Kontaktdaten
Helmut
Kellermann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Kanzlei:
Dallhammer & Kellermann
Fachanwälte
Anschrift:
Wormser Straße 62
64625 Bensheim
Deutschland
Telefon: 06251 8429-11
Telefax: 06251 8429-99
E-Mail:
Internet:
www.ihreanwaelte.de
Fremdsprachen:
Englisch
Meine Rechtsgebiete:
Helmut
Kellermann
Rechtsanwalt
mit Schwerpunkt Internationales Kaufrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Tätigkeitsbeschreibung – Internationales Kaufrecht
Betätigen Sie sich im grenzüberschreitenden Handel? Etwa im Im- oder Export oder einfach nur im Onlinehandel via Auktionsplattform? Oder haben Sie einfach in einem Einzelfall etwas im Ausland ge- oder verkauft bzw. bestellt? Wollen Sie Ihr Gewährleistungsrecht durchsetzen oder die Ware zurückgeben? In allen diesen Fällen und vielen weiteren bin ich Ihr Ansprechpartner als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Internationales Kaufrecht.
Das Kaufrecht ist ein Unterbereich des Zivilrechts. In Deutschland regeln die §§ 433. ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches alle Fragen rund um den Kaufvertrag. Bei grenzüberschreitenden Verträgen oder Geschäften wird es jedoch komplizierter: Hier ist zunächst einmal zu fragen, welches Recht zur Anwendung kommt – das ausländische oder das deutsche Recht. Das nationale Recht der einzelnen Staaten enthält jeweils Regelungen, die sich mit dieser Frage befassen. Diese können sich jedoch naturgemäß widersprechen. Auch zwischenstaatliche Verträge sind oft zu beachten – und nicht zuletzt das, was die beiden Vertragsparteien untereinander vereinbart haben. Ein einheitliches Regelwerk für den geschäftlichen Bereich ist das sogenannte UN-Kaufrecht (CISG). Diesem völkerrechtlichen Vertrag haben sich schon über 70 Staaten angeschlossen. Er erfasst alle Kaufverträge über Waren (also nicht z. B. solche über Immobilien), sofern die Verträge nicht mit Verbrauchern abgeschlossen werden. Auch Kaufverträge über Schiffe, Flugzeuge und Wertpapiere fallen nicht unter das UN-Kaufrecht. Ist das CISG jedoch anwendbar, regelt es alle wichtigen Details zu Fragen des Vertragsabschlusses, der gegenseitigen Pflichten und der Folgen einer Pflichtverletzung. Wird seine Anwendung nicht gewünscht, kann sie auch vertraglich ausgeschlossen werden. Hier muss dann – unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der beiden Staaten von Käufer und Verkäufer – eine wasserdichte vertragliche Regelung erarbeitet werden.
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Betätigen Sie sich im grenzüberschreitenden Handel? Etwa im Im- oder Export oder einfach nur im Onlinehandel via Auktionsplattform? Oder haben Sie einfach in einem Einzelfall etwas im Ausland ge- oder verkauft bzw. bestellt? Wollen Sie Ihr Gewährleistungsrecht durchsetzen oder die Ware zurückgeben? In allen diesen Fällen und vielen weiteren bin ich Ihr Ansprechpartner als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Internationales Kaufrecht.
Das Kaufrecht ist ein Unterbereich des Zivilrechts. In Deutschland regeln die §§ 433. ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches alle Fragen rund um den Kaufvertrag. Bei grenzüberschreitenden Verträgen oder Geschäften wird es jedoch komplizierter: Hier ist zunächst einmal zu fragen, welches Recht zur Anwendung kommt – das ausländische oder das deutsche Recht. Das nationale Recht der einzelnen Staaten enthält jeweils Regelungen, die sich mit dieser Frage befassen. Diese können sich jedoch naturgemäß widersprechen. Auch zwischenstaatliche Verträge sind oft zu beachten – und nicht zuletzt das, was die beiden Vertragsparteien untereinander vereinbart haben. Ein einheitliches Regelwerk für den geschäftlichen Bereich ist das sogenannte UN-Kaufrecht (CISG). Diesem völkerrechtlichen Vertrag haben sich schon über 70 Staaten angeschlossen. Er erfasst alle Kaufverträge über Waren (also nicht z. B. solche über Immobilien), sofern die Verträge nicht mit Verbrauchern abgeschlossen werden. Auch Kaufverträge über Schiffe, Flugzeuge und Wertpapiere fallen nicht unter das UN-Kaufrecht. Ist das CISG jedoch anwendbar, regelt es alle wichtigen Details zu Fragen des Vertragsabschlusses, der gegenseitigen Pflichten und der Folgen einer Pflichtverletzung. Wird seine Anwendung nicht gewünscht, kann sie auch vertraglich ausgeschlossen werden. Hier muss dann – unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der beiden Staaten von Käufer und Verkäufer – eine wasserdichte vertragliche Regelung erarbeitet werden.
Als Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Internationales Kaufrecht stehe ich Ihnen gern beratend und bei einer Vertragsgestaltung zur Seite. Sprechen Sie mit mir – im Rahmen eines ersten Beratungstermins besprechen wir gemeinsam Ihr Problem. Ich werde Ihnen erläutern, was für Rechte Sie haben, welche Rechte die Gegenseite hat und wie Ihr Problem gelöst werden kann. Auch vor Gericht oder im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung vertrete ich kompetent Ihre Interessen.
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