| ANWALTSKOSTENRECHNER | ![]() |
Ergebnis
Es
fallen Anwaltskosten in Höhe von
0,00
Euro an.
Ihre Angaben zum anwaltlichen Auftrag
| Auftraggeber | 1 Person |
| Streitwert | 1 Euro |
| Tätigkeiten
des Anwalts
|
|
Anwaltskosten insgesamt
| Streitwert | 1 Euro |
| Außergerichtliche Tätigkeiten | 0,00 Euro |
| Vertretung im Mahnverfahren | 0,00 Euro |
| Vertretung im Klageverfahren | 0,00 Euro |
| Anwaltskosten insgesamt | 0,00 Euro |
Hinweis zu den anwaltlichen Auslagen
Auslagen sind die Kosten, die beim Anwalt im Rahmen seiner Tätigkeit
anfallen für Porto, Telefon, Fax etc. Der Anwalt kann sie
entweder nach der tatsächlichen Höhe oder als Pauschale
geltend machen. Die Pauschale beträgt 20% der gesetzlichen
Gebühren, höchstens aber 20,- Euro.
Daneben werden Fotokopie-, Reise- und Abwesenheitskosten nach
gesetzlich festgelegten Sätzen erstattet. Zu den Reisekosten
gehören auch die Übernachtungskosten.
Hinweise zur Kostenerstattung
In außergerichtlichen Fällen werden die Kosten im
Vergleich ausgehandelt oder können manchmal auch dem Gegner
auferlegt werden. Bringt der Gegner Einwendungen vor, wird er jedoch
meistens auch die Kosten des Anwalts nicht zahlen.
In gerichtlichen Streitigkeiten, die mit einem Urteil enden,
trifft das Gericht eine Kostenentscheidung. Entweder werden die
gesamten Kosten der unterlegenen Partei auferlegt oder das Gericht
verteilt die Kosten gemäß dem Obsiegen und Unterliegen
der Parteien, indem es eine Quote bildet. Diese Quote bestimmt
auch die Kostenerstattung der Anwaltskosten durch den Gegner.
Eine wichtige Ausnahme bildet der Arbeitsgerichtsprozess in der
ersten Instanz: hier trägt jede Partei die eigenen Kosten
selbst.
Kommt es zu einem gerichtlichen Vergleich, so werden die Kosten
regelmäßig ausgehandelt. Häufige wird vereinbart,
dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, oder die Kosten
werden entsprechend einer Quote aufgeteilt.
Der Gegner muss übrigens immer nur die Kosten in der Höhe
der gesetzlichen Gebühren erstatten. Eine höher liegende
Honorarvereinbarung muss er nicht erstatten. Können die Kosten
vom Gegner nicht beigetrieben werden, weil er zahlungsunfähig
ist, so trägt der Mandant die Kosten selbst. Als Auftraggeber
bleibt er gegenüber dem Anwalt zur Zahlung des Honorars verpflichtet.
Rechtlicher Hinweis
Die Kosten werden berechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
vom 12. März 2004. Alle Angaben basieren auf Vereinfachungen,
sind ohne Gewähr und
stellen keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie verbindlich wissen möchten,
welche Anwaltskosten anfallen, so befragen Sie bitte einen Anwalt.


