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Astrid Ackermann, LL.M.

Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Softwareschutzrecht
Fachanwältin für IT-Recht



Tätigkeitsbeschreibung – Softwareschutzrecht

Haben Sie Software entwickelt, die Sie kommerziell nutzen wollen? Möchten Sie einem Vertriebspartner eine Lizenz zur Nutzung erteilen? Brauchen Sie einen wasserdichten Lizenzvertrag? Streiten Sie als Lizenznehmer oder Lizenzgeber mit Ihrem Vertragspartner über Vertragsklauseln? Sind Sie der Ansicht, dass Ihre Rechte an einer Software verletzt werden? In allen diesen Fällen und vielen weiteren bin ich Ihr Ansprechpartner als Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Softwareschutzrecht.

Der Schutz von Softwareprogrammen gegen unberechtigtes Kopieren erfolgt in Deutschland in erster Linie durch das Urheberrecht. Patentierbar ist Software meist nicht – es sei denn, es geht um eine technische Erfindung, die etwa eine Rechenregel oder ein programmbezogenes Verfahren enthält. Die Frage der Patentierbarkeit erfordert oft schon eine kompetente Rechtsberatung. Das Urheberrecht liegt in Deutschland ohne weitere Maßnahmen beim Urheber selbst. Es ist nicht übertragbar und unterscheidet sich stark vom Copyright etwa in den USA. Wer neue Software programmiert hat, ist deren Urheber. Er allein kann entscheiden, was er mit seinem Werk anstellt – ob er z. B. jemandem die Software zum Vertrieb oder zur Nutzung zur Verfügung stellen will. Die Nutzung fremder urheberrechtlich geschützter Werke kann ganz unterschiedlich ausgestaltet sein – so kann zum Beispiel jemanden das Recht auf exklusive Nutzung eingeräumt werden, oder mehreren Personen oder Unternehmen können Einzellizenzen erteilt werden, wie es z. B. beim Kauf von Software üblich ist. Die Nutzung fremder Werke erfordert einen Lizenzvertrag, der die Details regelt – etwa den Umfang der Nutzung, die Vergütung an den Urheber, die Vertragslaufzeit und Möglichkeiten zur Kündigung. Der in diesem Bereich tätige Rechtsanwalt hat die Aufgabe, den Nutzungsvertrag den Wünschen des Mandanten entsprechend zu gestalten – denn hier lauern viele rechtliche Fallstricke. So müssen die Nutzungsarten genau definiert werden und das Urheberrecht enthält Regelungen zum Schutz des Urhebers, die nicht vertraglich ausgeschlossen werden dürfen. Treten Konflikte zwischen der Vertragspartnern auf, können Lizenzverträge auch gekündigt werden – in manchen Fällen sogar fristlos. ...
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