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Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt - und dies nicht nur nach einer Scheidung. Gesetzliche Regelungen finden sich im Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Anwälte für Kindesunterhalt in Gelsenkirchen

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Kinder haben Anspruch auf Unterhalt. Prozessiert wird um diesen Anspruch meist erst dann, wenn die Eltern sich scheiden lassen. Der Unterhaltsanspruch ist in seiner Höhe nicht davon abhängig, ob die Eltern zusammen oder getrennt leben, ob die Ehe funktioniert oder geschieden ist. Auch volljährige Kinder haben während einer noch laufenden ersten Berufsausbildung einen Unterhaltsanspruch.

Unterhalt bei minderjährigen Kindern

Eltern müssen, so gut sie können, den Unterhaltsbedarf ihrer Kinder decken. Bei minderjährigen Kindern wird von einer gesteigerten Unterhaltspflicht ausgegangen. Betreut ein Elternteil das Kind allein, genügt dieser schon durch seine Pflege und Erziehung seiner Unterhaltspflicht. Befasst sich der andere Elternteil - etwa nach einer Trennung - nicht mehr mit Pflege und Erziehung, ist "zahlen" angesagt - hier besteht ein Anspruch auf Barunterhalt.

Gibt es eine Bedürftigkeit für Unterhalt?

Eine Grundvoraussetzung für den Unterhalt ist die Unterhaltsbedürftigkeit. Das heißt: Geld gibt es nur, wenn der Anspruchsteller dieses auch braucht. Generell wird dabei auch geschaut, wieviel der Unterhaltsbedürftige auf der hohen Kante hat oder selbst erwirtschaftet. Bei minderjährigen Kindern gilt: Sie sind nicht dazu verpflichtet, vorhandenes Vermögen (etwa den Betrag auf dem von der Oma geschenkten Sparkonto) zu verbrauchen, um davon zu leben. Sie müssen auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Denn Minderjährige sollen zunächst mal in die Schule gehen und eine Ausbildung machen. Allerdeings gibt es ein paar Ausnahmen: Einkünfte aus Vermögen - also die Zinsen aus dem Sparkonto - sind beim Unterhaltsbedarf mit anzurechnen. Ein Verbrauchen von vorhandenem Vermögen wird nur solange nicht gefordert, wie die Eltern Unterhalt zahlen können.

Unterhalt für volljährige Kinder

Auch volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt - solange sie ihre Erstausbildung durchlaufen. Damit ist die Ausbildung gemeint, die es ermöglicht, einen Beruf auszuüben - also nicht die Schule. Ein Unterhaltsanspruch kann auch für geraume Zeit bestehen - etwa während eines Studiums. Auch volljährige Kinder bekommen nur Unterhalt, wenn sie unterhaltsbedürftig sind. Es gibt jedoch Unterschiede zu den minderjährigen Kindern: Die volljährigen müssen das Ersparte aufbrauchen, bevor sie Unterhalt verlangen. Obendrein besteht grundsätzlich die Pflicht, selbst durch Erwerbstätigkeit ein Einkommen zu erzielen. Hier gibt es jedoch während einer Ausbildung Einschränkungen.

Ausbildungskosten als Unterhaltsart

Kinder haben - auch nach Eintritt der Volljährigkeit - bei entsprechender Unterhaltsbedürftigkeit auch Anspruch darauf, dass ihre Eltern ihnen die Ausbildungskosten bezahlen. Diese beziehen sich nicht nur auf Nahrung und Wohnen, sondern auch auf speziellere Kosten. Solange sich ein Kind in einer angemessenen Ausbildung befindet, wird von ihm nicht verlangt, Geld zu verdienen. Eine berufliche Umorientierung schadet dem Unterhaltsanspruch nicht, die Eltern müssen jedoch auch kein erfolgloses "Dauerstudium" finanzieren.

Düsseldorfer Tabelle für Unterhaltsanspruch nach Scheidung

Für die Unterhaltsberechnung wird meist die von Gerichten entwickelte "Düsseldorfer Tabelle" verwendet. Die Höhe des Unterhalts ist dabei vom Alter des Kindes abhängig. Allerdings setzt das Bürgerliche Gesetzbuch für minderjährige Kinder auch einen Mindestunterhalt fest: Nach § 1612a BGB beträgt dieser das Doppelte des steuerlichen Kinderfreibetrages. Umgerechnet auf den Monat kommt man so auf 364 Euro für sieben bis zwölfjährige Kinder (Stand 2014). Alleinerziehende Eltern von Kindern bis 12 Jahre können beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser ist für den Fall bestimmt, dass die Zahlungen des Unterhaltspflichtigen ausfallen. Das Jugendamt wird in der Regel versuchen, die Beträge vom Unterhaltspflichtigen zurückzubekommen.