zugesagt oder vertraglich gesichert ist. Der Bundesrat, der den Vermittlungsausschuss erfolglos anrief, hatte ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass die später Gesetz gewordene Fassung, wonach eine Zurückstellung erfolgen soll, wenn eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrochen oder eine rechtsverbindlich zugesagte oder vertraglich gesicherte Berufsausbildung verhindert würde, auf duale Studiengänge, deren Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei denen das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, anwendbar ist. Seine Kritik richtete sich nur noch gegen die Begrenzung auf acht Semester Regelstudienzeit (BT-Drs. 16/9289 S. 2). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Wir sind eine im Verwaltungsrecht und insbesondere im Wehrrecht/Wehrpflichtrecht tätige und spezialisierte Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Baiker ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Das Wehrpflichtrecht ist ein Teil-Rechtsgebiet des Verwaltungsrechts. Wir führen für unsere Mandanten bundesweit Verfahren gegen die Kreiswehrersatzämter (BRD) und das Bundesamt für den Zivildienst wenn realistische Erfolgschancen bestehen.
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