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Dr.
Michael
Walker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Kanzlei:
Dr. Budde & Dr. Walker
Rechtsanwälte
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72764 Reutlingen
Deutschland
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www.rabuwa.de
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Meine Rechtsgebiete:
Dr.
Michael
Walker
Rechtsanwalt
mit Schwerpunkt Werkvertragsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Tätigkeitsbeschreibung – Werkvertragsrecht
Hat ein Fliesenleger Ihr Bad durch schiefe und krumme Fliesen verunstaltet? Hat der Maler den Schimmelpilz einfach übertüncht? Wurde an Ihrem Auto der Vergaser repariert und der kaputte Auspuff außer acht gelassen? Haben Sie Software programmieren lassen, deren Fehler nun ständig den ganzen Betrieb aufhalten? Oder sind Sie Unternehmer und haben einwandfreie Leistungen erbracht, die vom Kunden mit pauschalem Hinweis auf Werkmängel nicht bezahlt werden? In allen diesen Fällen und vielen weiteren bin ich Ihr Ansprechpartner als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Werkvertragsrecht.
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Hat ein Fliesenleger Ihr Bad durch schiefe und krumme Fliesen verunstaltet? Hat der Maler den Schimmelpilz einfach übertüncht? Wurde an Ihrem Auto der Vergaser repariert und der kaputte Auspuff außer acht gelassen? Haben Sie Software programmieren lassen, deren Fehler nun ständig den ganzen Betrieb aufhalten? Oder sind Sie Unternehmer und haben einwandfreie Leistungen erbracht, die vom Kunden mit pauschalem Hinweis auf Werkmängel nicht bezahlt werden? In allen diesen Fällen und vielen weiteren bin ich Ihr Ansprechpartner als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Werkvertragsrecht.
Ein Werkvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung eines „Werkes“ gegen eine bestimmte Vergütung. Unter dem Werk kann vieles zu verstehen sein – die Autoreparatur, der Einbau neuer Isolierfenster, der Programmierauftrag an einen freiberuflichen Softwareentwickler, der Bau eines Hauses oder gar das Schreiben einer Festrede durch einen „Ghostwriter“. Geschuldet wird die erfolgreiche und mangelfreie Fertigstellung – sich Bemühen reicht also nicht. Was passiert, wenn das fertige Werk nicht mangelfrei abgeliefert wird, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Welche Ansprüche der Auftraggeber geltend machen kann, hängt auch davon ab, was er mit dem Werkunternehmer vereinbart hat – also von der vertraglich festgelegten Beschaffenheit des Werkes. Entspricht die fertige Arbeit nicht dieser Beschaffenheit oder eignet sie sich nicht für die vorgesehene Verwendung, kann der Auftraggeber unter verschiedenen Voraussetzungen eine Nacherfüllung verlangen, ggf. auch z. B. einen anderen Handwerker mit der Fertigstellung beauftragen. Weitere Möglichkeiten sind die Forderung von Schadenersatz, die Minderung des Kaufpreises und der Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Werkvertragsrecht des BGB regelt darüber hinaus auch die Verjährung von Ansprüchen aus einem Werkvertrag und spezielle Punkte wie etwa Abnahme, Abschlagszahlung, Kostenvoranschlag und Haftungsausschluss. Ergänzt werden die gesetzlichen Regelungen durch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen.
Sprechen Sie mit mir – unabhängig davon, ob Sie Kunde oder Werkunternehmer sind. Im Rahmen eines ersten Beratungstermins besprechen wir gemeinsam Ihr Problem. Ich werde Ihnen erläutern, was für Rechte Sie haben, welche Rechte die Gegenseite hat, wie die Beweislage zu beurteilen ist und wie Ihr Problem gelöst werden kann. Vor Gericht oder im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung vertrete ich Ihre Interessen.
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