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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Elternunterhalt

Rechtsanwältin Heidemarie Kuhlmey
Kleiner Ostring 99
70374 Stuttgart
Rechtsanwalt Eugen M. Ewald
Am Steinberg 44
41061 Mönchengladbach
Rechtsanwalt Dr. Hubert Tramposch
Franz-Fischer-Straße 17 a
6020 Innsbruck

Informationen zum Elternunterhalt

Was ist Elternunterhalt?

Unter Elternunterhalt versteht man die rechtliche Verpflichtung von Kindern, den Lebensbedarf der Eltern im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Möglichkeiten zu sichern. Der Elternunterhalt ist eine Folge der allgemeinen deutschen Regelungen zum Thema Unterhalt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die alle an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfen. Deshalb schulden nicht nur Eltern ihren Kindern Unterhalt, sondern umgekehrt auch Kindern ihren Eltern, den sogenannten Elternunterhalt. Besonders relevant wird der Elternunterhalt im Alter. Denn Rente und Pflegeversicherung decken Pflegekosten vor allem bei einer Unterbringung in einem Altersheim/ Seniorenheim nur selten und reichen nicht für die Unterbringung in einem guten Pflegeheim.

Rechtsgrundlage für den Elternunterhalt

Weil der deutsche Gesetzgeber die Unterhaltspflicht als Verwandtenunterhalt ausgestaltet hat, ist die Rechtsgrundlage für den Elternunterhalt dieselbe wie für den Anspruch auf Kindesunterhalt: § 1601 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass Verwandte in gerader Linie einander unter bestimmten Voraussetzungen zum Unterhalt verpflichtet sind.

Voraussetzung für den Anspruch auf Elternunterhalt

Für den Elternunterhalt müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss der Elternteil bedürftig sein und zum anderen das Kind leistungsfähig. Nur dann besteht ein Anspruch der Eltern auf Elternunterhalt. Auf das persönliche Verhältnis zwischen Eltern und Kindern kommt es hingegen nicht an, denn nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) 2014 besteht die Pflicht zum Elternunterhalt sogar dann, wenn Eltern und Kinder jahrelang keinen Kontakt hatten.

Ausnahmen, Beschränkungen und Schonvermögen

Es gibt aber auch beim Thema Elternunterhalt Ausnahmen von den gesetzlichen Grundregelungen. So kann der Elternunterhalt etwa durch schwere Verfehlungen verwirkt werden. Auch die Unterhaltspflicht gegenüber eigenen Kindern geht dem Elternunterhalt vor und nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit darf man immer einen Selbstbehalt behalten, der nicht für Unterhaltszahlungen aufgewendet werden muss. Außerdem gelten bestimmte Vermögenswerte als Schonvermögen und müssen deswegen nicht verwertet werden, um für Elternunterhalt aufkommen zu können. Zum Schonvermögen zählen z. B. eine selbstgenutzte Immobilie, Modernisierungsrücklagen oder die eigene Altersversorgung (Bausparvertrag etc.).

Lassen Sie sich rechtlich beraten!

Was genau als Schonvermögen gewertet und damit nicht für den Elternunterhalt herangezogen wird, ist aber stark vom Einzelfall abhängig. Wenden Sie sich deshalb mit Fragen zum Elternunterhalt an einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.


zuletzt aktualisiert am 13.02.2017